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1 Der Personalrat informiert Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L

2 Tariflicher Exkurs 13. September 2005: Kommunen, Bund und die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion unterschreiben den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Potsdam, 19. Mai 2006: Angebot der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

3 Ergebnisse Potsdam BAT, BAT-O und MTArb, MTArb-O werden durch TV-L bei den Ländern am abgelöst Einmalzahlungen Sonderzahlung Neue Arbeitszeitregelungen Eckpunkte der Überleitung Eckpunkte des TV-L Tabelle TV-L

4 Tariflicher Exkurs Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Länder) vom 12. Oktober 2006

5 Tariflicher Exkurs TVöD (Bund/Kommunen) und TV-L (Länder) im Wesentlichen identisch Abweichungen bei Arbeitszeit, Entgelttabelle und Stufenregelungen vgl. PR-Vortrag vom (Intranet/ Personalrat/ Aktuelles)

6 Inhalt Entgelttabelle TVÜ-L Überleitungsregelungen Besitzstandsregelungen sonstige Bestimmungen Leistungsentgelt

7 Struktur der Entgelttabelle Keine Trennung mehr zwischen Angestellten und ArbeiterInnen 15 Entgeltgruppen Innerhalb der Entgeltgruppen bis zu 6 Erfahrungsstufen Wegfall von Bewährungs- und Zeitaufstiegen Wegfall familienbezogener Zulagen

8 Struktur der Entgelttabelle Eingruppierungsniveau: E1 bis E4 un-/angelernt E5 bis E8 Berufsausbildung E9 bis E12 Fachhochschule E13 bis E15 Hochschule

9 Überleitung Angestellte / ArbeiterIn 6FKULWW )HVWVWHOOXQJGHUGHU]HLWLJHQ(LQJUXSSLHUXQJ HLQVFKOLH OLFKGHU)DOOJUXSSH 2. Schritt Ermittlung der neuen Entgeltgruppe 3. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts 4. Schritt Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe 5. Schritt Prüfung Strukturausgleich

10 Derzeitige Eingruppierung Feststellung der Vergütungs-/ Lohngruppe einschließlich der Fallgruppe, in die der/die Angestellte bzw. Arbeiterin im Oktober 06 eingruppiert ist. Hinweise dazu bietet in der Regel der Stellenplan

11 Derzeitige Eingruppierung Feststellung der Zeiten des Bewährungs/Tätigkeitsaufstieges auf Grund der Eingruppierung kann festgestellt werden, ob ein Bewährungs-/Tätigkeitsaufstieg besteht und welche Zeiten bisher erbracht wurden Bewährungsaufstiege gab es in BAT,;E, 9,,,, 9,,, VIb, Vc, 9E, IVb, IVa, III,,,D, Ib je nach Tarifvertrag und mit unterschiedlichen Zeiten ist die Aufstiegszeit mit der Hälfte am Stichtag erreicht, so nimmt der/die Angestellte noch an dem Aufstieg teil dies gilt auch für diejenigen, die zwischen dem und dem aufgestiegen wären

12 Überleitung Angestellte / ArbeiterIn 1. Schritt Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der Fallgruppe 6FKULWW (UPLWWOXQJGHUQHXHQ(QWJHOWJUXSSH 3. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts 4. Schritt Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe 5. Schritt Prüfung Strukturausgleich

13 Entgelttabelle Vergütungsgruppe E 1... Keine E 2... X, IXb,IXa E 2Ü... Keine E 3... VIII (einschl. Bewährung aus IXb) E 4... Keine E 5... VII (einschl. Bewährung aus VIII) Lohngruppe 1/1a 1a 1/2/2a 2/2a 2a 2/2a/3 2a/3/3a 3/3a 3a 3/4/4a 4/4a 4a 4/5/5a 5/5a 5a

14 Entgelttabelle E 6... VIb (einschl. Bewährung aus VII) E 7... Keine E 8... Vc (einschl. Bewährung aus VIb) E 9... Vb und IVb (einschl. Bewährung aus Vc und Vb) 5/6/6a 6/6a 6a 6/7/7a 7/7a7a 7/8/8a 8/8a 8a 9

15 Entgelttabelle E IVb/IVa E IVa/III und III E III/IIa E IIa E 13 Ü.. IIa/Ib (11/15-j-Aufstieg) E IIa/Ib (3-6-j-Aufstieg) E Ib/Ia, Ia E 15 Ü.. I

