Datenschutz bei Technikeinsatz in der Wohnung Martin Rost, ULD. Bielefeld,
|
|
- Paulina Braun
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Datenschutz bei Technikeinsatz in der Wohnung Martin Rost, ULD Bielefeld,
2 Es geht nicht um Privatheit, sondern um die soziale Beherrschbarkeit der Maschinerie. (Wilhelm Steinmüller, Autor des 1. Datenschutzgutachtens von 1971) 1. Zwei Folien vorweg Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 2
3 Es dürfen keine personenbezogene Daten verarbeitet werden PUNKT Ausnahme: Regelung durch ein Gesetz oder eine Einwilligung Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 3
4 Datenschutz- Schutzziele Vertraulichkeit Nicht- Verkettbarkeit in AAL- und Smarthome-Projekten systematisch planen Transparenz Verfügbarkeit Intervenierbarkeit Auftrags-DV/ DL des DL Prozesse Integrität Organisation/ Dienstleister Betroffener Daten Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 4
5 Es geht nicht um Privatheit, sondern um die soziale Beherrschbarkeit der Maschinerie. (Wilhelm Steinmüller, Autor des 1. Datenschutzgutachtens von 1971) Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 5
6
7 Aus: Fraunhofer, 2009: Marktpotenziale, Entwicklungschancen, Gesellschaftliche, gesundheitliche und ökonomische Effekte der zukünftigen Nutzung von Ambient Assisted Living (AAL)-Technologien Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 7
8 Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 8
9 Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 9
10 Viele Sensoren und viel EDV muss in den Wohnungen installiert werden Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 10
11 Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 11
12 Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 12
13 Ereignisgesteuerte Audio- und Videoüberwachung durch einen Angehörigen Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 13
14 Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 14
15 LiveMonitoring Arzt Bewegungssessel mit Sensoren für Vitalparametermessungen TV zur Visualisierung der Messwert, auch: Bewegungsanregung GesundheitsT-Shirt mit Sensoren für Vitalparametermessungen und Bluetoothverbindung zum Handy Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 15
16 Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 16
17 Es geht nicht um Privatheit, sondern um die soziale Beherrschbarkeit der Maschinerie. (Wilhelm Steinmüller, Autor des 1. Datenschutzgutachtens von 1971) 3. Was meint moderner Datenschutz? Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 17
18 These: Datenschutz ist nur das, was im Datenschutzrecht formuliert ist! => Falsch: Dies wäre ein juristischer Kurzschluss. These: Technischer Datenschutz lässt sich weitgehend mit den bekannten Maßnahmen der IT- Sicherheit sicherstellen! => Falsch: Dies wäre ein technizistischer Kurzschluss. Was meint dann Datenschutz? Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 18
19 Datenschutz beobachtet, bewertet und nimmt gestaltenden Einfluss auf die asymmetrischen Machtbeziehungen zwischen Organisationen und Personen. This file is licensed under the Creative Commons Attribution-Share Alike 2.0 Generic license Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 19
20 Datenschutz beobachtet, beurteilt und gestaltet mit die externen Machtbeziehungen zwischen öffentlicher Verwaltung und deren externen Bürgern; privaten Unternehmen und deren Kunden; IT-Provider (Access, Mail, Platforms) und deren Nutzern / Kunden; Praxen / Instituten / Gemeinschaften und deren Patienten, AAL! Mandanten, Klienten; Wissenschaftsorganisationen und deren Individuen, Subjekte, Menschen; sowie die internen Machtbeziehungen zwischen Verwaltungen, Behörden, Unternehmen, Institute und deren Beamte und Angestellte; (Sport-)Verein, Partei, Kirche,... und deren Mitgliedern; Armee, Krankenhäuser, Gefängnisse, Schule und deren Angehörigen, Insassen, SchülerInnen Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 20
21 Die Person ist der Angreifer! Datenschutz: Die Organisation ist der Angreifer! Die Folgen...? 1. IT-Sicherheit: Personen müssen sich gegenüber Organisationen als vertrauenswürdig ausweisen. 2. Datenschutz: Organisationen müssen sich gegenüber Personen als vertrauenswürdig ausweisen. 3. IT-Sicherheitsmanagement (ISO 27001) sichert Geschäftsprozesse einer Organisation und ist deshalb kein Datenschutzmanagement. 4. Datenschutz ist auf die Maßnahmen der Datensicherheit und des IT-Sicherheitsmanagements angewiesen, muss aber in der Lage sein, auch die IT-Sicherheit zu kontrollieren Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 21
22 Es geht nicht um Privatheit, sondern um die soziale Beherrschbarkeit der Maschinerie. (Wilhelm Steinmüller, Autor des 1. Datenschutzgutachtens von 1971) 3. Was meint moderner Datenschutz? 1. Datenschutzrechtliche Essentials Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 22
23 Artikel 1 Grundgesetz (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 23
24 Zentrale Datenschutz-Figur: Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 - Volkszählung ( 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 24
25 Es dürfen keine personenbezogene Daten verarbeitet werden PUNKT Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist zulässig, wenn eine zweckgebundene Erhebung und Verarbeitung durch ein Gesetz oder eine Einwilligung geregelt vorliegt. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (BDSG 4ff.) Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 25
