Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen

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1 BUNDESÄRZTEKAMMER Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.v., Bissenkamp 12 16, Dortmund, wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelferinnen 1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der ambulanten Versorgung tätig sind. (2) Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben. (3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende. 2 Anwendungsbereich (1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation. (2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschweigend Bezug genommen wird. 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen (1) Ab gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen: * 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht. Berufsjahr Tätigkeits- Tätigkeits- Tätigkeits- Tätigkeitsgruppe I gruppe II gruppe III gruppe IV (Euro) (Euro) (Euro) (Euro) ab dem (2) Für die Zeit vom bis gelten die Gehälter für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom weiter fort. (3) Vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten für die Monate Januar bis Juni 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 330 Euro, zahlbar spätestens mit dem Gehalt August Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig im Verhältnis zu der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit von Januar bis Juni 2009, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, 1/6 der Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1/30 pro Kalendertag. (4) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen: Tätigkeitsgruppe I: Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. Tätigkeitsgruppe II: Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben. Tätigkeitsgruppe III: Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher A 1264 Deutsches Ärzteblatt Jg. 106 Heft Juni 2009

2 Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie drei Berufsjahre vorausgesetzt. Tätigkeitsgruppe IV: Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnissen) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie drei Berufsjahre vorausgesetzt. (5) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe. Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt: Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung 4,33 = Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung 4 Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr monatlich 531 Euro im 2. Jahr monatlich 572 Euro im 3. Jahr monatlich 616 Euro 5 Betriebliche Altersversorgung Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. 6 Abrechnung Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge. 7 Zuschläge (1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am ab Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes zugrunde gelegt. (2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag 25 Prozent b) für Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab Uhr 50 Prozent d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent e) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. (4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen. 8 Wahrung des Besitzstandes Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt. Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Tätigkeitsgruppen I bis IV eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden, auch wenn die in 3 Abs. 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. 9 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 22. November Er tritt am in Kraft. (2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Protokollnotizen: I. Zu 1 (2) (Geltungsbereich) Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt. II. Zu 3 (1) (Berufsjahre) Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt. Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Deutsches Ärzteblatt Jg. 106 Heft Juni 2009 A 1265

3 Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen. Die Berufsjahrberechnung gemäß 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem bestanden haben, gelten die Regelungen des 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom III. Zu 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung. 1. Zu Tätigkeitsgruppe I: In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung. Diese umfassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisungen. 