Überblick über Steueränderungen Univ.-Prof. Dr. Roland Euler Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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1 Überblick über Steueränderungen 2016 Johannes Gutenberg-Universität Mainz

2 Überblick über Steueränderungen 2016 Überblick I. Allgemeine Änderungen der Steuergesetze II. III. IV. Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung Modifikation des Investitionsabzugsbetrags ( 7g EStG) Übertragung stiller Reserven in das EU/EWR-Ausland ( 6b EStG) V. Zufluss bei Dividendenausschüttungen ( 44 Abs. 2 Satz 2 EStG) VI. VII. Neufassung der Konzernklausel bei schädlichen Beteiligungserwerben ( 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ( 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)

3 I. Allgemeine Änderungen der Steuergesetze Erhöhung des Grundfreibetrags auf (vorher: ), 32a Abs. 1 EStG Erhöhung des Kinderfreibetrags um 96 je Kind (48 je Elternteil) auf insgesamt im Jahr, 32 Abs. 6 EStG Erhöhung des Kindergeldes um 2 je Kind und Monat (Kindergeld beträgt damit für das erste und zweite Kind 190, für das dritte Kind 196 und für das vierte und jedes weitere Kind je 221 ), 66 Abs. 1 EStG oder 6 Abs. 1 BKGG verpflichtende Angabe der Steuer-ID des Kindes ( 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) sowie des Elternteils ( 62 Abs. 1 Satz 2 EStG), das das Kindergeld erhält Freibetrag beim Lohnsteuerabzug bis zu zwei Jahre gültig (gilt entsprechend für den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016), 39a Abs. 1 Satz 3 EStG

4 I. Allgemeine Änderungen der Steuergesetze Steuerklasse IV: Faktor soll künftig bis zu zwei Jahre gelten, 39f Abs. 1 Satz 9 EStG Vorsorgeaufwendungen für das Alter werden steuerlich stärker berücksichtigt: 2016 können 82 Prozent von höchstens Euro geltend gemacht werden (2015: 80 Prozent von höchstens Euro), 10 Abs. 3 Sätze 4 und 6 EStG Erhöhung des Unterhaltsfreibetrags für bedürftige Personen auf (bisher: ), 33a Abs. 1 Satz 1 EStG Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils an der Rente von 70 auf 72 Prozent (gilt allerdings nur für Neurentner), 22 Nr. 1 EStG Freistellungsaufträge sind nur noch mit Steuer-ID gültig, 45d Abs. 1 und 2 EStG EEG-Umlage steigt von 6,170 Cent je Kilowattstunde auf 6,354 Cent je Kilowattstunde

5 I. Allgemeine Änderungen der Steuergesetze Verbilligtes Arbeitgeberdarlehen ( 8 Abs. 2 EStG): Für den Zinsvorteil kann künftig auf die günstigeren Internetkonditionen zurückgegriffen werden (44 -Freigrenze) Erhöhung der Grenzwerte für die Buchführungspflicht ( 141 Abs. 1 AO): Neue Gewinngrenze: (vorher ) Neue Umsatzgrenze: (vorher ) II. Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung Kranken- und Pflegeversicherung: 4.237,50 (bisher ) Renten- und Arbeitslosenversicherung: West: (bisher ) Ost: (bisher: )

6 III. Modifikation des Investitionsabzugsbetrags ( 7g EStG) Hintergrund: Bisher musste das begünstigte Wirtschaftsgut, das angeschafft werden soll, angegeben werden diese Funktionsbezeichnung fällt ab 2016 weg: ab dem können Abzugsbeträge ohne weitere Angaben für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen gebildet werden der Steuerpflichtige muss künftig die Summe aller Abzugsbeträge elektronisch an das Finanzamt übermitteln ( 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) Voraussetzung: Betriebsvermögen am Ende des WJ max ; Gewinngrenze bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG

7 IV. Übertragung stiller Reserven in das EU/EWR-Ausland ( 6b EStG) Hintergrund: Stille Reserven konnten auf ein Reinvestitionsobjekt übertragen werden, sofern es zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehörte ( 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit der neue 6b Abs. 2a EStG gewährt für Reinvestitionen im EU/EWR Ausland ein Wahlrecht: der Veräußerungsgewinn des begünstigten Reinvestitionsobjekts kann sofort versteuert werden oder die Steuer kann auf Antrag in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden

8 V. Zufluss bei Dividendenausschüttungen ( 44 Abs. 2 Satz 2 EStG) sofern der Zeitpunkt der Auszahlung von Dividenden nicht festgelegt wurde, so gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zuflusszeitpunkt bestimmt das Gesetz oder die Satzung einen abweichenden Zeitpunkt für die Auszahlung, so gelten die Dividenden am Tag der Fälligkeit als zugeflossen VI. Neufassung der Konzernklausel bei schädlichen Beteiligungserwerben ( 8c Abs. 1 Satz 5 KStG)

9 VII. Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ( 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) Ergänzung der Definition Bauleistung um grundstücksbezogene Betriebsvorrichtungen für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einer grundstückbezogenen Betriebsvorrichtung gilt künftig die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (unabhängig von der bilanziellen Behandlung der BVO) ausdrücklich gelten mit der Neuregelung als Grundstück insb. auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern Beispiele: Entrauchungsanlage, Photovoltaikanlage, Blockheizkraftwerk

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