26 An eine Einwilligung (siehe 4a BDSG) sind Bedingungen geknüpft: Bestimmung des Zwecks, Freiwilligkeit, Informiertheit und Bestimmtheit der Verarbeitung, abschließende Bestimmung der Empfänger Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 26
27 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erstreckt sich auf Privatpersonen, Privatwirtschaft und Bundesbehörden Landesdatenschutzgesetze erstrecken sich auf öffentliche Verwaltung in Land und Kommunen speziell in SH: DS-Verordnung EU: Europäische Grundrechte-Charta Datenschutz-Richtlinie Wirkung über Import in deutsche Gesetze (Entwurf: EU-DS-Verordnung, die unmittelbar gälte, BDSG/LDSGe ersetzte!) Spezialgesetze (haben Vorrang): Telemedien-Gesetz, T-Kommunik-Gesetz, SGB, AO, LandesMeldeGes, LVerwGesetz/ PolizeiGes, PassGes, PersonalausweisGes, AufenthaltsGes., Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Gesetzliche Rechtsgrundlagen Einwilligung Grundsatz der Zweckbindung Grundsatz der Erforderlichkeit Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit Grundsatz der Transparenz Grundsatz der klaren Verantwortlichkeit Grundsatz der Kontrolle Grundsatz der Gewährleistung der Betroffenenrechte Verbot der Profilbildung Verbot der Sammlung auf Vorrat Verbot der automatisierten Einzelentscheidung Nutzung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 27
28 Wortlaut 1 Abs. 3 BDSG: gehen dem BDSG voraus Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Beispiele: Telekommunikationsgesetz (TKG) Telemediengesetz (TMG) 35 Sozialgesetzbuch I; 67a ff. Sozialgesetzbuch X Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 28
29 (1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze 1. des Fernmeldegesetzes und personenbezogener Daten und 2. der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu treffen Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 29
30 Datenverarbeitungsrecht zur IT-Sicherheit BDSG enthält wenige konkrete Rechtsvorschriften zu Technik und Organisation. Technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen leiten sich im BDSG hauptsächlich aus dem 9 und der Anlage zu 9 ab Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 30
31 Sphärenmodell Zutrittskontrolle Zugangskontrolle Zugriffskontrolle Weitergabekontrolle Eingabekontrolle Auftragskontrolle Verfügbarkeitskontrolle Abschottungsgebot Zugriff Zugang Zutritt Zweck: Sicherung von Vertraulichkeit, Integrität und Transparenz der Datenverarbeitung vornehmlich für die datenverarbeitende Stelle Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 31
32 Es geht nicht um Privatheit, sondern um die soziale Beherrschbarkeit der Maschinerie. (Wilhelm Steinmüller, Autor des 1. Datenschutzgutachtens von 1971) 3. Was meint moderner Datenschutz? 1. Datenschutzrechtliche Essentials 2. Standard-Datenschutzmodell (SDM) Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 32
33 10 Technische und organisatorische Maßnahmen (DSG-NRW) (1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. (2) Dabei sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit), 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität), 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit), 4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität), 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). (3) ( ) Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 33
34 (1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im Sinne von 3 Abs. 3 ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, die nach dem Stand der Technik und der Schutzbedürftigkeit der Daten erforderlich und angemessen sind. Sie müssen gewährleisten, dass Verfahren und Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß angewendet werden können (Verfügbarkeit), Daten unversehrt, vollständig, zurechenbar und aktuell bleiben (Integrität), nur befugt auf Verfahren und Daten zugegriffen werden kann (Vertraulichkeit), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit zumutbarem Aufwand nachvollzogen, überprüft und bewertet werden kann (Transparenz), personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden können (Nicht-Verkettbarkeit) und Verfahren so gestaltet werden, dass sie den Betroffenen die Ausübung der ihnen zustehenden Rechte nach den 26 bis 30 wirksam ermöglichen (Intervenierbarkeit) Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 34
35
36 Integrität Nichtverkettbarkeit Verfügbarkeit Vertraulichkeit Transparenz Intervenierbarkeit Rost, Martin / Pfitzmann, Andreas, 2009: Datenschutz-Schutzziele - revisited; in: DuD - Datenschutz und Datensicherheit, 33. Jahrgang, Heft 6, Juli 2009: Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 36
37 Sicherstellung von Verfügbarkeit Daten/Prozesse: Redundanz, Schutz, Reparaturstrategien Sicherstellung von Integrität Daten / Systeme: Hash-Wert-Vergleiche Prozesse: Festlegen von Min./Max.-Referenzen, Steuerung der Regulation Sicherstellung von Vertraulichkeit Daten: Verschlüsselung Systeme / Prozesse: Rollentrennungen, Abschottung, Containern Sicherstellen von Transparenz durch Prüffähigkeit Daten / Systeme / Prozesse: Protokollierung, Dokumentation von Verfahren Sicherstellen von Nichtverkettbarkeit durch Zweckbestimmung/-bindung Daten: Pseudonymität, Anonymität (anonyme Credential) Prozesse: Identitymanagement, Anonymitätsinfrastruktur, Audit Sicherstellen von Intervenierbarkeit durch Ankerpunkte Daten: Zugriff auf Betroffenen-Daten durch den Betroffenen Prozesse: SPOC für Änderungen, Korrekturen, Löschen, Aus-Schalter, Changemanagement, Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 37
