Satzung des Eigenbetriebes Kelsterbacher Kommunalbetrieb

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1 Satzung des Eigenbetriebes Kelsterbacher Kommunalbetrieb Inhalt der Satzung 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes Name des Eigenbetriebes Stammkapital Betriebsleitung Vertretung des Eigenbetriebes Zusammensetzung der Betriebskommission Aufgaben der Betriebskommission Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung Aufgaben des Magistrats Personalangelegenheiten Mitwirkung der Personalvertretung und der Beauftragten für Frauenfragen Kassenwirtschaft und Wirtschaftsführung Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht, Rechenschaft Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten... 7 Seite 1 von 7

2 Satzung des Eigenbetriebes Kelsterbacher Kommunalbetrieb Aufgrund der 5, 50, 51 Ziffer 6, 121 Abs. 2 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBI I, S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), berichtigt am (GVBl. S. 188) und der 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i. d. F. vom (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 800), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach am folgende Satzung des Eigenbetriebes Kelsterbacher Kommunalbetrieb beschlossen: 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes (1) Die Aufgaben, die bisher von dem Regiebetrieb "Kelsterbacher Kommunalbetrieb" wahrgenommen wurden, werden in einen Eigenbetrieb überführt und nach dem Eigenbetriebsgesetz des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Zweck des Eigenbetriebes ist die Erledigung folgender Aufgaben: a) Straßenreinigung und Winterdienst auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen b) Punktuelle Straßenunterhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, c) Bereitstellung Hilfsbetriebe (u. a. Schlosserei, Schreinerei, Kfz.-Werkstatt, Transportleistungen), d) Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Grün- und Spielflächen, Kinderspielplätze, e) Unterhaltung der öffentlichen Sportflächen, f) Unterhaltung und Pflege des städtischen Friedhofs, g) Bewirtschaftung des Stadtwalds Kelsterbach einschließlich der Biotope. (3) Der Eigenbetrieb kann sich zur Aufgabenerfüllung der Ämter der Stadt Kelsterbach gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der Hilfe Dritter bedienen. (4) Der Eigenbetrieb kann im Übrigen alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. (5) Der Eigenbetrieb übernimmt die Verkehrssicherungspflichten im Bereich der ihm zur Erledigung zugewiesenen Aufgaben. (6) Die vorgenannten Aufgaben des Eigenbetriebs beziehen sich räumlich auf den Wirkungsbereich des Stadtgebiets Kelsterbach, mit Ausnahme des Gebiets des Zweckverbands Mönchhof, dessen Geltungsbereich die jeweils rechtswirksam in Kraft getretenen Bebauungspläne Seite 2 von 7

3 Mönchhof, Teilbereich Kelsterbach und Teilbereich Raunheim inklusive der dazugehörigen Erschließungsanlagen umfasst. 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Kelsterbacher Kommunalbetrieb. 3 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt ,00 EUR. 4 Betriebsleitung (1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs einen Betriebsleiter. (2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung nichts anders bestimmt. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen. 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt unberührt. (3) Die Betriebsleitung kann Verträge, deren Wert im Einzelfall ,00 EUR nicht übersteigt, selbst abschließen. Verträge deren Wert im Einzelfall ,00 EUR übersteigen und ,00 EUR nicht übersteigen, kann die Betriebsleitung mit Gegenzeichnung des/der Vorsitzenden der Betriebskommission abschließen. Die Betriebsleitung kann Forderungen bis einschließlich 500,00 EUR stunden, erlassen oder niederschlagen. (4) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vorzubereiten, soweit diese Aufgabe nicht nach 7 EigBGes der Betriebskommission zugewiesen ist. (5) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und die Vorlagenbestimmungen gemäß 4 Abs. 2 EigBGes zu beachten. 5 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats oder der Betriebskommission obliegen. Seite 3 von 7

