4. Titel: Die Verjährung und die Verwirkung

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1 Artikelkommentar OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR , OR Dokumenttitel Vorbemerkungen zu Art Autoren Titel Jahr 2013 Herausgeber Autoren des Kommentars Verlag Florent Thouvenin, Tina Purtschert Schweizer Obligationenrecht 2020 Entwurf für einen neuen allgemeinen Teil / Code des obligations suisse Projet relatif à une nouvelle partie générale Claire Huguenin, Reto M. Hilty Schulthess Juristische Medien AG ISBN Titel: Die Verjährung und die Verwirkung 1. Abschnitt: Die Verjährung Titre 4: De la prescription et de la péremeption Chapitre 1: De la prescription Titolo 4: Della prescrizione e della perenzione Capitolo 1: Della prescrizione Title 4: Prescription and forfeiture Chapter 1: The prescription Vorbemerkungen zu Art Zweck der Verjährung 1 Der zentrale Zweck der Verjährung besteht in der Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden im Interesse aller Beteiligten (ausführlich dazu BGE 137 III 16 E. 2.1 sowie schon BGE 90 II 428 E. 8). Das Rechtsinstitut der Verjährung stellt sicher, dass die Gläubiger ihre Forderungen innert vernünftiger Frist

2 Ausdruckseite 2 von 5 durchsetzen und die Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit von der Ungewissheit befreit werden, ob ihre Gläubiger Forderungen, die sie längere Zeit nicht geltend gemacht haben, vielleicht doch noch durchsetzen werden. 2 Der Eintritt der Verjährung führt damit zur Klärung der Rechtslage, entlastet die Schuldner von einer andauernden Unsicherheit und gibt ihnen die Möglichkeit, ihr künftiges Verhalten entsprechend auszurichten. Den Interessen der Gläubiger ist in einem ausgewogenen Verjährungsregime dadurch Rechnung zu tragen, dass ihnen ausreichend Zeit für die Durchsetzung ihrer Forderungen zur Verfügung gestellt wird. Neben den Interessen der Beteiligten vermag die Verjährung auch der Entlastung der Gerichte zu dienen, indem Prozesse, die zufolge Zeitablaufs mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden wären, aufwändige Beweisverfahren erfordern und zu Fehlurteilen führen könnten, erst gar nicht eingeleitet oder bei Erheben der Verjährungseinrede ohne nähere materielle Prüfung erledigt werden können. 2. Regelung im geltenden Recht a) Ausgangslage 3 Die heutige Regelung der Verjährung vermag in verschiedener Hinsicht nicht mehr zu überzeugen. Der Reformbedarf ist angesichts einer ganzen Reihe von praktischen Problemen, die sich im Rahmen des geltenden Rechts nicht lösen lassen, allgemein anerkannt. Derzeit läuft denn auch eine Revision des Verjährungsrechts auf politischer Ebene. b) Nebeneinander verschiedener Fristenregimes 4 Das geltende Verjährungsrecht ist durch eine Vielzahl unterschiedlicher Fristenregimes gekennzeichnet. Bereits der allgemeine Teil des OR unterscheidet zwischen der Verjährung von Forderungen aus Vertrag (Art. 127 ff. OR: 10 Jahre), ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 67 OR: 1 Jahr relative und 10 Jahre absolute Frist) und unerlaubter Handlung (Art. 60 OR: 1 Jahr relative 428 und 10 Jahre absolute Frist), wobei innerhalb der vertraglichen Forderungen noch zusätzlich zwischen einer ordentlichen Frist von 10 Jahren (Art. 127 OR) und einer auf bestimmte Forderungen anwendbaren Frist von 5 Jahren (Art. 128 OR) differenziert wird. Darüber hinaus finden sich im besonderen Teil des OR, im ZGB sowie in Spezialgesetzen zahlreiche Sonderbestimmungen, die ihrerseits abweichende Fristenregelungen enthalten. Insgesamt besteht damit ein ebenso unübersichtliches wie unkoordiniertes Nebeneinander verschiedener Fristen. Die Folge der Differenzierung der Verjährung nach Art der Forderung und der fehlenden Koordination der Verjährungsfristen besteht darin, dass die Qualifikation einer Forderung als vertraglicher, deliktischer oder bereicherungsrechtlicher Natur darüber entscheidet, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt noch durchgesetzt werden kann. Problematisch ist dies v.a. insofern, als sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt oft verschiedene, konkurrierende Ansprüche ergeben und es für die Beteiligten kaum nachvollziehbar ist, weshalb eine