38 ((*) Orientierung an BSI-Grundschutzdefinition(*), doch Einnahme der Perspektive einer Person, die von dem Verfahren betroffen ist: Normal: Schadensauswirkungen sind begrenzt und überschaubar und etwaig eingetretene Schäden für Betroffene relativ leicht durch eigene Aktivitäten zu heilen. Hoch: die Schadensauswirkungen werden für Betroffene als beträchtlich eingeschätzt, z.b. weil der Wegfall einer von einer Organisation zugesagten Leistung die Gestaltung des Alltags nachhaltig veränderte und der Betroffene nicht aus eigener Kraft handeln kann sondern auf Hilfe angewiesen wäre. sehr hoch: Die Schadensauswirkungen nehmen ein unmittelbar existentiell bedrohliches, katastrophales Ausmaß für Betroffene an. df, S. 49.) Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 38
39 Ein Verfahren besteht aus drei zu betrachtenden Komponenten, die einen Bezug zu einer Person haben: Daten (und Datenformate) IT-Systeme (und Schnittstellen) Prozesse (und adressierbare Rollen) Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 39
40 6 Schutzziele, hinterlegt mit Maßnahmen-Katalog! 3 Schutzbedarfsabstufungen, aus der Personenperspektive! 3 Verfahrenskomponenten! Das ergibt ein Referenzmodell für 54 spezifische Datenschutzmaßnahmen zur standardisierten Prüfung personenbezogener Verfahren Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 40
41 Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 41
42
43
44 1. Der Arbeitskreis Technik empfiehlt die Nutzung des Standard-Datenschutzmodells (SDM). 2. Der Arbeitskreis Technik empfiehlt die Entwicklung eines Katalogs mit Referenzmaßnahmen des technisch-organisatorischen Datenschutzes für das SDM. 3. Die Weiterentwicklung des SDM und des Maßnahmenkatalogs soll in einer Arbeitsgruppe des Arbeitskreis Technik und in Abstimmung mit der Datenschutzkonferenz erfolgen Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 44
45 Es geht nicht um Privatheit, sondern um die soziale Beherrschbarkeit der Maschinerie. (Wilhelm Steinmüller, Autor des 1. Datenschutzgutachtens von 1971) 4. Der AAL-Würfel und das SDM Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 45
46 Umsetzung der Schutzmaßnahmen Datenschutz- Schutzziele 1. Rechtliche Abwägung der Schutzziele 2. Schutzmaßnahmenkataloge 2011/05 Vertraulichkeit Nicht- Verkettbarkeit Transparenz Verfügbarkeit Intervenierbarkeit Auftrags-DV/ DL des DL Prozesse Rechtsbeziehungen Prozesseigentümer = Verantwortlichkeiten Integrität Organisation/ Dienstleister Betroffener Daten Technische Systeme Schutzbedarfs- Feststellung Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 46
47
48 Souveränität über den bevorzugten Aufenthaltsort innezuhaben etwa: Pflege und medizinische Versorgung zuhause ist ein wesentlicher Aspekt informationeller Selbstbestimmung. AAL läuft auf eine Industrialisierung das heisst: standardisierte, technisierte, verwissenschaftlichte, durchökonomisierte und verrechtlichte Betreuung hilfebedürftigen Menschen hinaus. Schrecken? Freiheit durch Abhängigkeit von Technik und privat-organisierten Organisationen mit Kapital- und Sicherheitsinteressen ist alltägliche, eingeübte, breit akzeptierte Praxis in Industriegesellschaften. Hohe Datenschutzrelevanz von AAL, weil der Kernbereich des Privatlebens von Menschen betroffen ist Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 48
49 Weil wahrscheinlich lange noch gesetzliche Rechtsgrundlagen fehlen werden, wird vieles über Einwilligungen und Verträge abgewickelt. Sehr schwierig. Gefordert sind technisch-organisatorische Maßnahmen für eine Datenverarbeitung mit überwiegend sehr hohem Schutzbedarf, absehbar wegen Erhebung hochauflösender Medizin- und Verhaltensdaten. Es besteht ein hohes Risiko der Verantwortungsdiffusion für AAL-Systeme, gefordert ist nicht nur Einzelkomponentensondern Systemverantwortung. Sich bei zwar unvernünftigem aber sozial üblichen Verhalten nicht rechtfertigen zu müssen, ist ebenfalls ein wesentlicher Aspekt informationeller Selbstbestimmung, jedoch gilt: Beobachtbarkeit erzeugt Rechtfertigungsdruck. Stärkung des Datenschutzes bei AAL wäre ein weltweit verwertbarer Akzeptanz- und Wettbewerbsfaktor Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 49
50 AAL-Würfel Martin Rost: Datenschutz in 3D, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), 2011, Nr. 05 Datenschutz-Schutzmaßnahmen Thomas Probst: Generische Schutzmaßnahmen für Datenschutz- Schutzziele; in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), 2012, Nr. 06 Standard-Datenschutzmodell Martin Rost: Standard- Datenschutzmodell, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), 2012, Nr. 06 Verfügarbar unter: Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 50
51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Martin Rost e Holstenstraße 98, Kiel Bielefeld, Datenschutz im AAL-Kontext Folie 51
Grundlegende Anforderungen des Datenschutzes - Umsetzung mit dem Standard- Datenschutzmodell
Grundlegende Anforderungen des Datenschutzes - Umsetzung mit dem Standard- Datenschutzmodell Martin Rost DINI ev: Datenschutz und Forschungsinformationssysteme 02. Februar 2015, Göttingen Gliederung Was
MehrDatenschutz und Technik I Schutzziele und technisch-organisatorische Maßnahmen Vorlesung am
