Der Brandschutz ist europäisch - die Arbeit der Kärntner Installateure auch

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Brandschutz ist europäisch - die Arbeit der Kärntner Installateure auch"

Transkript

1 Der Brandschutz ist europäisch - die Arbeit der Kärntner Installateure auch Präsentation Stand:

2 19 (1) lit. I... (Kärntner Feuerwehrgesetz) Dem Kärntner Landesfeuerwehrverband obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben... die Sorge für Sachverständige im Bereich der Brandsicherheit und der Feuerpolizei, die Landes- und Gemeindebehörden... zur Verfügung stehen. Kontaktadresse: Haus der Sicherheit Kärntner Landesfeuerwehrverband Brandverhütung-Feuerpolizei Rosenegger Straße Klagenfurt Tel. 0463/ Fax.0463/

3 Mitarbeiter der Brandverhütung Kärnten Leitung: Dietmar Schreier Sachverständige: RR Ing. Gerhard Cisar Ing. Walter Lackner Mario Abraham Arno Scherzer Sekretariat: Martina Tscheinig 3

4 Aufgaben der Brandverhütung Kärnten Brandschutzgutachten für Genehmigungs- und Überprüfungsverhandlungen Brandursachenermittlung in Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Kärnten Seminare und Vorträge zum Thema Vorbeugender Brandschutz Mitarbeit in verschiedenen Fachausschüssen (z.b. TRVB- Ausschuss, Sachverständigenbeirat OIB Richtlinie 2) Erstellen der Brandschadenstatistik für das Bundesland Kärnten 4

5 Ursachenermittlung Dampfexplosion Heizungsanlage Dampfexplosion durch fehlende Sicherheitseinrichtung am Heizkessel. Heizung wurde von einem Laien errichtet. 5

6 Ursachenermittlung Dampfexplosion Heizungsanlage Aufgerissene Schweißnaht 6

7 Brand Hackgutheizung 7

8 Brand Hackgutheizung Brandursache: Zu geringe Abstände der Abgasanlage zu den Holzbauteilen. 8

9 Achtung! Durch die Vielfalt der am Markt befindlichen Bauprodukte muss immer geprüft werden, ob die verwendete Abgasanlage (Rauchfang) über die erforderlichen Leistungsklassen verfügt. Eine Abstimmung mit der Feuerstätte ist jedenfalls erforderlich. 9

10 Abgasfänge Anforderungen Leistungsgrößen 10

11 Leistungskenngrößen Temperaturklasse (T80 T600) Druckklasse (N-Unterdruck, P-Überdruck) Rußbrandbeständigkeit (Gxx Rußbrandbeständig O nicht Rußbrandbeständig) Brandwiderstandsklasse (EI30, EI60, EI90) Brennbarkeitsklasse der Komponenten Abstand zu brennbaren Bauteilen Korrosionswiderstand Wärmedurchlasswiderstand Standsicherheit Statik Feuchteverhalten 11

12 Beispiel für eine Leistungserklärung Auszug einer Leistungserklärung 12

13 Brandverhalten von Baustoffen u. Bauteilen Mit der Kärntner Baurechtsnovelle 2012 wurden die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt. In diesen Richtlinien werden Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach den europäischen Klassen gestellt. Weiters sind die Bestimmungen des Kärntner-Bauproduktegesetz einzuhalten. 13

14 B A U S T O F F E Einteilung nach Entzündbarkeit Klassen ALT-Stand nach ÖNORM B Brennbarkeit Qualmbildung Tropfenbildung A B1/B2/B3 Q1/Q2/Q3 Tr1/Tr2/Tr3 A nicht brennbar B1 schwer brennbar B2 normal brennbar B3 leicht brennbar Q1 schwach qualmend Q2 normal qualmend Q3 stark qualmend Tr1 nicht tropfend Tr2 tropfend Tr3 zündend tropfend 14

15 Anforderungen an das Brandverhalten (Klassifizierung von Bauprodukten) 7 Klassen nach neuer EN-NORM Brennbarkeit der Baustoffe (Bodenbeläge zus. fl ) A1,A2 fl B,C,D,E,F fl Zusätzliche Klassen s1/s2/s3 d0/d1/d2 15

16 Anforderungen an das Brandverhalten (Klassifizierung von Bauprodukten) Mögliche Klassifikationen für Bodenbeläge Mögliche Klassifikation für Bauprodukte und Rohrisolierungen A1 A1 fl A2 fl -s1 A2 fl -s2 B fl -s1 B fl -s2 A2 s1, d0 A2 s2, d0 A2 s3, d0 B s1, d0 B s2, d0 B s3, d0 A2 s1, d1 A2 s2, d1 A2 s3, d1 B s1, d1 B s2, d1 B s3, d1 A2 s1, d2 A2 s2, d2 A2 s3, d2 B s1, d2 B s2, d2 B s3, d2 C fl -s1 C fl -s2 D fl -s1 D fl -s2 E fl C s1, d0 C s2, d0 C s3, d0 D s1, d0 D s2, d0 D s3, d0 C s1, d1 C s2, d1 C s3, d1 D s1, d1 D s2, d1 D s3, d1 C s1, d2 C s2, d2 C s3, d2 D s1, d2 D s2, d2 D s3, d2 F fl E E d2 16 F

17 BAUTEILEIGENSCHAFTEN EU - Klassifizierung Bsp.: Wand R E I W tt M C S IncSlow sn ef r Bauteilprüfung: R Tragfähigkeit 95 min E Raumabschluss 70 min I Wärmedämmung 35 min REI 30 RE R Tragende Säule, frei stehend R 30/60/90 Rauchabschluss nicht tragend E 30/60 Brandabschluss nicht tragend EI 30/60/90 Brandabschluss tragend 17 REI 30/60/90