2. Zu den Tätigkeitsgruppen II bis IV Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt in Tätigkeitsgruppe II 5 % in Tätigkeitsgruppe III 10 % in Tätigkeitsgruppe IV 20 % In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätzliche Qualifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein: Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der (Muster-)Fortbildungscurricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z. B.: Onkologie Ambulantes Operieren Gastroenterologische Endoskopie Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde Pneumologie Dialyse Patientenbegleitung und Koordination Ernährungsmedizin Prävention bei Kindern und Jugendlichen Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen Ambulante Versorgung älterer Menschen Palliativversorgung Betriebsmedizin Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlicher Fachverbände, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.v. und andere anerkannte Bildungsträger im Gesundheitswesen, z. B.: Qualitätsmanagementbeauftragte Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease-Management-Programmen Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gemäß 54 Berufsbildungsgesetz. Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV. Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden. IV. Zu 3 (4): Bei den Begriffen allgemeine Anweisung, teilweise selbstständig, weitgehend selbstständig sowie selbstständig im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur Persönlichen Leistungserbringung Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen vom zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom , S. A 2173 ff.). Berlin, den Internationaler Seminarkongress in Grado/Italien vom 30. August bis 4. September 2009 Collegium Medicinae Italo-Germanicum in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer Schwerpunktthemen der Seminare: Problempatienten in der hausärztlichen Praxis; Neue Therapieverfahren für die Psoriasis und die Neurodermitis; Repetitorium Angiologie; Gastroenterologie; Orthopädie; Interdisziplinäre Gespräche Kurse (mit Zusatzgebühren): Hausarztzentrierte Versorgung: Gelingende Kommunikation im ärztlichen Alltag, Palliativmedizin, Schmerztherapie; Akupunktur Einführungskurs; Naturheilverfahren in der Begleitung von Tumorpatienten; Workshop: Qualitätsentwicklung in der Arztpraxis; Notfallmedizin Theorie und Praxis Von der Ärztekammer Berlin zertifizierte Veranstaltung Änderungen für alle Seminare und Kurse bleiben vorbehalten. Weitere Informationen erhalten Sie unter kammer.de (Termine) oder bei Frau Del Bove unter Telefon: 0 30/ cme@baek.de. A 1266 Deutsches Ärzteblatt Jg. 106 Heft Juni 2009

4 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich am 8. Mai 2009 auf Beschlüsse der Partner der Bundesmantelverträge zum 1. Oktober 2009 verständigt. Zum 1. Oktober 2009 erfolgen Änderungen in den Abschnitten und des Kapitels 32 sowie die Aufnahme weiterer Leistungen in den Anhang 4. der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 243. Sitzung (schriftliche fassung) vom 8. Mai 2009 zu Änderungen in den Abschnitten und des Kapitels 32 sowie die Aufnahme weiterer Leistungen in den Anhang 4 der E-GO ( Nr. 919) zum 1. Oktober 2009 gleichlautend auch der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 103. Sitzung (schriftliche fassung) zu Änderungen in den Abschnitten und des Kapitels 32 sowie die Aufnahme weiterer Leistungen in den Anhang 4 (BMV-Ä) zum 1. Oktober Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 243. Sitzung (schriftliche fassung) vom 8. Mai 2009 den nachfolgenden Nr. 919 gefasst: Die Arbeitsgemeinschaft beschließt: 1. Änderungen im Abschnitt des Kapitels Streichung der Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition Streichung der Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition Aufnahme einer Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen und beträgt im Behandlungsfall 65,00 A 1.6 Aufnahme einer weiteren Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen und beträgt in begründeten Einzelfällen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr im Behandlungsfall 111,00 A 1.7 Streichung der GOP Änderung der Bewertung der GOP Immunfixationselektrophorese bei Dys- und Paraproteinämie 20,00 A 2. Änderungen im Abschnitt Aufnahme einer Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 2.2 Aufnahme von Anmerkungen hinter der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 3. Aufnahme weiterer Leistungen in den Anhang 4 Leistungen nach der Nummer Gültig ab 1. Oktober 2009 Vorbehalt: Leistungsbeschreibung Untersuchung auf allergenspezifische Immunglobuline Immun(fixations)elektrophorese Das Unterschriftsverfahren zu der fassung wurde eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner. 1.3 Streichung der Gebührenordnungsposition Streichung der Anmerkungen hinter der Gebührenordnungsposition Deutsches Ärzteblatt Jg. 106 Heft Juni 2009 A 1267

