Positionspapier Nr. 17 Reform des Bundestagswahlrechts

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1 Positionspapier Nr. 17 Reform des Bundestagswahlrechts Arbeitskreis Wahlrecht beschlossen von der Bundesmitgliederversammlung am Mehr Demokratie e. V. Greifswalder Str Berlin Tel Fax info@mehr-demokratie.de

2 Inhaltsverzeichnis Sperrklausel absenken, Ersatzstimme ermöglichen...2 Personen wählen, nicht nur Parteien...3 Wahlrecht von Staatsbürgerschaft entkoppeln, Wahlalter senken...4 Proteststimme...4 Überhangmandate...5 Kein Mehrheitswahlrecht...5 Anhang 1: Gestaltung der Stimmzettel...6 Anhang 2: Unterschiede zum bayerischen Landtagswahlrecht...7

3 Das Bundestagswahlrecht ist ein sogenanntes personalisiertes Verhältniswahlrecht. Die Parteien sind entsprechend ihrem prozentualen Stimmenanteil im Parlament vertreten. So weit, so gut. Allerdings gilt dies nicht für Parteien, die weniger als fünf Prozent der Stimmen erhalten haben. Bei der Bundestagswahl 2013 summierten sich die Stimmen, die für solche Parteien abgegeben wurden, auf circa 16 Prozent. Diese 16 Prozent wurden durch das Wahlrecht des Erfolgswertes ihrer Stimme beraubt: ihre Stimmabgabe hatte keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestags. Das ist inakzeptabel und muss geändert werden. Eine weitere Unzulänglichkeit des Bundestagswahlrechts ist die im Vergleich zu Kommunalwahlen und ausländischen Wahlverfahren mangelnde Personalisierung. Die Bürger/innen haben beim bestehenden Bundestagswahlrecht zwar schon die Möglichkeit, auf die Personalauswahl der Parteien Einfluss zu nehmen, indem sie im Wahlkreis einen bestimmten Kandidaten beziehungsweise eine Kandidatin wählen. Allerdings ist der Einfluss dieser Erststimme zu gering. In den meisten Wahlkreisen wirkt sie sich ohnehin nur bei Stimmen für die CDU/CSU oder die SPD aus. Die Wähler/innen sollen darüber hinaus auch auf die Auswahl der Personen innerhalb der Landeslisten der Parteien Einfluss nehmen können. Die Reform der Fünf-Prozent-Klausel sowie eine stärkere Personalisierung sind für uns zentrale Anliegen bei der Weiterentwicklung des Bundestagswahlrechts. Unser Vorschlag für ein neues Bundestagswahlrecht behält die grundlegende Struktur bei. Die Änderungen bleiben überschaubar, weil es möglich bleibt, genauso wie bisher zu wählen. Es werden weiterhin Direktmandate in Einer-Wahlkreisen vergeben und mit der Zweitstimme wird der Anteil der kandidierenden Parteien an der Gesamtzahl der Mandate bestimmt. Wir wollen außerdem den Wähler/innen mehr Einfluss als bisher auf die Personalauswahl für den Deutschen Bundestag geben. 1. Sperrklausel absenken, Ersatzstimme ermöglichen Der Bundestag hat ohne Überhang- und Ausgleichsmandate 598 Sitze. Ohne Sperrklausel würden rein rechnerisch schon weniger als 0,1 Prozent der Stimmen für einen Sitz reichen. Nach der Bundestagswahl 2013 wären dann ganze 19 Parteien im Bundestag vertreten gewesen. Eine so starke Zersplitterung kann unter Umständen die Mehrheitsbildung sehr erschweren und gibt Abgeordneten von Kleinstparteien übermäßig Einfluss. Eine Sperrklausel ist also grundsätzlich sinnvoll, aber es stellt sich gerade angesichts des Ergebnisses der Bundestagswahl 2013 die Frage, ob sie weiterhin bei fünf Prozent liegen sollte. Viele stabile Demokratien wie die skandinavischen Staaten einschließlich Dänemarks, die Niederlande, Österreich oder Israel zum Beispiel haben niedrigere Sperrklauseln. Für Deutschland halten wir ein Quorum von drei Prozent für ausreichend. Bei allen bisherigen Bundestagswahlen hätte eine Drei-Prozent-Klausel maximal zum Einzug von zwei zusätzlichen Parteien ins Parlament geführt. Das ist für die Funktionsfähigkeit des Bundestags unproblematisch und mag sogar zu einer Bereicherung der politischen Debatten führen. Positionspapier Nr. 17 Reform des Bundestagswahlrechts Seite 3 von 8

