1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre:
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- Hetty Fürst
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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin BEARBEITET VON Referat D 5 D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 14. Dezember 2010 AZ D /2 BETREFF Beschäftigte im Vorzimmerdienst HIER übertarifliche und außertarifliche Zulagenzahlung BEZUG 1. Mein Rundschreiben vom 13. September D III /2 2. Mein Rundschreiben vom 22. Oktober D III /2 3. Mein Rundschreiben vom 10. Oktober D II / Mein Rundschreiben vom 24. Oktober D II /9 5. Mein Rundschreiben vom 18. Dezember D II /2 6. Mein Rundschreiben vom 28. Februar D II /2 7. Mein Rundschreiben vom 30. April D II /6 8. Mein Rundschreiben vom 3. Juli D II /2 9. Mein Rundschreiben vom 1. August D II /2 I. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen wird die der im Vorzimmerdienst beschäftigten Tarifbeschäftigten übertariflich wie folgt neu geregelt. 1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre: Es können im Regelfall eingruppiert werden: die erste Vorzimmerkraft einer Ministerin/eines Ministers die zweite Vorzimmerkraft einer Ministerin/eines Ministers ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
2 SEITE 2 VON 7 die erste Vorzimmerkraft einer Staatssekretärin/eines Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin/eines die zweite Vorzimmerkraft einer Staatssekretärin/eines Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin/eines gesonderte Stufenregelung * in EntgGr. 7 TVöD Sofern keine Differenzierung zwischen erster und zweiter Vorzimmerkraft vorgesehen ist, bin ich im Einvernehmen mit dem BMF auch mit folgender abweichenden einverstanden: beide Vorzimmerkräfte einer Ministerin/eines Ministers beide Vorzimmerkräfte einer Staatssekretärin/eines Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin/eines gesonderte Stufenregelung * * Die gesonderte Stufenregelung gestaltet sich wie folgt: Die Stufe 3 wird nach 5 Jahren in Stufe 2 erreicht und die Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3. Die Stufen 5 und 6 sind ausgeschlossen. 2. Vorzimmerkräfte der Angehörigen der Besoldungsgruppe B 3 BBesO und höher a. bei obersten Bundesbehörden die Vorzimmerkraft einer/eines Angehörigen der Besoldungsgruppe B 8 und höher die Vorzimmerkraft einer/eines Angehörigen der Besoldungsgruppe B 5 und höher in EntgGr. 6 TVöD b. bei den nachgeordneten Behörden die Vorzimmerkraft einer Behördenleiterin/eines Behördenleiters der Besoldungsgruppe B 8 und höher die Vorzimmerkraft einer Behördenleiterin/eines Behördenleiters der Besoldungsgruppe B 3 und höher in EntgGr. 6 TVöD
3 SEITE 3 VON 7 c. bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes die Vorzimmerkraft der Präsidentin/des Präsidenten die Vorzimmerkraft der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten 3. Vorzimmerkräfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts die Vorzimmerkraft der Präsidentin/des Präsidenten die Vorzimmerkraft der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten die Vorzimmerkraft eines sonstigen Mitglieds gesonderte Stufenregelung * * Die gesonderte Stufenregelung gestaltet sich wie folgt: Die Stufe 3 wird nach 5 Jahren in Stufe 2 erreicht und die Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3. Die Stufen 5 und 6 sind ausgeschlossen. 