als deliktisch qualifizierte Forderung schon nach der kurzen Frist von einem Jahr verjährt (Art. 60 Abs. 1 OR), ein allfälliger Anspruch aus Vertrag aber erst nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Der klare Wortlaut des geltenden Verjährungsrechts und die weitgehend zwingende Natur der Normen verunmöglichen es aber, das unübersichtliche Nebeneinander verschieden laufender Fristen zu koordinieren. c) Stark beschränkte Parteiautonomie 5 Das OR lässt den Parteien nur wenig Spielraum für Vereinbarungen über die Verjährung. So ordnet Art. 129 OR an, dass die allgemeinen Verjährungsfristen des dritten Titels des Gesetzes (Art. 127, Art. 128 und Art. 137 Abs. 2 OR) nicht abgeändert also weder verkürzt noch verlängert werden können. Andere Verjährungsfristen können dagegen e contrario nach ständiger Rechtsprechung von

3 Ausdruckseite 3 von 5 den Parteien verändert werden, wenn sie nicht ihrem Wesen nach zwingend sind (vgl. BGE 108 II 194 E. 4.b). Dies gilt sowohl für die delikts- und bereicherungsrechtlichen Verjährungsfristen des allgemeinen Teils als auch für die Fristen des besonderen Teils des OR und der Sondergesetze. 6 Weiter bestimmt Art. 141 Abs. 1 OR, dass auf die Verjährung «nicht zum voraus verzichtet werden kann». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Wendung dahingehend zu verstehen, dass auf die Verjährung zwar nicht vor oder bei Vertragsabschluss, wohl aber während laufender Verjährungsfrist mit Bezug auf den bereits abgelaufenen Zeitraum verzichtet werden kann; allerdings soll der Verzicht in Anlehnung an Art. 127 OR eine Obergrenze von 10 Jahren nicht überschreiten dürfen (BGE 132 III 226 E ). 429 Diese Grundsätze gelten für alle Verjährungsfristen, zumal Art. 141 OR im Gegensatz zu Art. 129 OR keine Einschränkung der Anwendbarkeit auf die allgemeinen Verjährungsfristen des dritten Titels vorsieht. 7 Die Beschränkung der Parteiautonomie erscheint allerdings aus verschiedenen Gründen problematisch. Zum einen lässt sie sich mit dem Einredecharakter der Verjährung nur schwer vereinbaren, ist doch kaum einzusehen, weshalb es dem Schuldner zwar frei stehen soll, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen, ihm aber verwehrt bleibt, über den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung mit dem Gläubiger eine Vereinbarung zu treffen. Zum anderen, und das v.a., besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis nach parteiautonomen Vereinbarungen über die Länge der Verjährungsfristen, welches von der Rechtsprechung im geltenden Recht mit den erwähnten Komplikationen (s. dazu N 6) über die Rechtsfigur des Verjährungsverzichts befriedigt werden muss. d) Keine Regelung der Verwirkung 8 Als Verwirkung wird der Untergang eines subjektiven Rechts durch Ablauf einer Frist bezeichnet. Zahlreiche Normen in- und ausserhalb des OR (z.b. die Frist zur Geltendmachung von Willensmängeln nach Art. 31 OR oder die Rügeobliegenheit des Käufers nach Art. 201 OR) ordnen die Verwirkung als Rechtsfolge an und setzen damit die Existenz dieser Rechtsfigur voraus. Eine allgemeine Regelung der Verwirkung, die ihr gewisse Konturen verleihen würde, kennt das geltende Recht aber nicht. 3. Wichtigste Neuerungen a) Einheitliches Fristenregime 9 Im Bereich der Verjährung besteht das wichtigste Ziel des Entwurfs darin, ein einheitliches Fristenregime zu schaffen, welches auf alle Arten von Forderungen anwendbar ist. Die bisherige Differenzierung nach der Art der Forderung mit jeweils unterschiedlichen Fristenregimes hat sich angesichts der unvermeidbaren Abgrenzungsprobleme als problematisch erwiesen; dasselbe gilt für die zahlreichen verjährungsrechtlichen Sonderbestimmungen und insbesondere für die Sonderfristen (vgl. zum Ganzen N 4). Die Beschränkung des vorliegenden Entwurfs auf den allgemeinen Teil des OR bringt zwar mit sich, dass grundsätzlich keine Vorschläge für Normen vorgelegt werden, welche den besonderen Teil des OR oder Sondergesetze betreffen. Mit einem einheitlichen, gleichermassen auf alle Arten von Forderungen anwendbaren Verjährungsrecht werden aber die Voraussetzungen geschaffen, um bei einer allfälligen Umsetzung dieses Entwurfs durch den Gesetzgeber die verjährungsrechtlichen 430 Sonderbestimmungen aufgeben und die Verjährung aller Arten von Forderungen einem einheitlichen Regime unterwerfen zu können. 10 Die Einführung eines einheitlichen Fristenregimes vermag die erwünschte Koordination der Verjährung nur zu leisten, wenn der Beginn der Verjährungsfrist für alle Forderungen nach denselben Kriterien bestimmt wird und die Fristen stets