4 Bei der Wahl 2013 hätte eine Sperrklausel von drei Prozent dazu geführt, dass die FDP und die AfD zusätzlich im Bundestag vertreten wären. Etwa sechs Prozent der Wähler/innen haben aber Parteien gewählt, die weniger als drei Prozent erzielten. Diese sechs Prozent wären nach wie vor in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl verletzt. Dies kann man verhindern, indem die Möglichkeit zur Abgabe einer Ersatzstimme geschaffen wird. Die Ersatzstimme wird dann wirksam, wenn die an erster Stelle gesetzte Partei an der Sperrklausel scheitert. Das Verfahren kann so ausgestaltet werden, dass man mittels Durchnummerierung der Parteien (1, 2, 3 usw.) weitere nachrangige Ersatzstimmen vergeben kann, falls auch die zweit- oder drittpräferierte Partei an der Sperrklausel scheitern sollte. Dank der Ersatzstimme(n) müssten diejenigen, die einer kleinen Partei anhängen, keine Angst mehr haben, ihre Stimme zu verschenken. Diese Angst führt im bisherigen System dazu, dass manche ihre Zweitstimme am Ende gar nicht für ihre Lieblingspartei abgeben, sondern eine andere Partei wählen. Derartige taktische Überlegungen, die das Wahlergebnis zusätzlich verfälschen, würden künftig entfallen. Auch bei der Erststimme soll die Technik des Durchnummerierens eingesetzt werden. Sie hat hier den Effekt einer virtuellen Stichwahl, bei der iterativ die auf die/den jeweils schwächste/n Kandidierende/n entfallenen Stimmen auf die ggf. nachrangig angegebenen Kandidierenden weiterverteilt werden, bis schließlich eine/r der Kandidierenden die absolute Mehrheit besitzt (sogenannte Integrierte Stichwahl ). Das Durchnummerieren soll wohlgemerkt nur eine zusätzliche Option sein wer möchte, kann weiterhin auf gewohnte Weise die Lieblingspartei bzw. die/den Lieblingskandidierenden mit einem Kreuz kennzeichnen und hätte damit ebenfalls eine vollgültige Stimme abgegeben. 2. Personen wählen, nicht nur Parteien Parteien bestimmen ihre Kandidierenden bisher ausschließlich auf Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen, weil das Parteiengesetz dies so vorsieht. Zukünftig soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Aufstellung auch mittels einer Urwahl durch alle Parteimitglieder verbindlich durchzuführen. Die Listenmandate werden nach geltendem Recht stets in der von den Parteien bestimmten Listenreihenfolge vergeben. Wer weit oben steht, kann sich sicher sein, in das Parlament einzuziehen die sogenannten sicheren Listenplätze. Bei fast allen Kommunalwahlen und auch bei den Landtagswahlen in drei Bundesländern gibt es aber mittlerweile veränderbare Listen. In Bayern beispielsweise können Kandidierende bei der Zweitstimme direkt angekreuzt werden. Wer viele Personenstimmen erhält, steigt in der Listenreihenfolge auf. Die Wähler/innen können also bei der Wahl nicht nur entscheiden, von welcher Partei sie im Parlament vertreten werden wollen, sondern auch, von welchen Personen dieser Partei. Dieses in Bayern bewährte System soll mit einigen kleinen Modifikationen (siehe Anhang 2) für die Bundestagswahlen übernommen werden. Damit man sich über die Kandidierenden besser informieren kann, soll es ein Informationsheft geben, in dem sie sich persönlich auf je einer Seite vorstellen können. Das Heft soll allen Haushalten vor der Wahl per Post zugestellt werden und/oder im Internet einsehbar sein. Ein Positionspapier Nr. 17 Reform des Bundestagswahlrechts Seite 4 von 8