18 Gegenüberstellung Gegenüberstellung Wärmegedämmte Feuerschutztür mit raumabschließender Wirkung für mind. 30 min und Selbstschließeinrichtung: Bisherige Einstufung: T 30 Neue Einstufung: EI 2 30-C3 E = Raumabschluss I = Wärmedämmung 2 = Temperaturmessverfahren C3 = Gibt Auskunft über die Anzahl der durchgeführten Schließzyklen 18

19 Prüfung der Schließeinrichtung ÖNORM EN Tore, Türen und zu öffnende Fenster mit Feuerund/oder Rauchschutzeinrichtungen Anforderungen und Klassifizierungen Klasse Anzahl der Prüfzyklen (EN 14600) C C C C C1 500 C0 0 19

20 FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE 20

21 KÄRNTNER BAURECHT BAU- ORDNUNG BAUVOR- SCHRIFTEN BAU- PRODUKTE- GESETZ BAUNEBEN- GESETZE Europäische Bauproduktenverordnung 21

22 Kärntner Baurecht aktuell Novelle 2012 Mit 1. Oktober 2012 trat die Änderung der Kärntner Bauordnung K-BO1996, der Kärntner Bauvorschriften K-BV 1985, sowie die Neufassung der Kärntner Bauansuchenverordnung K-BAV LGBl. Nr. 98/2012 und die Kärntner Bautechnikverordnung K-BTV LGBl. Nr. 97/2012 in Kraft 22

23 K-BO - Novelle 2012 Anhängige Verfahren Entsprechend der Übergangsbestimmung Artikel IV Abs 3 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (K-BO 1996 und K-BV) anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. zb. Notrauchfänge? Bei bewilligungspflichtigen Abweichungen von bereits vor dem 1. Oktober 2012 bewilligten Bauvorhaben ist darauf zu achten, dass noch im laufenden Verfahren diese Abweichungen zur Bewilligung eingereicht werden (es gelten die bisherigen Bestimmungen zb. K-BV alt). Sonst Anwendung der OIB-Richtlinien! 23

24 K-BO - Novelle K-BO 1996 Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen a) des Verkehrswesen bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt, b) des Bergwesens, c) die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen, d) die einer Bewilligung oder Anzeige nach 37 AWG 2002 bedürfen. 24

25 K-BO - Novelle Abs 2 K-BO 1996 Verzicht auf baubehördliche Zuständigkeit i)in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche; j) Blitzschutzanlagen; k) vertikale Balkon- und Loggienverglasungen; l) Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m² Fläche uä.; m) Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe; n) bauliche Anlagen für Kinderspielplätze bis zu 3,50 m Höhe; o) bauliche Anlagen zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 K-AWO; 25

26 K-BO - Novelle 2012 Bewilligungspflicht 6 a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e) die Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50kW, hinsichtlich der Etagenheizung nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. 26

27 K-BO - Novelle 2012 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben 7 Abs 1 lit a: Bewilligungsfrei ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe; lit b: die Errichtung, und Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kw; lit c: Bewilligungsfrei ist die Änderung von Gebäuden, soweit sie sich nur auf 1) das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder 2) es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder 3) es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder 4) es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt. 27

28 K-BO - Novelle 2012 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben 7 Abs 1 lit d: lit e: lit f: Bewilligungsfrei ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche, sofern nicht 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt. lit g: lit h: 28

29 K-BO - Novelle 2012 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben 7 Abs 1 lit r: Bewilligungsfrei ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m² Gesamtfläche. lit s: Bewilligungsfrei ist der Abbruch von Luftwärmepumpen. 29

30 Zusammenfassung Verzicht auf baubehördliche Zuständigkeit: In die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche. Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben: Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche. Die Errichtung, und Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kw. Der Abbruch von Luftwärmepumpen. Bewilligungspflicht: Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung. (zb. Einbau einer Zentralheizung mit 18kW und neuem Öllagerraum in die bestehende Waschküche) Die Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50kW, hinsichtlich der Etagenheizung nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Errichtung von Luftwärmepumpen. Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen größer 40 m² Fläche. Die Neuerrichtung einer Abgasanlage (Rauchfang) (ev. in Verbindung mit neuer Feuerungsanlage) immer Baubewilligungspflichtig! 30

31 K-BO - Novelle Abs 1 K-BO 1996 Behörde Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister. Der Bescheid ist fertig.. 31

32 K-BO - Novelle 2012 Belege 10 Abs. 2 K-BO 1996 (1) An Belegen sind beizubringen: (a) Ein Beleg über das Grundeigentum (b). Usw. (2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen. (Kärntner-Bauansuchenverordnung) (3)..Interessen der Sicherheit Detailpläne.erforderlich. (4) zweifache Ausfertigung..von.Berechtigten erstellt vom Bewilligungswerber unterfertigt. 32

33 K-BO - Novelle 2012 Voraussetzungen 17 Abs. 1 K-BO 1996 Wohnbau Schreier GesmbH Floriangasse 122 (1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremedenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichen Bescheid erteilt werden. 33

34 K-BO - Novelle Auflagen Wohnbau Schreier GesmbH Floriangasse 122 (1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Da die OIB-Richtlinien zur Erzielung des behördlichen Schutzniveaus eine Vielzahl von Möglichkeiten zulässt, die jedoch auch eine entsprechende Planung erfordern, ist die Vorschreibung von Brandschutzauflagen zur Erzielung des Schutzniveaus im Bauverfahren kaum möglich. Die für den Antragsteller richtige Lösung, muss daher in den Projektunterlagen enthalten sein und lässt sich oft durch Auflagen nicht herstellen. Baubewilligung = Projektbewilligung 34

35 K-BO - Novelle Auflagen zb. Es ist eine Wandhydrantenanlage zu errichten. Diese Auflage ist unbestimmt! Es immer die Ausführungsart anzugeben. 35

36 K-BO - Novelle Auflagen zb. Es ist eine Druckbelüftungsanlage zu errichten. Diese Auflage ist unbestimmt! Es ist immer das Schutzkonzept anzugeben. 36