4. Vorzimmerkräfte der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration für die Belange behinderter Menschen für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten für Mittelstand und Tourismus 5. Sonstige Vorzimmerkräfte für Führungskräfte Vorzimmerkräfte bei allen übrigen Beamten in Führungspositionen (einschließlich vergleichbaren Tarifbeschäftigten), die von den Ziffern I.1. bis I.4. nicht erfasst werden, da die Position der/des Vorzimmerberechtigten nicht entsprechend bewertet ist, können übertariflich in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert werden. Führungskräfte in diesem Sinne sind diejenigen
4 SEITE 4 VON 7 Vorgesetzten, denen nach den jeweiligen Organisations- und Dienstpostenplänen ein Vorzimmer zugeordnet ist. 6. Ausgestaltung der übertariflichen en: Für alle vorgenannten übertariflichen en gilt Folgendes: Die übertarifliche der Beschäftigten im Vorzimmerdienst ist arbeitsvertraglich für die Dauer der Vorzimmertätigkeit, längstens aber analog 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zu befristen. Für die übertarifliche ist es unschädlich, wenn im Haushaltsplan ausgewiesene Planstellen der vorgenannten Besoldungsgruppen mit Angehörigen niedrigerer Besoldungsgruppen unterbesetzt sind. Das Gleiche gilt zur Besitzstandswahrung bei Weiterbeschäftigung derselben Vorzimmerkraft für einen Angehörigen einer niedrigeren Besoldungsgruppe aber in derselben Funktion wie sein Amtsvorgänger. Es wird vorausgesetzt, dass entsprechend besetzbare Stellen im jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Die übertariflichen en der unter diese Regelungen fallenden Vorzimmerkräfte, die bisher bereits günstiger eingruppiert sind, bleiben unberührt. Eine von diesen übertariflichen sregelungen abweichende der Vorzimmerkräfte im Bundesbereich in eine höhere Entgeltgruppe bedarf meiner Zustimmung. II. Vorzimmerzulagen Darüber hinaus können an Vorzimmerkräfte im Einvernehmen mit dem BMF außertariflich folgende Zulagen gezahlt werden (Vorzimmerzulage): 1. Vorzimmerkräfte der Minister und der (Parlamentarischen) Staatssekretäre: Die Vorzimmerkräfte einer Ministerin/eines Ministers jeweils 600,- Die Vorzimmerkräfte einer Staatssekretärin/eines Staatssekretärs jeweils 400,- Die Vorzimmerkräfte einer Parlamentarischen Staatssekretärin/eines jeweils 400,-
5 SEITE 5 VON 7 2. Vorzimmerkräfte der Angehörigen der Besoldungsgruppe B 3 BBesO und höher a. bei obersten Bundesbehörden Die Vorzimmerkraft einer/eines Angehörigen der Besoldungsgruppe B 5 und höher 200,- b. bei den nachgeordneten Behörden Die Vorzimmerkraft einer Behördenleiterin/eines Behördenleiters der Besoldungsgruppe B 3 und höher 200,- c. bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes Die Vorzimmerkraft der Präsidentin/des Präsidenten 400,- Die Vorzimmerkraft der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten 3. Vorzimmerkräfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts 200,- Die Vorzimmerkraft der Präsidentin/des Präsidenten 600,- Die Vorzimmerkraft der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten 400,- Die Vorzimmerkraft eines sonstigen Mitglieds 200,- 4. Vorzimmerkräfte bei mehreren Vorzimmerberechtigten Ist eine Vorzimmerkraft in den Fällen der Nummern 2.a und 2.c dauerhaft zwei oder mehreren Vorzimmerberechtigten mindestens der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zugeordnet und werden dadurch die Personalkosten einer Vorzimmerkraft mindestens der Entgeltgruppe 6 TVöD eingespart, kann dieser Vorzimmerkraft abweichend von vorgenannter Regelung eine monatliche Zulage in Höhe von 400,- gezahlt werden.