4 (2) Im Innenverhältnis wird festgelegt, wer bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Betriebsleiters den Eigenbetrieb vertritt. (3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Stadt versehen sind ( 71 HGO). (4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung alle Betriebsleiter oder auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen. 6 Zusammensetzung der Betriebskommission (1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat neun Mitglieder. (2) Der Betriebskommission gehören an: a) vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung b) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, c) zwei weitere Mitglieder des Magistrats, d) zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes. Sofern der Eigenbetrieb selbst nicht personalratsfähig ist, treten an deren Stelle zwei Mitglieder der Personalvertretung der Stadt Kelsterbach. (3) Für die Mitglieder der Betriebskommission sind Vertreter/Vertreterinnen zu benennen. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Personalrates sind von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. (4) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt ein von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister im Wege der Vertretungsregelung zu bestellendes Magistratsmitglied, sofern die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Vorsitz nicht selbst übernimmt. (5) Bis zur Bestellung der Betriebskommission im Anschluss an die Kommunalwahl 2016, wird die Betriebskommission des Eigenbetriebes Stadtwerke Kelsterbach die Aufgaben und Befugnisse der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kelsterbacher Kommunalbetrieb übernehmen. 7 Aufgaben der Betriebskommission (1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen. (2) Unbeschadet der 5 und 8 des Eigenbetriebsgesetzes und der an anderer Stelle dieser Satzung geregelten Befugnisse unterliegen folgende Angelegenheiten der Zuständigkeit der Betriebskommission: Seite 4 von 7

5 a) Stellungnahme zum Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan. Vermögensplan, Stellenübersicht sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung. b) Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Feststellung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife und Gebühren. c) Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert ,00 EUR übersteigen bis zu einem Wert von ,00 EUR. Darüber hinaus gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach. d) Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen ( 10 Abs. 1 EigBGes) gehören oder zur Behandlung des Jahresverlustes. e) Stellungnahme zum Jahresabschluss, Lagebericht und Vorschlag zur Verwendung des Jahresgewinns oder des Jahresverlustes. f) Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung oder Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Angestellten ab TVöD EG 7. g) Vorschlag zur Bestellung der Prüferin bzw. des Prüfers für den Jahresabschluss. h) Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben. i) Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung. j) Entscheidung über die Stundung, den Erlass oder die Niederschlagung von Forderungen über 500,00 EUR. 8 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung Die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz ( 5 EigBGes). 9 Aufgaben des Magistrats (1) Die Befugnisse des Magistrates gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus dem Eigenbetriebsgesetz und aus dieser Satzung. Er hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen ( 8 EigBGes). (2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrates für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist oder soweit ihnen nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder der Betriebssatzung entgegenstehen. 10 Personalangelegenheiten (1) Die Betriebsleitung sowie Beamtinnen und Beamte und Angestellte ab EG 7 werden nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat angestellt oder eingestellt, befördert oder höhergruppiert oder entlassen. Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der sonstigen Beschäftigten erfolgt durch die Betriebsleitung. Ihr wird insoweit die entsprechende Befugnis übertragen. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der in Abs. 1 genannten Beschäftigten ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Seite 5 von 7

6 11 Mitwirkung der Personalvertretung und der Frauenbeauftragten (1) Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung vorgesehenen Rechte der Personalvertretung sowie der Frauenbeauftragten bleiben unberührt. (2) Leiter der Dienststelle nach dem HPVG ist die Betriebsleitung. 12 Kassenwirtschaft und Wirtschaftsführung (1) Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der Stadtkasse verbunden ( 117 HGO); die Geldverwaltung obliegt der Stadtkasse. (2) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt Kelsterbach. 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht, Rechenschaft (1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. (2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen. (3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. (4) Die Betriebsleitung hat den Magistrat und die Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. 14 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Kelsterbach. Seite 6 von 7

7 Diese Satzung tritt am in Kraft. 15 Inkrafttreten Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Kelsterbach, den /Ud Der Magistrat der Stadt Kelsterbach gez. Ockel, Bürgermeister Seite 7 von 7

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