5 ähnliches Verfahren gibt es schon bei Volksentscheiden in mehreren Bundesländern, wo den Haushalten eine Abstimmungsbroschüre mit den wichtigsten Argumenten und Informationen zugeschickt wird. Die Einführung der oben beschriebenen Personalisierungsmöglichkeiten in Verbindung mit der Ersatzstimme macht eine grundlegende Umgestaltung des Stimmzettels erforderlich. Wir stellen hierzu in Anhang 1 einen konkreten Vorschlag vor. 3. Wahlrecht von Staatsbürgerschaft entkoppeln, Wahlalter senken Die Globalisierung und die europäische Einigung führen dazu, dass mehr und mehr Menschen für einige Zeit oder dauerhaft in einem anderen Land leben. Viele Personen mit Migrationshintergrund scheuen den aufwändigen, teuren und langwierigen Prozess des Erwerbs einer anderen Staatsbürgerschaft, zumal dies in vielen Fällen die Aufgabe der Nationalität des Geburtslandes voraussetzen würde, was wiederum oft nicht möglich oder zumutbar ist. So entsteht eine wachsende Gruppe von hier lebenden Menschen, die zwar Steuern zahlen und auch sonst in vielfältiger Weise am Gemeinwesen teilnehmen, vom Wahlrecht allerdings ausgeschlossen bleiben. Diesen Zustand halten wir für undemokratisch. Das Wahlrecht erwächst nach unserer Überzeugung aus dem natürlichen Recht des Individuums, nicht als Objekt von Herrschaft zu leben, sondern diese als Subjekt mitzubestimmen. Wer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kommt, erhält schon jetzt ab dem Zeitpunkt der Umsiedlung nach Deutschland das Kommunal- und Europawahlrecht. Dies soll künftig auch für das Bundestagswahlrecht gelten. Darüber hinaus soll wahlberechtigt und wählbar auch sein, wer die Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Landes besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhält und am Wahltag eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder keiner Aufenthaltserlaubnis bedarf. Das Wahlalter für das aktive Wahlrecht soll auf 16 Jahre gesenkt werden. Jugendliche sind durch höhere Schulbildung und neue Medien oft besser informiert als früher. Ein niedrigeres Wahlalter führt dazu, dass die erste Wahlteilnahme häufig noch in die Schulzeit fällt, was erfahrungsgemäß zu einer höheren Wahlbeteiligung als bei 18-Jährigen führt. 4. Proteststimme Manche Wahlberechtigte sind mit dem Angebot aller Parteien unzufrieden und gehen daher nicht zu Wahl. Oder sie gehen hin, machen den Stimmzettel aber ungültig, um damit ihren Protest auszudrücken. Tatsächlich bleibt das aber ohne Effekt, da niemand weiß, ob die niedrigere Wahlbeteiligung bzw. die höhere Anzahl ungültiger Stimmen tatsächlich Ausdruck von Protest ist oder nur Desinteresse bzw. Unvermögen. Ob man nicht in der Lage war, den Stimmzettel richtig auszufüllen, oder ob man ihn absichtlich ungültig gemacht hat, lässt sich am Wahlergebnis nicht ablesen. Positionspapier Nr. 17 Reform des Bundestagswahlrechts Seite 5 von 8