6 SEITE 6 VON 7 5. Ausgestaltung der Vorzimmerzulagen Für alle vorgenannten Vorzimmerzulagen gilt Folgendes: Berechnung und Auszahlung richten sich nach 24 TVöD. Sie sind steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtig. Sie sind statisch und nehmen nicht an zukünftigen Entgeltanpassungen teil. Sie werden nicht gezahlt, sofern aufgrund anderweitiger Regelungen eine höhere als unter Ziffer I. dargestellt erfolgt. Sie werden nur für die Dauer der Ausübung der Vorzimmertätigkeit gezahlt; sie sind jederzeit widerruflich und längstens bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung analog 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund befristet. Folgende eventuell noch vorhandene, abbaubare, persönliche Zulagen an Vorzimmerkräfte entfallen und werden durch die Vorzimmerzulage ersetzt: a) die anstelle der bisherigen Funktions- und/oder Leistungszulage an Beschäftigte im Schreib- und Vorzimmerdienst (s. Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 D II /643, vom 1. August 2008 D II /2 u. D II /9 und vom 22. April 2010 D /7) gezahlte Besitzstandszulage und/oder b) die Besitzstandszulage, die zur Gewinnung von Schreibkräften für den Vorzimmerdienst anstelle der Bewährungszulage im Schreibdienst gezahlt wird (s. Rundschreiben vom 18. Dezember 2006, vom 28. Februar 2008 D II /2 u. D II /9, vom 1. August 2008 D II /2 // D II /9 und vom 30. Juni 2010 D /7). 6. Vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten im Vorzimmerdienst Im Falle einer vorübergehenden Übertragung von Tätigkeiten im Vorzimmerdienst gilt mein Rundschreiben vom 3. Juli D II /2 unverändert fort. Bei der Ermittlung der Zulagenhöhe nach 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD ist die Zulage nach Abschnitt II. dieses Rundschreibens mit einzurechnen. Eine Besitzstandssicherung entsteht hierdurch nicht. Während der Dauer des Bezugs der vorgenannten Zulage ruhen auch eventuell vorhandene persönliche Besitzstandszulagen, die aus ehemaligen Funktions-, Leistungs- oder Bewährungszulagen resultieren, d. h. diese werden vorübergehend nicht gezahlt. 7. Rückkehr in den Schreibdienst nach Beendigung der Vorzimmertätigkeit Sofern Beschäftigte unmittelbar nach Beendigung der Vorzimmertätigkeit in den Schreibdienst zurückkehren, lebt eine anstelle der bisherigen Bewährungszulage im Schreibdienst bis
7 SEITE 7 VON 7 zum Wechsel in den Vorzimmerdienst gezahlte dynamische Besitzstandszulage in der Höhe wieder auf, in der sie ohne die Übernahme der Vorzimmertätigkeiten zugestanden hätte. 8. Wegfall der Vorzimmerzulage Endet die Vorzimmertätigkeit aus Gründen, die nicht von der Vorzimmerkraft zu vertreten sind, wird der Wegfall der Vorzimmerzulage durch eine abbaubare Besitzstandszulage ausgeglichen, wenn die Vorzimmerzulage zuvor a. bei Vorzimmerkräften von politischen Beamten gem. 54 Bundesbeamtengesetz mindestens für die die Dauer einer Legislaturperiode b. bei allen übrigen Vorzimmerkräften für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren zugestanden hat. Die Besitzstandszulage wird auf die Höhe festgesetzt, die im Monat vor dem Wegfall zugestanden hat. Erhöht sich das Entgelt der Beschäftigten wegen des Anspruchs auf eine Zulage (z. B. Wiederaufleben der Besitzstandszulage für die Bewährungszulage im Schreibdienst) oder tritt eine sonstige individuelle Entgelterhöhung ein (z. B. infolge von Höhergruppierung oder Stufenaufstieg), wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen verringert sich die Besitzstandszulage um ein Drittel des jeweiligen gesamten Erhöhungsbetrags, soweit dieser das Tabellenentgelt betrifft. III. Sonstiges Für die vorgenannten übertariflichen Maßnahmen können zusätzliche Mittel nicht bereitgestellt werden. Ein entsprechender Mehrbedarf ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften. Diese Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 in Kraft. Folgende Rundschreiben werden mit diesem Rundschreiben gegenstandslos und hiermit aufgehoben: RS vom 13. September 1973 D III /2, RS vom 22. Oktober D III /2, RS vom 26. Juli D II /2, RS vom 18. Dezember 2006 D II /2 u. D II /9. Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag Bürger
Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:
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