Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen
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- Gottlob Graf
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1 2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den Nr. 116/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen Am 21./ 22. Dezember 2004 wurden in Bonn weitere grundlegende Ergebnisse erzielt. Die Überleitung der Arbeiterinnen und Arbeiter in die neue Entgelttabelle wurde vereinbart und Strukturausgleiche für Angestellte bei der Zusammenführung der aktuellen Vergütungstabellen von Bund und Gemeinden in eine neue gemeinsame Entgelttabelle. Die Überleitung der Arbeiterinnen/Arbeiter, der Angestellten in Bund und Gemeinden in eine neue gemeinsame Entgelttabelle war wiederum Thema einer weiteren Verhandlungsrunde zur Neugestaltung des Tarifrechts im ö.d. Aufgrund des jetzt geltenden Tarifrechts bestehen besondere Schwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Eingruppierungsregelungen und Strukturen der heutigen Lohnbzw. Vergütungstabellen. Die Arbeiterinnen und Arbeiter werden in der Regel nach den jeweiligen Beschäftigungszeiten immer beginnend mit Stufe 1 eingestuft. Die Angestellten nach Lebensalter mit zusätzlicher komplizierter Berechnung ( 27 BAT) und je nach Berufsgruppe unterschiedlich. Daneben bestehen zum Teil erhebliche Differenzen in der Tabelle der Grundvergütungen der Angestellten bei Bund einerseits und Gemeinden andererseits (bis zu 190,00 je nach Vergütungsgruppe). Bei der Überleitung zum Stichtag in die neuen Entgeltgruppen/Stufen werden Arbeiterinnen und Arbeiter so behandelt, als wären sie bereits seit Beginn ihrer Beschäftigung im neuen System integriert. Es wurde damit vorbehaltlich der Gesamteinigung ein transparentes Überleitungssystem für die Arbeiterinnen und Arbeiter vereinbart. Angestellte erhalten in einzelnen Entgeltgruppen und Stufen (Erfahrungs- oder Entwicklungsstufen) je nach zu überführender Vergütungsgruppe, jeweiliger Lebensaltersstufe und Ortszuschlagsstufe (hier OZ-Stufe 1 oder 2) einen statischen Strukturausgleich von 40 bis 130, mit differenzierten Regelungen im Bereich des Bundes und der Gemeinden (siehe Anlage 3 der Niederschrift). Infolge der Vereinheitlichung der neuen Tabellenwerte war dieser Strukturausgleich notwendig, um einen Teil zukünftiger Vergütungserwartungen (Exspektanzen) über den Stichtag der Anwendung der neuen Tabelle hinaus zu garantieren. Die Überleitung der Kr-Tabelle wird noch geregelt. 1
2 Einigung wurde zur Entgeltgruppe 1 erzielt: a) Tabellenwerte Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag Jahre Durchschnittswert b) originäre Eingruppierung auf Bundesebene In der Entgeltgruppe 1 werden zukünftig Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, wie z.b. Essens- und Getränkeausgeber/innen, Boten ohne Aufsichtsfunktionen, Reiniger/innen in Außenbereichen u.s.w. zugeordnet. Die Arbeitgeber fordern zusätzlich Hol- und Bringedienste, Reiniger/innen in Gebäuden mit Grundtätigkeiten sowie Lagergehilfen/Lagergehilfinnen in diese Entgeltgruppe 1 einzubeziehen. Nach einer sehr eingehenden Diskussion hat ver.di die Einbeziehung o.g. Beschäftigten nicht zugestimmt. Die Arbeitgeber kündigten an, diese Forderung dessen ungeachtet in die Tarifrunde einzubringen. Einigung wurde zur Entgeltgruppe 8 erzielt: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 10 J nach 15 J Betrag in Die Verhandlungen werden im 6er-Kreis am 7. Januar 2005 in Köln fortgesetzt. Weitere Termine 7. Januar er-Kreis Januar er-Kreis 13./14. Januar 2005 erweiterte Lenkungsgruppe Anlage: Niederschrift 6er-Kreis 20./21. Dezember 2004 in Bonn 2