6 In einigen Ländern (zum Beispiel Portugal und Brasilien) werden dagegen leere Stimmzettel im amtlichen Wahlergebnis getrennt ausgewiesen und nicht, wie in Deutschland, als ungültige Stimmen gewertet. Wer einen Stimmzettel leer in die Urne steckt, gibt sich damit als politischer Mensch zu erkennen, der den Gang zum Wahllokal auf sich nimmt, aber mit dem Angebot, das zur Abstimmung steht, unzufrieden ist. Es ist ein Appell an die Parteien, sich zu verbessern. Leere Stimmzettel sollen daher künftig auch in Deutschland nicht zusammen mit den ungültigen Stimmen, sondern getrennt als Proteststimmen ausgewiesen werden. 5. Überhangmandate Das Bundestagswahlrecht sieht seit der letzten Novellierung vor, dass Überhangmandate einer Partei durch Ausgleichsmandate an die anderen Parteien bis zur Herstellung einer proportionalen Mandatsverteilung ausgeglichen werden. Diese Regelung kann zu einer erheblichen Vergrößerung des Bundestages führen. Wir schlagen vor, Überhangmandate in einem Bundesland mit Listenmandaten der gleichen Partei in anderen Bundesländern zu verrechnen. Die damit verbundene Einschränkung des Regionalproporzes ist gegenüber der Vergrößerung des Bundestags das kleinere Übel. Nur wenn es nicht möglich ist, die Überhangmandate durch Streichen von Listenmandaten auszugleichen (zum Beispiel weil eine Regionalpartei nur in einem Bundesland antritt), sollte es Ausgleichsmandate für die anderen Parteien geben. Der Bundestag sollte aber auch im unwahrscheinlichen Extremfall nicht um mehr als 25 Prozent wachsen. Darüber hinausgehende Überhangmandate sollen daher unausgeglichen bleiben. 6. Kein Mehrheitswahlrecht Ein Systemwechsel hin zu einem reinen Mehrheitswahlrecht wie in den angelsächsischen Ländern wäre eine Verschlechterung. Kleine Parteien und besonders neue Parteien hätten es viel schwerer, ins Parlament zu kommen. Trotzdem wird das der Mehrheitswahl oft zugeschriebene Ziel, ein Zweiparteiensystem mit klaren und gegensätzlichen Wahlalternativen zu schaffen, aufgrund von zusätzlichen regionalen, ideologischen oder kulturellen Konfliktlinien innerhalb der Gesellschaft in der Regel verfehlt. In jedem Fall besteht die Gefahr, dass der Wille der Wahlbevölkerung ins Gegenteil verkehrt wird. Denn jedes im Wahlkreis errungene Mandat zählt gleich viel, egal, ob es mit großer Mehrheit oder knapp gewonnen wurde. Eine Partei, die in der Mehrzahl der Wahlkreise jeweils ganz knapp vorne liegt, während die Konkurrenzpartei weniger Wahlkreise, diese aber mit großem Vorsprung, errungen hat, gewinnt die Wahl obwohl sie insgesamt weniger Stimmen erhalten hat. Auch ein sogenanntes Grabenwahlwahlrecht, bei dem die Wahlkreismandate nicht mehr auf die Mandatsverteilung entsprechend der Zweitstimme angerechnet werden, lehnen wir ab. Das Grabenwahlrecht hat in abgemilderter Form die gleichen negativen Effekte wie ein Mehrheitswahlrecht. Positionspapier Nr. 17 Reform des Bundestagswahlrechts Seite 6 von 8

7 Anhang 1: Gestaltung der Stimmzettel Unserem Vorschlag folgend würde der Stimmzettel durch ein Stimmzettelheft ersetzt werden. Die erste Doppelseite des Hefts zeigt zwei Stimmzettel, wie man sie bislang als Erst stimme und Zweitstimme kennt: Links sind die im Wahlkreis kandidierenden Personen (eine pro Partei), rechts die antretenden Parteien aufgelistet. Neu ist jedoch, dass man alternativ zum einfachen Ankreuzen sowohl bei der Wahlkreisstimme wie bei der Parteienstimme auch Ziffern in der Rangfolge der Präferenz (beginnend mit 1 ) vergeben kann. Diese nachrangigen Präferenzen werden relevant, wenn die mit 1 gekennzeichnete Person nicht zu jenen beiden gehört, welche in der Auszählung vorne liegen, bzw. wenn die mit 1 gekennzeichnete Partei unterhalb der Sperrklausel bleibt. Auf den weiteren Blättern des Heftes folgen Seiten, auf denen alle Listenkandidierenden getrennt nach Parteien aufgeführt sind. Man kann nun für jede Partei, die man mit der Parteienstimme gewählt hat, eine/n Kandidierenden dieser Partei mittels eines Kreuzes kennzeichnen. Diese Option gilt nicht nur für die erstpräferierte Partei, sondern auch für all jene Parteien, denen man nachrangige Präferenzen zugeteilt hat. Mit dieser Personenstimme wird die Rangfolge innerhalb jener Parteiliste beeinflusst, für die auch die Parteienstimme des Wählers bei der Berechnung der Sitzverteilung wirksam wird. Die Kandidierenden mit den meisten Personenstimmen rücken an die Spitze ihrer jeweiligen Liste. Werden mehrere Personen auf einer Liste markiert, wird die Personenstimme ungültig; die auf der Doppelseite vergebenen Stimmen für Wahlkreiskandidaten und Parteien bleiben jedoch gültig. Werden Bewerber/innen von Parteien angekreuzt, für die keine Listenstimmen abgegeben wurden, hat das keine Auswirkung; der Stimmzettel wird dadurch nicht ungültig. Das Gleiche gilt für die Wähler/innen, die nur auf der Doppelseite ihre Stimmen vergeben und die Möglichkeit zur Personenwahl ungenutzt lassen. Eine Variante des Verfahrens würde darin bestehen, auch bei der Personenstimme die Option des Durchnummerierens anzubieten. Bei der Auszählung würden dann in ggf. mehreren Runden die Stimmen der jeweils schwächsten Personen auf die mit nachfolgender Präferenz gekennzeichneten Personen derselben Partei übertragen werden, bis alle Mandate, die die Parteiliste errungen hat, mit Abgeordneten besetzt sind. Diese Verfahrensvariante würde einen durchgehend einheitlichen Stimmabgabemodus ermöglichen, doch müsste dieser Vorteil abgewogen werden gegen die stark ansteigende Komplexität für Wahlberechtigte und Wahlvorstände. Positionspapier Nr. 17 Reform des Bundestagswahlrechts Seite 7 von 8