5 Mitteilungen In seiner 12. Sitzung am 20. Mai 2009 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 einen zur Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und einen zur Anpassung und Anordnung der sofortigen Vollziehung seines es zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen aus der 11. Sitzung am 17. März 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 beschlossen. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 12. Sitzung am 20. Mai 2009 zur Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 1. Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt fest, dass der in der 8. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses am 23. Oktober 2008 bestimmte Orientierungspunktwert 3,5001 Cent beträgt; demgegenüber beträgt der bei der Festlegung der Punktzahlbewertungen der Gebührenordnungspositionen für die ärztlichen Leistungen des EBM seit dem 1. April 2005 für die Umrechnung der in Euro kalkulierten Kosten zur Anwendung kommende Umrechnungsfaktor (Kalkulationspunktwert) 5,1129 Cent. 2. Der Erweiterte Bewertungsausschuss nimmt die Untersuchung des Instituts des Bewertungsausschusses Abschätzung der finanziellen Auswirkungen einer Anpassung des kalkulatorischen Punktwerts an den Orientierungswert zur Kenntnis. 3. Der Erweiterte Bewertungsausschuss fordert das Institut des Bewertungsausschusses auf, die Datengrundlagen des Standardbewertungssystems, das Kalkulationsmodell und die zu seiner Anwendung erforderlichen normativen Annahmen bis zum 28. Februar 2010 grundlegend zu überprüfen, zu plausibilisieren und ggf. notwendige Lösungen vorzuschlagen. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 30. Juni 2009 entscheiden, inwieweit externe Unterstützung notwendig wird. Bei der Überprüfung sind insbesondere folgende Sachverhalte und Entwicklungen zu beachten: die Überprüfung/Aktualisierung der dem Standardbewertungssystem zugrunde liegenden Kosten und Kostenarten, auch unter Berücksichtigung relevanter Preisindizes, wie sie etwa vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden der seit der erstmaligen Anwendung des Standardbewertungssystems gestiegene Anteil von ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften und dessen Auswirkungen auf die Kostenentwicklung unter besonderer Berücksichtigung ggfs. veränderter Allgemeinkosten die Plausibilität der Annahmen zur Auslastung der Kostenstellen und zur Zeitdauer der mit dem Standardbewertungssystem kalkulierten Leistungen, auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der zu Lasten der GKV und insgesamt abgerechneten Leistungen die Auswirkungen der Mengenentwicklung bei kostenintensiven Leistungen auf die durchschnittlichen Kosten je abgerechneter Leistung (Kostendegression) und die Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang Abstaffelung der Leistungsbewertungen notwendig sind die Auswirkungen der fortschreitenden Komplexierung und Pauschalierung der ärztlichen Leistung im EBM auf das Standardbewertungssystem und die mit ihm verbundenen Annahmen (insbesondere zum Zeitbedarf der in den Komplexleistungen und Pauschalen enthaltenen Leistungen). 4. Bei der Überprüfung ist insbesondere neben der wirtschaftlichen Auslastung auch die Notwendigkeit der Sicherstellung einer wohnortnahen ärztlichen Versorgung zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen, ob dieses Ziel nicht bereits durch die Differenzierung des Orientierungswertes in Abhängigkeit vom regionalen Versorgungsgrad oder von regionalen Besonderheiten der Kosten- und Versorgungsstruktur erreicht wird. 5. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31. Mai 2010 die bewertenden Schlussfolgerungen aus der Untersuchung des Instituts des Bewertungsausschusses ziehen und über Maßnahmen der Weiterentwicklung des Vergütungssystems (z. B. Anpassung von Punktzahlen, Folgewirkungen für die Punktwerte) entscheiden. 6. Bis zu den nach Nr. 5 zu treffenden Entscheidungen wird der Bewertungsausschuss für neu in den EBM aufzunehmende Leistungen ohne Präjudiz für diese Entscheidungen den geltenden Kalkulationspunktwert in Höhe von 5,1129 Cent bei der Bewertung anwenden. Der Bewertungsausschuss behält sich vor, im konkreten Einzelfall über die Anpassung der Bewertung einer neuen Leistung abweichend zu entscheiden, wenn nur so die bei der Erbringung der neuen Leistung anfallenden Kosten (AL und TL) gedeckt werden können. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 12. Sitzung am 20. Mai 2009 zur Anpassung und Anordnung der sofortigen Vollziehung seines es zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen aus der 11. Sitzung am 17. März 2009 mit Wirkung zum 1. April Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 13. Mai 2009 als Ergebnis seiner aufsichtsrechtlichen Prüfung die Nichtbeanstandung des es des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 11. Sitzung zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen bekannt gegeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Nichtbeanstandung gemäß 87 Abs. 6 Satz 3 A 1268 Deutsches Ärzteblatt Jg. 106 Heft Juni 2009