3 Niederschrift über die Sitzung des Sechser-Kreis zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.di) am 20. / 21. Dezember 2004 in Bonn I. Teilnehmer Die Teilnehmer ergeben sich aus der Anlage 1. II. Verhandlungsergebnisse Die Tarifvertragsparteien einigen sich für die Entgeltgruppe 8 auf die sich aus Anlage 2 ergebenden Werte. Für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den Entgeltgruppen 5 bis 8 verständigen sich die Tarifvertragsparteien auf die in der Anlage 3 getroffenen Sonderregelungen. Zu Entgeltgruppe 1 finden die Tarifvertragsparteien die aus Anlage 4 ersichtliche Teileinigung und einigen sich auf die in Anlage 5 dokumentierten Werte. III. Weiteres Verfahren und Verschiedenes Nächster Termin: 7. Januar 2005 in Köln (6er-Kreis) Beginn: 9:30 Uhr, Ende: 18:00 Uhr. Weitere Sitzungen: Januar 2005 in Berlin (6er-Kreis, ab 13. Januar erw. Lenkungsgruppe) Beginn Uhr, Ende am 14.Januar 2005 um 15.00Uhr Kappius Bredendiek Martin 5 Anlagen 3
4 Anlage 1 Anwesenheitsliste (nicht angefügt) Anlage 2 Tabellenwerte Entgeltgruppe 8 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 10 J nach 15 J Betrag in
5 Anlage 3 Besondere Ausgleichsregelung für Arbeiter / Arbeiterinnen und Angestellte (Bund und VKA) der Entgeltgruppen 5 bis 8 Abschließende Überleitungsregelung für Angestellte EGr 5 bis 8 Bund 1. Beschäftigte, die am Stichtag in die EGr 6 übergeleitet werden, mindestens die Grundvergütung der LASt nach vollendetem 29. Lebensjahr, aber noch nicht die Endstufe ihrer bisherigen Vergütungsgruppe VI b BAT erreicht haben und bei denen der OZ 2 in das Vergleichsentgelt eingerechnet wird, erhalten nach Ablauf der Überleitungsphase von 2 Jahren einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50 (Tarifbereich Ost entsprechend Beschäftigte, deren Ortszuschlag sich nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT- 2. Beschäftigte, die am Stichtag in die EGr 8 übergeleitet werden, bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in den nächsten 4 Jahren nach dem Stichtag die Endstufe ihrer bisherigen Vergütungsgruppe Vc BAT erreicht hätten und bei denen der OZ 2 in das Vergleichsentgelt eingerechnet wird, erhalten nach Ablauf der Überleitungsphase von 2 Jahren einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 40 (Tarifbereich Ost entsprechend Beschäftigte, deren Ortszuschlag sich nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT- Abschließende Überleitungsregelung für Angestellte EGr 5 bis 8 VKA 1. Beschäftigte, die am Stichtag in eine Stufe ab Stufe 3 und unterhalb der Stufe 5 der EGr 6 übergeleitet werden und erhalten ab Erreichen der Stufe 5 einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 100 (Tarifbereich Ost entsprechend Beschäftigte, die am Stichtag in die Stufe 5 oder in eine Zwischenstufe zwischen Stufe 5 und Stufe 6 der EGr 6 übergeleitet werden und 5
6 erhalten ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 100 (Tarifbereich Ost entsprechend Beschäftigte, die am Stichtag aus der Stufe 8 der Vergütungsgruppe VIb BAT übergeleitet werden und erhalten ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag eine nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 100 (Tarifbereich Ost entsprechend Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT- 2. Beschäftigte, die am Stichtag aus der Stufe 9 der Vergütungsgruppe VIb BAT übergeleitet werden und erhalten ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag eine nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50 (Tarifbereich Ost entsprechend Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT- 3. Ledige Beschäftigte, die am Stichtag aus der Vergütungsgruppe VIb BAT (OZ 1) in eine Stufe unterhalb der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 übergeleitet werden erhalten ab Erreichen der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50 (Tarifbereich Ost entsprechend Ledige Beschäftigte, die am Stichtag aus der Vergütungsgruppe VIb BAT (OZ 1) in Stufe 5 und höher der Entgeltgruppe 6 übergeleitet werden erhalten ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50 (Tarifbereich Ost entsprechend 4. Verheiratete und ledige Beschäftigte der Vergütungsgruppe VIb BAT, deren Grundvergütung sich am Stichtag nach Stufe 10 bemisst (Endstufe), erhalten keinen Strukturausgleich. 5. Beschäftigte, die am Stichtag in die Stufe 3 oder in eine Zwischenstufe zwischen der Stufe 3 und der Stufe 4 der EGr 8 übergeleitet werden und 6