Datenschutz und Technik I Schutzziele und technisch-organisatorische Maßnahmen Vorlesung am 01.11.2017 Christian Prietz Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Kiel ULD78@datenschutzzentrum.de
MehrDATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN
DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN Annika Selzer Vortrag an der Fachhochschule Frankfurt am 10. Oktober 2013 AGENDA Begriffsbestimmungen Definition Datenschutz Definition
MehrIT-Sicherheit Schutzziele und technisch-organisatorische Maßnahmen Vorlesung am Christian Prietz
IT-Sicherheit Schutzziele und technisch-organisatorische Maßnahmen Vorlesung am 29.11.2016 Christian Prietz Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Kiel ULD78@datenschutzzentrum.de
MehrWorüber wir sprechen. Digitalisierung was kann man darunter verstehen. Datenschutz eine fachliche Eingrenzung
DATENSCHUTZ Worüber wir sprechen Datenschutz eine fachliche Eingrenzung Datenschutz im Betrieb und Tätigkeit des DSB Digitalisierung was kann man darunter verstehen Datenschutz in neuen Szenarien 2 Volkszählungsurteil
MehrDatenschutz als Grundhaltung
Warum das Ganze? Datenschutz als Grundhaltung V 0.1 160309 Köln Jochim Selzer jselzer@vorratsdatenspeicherung.de A57A 4E28 A59D 0385 D33D 6301 763D CE1B 65F4 C445 Zur Person Beruflich Applikationsadministrator
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (2) Vorlesung im Sommersemester 2005 von Bernhard C. Witt
und der IT-Sicherheit (2) Vorlesung im Sommersemester 2005 von Grundsätze des Datenschutzes 2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
MehrDatenschutz-Richtlinie der SenVital
Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (5)
und der IT-Sicherheit (5) Vorlesung im Sommersemester 2006 an der Universität Ulm von Grundsätze des Datenschutzes 2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die
Mehrwww.datenschutzzentrum.de (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Auftraggeber: VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Steinplatz 1, 10623 Berlin Verfasser: Unabhängiges Landeszentrum für Schleswig-Holstein (ULD) Holstenstr. 98, 24103 Kiel Stand: Dezember 2010 Format: DIN
MehrDatenschutz ist Grundrechtsschutz
Datenschutz ist... Datenschutz ist Grundrechtsschutz Das Grundgesetz gewährleistet jedem das Recht, über Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Grundrecht auf informationelle
MehrDatenschutz aktuell: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutz aktuell: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenschutz betrifft uns das überhaupt? Ja, sobald eine Verkehrswacht personenbezogene Daten, z.b.
MehrDas Volkszählungsurteil
Dr. Thomas Petri: Das Volkszählungsurteil Einleitung 1 Entscheidungsmaßstab: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
MehrRechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte
WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:
MehrDatenschutz-Grundverordnung im Automobilbereich
Datenschutz-Grundverordnung im Automobilbereich 16.03.2017 Ass. iur. Rasmus Robrahn uld65@datenschutzzentrum.de Sitzung AK Datensicherheit im Automobil des Zentralverbandes der Elektroindustrie 1. Warum
MehrAnforderungen an künftige IT- Systeme aus der Sicht des Datenschutzes
Anforderungen an künftige IT- Systeme aus der Sicht des Datenschutzes Thilo Weichert, Leiter des ULD IT-Organisation in der Justiz Der Weg zum Kooperationsmodell Donnerstag, 09.04.2015 RZ Akquinet AG Norderstedt
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (3)
und der IT-Sicherheit (3) Vorlesung im Sommersemester 2007 an der Universität Ulm von Grob-Gliederung zur Vorlesung Topics zum Datenschutz: Geschichte des Datenschutzes Datenschutzrechtliche Prinzipien
Mehr12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben
12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben Dr. Axel Gutenkunst Datenschutzbeauftragter für die Evangelische Landeskirche Württemberg und das Diakonische Werk
MehrTechnikunterstütztes Altwerden - Würdegewinn oder Datenschutzgau? Und wer überwacht die Überwacher?
Technikunterstütztes Altwerden - Würdegewinn oder Datenschutzgau? Und wer überwacht die Überwacher? Martin Rost / Henry Krasemann CeBIT, Heise-Forum 01.03.2011 Die 7 Säulen des ULD Aufsicht Beratung Bildung
MehrAmbient Assisted Living: Relevante Aspekte des Datenschutzes
Ambient Assisted Living: Relevante Aspekte des Datenschutzes Zu meiner Person Ausbildung Studium Informatik (FH-Dortmund) Studium Humanmedizin (Uni Düsseldorf / Uni Witten/Herdecke) Studium Jura (Fern-Uni
MehrDie erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT
Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT SK-Consulting Group GmbH Donnerstag, 29. September 2016 Vorstellung Alexander Jung Diplom-Jurist (Univ.) Senior Consultant Datenschutz
MehrSicherheit der Verarbeitung nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Sicherheit der Verarbeitung nach DSGVO
Sicherheit der Verarbeitung nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung Folie: 1/95 Datenschutz technisch-organisatorische Maßnahmen IT-Sicherheit Folie: 2/95 Datenschutz in IT-Verfahren Einzelne
MehrSchutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts
Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts Durch: Rechtmäßigkeit Zweckbindung Erforderlichkeit Transparenz Betroffenenrechte Datensicherheit Rechtmäßigkeit Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 4
MehrDatenschutz mausetot?