37 K-BO - Novelle Anforderungen Vorhaben müssen den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. 37

38 K-BO - Novelle Bauprodukte (1) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Kärntner Bauproduktegesetz K-BPG entsprechen. (2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen. 38

39 K-BO - Novelle Unternehmer (1) Vorhaben nach 6 lit a, b, d und e dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. (5) Die Unternehmer sind Verpflichtet, die Auflagen nach 18..einzuhalten. (6) Die Unternehmer sind Verpflichtet, Bestätigungen gemäß 39 Abs. 2 auszustellen. 39

40 K-BO - Novelle Bauleiter (1) Der Bewilligungswerber hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des 29 Abs. 1 oder Sachverständiger sein. (2) Der Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des 29 Abs. 1 und dafür verantwortlich, daß sämtliche Bestätigungen nach 39 Abs. 2 vorgelegt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß auf der Baustelle die Namen der ausführenden Unternehmer an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar angebracht werden. 40

41 K-BO - Novelle Überprüfung (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Abgasanlagen durch einen Rauchfangkehrer zum jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß 26 und 27 überprüfen zu lassen. (2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen. 26 Bauvorschriften 27 Bauprodukte 41

42 K-BO - Novelle Auflagen (7) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde durch Auflagen die Überprüfung von Anlagen oder Anlageteilen im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu verlangen. 42

43 K-BO - Novelle Überprüfung 43

44 K-BV 56/1985 ALT! 44

45 45

46 K-BV - Novelle 2012 LGBl. Nr. 56/1985 idgf. LGBl. Nr. 80/2012 In den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) werden nun zielorientierte Anforderungen festgelegt. Folgende Schutzziele werden näher definiert und präzisiert: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (OIB Rl. 1) 2. Brandschutz (OIB Rl. 2, 2.1, 2.2, 2.3) 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (OIB Rl. 3) 4. Nutzungssicherheit (OIB Rl. 4) 5. Schallschutz (OIB Rl. 5) 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz (OIB Rl. 6) 7. Nachhaltigkeit 46

47 K-BV - Novelle Stand der Technik Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. 47

48 K-BV - Novelle Brandschutz Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird. C C 821 C 986 C 1090 C Min 48

49 K-BV - Novelle Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage (4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden: a) Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zb Heizräume oder Abfallsammelräume; b) Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zb Notstromanlagen. Die in diesen Räumen verwendeten Bauprodukte, wie zb Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen. 49

50 K-BV - Novelle Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage (6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, zb Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. 50

51 K-BV - Novelle Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage (7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht. 51

52 K-BV - Novelle Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall (1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Lösch- und der Rettungskräfte weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind. 52

53 K-BV - Novelle Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall (2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck der baulichen Anlage müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zb Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein. 53

54 K-BV - Novelle Durchführungsverordnung Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den 1, 2 und 11 bis 50 entsprochen wird. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären ( 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung). 54

55 K-BTV Kärntner Bautechnikverordnung LGBl. Nr. 97/

56 OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind von der jeweiligen Gebäudeklasse abhängig. Daher 1. Schritt: Festlegen der Gebäudeklasse! 56

57 1. Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1) max. drei oberirdischen Geschoße Fluchtniveau max. 7 m, 1 Wohnung oder Betriebseinheit max. 400 m² Brutto-Grundfläche freistehend an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich 57

58 1. Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK2) max. drei oberirdischen Geschoße Fluchtniveau max. 7 m max. 5 Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von insgesamt max. 400 m² Brutto-Grundfläche Reihenhäuser max. drei oberirdische Geschosse Fluchtniveau max. 7 m jeweils max. 400 m² Brutto-Grundfläche 58

59 1. Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK3) max. drei oberirdischen Geschoße fallen nicht unter GK 1 und GK 2 Fluchtniveau max. 7 m 59

60 1. Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK4) max. vier oberirdischen Geschoße Fluchtniveau max. 11 m 1 Whg oder BE ohne m²-begrenzung oder mehrere Whg oder BE mit jeweils max. 400 m² 60

61 1. Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK5) Fluchtniveau max. 22 m fallen nicht unter GK 1 bis GK 4 sowie Gebäude mit ausschließlich unterirdischen Geschossen. 61

62 OIB Richtlinie 2 Brandschutz Nach der Festlegung der Gebäudeklasse sind die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten in der Tabelle 1a und die allgemeinen Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen in der Tabelle 1b abzulesen. Entsprechend Pkt. 3.2 sind zb. Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (zb. Gänge) entsprechend Tabelle 1b durch Trennwände und Trenndecken zu trennen. Pkt.3.4 Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen u. sonstige Einbauten in Wänden u. Decken liegen od. sie durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen (zb. Abschottungen, Ummantelungen) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse (zb. REI 90) dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über diese entsprechende Feuerwiderstandsdauer (zb. 90 Minuten) wirksam eingeschränkt wird. 62

63 2.2 Feuerwiderstand von Bauteilen 63

64 Gebäude GK 5 Installationsschach REI 60 REI 90 Brandabschottung EI 90 64

65 Wohnung 2 EI 90 Wohnung 1 feuerbeständige Abschottung REI 90 Keller z. B. Abwasserrohr: Brandschutzmanschette z. B. Lüftungsleitung bis 160 mm Durchmesser: Feuerschutzabschluss auf Basis intumeszierender Materialien mit mechanischem Verschlusselement 65

66 3.2.3 Ausbreitung von Feuer und Rauch Sonstige Öffnungen in Trennwänden bzw. Trenndecken müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen, wie die jeweilige Trennwand bzw. Trenndecke. Sie müssen selbstschließend ausgeführt werden. 66

67 3.9.1 Ausbreitung von Feuer und Rauch 3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr. - Wände und Decken REI 90 bzw. EI 90 raumseitig mindestens A2 bekleidet sein. Außenbauteile Abminderung zulässig. - Abschlüsse Türen und Tore EI 2 30-C Außenbauteile Abminderung zulässig. -Bodenbeläge Heiz- und Abfallsammelräume A2 fl In Abfallsammelräumen auch Gussasphalt B fl möglich. 67