6 erster Halbsatz SGB V mit der Auflage verbunden, dass die aus Sicherstellungsgründen vorgesehenen regionalen leistungsbezogenen Zuschläge zum Regelfallpunktwert der Euro-Gebührenordnung als Übergangsregelung zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristet werden und dass die Regelung auf Grundlage von Abrechnungsdaten zur Vergütungs- und Leistungsentwicklung der entsprechenden Gebührenordnungspositionen aller betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen, die mindestens ein Quartal aus dem Jahr 2009 umfassen, überprüft wird. Entsprechend dieser Auflage beschließt der Erweiterte Bewertungsausschuss, seinen vorgenannten zunächst bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen. Der Bewertungsausschuss wird diesen gemäß der weiteren Auflage des Bundesministeriums für Gesundheit überprüfen und auf Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung bis zum 31. Oktober 2009 zur Notwendigkeit der Verlängerung und ggf. Änderung des es mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beschließen. 2. Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt gemäß 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Anordnung der sofortigen Vollziehung seines gemäß 1. angepassten es aus der 11. Sitzung vom 17. März 2009 zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen. 3. Der Erweiterte Bewertungsausschuss begründet das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wie folgt: Mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009, wurden die vormals regionalspezifisch, krankenkassenspezifisch, arztgruppenspezifisch und leistungs(arten)spezifisch vereinbarten Auszahlungspunktwerte für die ärztlichen Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den bundeseinheitlichen Orientierungswert nach 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit 87c Abs. 1 SGB V für die im Jahr 2009 gültigen regionalen Euro-Gebührenordnungen auf den Wert in Höhe von 3,5001 Cent vereinheitlicht. Zur Vermeidung von Versorgungsproblemen in denjenigen KV-Bezirken, in welchen diese Vereinheitlichung der Punktwerte zu ungewollten Honorarverlusten bei besonders förderungswürdigen Leistungen führt, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss im teil H 5 seines es vom 27./28. August 2009 (Amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 38 vom 19. September 2008, A 1988 A 1998) festgelegt, dass die Partner der Gesamtverträge zur Sicherung einer angemessenen Vergütung dieser Leistungen hierfür leistungsbezogene Zuschläge zum Orientierungswert vereinbaren können. Gegen den vorgenannten teil, welcher im Einvernehmen zwischen dem GKV- Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zustande gekommen war, hat der GKV-Spitzenverband keine Rechtsmittel eingelegt. Nach Überprüfung der Umsetzung seiner Beschlüsse zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 vom 27./28. August 2008 und vom 23. Oktober 2008 (Amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 48 vom 28. November 2008, A 2602 A 2604) hat der Erweiterte Bewertungsausschuss mit seinem aus der 11. Sitzung vom 17. März 2009 zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen den teil H 5 neu gefasst. Damit wurden die Vorgaben zur Vereinbarung von leistungsbezogenen Zuschlägen für belegärztliche (kurativ-stationäre) Leistungen (Leistungen des Kapitels 36, die Gebührenordnungspositionen 13311, und Geburtshilfe) sowie bestimmter Leistungen des ambulanten Operierens (Leistungen des Kapitels 31.2 und 31.5, die Gebührenordnungspositionen bis 13431, 04514, 04515, und 04520) durch die Partner der Gesamtverträge derart konkretisiert, dass für den Fall der Vergütung dieser Leistungen entsprechend dem Orientierungswert im Jahr 2009 festgestellte Unterschreitungen der im Jahr 2008 hierfür zu zahlenden regionalen Vergütungen vollständig auszugleichen sind. Nach den der fassung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 17. März 2009 zu Grunde liegenden Berechnungen des Instituts des Bewertungsausschusses betragen die durch den gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2009 bundesweit entstehenden Mehrkosten für den Bereich der belegärztlichen (kurativ-stationären) Leistungen 19 Mio. Euro bzw. 9,9 Mio. Euro für die Leistungen des ambulanten Operierens. In den jeweiligen Leistungsbereichen entfallen mit allein 10,8 Mio. Euro bzw. 6,8 Mio. Euro die höchsten Anteile auf die Bezirke der KV Bayerns bzw. KV Baden-Württemberg. Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage hätte in Anbetracht der zu erwartenden Dauer des gerichtlichen Verfahrens zur Folge, dass in den betroffenen Leistungsbereichen im Vergleich mit den hierfür im Jahr 2008 auf Basis deutlich höherer Punktwerte gezahlten regionalen Vergütungen Honorarverluste mindestens in den vorgenannten Größenordnungen eintreten würden. Dies würde in den betroffenen KV-Bezirken, insbesondere in denen der KV Bayerns und KV Baden-Württemberg, zu erheblichen Versorgungsproblemen führen. Darüber hinaus würden je nach Standort beträchtliche Mehrkosten durch ersatzweise veranlasste höherpreisige Behandlungen in Krankenhaushauptabteilungen entstehen, welche durch die jeweils wirtschaftlichere belegärztlich (kurativ-stationäre) Behandlung bzw. stationsersetzende Behandlung durch Leistungen des ambulanten Operierens eigentlich zu vermeiden sind. Die sofortige Vollziehung des es ermöglicht demgegenüber, dass die Patientenversorgung mit den betroffenen Leistungen weiterhin im bisherigen Ausmaß sichergestellt werden kann. Gleichzeitig werden mit unnötigen hierzu alternativen Krankenhausaufenthalten verbundene Mehrkosten durch die sofortige Vollziehung vermieden. Sollte der des Erweiterten Bewertungsausschusses aus der 11. Sitzung vom 17. März 2009 zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen gerichtlich beanstandet werden, würden durch den sofortigen Vollzug keine unumkehrbaren Fakten geschaffen. In der Interessenabwägung ist die sofortige Vollziehung im Vergleich mit dem Fall der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage daher sowohl angemessener als auch verhältnismäßiger. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Deutsches Ärzteblatt Jg. 106 Heft Juni 2009 A 1269