4 Ausdruckseite 4 von 5 gleich lange dauern. Dies erscheint durchaus möglich, auch wenn das geltende OR zwischen vertraglichen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen unterscheidet und namentlich in den europäischen Regelwerken Forderungen auf Schadenersatz mit Bezug auf den Beginn der Frist anders behandelt werden als andere Forderungen (s. dazu Art. 180 (2) CESL; Art. III.-7:203 (1) DCFR; Art. 14:203 (1) PECL). Eine Abweichung vom Grundsatz der Einheitlichkeit ist im vorliegenden Entwurf einzig für Forderungen aus Körper- und Umweltschäden vorgesehen, die in Übereinstimmung mit den Regelungen in anderen Rechtsordnungen und in den europäischen Regelwerken (s. dazu N 2 f. zu Art. 150 OR 2020) und entsprechend einem auf politischer Ebene vielstimmig erhobenen Anliegen längeren Verjährungsfristen unterstellt werden sollen. b) Dreigliedrigkeit: Relative, absolute und Höchstfrist 11 Entscheidet man sich, wie im vorliegenden Entwurf, für ein System mit weitgehender Parteiautonomie und will man zugleich dem Lauf der Verjährungsfristen im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eine von den Handlungen und Vereinbarungen der Parteien unabhängige Obergrenze setzen, gelangt man zu einem System mit drei verschiedenen, aufeinander bezogenen Fristen. Eine Forderung ist dabei wie in einem zweigliedrigen System mit relativen und absoluten Fristen bereits verjährt, wenn eine der drei Fristen abgelaufen ist. Vorgesehen ist das folgende Modell: 1. Eine erste relative, subjektiv angeknüpfte Frist beginnt zu laufen, sobald die Forderung fällig ist und der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und den forderungsbegründenden Umständen hat oder haben müsste (Art. 149 Abs. 1 OR 2020). Neben diese subjektive Frist tritt eine objektive Frist, die verhindert, dass eine Forderung bei fehlender Kenntnis des Gläubigers nie verjährt. 2. Diese zweite absolute, objektiv angeknüpfte Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art. 149 Abs. 2 OR 2020). Sowohl die relative als auch die absolute Frist können durch Parteiabrede verkürzt oder verlängert werden; zudem können diese Fristen unter bestimmten, gesetzlich abschliessend 431 festgelegten Voraussetzungen stillstehen, gehindert oder unterbrochen werden (Art. 153 ff. OR 2020). 3. Um ewig laufende Verjährungsfristen zu verhindern, ist schliesslich eine dritte Frist vorgesehen, die als absolute Höchstfrist unabhängig von Fälligkeit und Kenntnis mit Entstehung der Forderung zu laufen beginnt, der Parteidisposition entzogen bleibt und ungehindert eines allfälligen Stillstands, einer Hinderung oder Unterbrechung nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne endet (Art. 151 OR 2020). 12 In zeitlicher Hinsicht sind die relative Frist auf 3 Jahre, die absolute Frist auf 10 Jahre und die Höchstfrist auf 30 Jahre festgelegt worden. Der Entwurf stellt damit hinsichtlich der Fristenlänge eine Art Konvergenzlösung dar: Forderungen aus Vertrag werden in aller Regel deutlich schneller verjähren als nach geltendem Recht, weil der Gläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit meist auch Kenntnis von Forderung und Person des Schuldners hat bzw. haben müsste. Ausservertragliche Forderungen, wie solche aus Delikt (Art. 46 ff. OR 2020) oder ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 64 ff. OR 2020) hingegen, werden erst nach drei statt schon nach einem Jahr verjähren. Beides erscheint sachgerecht, zumal einerseits die Verlängerung der (zu) kurzen ausservertraglichen Verjährungsfristen ein ausgewiesenes Bedürfnis der Geschädigten ist und andererseits einem Vertragsgläubiger ohne Weiteres zugemutet werden kann, innerhalb von drei Jahren zumindest eine Unterbrechungshandlung zu tätigen (Art. 154 OR 2020) oder die Frist von Anfang an vertraglich zu verlängern (Art. 159 OR 2020).