68 3.9.5 Ausbreitung von Feuer und Rauch Ein Heizraum ist erforderlich für: 1. Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kw. 2. sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung. 68

69 3.9.6 Ausbreitung von Feuer und Rauch Ein Heizraum ist nicht erforderlich für: 1. Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen. 2. Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und max. 50 kw, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen. 69

70 3.9.7 Ausbreitung von Feuer und Rauch Ein Brennstofflagerraum (feste Brennstoffe) in Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen ist erforderlich für: 1. Räume mit einer Netto-Grundfläche von 15 m² 2. oder einer Raumhöhe 3,0 m 70

71 3.9.8 Ausbreitung von Feuer und Rauch Eine gemeinsame Aufstellung von Pelletsbehälter und Feuerstätte mit automatischer Beschickung in einem Heizraum ist zulässig wenn: 1. nicht mehr als 15 m 3 gelagert werden 2. und die Lagerbehälter gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind 71

72 3.9.7 Ausbreitung von Feuer und Rauch > 15 m 3 Heiz- und Pelletslagerraum < 15 m 3 ~ 9,5t Schutz vor Hitzestrahlung: Abstand, Abschirmung, Ummantelung 72

73 3.9.9 Ausbreitung von Feuer und Rauch Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC in Mengen von mehr als 500 Liter hat innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen. höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß EI 2 30-C Vergleiche: K-GFPO 2000 u. Verordnung brennbarer Flüssigkeiten in Betriebsanlagen Mehr als 500 Liter 73

74 Ausbreitung von Feuer und Rauch Dabei ist eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum zulässig, sofern nicht mehr als Liter gelagert werden und gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind. 74

75 OIB RL 3 Pkt. 5.1 Allg. Anforderungen an Abgasanlagen 75

76 76

77 77

78 10. Lüftung und Beheizung OIB RL 3 OIB Rl. 3 Pkt Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, das die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. 78

79 K-BV - Novelle Ausnahmen Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß 51 zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird. 79

80 K-BV - Novelle 2012 Artikel IV Übergangsbestimmungen (8) Rauchwarnmelder auch für Bestandswohnungen erforderlich. Frist: 30. Juni 2013 (10) Bestandsschutz Ausnahmen von den Anforderungen bei bereits bestehenden Gebäuden, wenn Erfüllung der Bestimmungen a) technisch unmöglich ist b) unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Aufwand erforderlich ist c) wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes nicht gerechtfertigt wäre 80

81 Kärntner Bauproduktegesetz K-BPG LGBl. Nr. 46/ Begriffsbestimmungen Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zb technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA oder Baustoffliste ÖE angeführt sind. 81

82 Kärntner Bauproduktegesetz 6 Baustoffliste ÖA (2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. Die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und an den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit von Personen, erforderlich ist.? 82

83 Kärntner Bauproduktegesetz 11 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsgrundsätzen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen. 83

84 Baunebengesetze Kärntner Aufzugsgesetz Kärntner Heizungsanlagengesetz Kärntner Krankenanstaltenordnung Kärntner Heimgesetz Kärntner Gasgesetz Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung etc. 84

85 zb. Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung: Ab einer Lagermenge von mehr als 500 Liter Heizöl ist ein Öllagerraum erforderlich. Achtung! Gilt auch für bestehende Anlagen. 85

Neues Kärntner Baurecht 27. Februar Mag. Sonja Köffler Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Bereich 9 Bau- und Umweltwesen Tel:

Neues Kärntner Baurecht 27. Februar Mag. Sonja Köffler Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Bereich 9 Bau- und Umweltwesen Tel: Neues Kärntner Baurecht 27. Februar 2012 Mag. Sonja Köffler Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Bereich 9 Bau- und Umweltwesen Tel: 05 0536 61217 Konzept K-BV neu OIB Richtlinien Kärntner Bauvorschriften

Mehr

OIB Richtlinie 2 Brandschutz

OIB Richtlinie 2 Brandschutz OIB Richtlinie 2 Brandschutz zu Punkt der OIB-RL-2 0 Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?

Mehr

Brandschutz in der Landwirtschaft

Brandschutz in der Landwirtschaft Brandschutz in der Landwirtschaft 1 Steiermärkisches Bautechnikverordnung Mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten: Steiermärkisches Bautechnikverordnung 2 OIB Brandschutz OIB RL 2 Brandschutz OIB RL 2.1 Brandschutz

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 OIB-Richtlinie 2 maximal zwei Wohnungen

Mehr

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten Burgenland Luftreinhalte-, Heizungs- und Klimaanlagen Gesetz Anzeigepflicht 17 und Abnahmeprüfung Jede Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Heizungsanlagen über 4kW Luftreinhalte-, Heizungs- und

Mehr

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Änderung. Landesrecht.

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel. Änderung. Landesrecht. Landesrecht Bundesland Kärnten Kurztitel Kärntner Bauvorschriften- K-BV Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018 Typ LG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum 02.12.1985

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Bauvorschriften für Holzbauten in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Brandschutzaspekte. Riga, Ing.