8 Anhang 2: Unterschiede zum bayerischen Landtagswahlrecht Folgende Elemente des in Bayern geltenden Landtagswahlrechts sollten nach unserer Vorstellung nicht in ein Bundestagswahlrecht übernommen werden: 1.) Im bayerischen Landtagswahlrecht gibt es die Regelung, dass Bewerber/innen einer Partei oder Wählervereinigung, die nicht den Sprung über die Sperrhürde geschafft hat, ein eventuell gewonnenes Direktmandat nicht antreten dürfen; das Mandat würde vielmehr an die Person mit den zweitmeisten Erststimmen fallen. Statt dessen sollte die derzeitige Regelung des Bundeswahlgesetzes übernommen werden, dass die Zweitstimmen von Personen, die mit ihrer Erststimme für im Wahlkreis erfolgreiche Einzelbewerbungen gestimmt haben, nicht gewertet werden, um ein doppeltes Stimmgewicht zu vermeiden ( 6 Abs. 1 BWahlG). 2.) Bei der Ermittlung der Personenstimmen einer/s Listenkandidierenden werden beim bayerischen Landtagswahlrecht auch dessen Erststimmen berücksichtigt, sofern sie/er in einem Wahlkreis (in Bayern: Stimmkreis) angetreten ist. Stimmkreiskandidierende insbesondere in großen Stimmkreisen sind daher gegenüber anderen Listenkandiderenden ungerechtfertigterweise bevorzugt. Da auch in bayerischen Stimmkreisen jede Partei nur eine Person aufstellen darf, können die auf sie entfallenden Stimmen nur begrenzt als Ausdruck persönlichen Vertrauens gewertet werden. Viele werden im Stimmkreis unabhängig von der Qualität der vorgeschlagenen Person für ihre bevorzugte Partei stimmen. Bei einer Neufassung des Bundestagswahlrechts sollten nur die auf der Liste vergebenen Personenstimmen zählen. 3.) In Bayern können mit der Zweitstimme nur Personen gewählt werden. Wer sich mit dem Personal der Parteien nicht auskennt, kreuzt dann in der Regel eine der Personen auf Platz 1 an; diese sind also bei der Auswertung der Personenstimmen bevorzugt. In dem von uns vorgeschlagenen System besteht für Wähler/innen, die keine Personalwahl treffen können oder wollen, die Möglichkeit, nur die Liste als Ganzes zu wählen (mittels der Parteienstimme) und sich bei der Frage, welche Personen diese Partei im Parlament vertreten sollen, zu enthalten. Positionspapier Nr. 17 Reform des Bundestagswahlrechts Seite 8 von 8

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