7 Mitteilungen In der 186. Sitzung (schriftliche Beschulssfassung) hat der Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Durchführungsempfehlung zur Kostenerstattung für einen Schnelltest sowie eines evtl. notwendigen Probentransports im Rahmen der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe mit Wirkung zum 1. Mai 2009 beschlossen. Durchführungsempfehlung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 186. Sitzung (schriftliche fassung) zur Kostenerstattung im Rahmen der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe (Schweinegrippe) zum 1. Mai 2009 Das Auftreten einer neuen Variante des H1N1-Virus hat zu einer weltweiten Ausbreitung der Influenza geführt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Pandemiewarnstufe 5 ausgerufen, die Erkrankung unterliegt gemäß Verkündung des Bundesministeriums für Gesundheit seit 2. Mai 2009 bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod der Meldepflicht gemäß des Infektionsschutzgesetzes. Weiterhin hat die WHO entschieden, dass für die Kodierung dieser Fälle der ICD-Kode J09 (Grippe durch nachgewiesene Vogelgrippeviren) zu verwenden ist. Zur Unterstützung eines möglichst reibungslosen Ablaufs der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Diagnostik empfiehlt der Bewertungsausschuss folgendes Vorgehen: Sofern bei einem Patienten klinisch der Verdacht auf eine Infektion mit Influenza A/H1N1 besteht sowie epidemiologische Kriterien vorliegen, die eine Erkrankung wahrscheinlich machen, soll nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) in der vertragsärztlichen Praxis ein Influenzaschnelltest vorgenommen werden. Dieser Schnelltest ist nicht über eine Gebührenordnungsposition im EBM abgebildet. Die Kosten für einen Schnelltest sind auf Basis der Kostenerstattung durch die Krankenkasse des Patienten auf Basis einer GOÄ-Rechnung analog der Ziffer 4668 mit 1,15-fachem Satz in Höhe von 22,12 Euro zu übernehmen. Hinsichtlich der in Deutschland verfügbaren Influenzaschnellteste wird auf die auf der Homepage des RKI veröffentlichte Übersicht hingewiesen. Sofern im konkreten Krankheitsverdachtsfall in der vertragsärztlichen Praxis kein Schnelltest verfügbar ist, so ist die entnommene Probe schnellstmöglich an ein Labor mit der Möglichkeit für einen labordiagnostischen Virusnachweis zu senden. Die Kosten des Probentransports sind in Höhe von 2,60 A geltend zu machen und ebenfalls im Rahmen der Kostenerstattung zu vergüten. Die bei nachgewiesener Infektion mit dem H1N1-Virus im Rahmen der Behandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen sind vom abrechnenden Arzt nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung auf dem Behandlungsausweis mit der Ziffer zu kennzeichnen. Die Partner der Gesamtverträge werden auf der Grundlage des es des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 (veröffentlicht im DÄ, Heft 38 am 19. September 2008) teil E, Nr. 3 feststellen, inwieweit im Zusammenhang mit der Versorgung in (Verdachts-)Fällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe (Schweinegrippe) ein nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungsbedarfs nach 87 Abs. 3 SGB V entstanden ist. Weitere Maßnahmen der kurativen Behandlung sind Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung Vorbehalt: Das Unterschriftsverfahren zur Durchführungsempfehlung der 186. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). 57. Ärztekongress in Berlin Kongressgesellschaft für ärztliche Fortbildung e.v. in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Berlin 10. bis 12. September, Campus Virchow/Lehrgebäude, Charité Universitätsmedizin Berlin Symposien: Kardiovaskuläre Erkrankungen, Thrombose, Arzneimitteltherapie bei älteren Patienten, Schmerztherapie, Osteoporose, Neurologische Erkrankungen u. a. Kurse: Reanimations-Update, Echokardiografie, Duplexsonografie der peripheren Arterien und Venen, EKG, Bronchoskopie neue interventionelle Verfahren u. a. Der Kongress sowie die Kurse werden als ärztliche Fortbildung von der Ärztekammer Berlin zertifiziert. Weitere Informationen: Telefon: 0 30/ , Fax: 0 30/ , E Mail: aerztekongress@ctw-congress.de; Anmeldung: A 1270 Deutsches Ärzteblatt Jg. 106 Heft Juni 2009

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