Bauvorschriften für Holzbauten in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Brandschutzaspekte. Riga, Ing. Bauvorschriften für Holzbauten in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Brandschutzaspekte Riga, 30.09.2010 Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ÖSTERREICH 9 Bundesländer 9 Bauordnungen 9

Mehr

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein? Seite 1 von 5 Schwer entflammbar oder nicht brennbar? Hinweise zu Anforderungen, Nachweisen und Baurechtsfragen Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Anforderungen und steht in Deutschland

Mehr

N Ö B a u t e c h n i k v e r o r d n u n g Brandschutz. NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien. Stand:

N Ö B a u t e c h n i k v e r o r d n u n g Brandschutz. NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien. Stand: NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien Stand: 11.12.2014 NÖ BTV 2014 3 Verweise auf OIB-Richtlinien Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3, 7, 8 RL 2 RL 2.1 Betriebsbauten RL 2.2 Garagen, überdachte

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bislang eine)

Mehr

ZIEGELWANDELEMENTE FÜR DEN MASSIVBAU

ZIEGELWANDELEMENTE FÜR DEN MASSIVBAU Verwendungsgrundsatz ZIEGELWANDELEMENTE FÜR DEN MASSIVBAU Ausgabe OIB 2014 Alle Rechte vorbehalten Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ZWECK...1 2. GELTUNGSBEREICH...2 3. BEGRIFFE...2 4. PRODUKTBESCHREIBUNG...2

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr

Neue EN Normen beim Brandverhalten

Neue EN Normen beim Brandverhalten Neue EN Normen beim Brandverhalten Referat im Rahmen der MESSE AUSTRIA, Technikertreffen in Graz Ing. Rudolf Mark Ingenieurbüro / Beratende Ingenieure Sachverständigenkanzlei für Brandschutz und Feuerpolizei

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Gesamtübersicht. Einführung zu den OIB-Richtlinien 18

Inhaltsverzeichnis. Gesamtübersicht. Einführung zu den OIB-Richtlinien 18 Inhaltsverzeichnis Gesamtübersicht Einzelübersicht 7 Abkürzungsverzeichnis 13 1 OIB-Richtlinien 18 Einführung zu den OIB-Richtlinien 18 1.1 OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

Mehr

Artikel I. Artikel II Inkrafttreten. Artikel III Übergangsbestimmungen

Artikel I. Artikel II Inkrafttreten. Artikel III Übergangsbestimmungen Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖA) OIB-095.1-032/10 1/8 Verordnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 11. A. NÖ Bauordnung Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13. I. Baurecht.

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 11. A. NÖ Bauordnung Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13. I. Baurecht. Abkürzungsverzeichnis 11 A. NÖ Bauordnung 2014 Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13 I. Baurecht A) Allgemeines 1 Geltungsbereich 15 2 Zuständigkeit 16 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 17

Mehr

AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG

AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG 24. November 2016 Referat 10/03: Bau-, Raumordnungs- und Straßenrecht Mag. Yvonne Koller Baurechtsnovelle Salzburger Bautechnikgesetz 2015 BauTG Salzburger Bautechnikverordnung

Mehr

Ausführungsort:... Katastralgemeinde:... Grundstücksnummer:...

Ausführungsort:... Katastralgemeinde:... Grundstücksnummer:... Name:... Adresse:... PLZ/Ort:...... Datum:... Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See Bauabteilung Marktplatz 2 9521 Treffen am Ossiachersee Im Sinne der Bestimmungen des 7 Abs. 1 der Kärntner Baurdnung

Mehr

Brandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Brandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Brandschutz 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Ein hohes Schutzziel im Bauordnungsrecht wird mit dem baulichen Brandschutz verfolgt. Nach Musterbauordnung MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu

Mehr

Brandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Brandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Brandschutz 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Ein hohes Schutzziel im Bauordnungsrecht wird mit dem baulichen Brandschutz verfolgt. Nach Musterbauordnung MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu

Mehr

Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts)

Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts) Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts) Fachtagung Normen und Stand der Technik in der Öffentlichen Verwaltung 12. November 2015, Landhaus Dr. Herbert

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

1.2 Feuerwiderstandsklassen allgemein (bei Prüfung sowohl von der einen als auch von der anderen Seite)

1.2 Feuerwiderstandsklassen allgemein (bei Prüfung sowohl von der einen als auch von der anderen Seite) Übersetzung europäischer Klassen des Feuerwiderstandes von Bauprodukten (Bauteilen) in österreichische Brandwiderstandsklassen 1 Kurzbezeichnungen für die Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen 1.1 Allgemeine

Mehr

B A U B E S C H R E I B U N G

B A U B E S C H R E I B U N G B A U B E S C H R E I B U N G gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 98/2012) Erläuterung des Vorhabens: Datum 1. Art des Bauvorhabens: Errichtung Änderung der Verwendung Abbruch Errichtung einer

Mehr

BRANDSCHUTZNACHWEIS. ÖN EN und ÖN B

BRANDSCHUTZNACHWEIS. ÖN EN und ÖN B BRANDSCHUTZNACHWEIS nach ÖN EN1992-1-2 und ÖN B1992-1-2 von Innsbruck, 15. 11. - Amstetten 16.11. - Salzburg, 17.11. Wien, 23.11. - Graz 24.11. 2011 Brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile Rechtsgrundlagen:

Mehr

austrolab - Workshop

austrolab - Workshop austrolab - Workshop Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte in Österreich Die Baustofflisten ÖE und ÖA Folie 1 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. Dezember 2002 über

Mehr

17. Aprilsymposion 2016

17. Aprilsymposion 2016 17. Aprilsymposion 2016 Aber was kommt über der Tür? Die oft vergessenen Abschottungen über und unter der Tür Referent: Ing. Walter Kiendler owid Aber was kommt über der Tür? Die oft vergessenen Abschottungen

Mehr

Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund

Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund SR in MA 37 Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Einleitung Gesetzliche Vorschriften Harmonisierung bautechnischer Vorschriften - Bauordnung für

Mehr

LAVAK Kärnten (OIB-Richtlinien) ÖN EN SERIE. Bauarten zu ihrem Brandverhalten und. Oktober 2011 Jansche] 1

LAVAK Kärnten (OIB-Richtlinien) ÖN EN SERIE. Bauarten zu ihrem Brandverhalten und. Oktober 2011 Jansche] 1 Die neuen Brandklassen nach ÖN EN 13501-SERIE Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten und Feuerwiderstand Oktober 2011 Jansche] 1 ÖNORM EN 13501-1 ÖNORM EN 13501-1 (2009.12)