16 Überleitung Angestellte / ArbeiterIn 1. Schritt Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der Fallgruppe 2. Schritt Ermittlung der neuen Entgeltgruppe 6FKULWW (UPLWWOXQJGHV9HUJOHLFKVHQWJHOWV 4. Schritt Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe 5. Schritt Prüfung Strukturausgleich

17 Ermittlung des Vergleichsentgelts Maßgebend sind grundsätzlich die im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge Bestandteile des Vergleichsentgelts: Grundvergütung BAT Ortszuschlag Stufe 1 ggf. Stufe 2 (Stufe 3 und höher fließt in das Vergleichsentgelt nicht ein, aber Besitzstand) + Allgemein Zulage

18 Überleitung ArbeiterIn 3. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts maßgebend sind grundsätzliche die im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge Monatstabellenlohn = Vergleichsentgelt Sozialzuschläge wie Vorarbeiterzulagen oder Erschwerniszuschläge sind kein Bestandteil des Vergleichsentgelts

19 Überleitung Angestellte / Arbeiterin Teilzeitbeschäftigte: Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines Vollbeschäftigten gerechnet. Nach der Überleitung wird das ermittelte Monatsentgelt wieder anteilig in das Teilzeitentgelt heruntergerechnet

20 Überleitung Angestellte / ArbeiterIn 1. Schritt Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der Fallgruppe 2. Schritt Ermittlung der neuen Entgeltgruppe 3. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts 6FKULWW hehui KUXQJLQHLQHLQGLYLGXHOOH=ZLVFKHQVWXIH E]Z(QGVWXIH 5. Schritt Prüfung Strukturausgleich

21 Struktur der Entgelttabelle 15 (17) Entgeltgruppen (EG) bis zu 6 Stufen in jeder EG EG 1 nur 4 Stufen aufrücken nach jeweils 4 Beschäftigungsjahren

22 Struktur der Entgelttabelle (QWJHOW JUXSSH E13 E 9 E 5 E 1 Grundentgelt Stufe je 4 J. Stufe 2 nach 1 Jahr Entwicklungsstufen Stufe 3 nach 3 J Stufe 4 nach 6 J Stufe 5 nach 10 J Stufe 6 nach 15 J

23 Besonderheiten in E 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa IVb nach Austieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa IVb nach Aufstieg aus Vb Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

24 Überführung TV-L der/die Beschäftigte wird in eine dem individuellen Vergleichsentgelt entsprechende individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe übergeleitet

25 Beispiel Überleitung BAT Vb Stufe 39, OZ Stufe 2, ohne Aufstieg = E 9 Grundvergütung Ortszuschlag Allg. Zulage Vergleichsentg ,69 563,56 106, ,26

26 Entgelttabelle (QWJHOW JUXSSH E13 E 9 E 5 E 1 Grundentgelt Stufe je 4 J. Stufe 2 nach 1 Jahr Entwicklungsstufen Stufe 3 nach 3 J Stufe 4 nach 6 J Stufe 5 nach 10 J Stufe 6 nach 15 J

27 Überleitung Angestellte 1. Schritt Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der Fallgruppe 2. Schritt Ermittlung der neuen Entgeltgruppe 3. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts 4. Schritt Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe 6FKULWW 3U IXQJ6WUXNWXUDXVJOHLFK

28 Strukturausgleich Strukturausgleich gibt es in der Regel nur bei Angestellten. Dieser ist in der Anlage 3 zum TVÜ-L für jede einzelne Entgeltgruppe geregelt. bei ArbeiterInnen ist ein Strukturausgleich nicht notwendig, da es zu keinem Verlust zwischen den Tabellenwerten alt und TV-L kommt.

29 Strukturausgleich Strukturausgleiche sollen einen mittelbaren Verlustausgleich darstellen (z.b. Verlust des Höhergruppierungsanspruchs). Strukturausgleiche können zeitlich befristet oder unbefristet anfallen. Sie werden als persönliche, nicht dynamische Besitzstandszulage gezahlt.

30 Technische Überführung Überleitung in individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe aus dieser Stufe steigt der/die Beschäftige im Regelfall nach 2 Jahren, also am in die nächst höhere reguläre Stufe Weiterer Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen TV-L

31 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung Zuordnung erfolgt zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mind. dem bisherigen Entgelt betragsgemäß und nicht stufengleich Beispiel: E 7 Stufe 5 (2.132 ¼0RQDWVHQWJHOW Aufstieg nach E 8 (Stufe 3 = ¼6WXIH ¼ Ergebnis: Zuordnung E 8 Stufe 4 Mindestens 25 ¼LQ(*-8, 50 ¼LQ(*-15

32 Begleitung der technischen Überführung Informationspflicht des Arbeitgebers über die Umstellung Beschwerderecht der Arbeitnehmer über PR / BR Prüfung über den Stand der Überleitung Es bedarf keiner Änderung des Arbeitsvertrages

33 Begleitung der technischen Überführung :LFKWLJ: die Überleitung des Einzelnen ist Individualrecht. Deshalb müssen Ansprüche auf Einhaltung des TV-L ggf. von dem jeweiligen Mitarbeiter individuell geltend gemacht werden.