Datenschutz mausetot? Martin Rost 2013-0318/KiTZ: Datenschutz - mausetot? 1/23 Gliederung Es geht nicht um Privatheit, sondern um die soziale Beherrschbarkeit der Maschinerie. (Wilhelm Steinmüller, Autor
MehrDie Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. in Schulen. November 2016
Datenschutz in Schulen November 2016 Kurzvorstellung in Person: Barbara Thiel vom Landtag gewählt; zugl. Leiterin der gleichnamigen Behörde Aufgaben Behörde unabhängige oberste Landesbehörde zugl. Aufsichtsbehörde
MehrDatenschutz-Richtlinie. der. Victor s Unternehmensgruppe
Datenschutz-Richtlinie der Victor s Unternehmensgruppe Vorwort Die Victor s Unternehmensgruppe mit Verwaltungen in Berlin, München und Saarbrücken ist der führende private Anbieter von Senioreneinrichtungen
MehrEinführung Datenschutz in der Pflege
Einführung Datenschutz in der Pflege Eine Informationsgesellschaft ohne Daten ist nicht denkbar. Ob Online- Shopping, Internet-Banking oder elektronische Verwaltung; wir sind es gewohnt, dass beinahe jedes
MehrNeues Datenschutzrecht umsetzen Stichtag
Neues Datenschutzrecht umsetzen Stichtag 25.05.2018 Rechtsanwalt Arnt Kotulla Vortrag am 22.03.2018 IHK für das östliche Mecklenburg-Vorpommern Neubrandenburg Was ist Datenschutz? Schutz den Menschen Meinungsfreiheit
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Lösungen zur 1. Übung: BDSG des Datenschutzes (1) Schutz vor Missbrauch 4 Abs. 1 BDSG (Zulässigkeitsprüfung) Begr.: Gewährleistung, dass nur zulässige DV stattfindet 4 Abs. 2 BDSG
MehrRecht im Internet der Dinge Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. Thomas Lapp, Frankfurt Rechtsanwalt und Mediator
Recht im Internet der Dinge Datenschutz und IT-Sicherheit 07.10.2015 Dr. Thomas Lapp, Frankfurt Rechtsanwalt Privatsphäre und Datenschutz Datenschutz dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und würde
MehrGrundlagenschulung Datenschutz
Grundlagenschulung Datenschutz Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung vom 30.06.2017 Seite 1 Gedanken vorweg Grundlage der datenschutzrechtlichen
MehrDatenschutzrechtliche Anforderungen an epidemiologische Studien
Datenschutzrechtliche Anforderungen an epidemiologische Studien Berlin, 17. Juni 2015 Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen Deutschlands Carolyn Eichler Berliner Beauftragter für Datenschutz und
MehrÜberblick zu den gesetzlichen Grundlagen. Datenschutz. / \ allgemeine Regeln bereichsspezifische Regeln BDSG
Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen Datenschutz Schutz der Daten = Schutz der Menschen Datenschutz / \ allgemeine Regeln bereichsspezifische Regeln BDSG Gesundheit/Soziales Landesdatenschutzgesetze
MehrDatenschutz: Gesetzliche Grundlagen Datenschutzgesetz Ärztliche Schweigepflicht
Datenschutz: Gesetzliche Grundlagen Datenschutzgesetz Ärztliche Schweigepflicht Gesetzliche Grundlagen Europaeische Datenschutzrichtlinie Grundgesetz der BRD Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Musterberufsordnung
MehrDatenschutz & Datensicherheit
Grundlegende Aspekte zum Thema Datenschutz 1 Definition 2 und Aufgabe Datenschutz: Unter Datenschutz versteht man den Schutz personenbezogener Daten vor dem Missbrauch durch Dritte (NICHT zu verwechseln
MehrArbeitnehmerdatenschutz in der Mühle des europäischen Rechts
in der Mühle des europäischen Rechts 1 Inhalt A. Renaissance des Datenschutzes B. Besonderheiten des Arbeitnehmerdatenschutzes C. Deutscher Gesetzesvorschlag zum Arbeitnehmerdatenschutz D. EU-Grundverordnung
MehrEin neues Instrument aus der DS-GVO
Datenschutz-Folgenabschätzung Ein neues Instrument aus der DS-GVO Dr. Michael Friedewald, Fraunhofer ISI COMPUTAS Datenschutztag 2016 24. September 2016, Köln Überblick Folgenabschätzungen Datenschutz-Folgenabschätzung
MehrV orw ort... Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI. Einführung B. Gang der Darstellung Teil: Grundlagen...
V orw ort... V Inhaltsverzeichnis...VII Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI Einführung... 1 A. Gegenstand und Zielsetzung der Arbeit... 3 B. Gang der Darstellung... 4 1. Teil: Grundlagen...