Mehr

MA 37 Allg /2009 Wien, 16. Nov Alle Dezernate

MA 37 Allg /2009 Wien, 16. Nov Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Zentrale Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37010 Telefax: (+43 1) 4000-99-37010 E-Mail: post@ma37.wien.gv.at

Mehr

Mitteilung über die beabsichtigte Ausführung eines bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Bauvorhabens nach 7 Kärntner Bauordnung

Mitteilung über die beabsichtigte Ausführung eines bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Bauvorhabens nach 7 Kärntner Bauordnung Name:... Adresse:... PLZ/Ort:... Tel. Nr.:... An den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee Abteilung Baurecht und Gewerberecht Amtsgebäude Dmplatz, Paulitschgasse 13 9020 Klagenfurt am

Mehr

Fachgruppentagung Landesinnung Bau

Fachgruppentagung Landesinnung Bau Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinien neu (Ausgabe 2015) Robert Jansche Bautechnik und Gestaltung OIB Richtlinien Ausgabe 2015 (Beschluss vom 26. März 2015) Bautechnik und Gestaltung 2 OIB-Richtlinie

Mehr

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten OIB-Richtlinien 2015 16. Internationales Hüttenfachsymposium Benediktbeuern OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2016-02-26 OIB-Richtlinien 2015 Grundlagen

Mehr

Formular für Stellungnahmen zu TRVBs Datum: TRVB: 105 H

Formular für Stellungnahmen zu TRVBs Datum: TRVB: 105 H 2 Die allgemeinen Begriffsbestimmungen sind der TRVB 001 A Definitionen zu entnehmen. Es würde in einem TRVB Entwurf für alle Leser Sinn machen, die vorgesehenen Begriffe, die in die TRVB 001 A aufgenommen

Mehr

B a u a n s u c h e n

B a u a n s u c h e n BAUWERBER: Post-Anschrift PLZ Ort An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau, am... Betrifft: Bauplatz-Anschrift:

Mehr

HERZLICH ILLKOMMEN zum

HERZLICH ILLKOMMEN zum HERZLICH WILLKOMMEN zum Programm: 16.00 16.30: Begrüßung und Einleitung: Gesetze, Normen und Richtlinien für den Brandschutz Start des Workshops 16.30-17.00 Brandabschnitte richtig erkennen und verschließen

Mehr

VIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen

VIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen VIGW Tagung 23.04.2015 Frauenfeld BSR 24-15 Wärmetechnische Anlagen 23.04.2015 BSR 24-15 1 Ausgangslage Die technische Entwicklung, gefördert durch anderweitige Gesetzgebungen, europäische Produktenormen

Mehr

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 - Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;

Mehr

Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa

Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Sachbearbeiter/in: DI in Eder Senatsrätin

Sachbearbeiter/in: DI in Eder Senatsrätin Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37200 Telefax: (+43 1) 4000-99-37200

Mehr

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Name des Anzeigelegers:... Anschrift:...... Hollabrunn, am... (Datum) An die Stadtgemeinde Hollabrunn Hauptplatz 1 2020 Hollabrunn Gebührenpflichtig! Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Betrifft: Liegenschaft,

Mehr

10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien

10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien OStBR in Dipl.-Ing. in Irmgard Eder Magistratsabteilung 37 - Gruppe B OIB-Richtlinien, Ausgabe 2007 RL 1... Mechanische

Mehr

B A U B E S C H R E I B U N G gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 98/2012)

B A U B E S C H R E I B U N G gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 98/2012) B A U B E S C H R E I B U N G gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 98/2012) Erläuterung des Vorhabens: 1. Art des Bauvorhabens: Errichtung Änderung der Verwendung Abbruch Errichtung einer Feuerungsanlage

Mehr

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich: TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie

Mehr

Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163:

Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163: 01.08.2016 III 14-1.23.15-24/16 Z-23.15-1862 1. August 2016 TERMO ORGANIKA Sp. z o.o. ul. Boleslawa Prusa 33 30-117 KRAKÓW POLEN 27. März 2020 Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN

Mehr

Schwebende Abgasanlage

Schwebende Abgasanlage Merkblatt 6 Technischer Ausschuss (Österreichischer Kachelofenverband) : Seite 2 / 9 Inhalt 1 Anwendungsbereich... 3 2 Literaturhinweise... 3 3 Begriffe... 3 3.1... 3 4 Anforderungen beim Kachelofen...

Mehr

Baustoffe und Bauteile im Feuer Teil 16

Baustoffe und Bauteile im Feuer Teil 16 Brandschutzforum Austria Baustoffe und Bauteile im Feuer Teil 16 Brandschutzmaßnahmen Vorbeugend (präventiv) vor einem Brand VORHER Abwehrend (repressiv) nach einem Brand NACHHER BRAND- AUS- BRUCH Einteilung

Mehr

Brandschutz. Brandschutz. Bauphysik. TI Schöck Isokorb /AT/2018.2/September

Brandschutz. Brandschutz. Bauphysik. TI Schöck Isokorb /AT/2018.2/September Brandschutz 131 Brandschutzvorschriften e Brandschutzvorschriften In Österreich ist der Brandschutz in Gebäuden grundsätzlich in der OIB Richtlinie 2 (Brandschutz) und 2.3 (Brandschutz bei Gebäuden mit

Mehr

Brandschutz. Stahlbeton/Stahlbeton

Brandschutz. Stahlbeton/Stahlbeton Stahlbeton/Stahlbeton Info Technische Informationen zu Wärmeschutz und Trittschallschutz finden Sie online unter: www.schoeck.at/download/bauphysik 13 vorschriften e vorschriften In Österreich ist der

Mehr

18 (1a) - B a u a n s u c h e n gemäß 14 in Verbindung mit 18 (1a) NÖ Bauordnung 2014

