Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013

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1 Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Ärztliches Beschäftigungsverbot Dr. Frank Eberth Landesamt für Arbeitsschutz URL:

2 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Voraussetzungen Die Gesundheitsgefährdung muss nicht nur mit der Schwangerschaft zusammenhängen, sondern sie ergibt sich allein aus der Fortsetzung der Tätigkeit. Ein krankhafter Zustand führt zu Arbeitsunfähigkeit. Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 2

3 6 Abs. 2 Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbote nach der Entbindung Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 3

4 Folgen eines Beschäftigungsverbotes Das Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage beim Arbeitgeber wirksam und ist für Arbeitgeber und Schwangere bindend Arbeitsentgelt gemäß 11 MuSchG (Mutterschutzlohn) Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist gesetzlich nicht befristet gezahltes Arbeitsentgelt wird dem Arbeitgeber durch das Ausgleichs- und Umlageverfahren der Krankenkassen (U2) erstattet Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 4

5 Ärztliches Zeugnis Ausstellung durch approbierten Arzt Keine Angaben zum Gesundheitszustand der Schwangeren Möglichst genaue Beschreibung der verbotenen Tätigkeit Rechtsgrundlage ( 3Abs.1 Mutterschutzgesetz) Geltungsdauer ( zunächst bis... ) Umfang ( nicht mehr als...stunden/tag) Evtl. Positivliste (welche Tätigkeiten können ausgeführt werden) Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 5

6 Ärztliches Zeugnis (Muster) Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 6

7 Rechtsprechung BAG, Urteil vom AZR 443/01 Für ein Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 7

8 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 8

9 Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Bis zur Dauer von 6 Wochen erhält die Schwangere Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld von der Krankenkasse nach Vorschriften des SGB V. Beispiele: Beschwerden, die mit bestehendem Grundleiden zusammenhängen (Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Thrombose ) Pathologischer Schwangerschaftsverlauf (Gestose, Blutungen, vorzeitige Wehentätigkeit, unstillbares Erbrechen ) Schwangerschaftsunabhängige Erkrankungen und Verletzungen etc. Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 9

10 Beispiele: Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot? unstillbares Erbrechen fieberhafter Infekt drohende Frühgeburt insuffizienter Muttermund nur noch Ruhe und Liegen Kopfplatzwunde Übelkeit und Erbrechen nur in Verbindung mit Gerüchen am Arbeitsplatz Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz ständiges Stehen macht Beschwerden (vor dem 6. Monat) Stress mit dem Chef Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 10

11 Rechtsprechung Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot BAG Urt. Az. 4 AZR 49/98 Individuelles Beschäftigungsverbot bei Nichtvorliegen einer Gefährdungsbeurteilung Bei Krankheit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen eines Beschäftigungsverbotes LAG Niedersachsen Urt. v , Az: 5 Sa 833/02 Verweisbarkeit auf eine andere ihr zumutbare Tätigkeit BAG Urt. v Az.: 5 AZR 174/98 Beschäftigungsverbot, bereits bei sehr geringer Infektionswahrscheinlichkeit bei der Gefahr einer Infektion mit Aids-, Hepatitisviren, aber auch Mumps BVerwG Urt. v Az.:5 C 42/89; VerwG Urt. V Az.: 5 C 11/04 Mobbing / psychisch bedingter Stress kann ein Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz sein BAG Urt. v Az.: 5 AZR 352/99 Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 11

12 Rechtsprechung Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots Die Beweislast für Umstände, die den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach 3 Abs. 1 MuSchG erschüttern sollen, trägt der Arbeitgeber. Die Beweislast dafür, dass trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG angezeigt war, trägt die Arbeitnehmerin. BAG vom AZR 352/99 Die Schwangere, der ein auf unrichtigen Angaben beruhendes ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt worden ist, trägt das Lohnrisiko BAG U.v Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 12

13 Rechtsprechung Ein Beschäftigungsverbot kann nicht ausgesprochen werden wegen eines Wegerisikos BAG Az. 4 AZR 49/98 Der behandelnde Arzt hat zu beurteilen, ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ohne eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer de Beschäftigung gefährdet ist. Hierbei besteht für den Arzt ein Beurteilungsspielraum. BAG U.v AZR 443/01 Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Folie 13

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