MehrInnovationen mit Stolpersteinen: mobile apps für die Medizin
Innovationen mit Stolpersteinen: mobile apps für die Medizin Lars Konzelmann Referent beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten Die Behörde Die Behörde Sitz in Dresden, angesiedelt beim Sächsischen Landtag
MehrGeodaten & Datenschutz. GeoForum MV 29. April 2008 Dr. Moritz Karg
Geodaten & Datenschutz GeoForum MV 29. April 2008 Dr. Moritz Karg Grundlagen des Datenschutzes Gliederung Interessenlagen bei der Nutzung von Geoinformationen Definitionen / Terminologie und derzeitige
MehrGrundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E)
Zwei-Stufen-Modell 1. Stufe: Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie und Ergänzung durch einige innovative Neuregelungen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Datenschutz-Audit
MehrElektronische Datenverarbeitung in den neuen medizinischen Versorgungssystemen
llka Heinemeyer Elektronische Datenverarbeitung in den neuen medizinischen Versorgungssystemen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV Einleitung
MehrUmsetzung der Datenschutzgrundverordnung auf Länderebene Rechtsforum 68. DFN-Betriebstagung
Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung auf Länderebene Rechtsforum 68. DFN-Betriebstagung RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor, DFN-CERT koecher@dfn-cert.de Slide 1 Gesetzliche Grundlagen EU-Datenschutz-Grundverordnung
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (2)
und der IT-Sicherheit (2) Vorlesung im Sommersemester 2007 an der Universität Ulm von Zur Informatik (1) Grunddilemma: Selbstverständnis (Wissenschaft der Informationsverarbeitung) vs Begriffswelt keine
MehrVorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Sicherheit der Verarbeitung, Datenschutzfolgenabschätzung und Verfahrensverzeichnis
Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zur Sicherheit der Verarbeitung, Datenschutzfolgenabschätzung und Verfahrensverzeichnis IHK Trier, 7. 11.2016 H. Eiermann Folie 1 Agenda Sicherheit
MehrDatenschutz und IT-Sicherheit an der UniBi
Datenschutz und IT-Sicherheit an der UniBi 1. Dezember 2009 Ines Meyer Michael Sundermeyer Datenschutz Datenschutz hat Verfassungsrang Recht auf informationelle Selbstbestimmung Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
MehrDas aktuelle Datenschutzrecht: ein Überblick 9. DINI/nestor-Expertenworkshop
Das aktuelle Datenschutzrecht: ein Überblick 9. DINI/nestor-Expertenworkshop Oliver Watteler, GESIS, 21.06.2018 Intro Allgemeiner Überblick Forschung, Verwaltung, IT. Herausforderung: Überblick in 20 Minuten!
MehrThüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI)
Dr. Lutz Hasse Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) 14. April 2014 4. Konferenz für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte 1 Gliederung 1 Überblick
MehrDatenschutzmanagementsysteme - SDMS
Datenschutzmanagementsysteme - SDMS Christian Prietz Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 02.12.2014 1 Warum braucht es ein DSMS? Wozu braucht eine Organisation ein DSMS? 2 Warum
MehrDie Datenschutzgrundverordnung
Die Datenschutzgrundverordnung - Praxisnahe Informationen zu den neuen Anforderungen und neuen Pflichten Dr. Sonja Kreß Rechtsanwältin Dr. Thomas Weimann Fachanwalt für Informationstechnologierecht BRP
MehrDatenschutzrechtliche Anforderungen und Lösungsansätze. Markus Pleyer Paritätischer Berlin
Datenschutzrechtliche Anforderungen und Lösungsansätze Markus Pleyer Paritätischer Berlin Gesetzlicher Datenschutz was soll geschützt werden? Sämtliche Informationen über bestimmte Personen (Namen, Biografie-
MehrZusammenarbeit zwischen ASD und Wirtschaftlicher Jugendhilfe Welche Daten darf der ASD an die Wirtschaftliche Jugendhilfe weitergeben?
Zusammenarbeit zwischen ASD und Wirtschaftlicher Jugendhilfe Welche Daten darf der ASD an die Wirtschaftliche Jugendhilfe weitergeben? Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter der Allgemeinen Sozialen Dienste
MehrRechtsgrundlagen GG (1)
Rechtsgrundlagen GG (1) Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
MehrEinführung in das Datenschutzrecht Wintersemester 2015/2016
Einführung in das Datenschutzrecht Wintersemester 2015/2016 4. Vorlesung: Erforderlichkeit, Transparenz, Datensicherheit und Kontrolle 27.10.2015 Christian Prietz Wiederholungs- und Vertiefungsfragen (WuV)
MehrDas 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des
Dorothea Marx MdL Das 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion als neue bereichsspezifische
MehrStandarddatenschutzmodell Grundlagen, Bezüge zu Smart Data
Standarddatenschutzmodell Grundlagen, Bezüge zu Smart Data Smart Data 3. Fachgruppentreffen der Fachgruppe Sicherheit Harald Zwingelberg Berlin 7. September 2016 Folien: M. Rost, M. Hansen, H. Zwingelberg
MehrAnforderungen des Datenschutzes an die (Technik-)Gestaltung
Anforderungen des Datenschutzes an die (Technik-)Gestaltung Impuls Marit Hansen Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein Workshop Sichere und datenschutzfreundliche Technik Berlin, 07.12.2016
Mehrwww.datenschutzzentrum.de Eine kurze Geschichte des Prüfens Martin Rost 13. Sicherheitskongress des BSI, Bonn 2013-0514
Eine kurze Geschichte des Prüfens Martin Rost 13. Sicherheitskongress des BSI, Bonn 2013-0514 2013-0514/ULD: Eine kurze Geschichte..., Rost Folie 1 Datenschutz Datenschutz ist nicht nur das, was als Anforderungen
MehrREFA-Seminar Datenschutz im Verband
REFA-Seminar Datenschutz im Verband Infos zur Lehrkräftekonferenz REFA Hessen am 13.09.2013 Grünberg Hartmut Schmidt Datenschutzbeauftragter Inhalt Datenschutz im Verband Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
MehrDatenschutzrechtliche Anforderung an den Einsatz von Smart Meter in Schleswig-Holstein
Datenschutzrechtliche Anforderung an den Einsatz von Smart Meter in Schleswig-Holstein Dr. Moritz Karg Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 18. Februar 2010 Die 7 Säulen des ULD
MehrFreie Hansestadt Bremen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. DSGVO, keine Panik! Dr. Imke Sommer. Bremen,
DSGVO, keine Panik! Dr. Imke Sommer, 21.02.2018 Ab 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutzgrundverordnung Titelbild des 40. Jahresberichtes der bremischen LfDI, Gestaltung: Marco Seifert 2 Ab 25.