18 (1a) - B a u a n s u c h e n gemäß 14 in Verbindung mit 18 (1a) NÖ Bauordnung 2014 BAUWERBER: Name Post-Anschrift PLZ Ort Telefon Mobil Email An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau,

Mehr

Baustoffe und Bauteile im Feuer Teil 16

Baustoffe und Bauteile im Feuer Teil 16 Brandschutzforum Austria Baustoffe und Bauteile im Feuer Teil 16 Brandschutzmaßnahmen Vorbeugend (präventiv) vor einem Brand VORHER BRAND- AUS- BRUCH Abwehrend (repressiv) nach einem Brand NACHHER Einteilung

Mehr

Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.2

Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.2 Merkblatt Brandschutzvorschriften / Nr. 17.2 Datum: 16. September 2013 zu Richtlinie: Wärmetechnische Anlagen für flüssige Brennstoffe (Ölfeuerung) Bewilligung Allgemein: Zentral versorgte wärmetechnische

Mehr

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung

Abweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2.

Mehr

Bauprodukte und Zulassungen

Bauprodukte und Zulassungen Bauprodukte und Zulassungen Feuerschutzabschlüsse Bauordnungsrechtlich werden nach der Bauordnung erforderliche Türen, Tore oder Klappen mit dem Oberbegriff Abschlüsse bezeichnet. Neben Wänden und Decken

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION

TECHNISCHE INFORMATION TECHNISCHE INFORMATION Die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bild: istock Romolo Tavani Fachwissen für Profis Bedingt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen

Mehr

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Name und Anschrift des Antragstellers An die Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde Gratkorn ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Gemäß der gesetzlichen Grundlage: wird um die Erteilung der Baubewilligung 22

Mehr

VORGEFERTIGTE SCHUBELEMENTE

VORGEFERTIGTE SCHUBELEMENTE Verwendungsgrundsatz VORGEFERTIGTE SCHUBELEMENTE Ausgabe OIB 2014 Alle Rechte vorbehalten Ersetzt Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 2 3 Produktbeschreibung... 2 4 Anforderungen...

Mehr

Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2012 Herausgegeben am 8. Oktober Stück

Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2012 Herausgegeben am 8. Oktober Stück Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2012 Herausgegeben am 8. Oktober 2012 41. Stück 97. Verordnung: Kärntner Bautechnikverordnung 98. Verordnung: Kärntner Bauansuchenverordnung

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV, Fassung vom 01.10.2012 Langtitel Verordnung der Landesregierung vom 25. September 2012, mit der die Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV)

Mehr

Technischen Bauvorschriften OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe geplante Neuerungen, Änderungen, Anpassungen

Technischen Bauvorschriften OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe geplante Neuerungen, Änderungen, Anpassungen Technischen Bauvorschriften 2016 geplante Neuerungen, Änderungen, Anpassungen OIB-Richtlinien Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Anlass

Mehr

Mehr Raum für Holzbauten in Wien

Mehr Raum für Holzbauten in Wien Mehr Raum für Holzbauten in Wien A. Meinhold 1 Mehr Raum für Holzbauten in Wien Andreas Meinhold Stadtbaudirektion Wien Kompetenzzentrum für soziale und kulturelle Infrastruktur Wien, Österreich 2 Mehr

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Legende und Abkürzungen Allgemeines. 2 Lexikon. 3 Vorschriften und Regelwerke. 4 Grundlagen

Inhaltsverzeichnis. Legende und Abkürzungen Allgemeines. 2 Lexikon. 3 Vorschriften und Regelwerke. 4 Grundlagen 11 Hinweis: Dieses Handbuch enthält ausgewählte Kapitel aus dem Brandschutzatlas. Die blau und kursiv markierten Kapitel sind nicht enthalten. Sämtliche Kapitel finden Sie im Ordnerwerk oder auf der DVD

Mehr

Umsetzung der Gebäuderichtlinie

Umsetzung der Gebäuderichtlinie Umsetzung der EU-Geb Gebäuderichtlinie in KärntenK Mag. Sonja Köffler Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Amt der Kärntner Landesregierung Gebäuderichtlinie 2002/91/EG Umsetzung durch den

Mehr

Rundschreiben zum Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 95

Rundschreiben zum Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 95 Amt der Tiroler Landesregierung Bau- und Raumordnungsrecht Dr. Karl Spörr Telefon: 0512/508-2712 Telefax: 0512/508-2715 E-Mail: baurecht@tirol.gv.at DVR: 0059463 UID: AT123456789 Geschäftszahl Ve1-7-33/103vA

Mehr

Bauprodukte im Feuer Teil 3

Bauprodukte im Feuer Teil 3 Brandschutzforum Austria Bauprodukte im Feuer Teil 3 Baustoffe und Bauteile Baustoffe Mörtel Ziegel Holz Glas Stahlblech Bauteil Wand 1 Baustoffe und Bauteile im Feuer 1.200 Temperatur Baustoffverhalten

Mehr

DAS NEUE STEIERMÄRKISCHE BAUGESETZ

DAS NEUE STEIERMÄRKISCHE BAUGESETZ DAS NEUE STEIERMÄRKISCHE BAUGESETZ ENERGIERELEVANTE NEUERUNGEN AB MAI 2011 neteb ERFAHRUNGSAUSTAUSCHTREFFEN MAI 2011 Die Harmonisierungskonzept -Richtlinien 1 Die Landtagsbeschluss 6. Juli 2010 zur Novelle

Mehr

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-330.1-003/15 MÄRZ 2015 Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen

Mehr

Brandschutz bei Lüftungstechnischen Anlagen, Brandschutzklappen, Abschottungen

Brandschutz bei Lüftungstechnischen Anlagen, Brandschutzklappen, Abschottungen Brandschutz bei Lüftungstechnischen Anlagen, Brandschutzklappen, Abschottungen IBS-Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung GmbH Mayr Konrad Prüftechniker Anforderungen beim Durchdringen