7 erhalten ab Erreichen der Stufe 4 einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 130 (Tarifbereich Ost entsprechend Beschäftigte, die am Stichtag in die Stufe 4 der EGr 8 und höher übergeleitet werden und erhalten ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 130 (Tarifbereich Ost entsprechend Beschäftigte, deren Ortszuschlag sich nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT- 6. Beschäftigte, die am Stichtag aus der Stufe 8 der Vergütungsgruppe Vc BAT übergeleitet werden und erhalten ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 65 (Tarifbereich Ost entsprechend Beschäftigte, die am Stichtag in eine Stufe unterhalb der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 aus der Vergütungsgruppe Vc BAT übergeleitet werden und erhalten ab Erreichen der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 65 (Tarifbereich Ost entsprechend Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT- 7. Ledige Beschäftigte, die am Stichtag aus der Vergütungsgruppe Vc BAT (OZ 1) in eine Stufe unterhalb der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 übergeleitet werden erhalten ab Erreichen der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 65 (Tarifbereich Ost entsprechend Ledige Beschäftigte, die am Stichtag aus der Vergütungsgruppe Vc BAT (OZ 1) in Stufe 5 und höher der Entgeltgruppe 8 übergeleitet werden erhalten ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag einen nicht dynamischen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 65 (Tarifbereich Ost entsprechend 8. Verheiratete und ledige Beschäftigte der Vergütungsgruppe Vc BAT, deren Grundvergütung sich am Stichtag nach Stufe 9 bemisst (Endstufe), erhalten keinen Strukturausgleich. 7
8 Arbeiter/Arbeiterinnen Bund und VKA Für die aus der früheren Statusgruppe der Arbeiter/Arbeiterinnen in die EGr`en 5 bis 8 übergeleiteten Beschäftigten gilt folgende Ausnahmeregelung: Arbeiter/Arbeiterinnen in den Entgeltgruppen 5 bis 8 werden am Stichtag nach ihrer Beschäftigungszeit ( 6 MTArb/MTArb-O / BMT-G/BMT-G-O) in die Stufe übergeleitet, die sie erreicht hätten, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; die Stufe 1 wird in jeden Fall mit einem Jahr berücksichtigt. Diese Beschäftigten werden jedoch mindestens in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht; die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch notwendigen Beschäftigungszeit. Die Tarifvertragsparteien stellen klar: Die Überleitungsregelung gemäß Abschnitt II Ziffer 2.4 der Niederschrift vom 1. bis 3. Dezember 2004 ist damit für die Entgeltgruppen 5 bis 8 erledigt. Die Tarifvertragsparteien werden für den Fall einer Höhergruppierung über die Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich eine nähere Ausgestaltung vereinbaren. Es besteht Einvernehmen, dass weitere besondere Überleitungsregelungen für verheiratete oder ledige Beschäftigte der künftigen Entgeltgruppen 5 bis 8 nicht vereinbart werden. Die besondere Überleitungssystematik für Arbeiter/Arbeiterinnen der Entgeltgruppen 5 bis 8 trägt der besonderen Situation der vorhandenen Arbeiter/Arbeiterinnen Rechnung und wird nicht auf die Überleitung der Angestellten übertragen. Anlage 4 Entgeltgruppe 1 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag Jahre Durchschnittswert
9 Anlage 5 Einigungsstand Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe / Hausgehilfin - Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) - Hol- und Bringedienst - Dissens - Reiniger/innen in Gebäuden mit Grundtätigkeiten - Dissens - Lagergehilfe / Lagergehilfin - Dissens Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag für den Bund durch Tarifvertrag auf Bundesebene geregelt werden. 9
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