MehrBrennpunkte des Vereinsrechts: Datenschutz. Referentin: Jutta Stock Kreissportbund Wesel e.v., 20. November 2018
Brennpunkte des Vereinsrechts: Datenschutz Referentin: Jutta Stock Kreissportbund Wesel e.v., 20. November 2018 Warum muss sich der Verein mit dem Thema Datenschutz befassen? Zunehmende gesellschaftliche
MehrHinweise zum Datenschutz nach Art. 13, 14 und 21 DSGVO
Mit dieser Anlage informiert die Medizintechnik Rostock GmbH Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Bestellung, Einweisung und Nutzung von Medizinprodukten der Medizintechnik
MehrDatenschutz Freiermuth Wolfgang 1
Datenschutz Freiermuth Wolfgang 1 IT- Sicherheit und Datenschutz IT Sicherheit Datenschutz die DATEN müssen sicher sein die PERSONEN müssen sicher sein Datenschutz Freiermuth Wolfgang 2 IT Sicherheit:
MehrE-Akte und Datenschutz?
3. Jahrestagung E-Akte 2011 E-Akte und Datenschutz? Katja Thalheim-Heinecke Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Ref. Personalwesen, Kommunales, Gesundheitswesen www.datenschutz.sachsen.de 1 Ablauf Einführung
MehrDatenschutzerklärung Forschung
Datenschutzerklärung Forschung Universitätszahnklinik in der Folge kurz UZK genannt Seite 1 von 5 Unizahnklinik -Datenschutzerklärung_Forschungdocx 1 Zweck der Datenverarbeitung Die UZK verarbeitet personenbezogene
MehrDatenvielfalt. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf JMU Würzburg
Datenvielfalt Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf JMU Würzburg Vier Perspektiven 1. Datenschutz 3. Datenzuordnung 2. Datensicherheit 4. Datenselektion 15.02.2017 2 Datenschutz Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzgesetze
MehrAnsätze für datenschutzkonformes Retina-Scanning
Ansätze für datenschutzkonformes Retina-Scanning Friederike Schellhas-Mende, Ass. iur. Forschungsgruppe Compliance, ZAR KIT Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in
MehrFamilienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?
Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1
MehrNeue Pflicht zu technischorganisatorischen. Vorkehrungen durch 13 Abs. 7 TMG
Neue Pflicht zu technischorganisatorischen Vorkehrungen durch 13 Abs. 7 TMG RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund IT-Sicherheitsgesetz Am 25.07.2015 in Kraft
MehrEinführung in das Datenschutzrecht Wintersemester 2014/ Vorlesung: Rechtmäßigkeit, Einwilligung und Zweckbindung Christian Prietz
Einführung in das Datenschutzrecht Wintersemester 2014/2015 3. Vorlesung: Rechtmäßigkeit, Einwilligung und Zweckbindung 14.10.2014 Christian Prietz Wiederholung- und Vertiefungsfragen (WuV) Was wird durch
MehrDatenschutzaspekte bei Konzepten des AAL
Dialog ehealth Ambient Assisted Living Datenschutzaspekte bei Konzepten des AAL Eckpfeiler des Datenschutzes Wie passt ALL dazu? Ansatzpunkte für die Gestaltung Datum: 9.6.2010, Folie: 1 Datum: 9.6.2010,
MehrGeleitwort... Einleitung...
Geleitwort... Einleitung... V XIII 1 Bedeutung für Pflegeeinrichtungen... 1 1.1 Datenschutz im Gesundheits- und Sozialwesen.... 1 1.2 Datenschutz im Pflegewesen...... 1 1.3 Bedeutung von Datenschutz für
MehrDatenschutz Was darf auf die Schulhomepage?