Mehr

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr

Mehr

Bauanzeige. 15 NÖ BO 2014 beinhaltet die taxativ (vollständig) aufgezählten 23 anzeigepflichtigen Tatbestände

Bauanzeige. 15 NÖ BO 2014 beinhaltet die taxativ (vollständig) aufgezählten 23 anzeigepflichtigen Tatbestände Bauanzeige Unterscheidung der Bauvorhaben nach: Bewilligungspflichtigen, Anzeigepflichtigen, Meldepflichten, Bewilligungs, anzeige und meldefreien Vorhaben Rechtsgrundlage: 15 NÖ BO 2014 beinhaltet die

Mehr

Lagerung fester Brennstoffe in Gebäuden

Lagerung fester Brennstoffe in Gebäuden BVS-Brandverhütungsstelle für OÖ. reg. Genossenschaft m. b. H. A-4017 Linz, Petzoldstraße 45, Telefon +43 (0)732 / 7617-250, Fax +43 (0)732 / 7617-29, Internet: www.bvs-linz.at, E-mail: office@bvs-linz.at

Mehr

Inspektionsstelle Typ A

Inspektionsstelle Typ A Inspektionsstelle Typ A Rechtsperson IBS - Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung Gesellschaft m.b.h. Petzoldstraße 45, 4020 Linz Internet www.ibs-austria.at Ident 0042 Standort IBS -

Mehr

ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN

ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN OIB-RL 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-330.1-003/19 APRIL 2019 Diese Richtlinie basiert auf

Mehr

IWO-Österreich. vor der Installation - Installation der Ölheizung - Betrieb und Überprüfung

IWO-Österreich. vor der Installation - Installation der Ölheizung - Betrieb und Überprüfung Wie bei allen bautechnischen Unternehmungen gibt es natürlich auch bei Heizungsanlagen vor, bei und nach der Errichtung zahlreiche gesetzliche Vorgaben, die vom ausführenden Gewerbe und vom Endverwender

Mehr

Änderung der FeuV 2009 weiterführende Themen

Änderung der FeuV 2009 weiterführende Themen Laninnungsverband Änderung der FeuV 2009 weiterführende Themen TLIW Herbert Wazula, MdTA 1 Änderung der FeuV 2009 Laninnungsverband Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007 Stand: letzte berücksichtigte

Mehr

Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München

Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München Herausforderungen und zukünftige Aufgaben für das Institut Dr. Roland Gellert Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München 1 FIW Wärmeschutztag 2012, 15. Juni 2012, München Aus der Satzung von 1921:

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr

Informationsblatt für Bauvorhaben

Informationsblatt für Bauvorhaben 10. Oktober Platz 1, A-9150 Bleiburg Tel.: +43 4235 2110 18 Mail: bleiburg.bau@ktn.gde.at Internet: www.bleiburg.gv.at/politikundverwaltung/abteilungen/bauamt.html Informationsblatt für Bauvorhaben gemäß

Mehr

Brandschutz im Hochbau Baustoffe, Bauteile, Anforderungen

Brandschutz im Hochbau Baustoffe, Bauteile, Anforderungen Brandschutz im Hochbau Baustoffe, Bauteile, Anforderungen Dr.-Ing. H. Schopbach 1 Grundlagen Wozu Brandschutz? London, 02.09.1666 13.000 zerstörte Häuser 100.000 Obdachlose Hamburg, 05.05.1842 25% zerstörte

Mehr

FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALIEN MIT MECHANISCHEM VERSCHLUSSELEMENT

FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALIEN MIT MECHANISCHEM VERSCHLUSSELEMENT Verwendungsgrundsatz FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALIEN MIT MECHANISCHEM VERSCHLUSSELEMENT Ausgabe OIB 2014 Alle Rechte vorbehalten Ersetzt Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALIEN OHNE MECHANISCHES VERSCHLUSSELEMENT

FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALIEN OHNE MECHANISCHES VERSCHLUSSELEMENT Verwendungsgrundsatz FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE IN LÜFTUNGSLEITUNGEN AUF BASIS INTUMESZIERENDER MATERIALIEN OHNE MECHANISCHES VERSCHLUSSELEMENT Ausgabe OIB 2014 Alle Rechte vorbehalten Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011

Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011 Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011 Grundeigentümer/Antragsteller (Name, Adresse, PLZ, Ort) Bauplatzadresse:, 6100 Seefeld Bauvorhaben: Bewilligt mit Bescheid vom Zahl: 131-9/

Mehr

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen (Datum des Antrages) 1. Baugrundstück Gemeinde / Ortsteil

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100731/19-2015-Pe/Vi Stand: 3. Juni 2015 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle

Mehr

Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis

Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis 28.12.2017 Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis Projekt : Errichtung einer Saftreinigungsanlage auf dem Gelände der Zuckerfabrik Anklam Objekt : Suiker Unie GmbH & Co. KG Zuckerfabrik

Mehr

MA 37-Allg /2008 Wien, 25. August 2008

MA 37-Allg /2008 Wien, 25. August 2008 MAGISTRAT DER STADT WIEN Magistratsabteilung 37 Baupolizei Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien DVR:0000191 UID: ATU36801500 Fax: 4000 99 37010 Tel.: 4000 8037 e-mail: post@ma37.wien.gv.at www.bauen.wien.at

Mehr

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Erlass vom 1. Innenliegende Treppenräume 2. Begriffe 3. Allgemeine Anforderungen 4. Anforderungen

Mehr

Nr 7 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Nr 7 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Nr 7 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird

Mehr

Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015)

Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) 1. Allgemeines Die landesgesetzlich umgesetzte Vereinbarung

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

Infotag Plattform Wasser 2012

Infotag Plattform Wasser 2012 Infotag Plattform Wasser 2012 Löschwasserversorgung, Löschwasserbedarfsberechnung, Löschwasserrückhaltung HBI Ing. Andreas Braunstein Landesfeuerwehrverband Burgenland Burgenländisches Feuerwehrgesetz

Mehr