5 Ausdruckseite 5 von 5 c) Spezialfrist bei Körper- und Umweltschäden 13 In Abweichung von der allgemeinen Regelung (Art. 149 OR 2020) ist für Körper- und Umweltschäden kein zweigliedriges System mit relativer und absoluter Frist, sondern nur eine relative, subjektiv angeknüpfte Frist von 3 Jahren vorgesehen: Diese beginnt zu laufen, sobald der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und der Verwirklichung des Schadens erlangt hat (Art. 150 OR 2020). Hintergrund dieser einzigen Sonderbestimmung des vorliegenden Entwurfs ist, dass sich Körper- und Umweltschäden bisweilen nur mit zeitlicher Verzögerung verwirklichen oder erst spät entdeckt werden (sogenannte Spätschäden). Würde die Durchsetzung von Forderungen aus Körperund Umweltschäden, wie im geltenden Recht, durch eine absolute, objektiv angeknüpfte Verjährungsfrist begrenzt, bestünde die Gefahr, dass diese Forderungen verjähren, bevor der Geschädigte den Eintritt eines Schadens erkannt hat und diesen geltend machen kann. Diese problematische Rechtsfolge verhindert die vorliegende Regelung durch den Verzicht auf eine objektive Frist 432 und indem der Beginn der Verjährungsfrist die tatsächliche Kenntnis des Gläubigers voraussetzt. Der Geltendmachung von Forderungen aus Körperund Umweltschäden wird allerdings, wie stets, durch die Höchstfrist von 30 Jahren eine zeitliche Obergrenze gesetzt (Art. 151 OR 2020). d) Stärkung der Parteiautonomie 14 Ein drittes, zentrales Anliegen des vorliegenden Entwurfs besteht darin, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, bezüglich gewisser Aspekte der Verjährung von der gesetzlich vorgesehenen Ordnung abzuweichen. Der Spielraum ist allerdings beschränkt, wenn man den zentralen Zweck der Verjährung die Gewährleistung von Rechtssicherheit nicht gefährden will. Ein ausgewiesener Bedarf nach parteiautonomer Regelung besteht dabei nur für die Möglichkeit der Verlängerung und Verkürzung von Verjährungsfristen (Art. 159 OR 2020) sowie beim Verzicht auf die Verjährung (Art. 160 OR 2020). Entsprechend ist vorgesehen, dass die Parteien innerhalb eines gewissen Rahmens von der relativen 3-jährigen und der absoluten 10- jährigen Frist durch Abrede abweichen können. Zwingend ist nur die 30-jährige Höchstfrist. Zudem wird dem Schuldner freigestellt, nach Eintritt der Verjährung für maximal 10 Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten. Mit dieser Flexibilisierung kann den Bedürfnissen der Parteien weitgehend Rechnung getragen werden. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorgaben allerdings zwingender Natur. Dies gilt insbesondere für Hemmungs-, Stillstands- und Unterbrechungsgründe, welche der Parteidisposition aufgrund der gerade in diesen Bereichen besonders bedeutsamen Rechtssicherheit entzogen bleiben. e) Kodifizierung der Verwirkung 15 Die Rechtsfigur der Verwirkung durch Ablauf einer gesetzlichen Frist wird im vorliegenden Entwurf erstmals in allgemeiner Form normiert (Art. 162 OR 2020). Nicht geregelt werden dagegen die Verwirkung eines Rechts aufgrund einer Parteivereinbarung sowie diejenige zufolge Rechtsmissbrauchs. Angesichts der Vielgestaltigkeit der gesetzlichen Verwirkungsfristen beschränkt sich die Regelung auf einige wenige, allgemeingültige Grundsätze; so wird namentlich festgehalten, dass Rechte untergehen, wenn ein Berechtigter eine gesetzliche Frist zur Vornahme einer Handlung unbenutzt verstreichen lässt.

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