Datenschutz Was darf auf die Schulhomepage? Workshop 3 - Thema A9 NRW-Praxistag Auf Nummer sicher im Netz am 24.09.2008 in Düsseldorf von Jutta Katernberg I. Einführung Datenschutz Grundrecht auf informationelle
MehrVorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de
Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht
MehrDatenschutz durch Technik: Sicherheit der Verarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung
Datenschutz durch Technik: Sicherheit der Verarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung Helmut Stellv. Landesbeauftragter / Leiter Bereich Technik Digitale Unternehmenswerte Materialwirtschaft Produktion
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Vom ISMS zum DSMS Uwe Franz Account Manager Niederlassung Nord-West Londoner Bogen 4 44269 Dortmund Mobil: +49 173 6893 297 uwe.franz@procilon.de Agenda Vorstellung
MehrWorkshop für Personalvertreter Personalvertretung und Datenschutz WCCB Bonn
Herzlich willkommen Workshop für Personalvertreter Personalvertretung und Datenschutz 28.04.2016 WCCB Bonn Dr. Dieter Haschke Stand: 20.04.2016 Gliederung 1. Grundlegendes zum Datenschutz 2. Das Verhältnis
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrDatenschutz, Privacy und das Standard-Datenschutzmodell
Datenschutz, Privacy und das Standard-Datenschutzmodell Es ist vollkommen klar was zu tun ist Martin Rost Forum Privatheit Berlin, 27.11.2015 Agenda 1. Was meint Datenschutz? Ein bißchen Theorie 2. Vorstellung
Mehrwww.datenschutzzentrum.de IT-Sicherheit Schutzziele und technisch-organisatorische Maßnahmen Vorlesung am 01.12.2015 Christian Prietz
IT-Sicherheit Schutzziele und technisch-organisatorische Maßnahmen Vorlesung am 01.12.2015 Christian Prietz Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Kiel ULD78@datenschutzzentrum.de
MehrDatenschutz im Unternehmen von Auftragsdatenverarbeitung bis Online-Vertrieb
Datenschutz im Unternehmen von Auftragsdatenverarbeitung bis Online-Vertrieb Simone Heinz, SIZ GmbH Auditorium, it-sa 2014, 09.10.2014 GmbH 2014 Besuchen Sie uns! it-sa 2014, Halle 12.0 / 12.0-440 Unsere
MehrDatenschutzkonzept der Firma Hermann- Richter- Orthopädie- Schuhtechnik in Leipzig
Datenschutzkonzept der Firma Hermann- Richter- Orthopädie- Schuhtechnik in Leipzig 1. Präambel Der Schutz der personenbezogenen Daten der Patienten unterliegt der höchsten Priorität. Das vorliegende Konzept
MehrKI Impuls Privacy und Datenschutz
KI Impuls Privacy und Datenschutz Marit Hansen Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein Workshop der Plattform Lernende Systeme 27.09.2018 in Berlin Überblick 1. Begriffswelten Privacy & Datenschutz
MehrProf. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht
Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht Datum Titel 04.06.2007 CyLaw-Quiz: Das kleine 1x1 des IT-Sicherheitsrechts I. Was sind die sechs Ziele der IT-Sicherheit? 1. Verfügbarkeit:
MehrDr. Gregor Scheja. Einführung in das Datenschutzrecht
Dr. Gregor Scheja Einführung in das Datenschutzrecht Inhalt I. Gegenstand des Datenschutzrechts 1 II. Beginn der Datenschutzdiskussion 1 III. Datenschutzgesetzgebung 2 IV. Ziel des Datenschutzrechts 5
Mehr1.1 Inhalt. Inhalt. 1.1 Seite 1 GW 03/18. 1 Wegweiser 1.1 Inhalt 1.2 Stichwortverzeichnis 1.3 Verzeichnis Mustervordrucke 1.4 Autorenverzeichnis
1.1 Seite 1 1.1 Inhalt 1 Wegweiser 1.1 Inhalt 1.2 Stichwortverzeichnis 1.3 Verzeichnis Mustervordrucke 1.4 Autorenverzeichnis 2 Aktuelle Hinweise 2.1 Neues BDSG verabschiedet 2.2 Entwurf einer EU-E-Privacy-Verordnung
MehrDie Europäische Datenschutz- Grundverordnung. Schulung am
Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung Schulung am 19.09.2017 Ziel: Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechts und Anpassung an der Datenschutzrichtlinie von 1995 an den technologischen
MehrUnabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Lösungen zur 3. Übung: Vergleich von Datenschutzgesetzen 3.1 Besondere Regelungen: Privilegien Forschungsklauseln Medienprivileg Religionsprivileg BW NRW Verarbeitung personenbezogener
MehrSpannungsfeld Sozialdatenschutz und Nutzung von Sozialdaten durch die Wissenschaft aus Sicht der Aufsichtsbehörde BMAS
Spannungsfeld Sozialdatenschutz und Nutzung von Sozialdaten durch die Wissenschaft aus Sicht der Aufsichtsbehörde BMAS Simone Solka, BMAS Referat IIa2 Recht auf informationelle Selbstbestimmung Volkszählungsurteil
MehrDie Datenschutzgrundverordnung
Die Datenschutzgrundverordnung Überblick und Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen IaaS Christine Legner-Koch, Rechtsanwältin DFN-Verein Externe Cloud-Dienste Vertragsbeziehungen und Datenschutz 2 Teilnahme
MehrAgenda Datenschutz, rechtliche Grundlagen
Agenda Datenschutz, rechtliche Grundlagen Sinn und Zweck Umsetzung Prinzipien TOMs, ADV Verstoß, Folgen Sinn des Datenschutzes Jeder soll nach Möglichkeit selbst bestimmen, wer welche Informationen über
MehrAusfüllhilfe Technische und organisatorische Maßnahmen. Hinweis:
Ausfüllhilfe Technische und organisatorische Maßnahmen Hinweis: Die nachfolgende Ausfüllhilfe soll als Hilfsmittel zur Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1,
MehrDie EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Symposium 26.4.2016 in Hamburg Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung RA Prof. Dr. Ralf B. Abel 1 Darum geht es: Datenschutz- Gesamtrevision 2 Überblick - Anwendungsbereich
MehrDatenschutz bei profilbasierten Location Based Services
Christoph Schnabel Datenschutz bei profilbasierten Location Based Services Die datenschutzadäquate Gestaltung von Service-Plattformen für Mobilkommunikation kassel WM university press Gliederung 1 Einleitung
MehrDatenschutzerklärung Bewerbungsmanagement
Datenschutzerklärung Bewerbungsmanagement Universitätszahnklinik in der Folge kurz UZK genannt Seite 1 von 5 1 Zweck der Datenverarbeitung Die im Zuge einer Bewerbung übermittelten personenbezogenen Daten
Mehr