34 Leistungselemente Wird in landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart. In der FHH vermutlich durch eine 94 Vereinbarung

35 Leistungsentgelt I Ab 1. Januar 2007 Startvolumen 1 % des ständigen Monatsentgeltes des Vorjahres aller Tarifbeschäftigter der FHH auf alle Beschäftigten verteilt. Zielgröße ist 8% Solange eine landesbezirkliche Regelung nicht zustande kommt, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt Dezember ab % des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.

36 Leitstungsentgelt 2 Es besteht eine Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung. Herkunft der Mittel aus freiwerdender Besitzstandswahrung und zukünftigen Entgeltrunden Kein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

37 Instrumente der Leistungsfeststellung ( TV-L-Bund) Tarifvertrag regelt den Rahmen; weitere Ausgestaltung erfolgt durch Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung Feststellung erfolgt anhand von Zielvereinbarungen oder systematische Leistungsbewertungen. Beides kann mit einander verbunden werden. Voraussetzung der Leistungsfeststellung kann sowohl individuelle Leistung als auch Leistung einer Gruppe sein

38 Leistungsfeststellung II Weitere Voraussetzung ist die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der auf die Tätigkeit bezogenen Leistungskriterien Erfolgt jährlich Zielvereinbarung: schriftlich niedergelegte, freiwillige oder verbindliche Absprache zwischen Führungskraft und den einzelnen Beschäftigten oder der Beschäftigtengruppe Die Leistungsziele sind eindeutig, konkret und präzise zu bestimmen. Die Ziele müssen realistisch, messbar und nachvollziehbar sein.

39 Systematische Leistungsbewertung Ist die auf einem festgelegten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder objektivierbaren Kriterien. System mit fünf Bewertungsstufen I Leistungskriterien: Adressatenorientierung Arbeitsqualität, Arbeitsquantität, Führungsverhalten, Wirtschaftlichkeit

40 Systematische Leistungsbewertung Grundlage ist Aufgabenbenennung des zurückliegenden Bewertungszeitraums von bis zu 5 Aufgaben, die im Wesentlichen den Arbeitsplatz/die Bewertung tragen. Beim Bewertungsgespräch sollen die voraussichtlichen Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraumes erörtert werden II Wird keine Leistungsentgelt gewährt muss ein Gespräch mit den Beschäftigten geführt werden.

41 Stufenanstieg: Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen des Aufstiegs bei erheblich vom Durchschnitt abweichender Leistung Vorwegnahme von bis zu zwei Stufen

42 Führung auf Zeit Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10 bis zu 4 Jahre befristet, danach Verlängerung möglich E10-12: max. 2 Verlängerungen auf max. 8 Jahre ab E13: max. 3 Verlängerungen auf max. 12 Jahre Vergütung: wie bei Höhergruppierung, zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedbetrages zur nächsten Entgeltgruppe Nach Führung auf Zeit Rückfall in alte EG

43 Führung auf Zeit und Probe Führung auf Zeit und Probe für Tätigkeiten ab EG 10 (BAT IVa) mit Weisungsbefugnis

44 Führung auf Probe Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10 befristet für maximal 2 Jahre; innerhalb der 2 Jahre maximal 2 Vertragsverlängerungen Erprobung endet mit Fristablauf, danach ergibt sich bei Bewährung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Vergütung erfolgt wie bei einer Höhergruppierung bei Nichtbewährung endet das Probeverhältnis, bei bereits Beschäftigten erfolgt ein Rückfall auf die Ausgangsvergütung

45 Führung auf Zeit Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10 bis zu 4 Jahre befristet, danach Verlängerung möglich E10-12: max. 2 Verlängerungen auf max. 8 Jahre ab E13: max. 3 Verlängerungen auf max. 12 Jahre Vergütung: wie bei Höhergruppierung, zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedbetrages zur nächsten Entgeltgruppe Nach Führung auf Zeit Rückfall in alte EG

46 Was kommt noch? Die neue Entgeltordnung wird die bisherige BAT-Vergütungsordnung ersetzen Bis dahin (2008?) wird nach den alten Kriterien und Regeln des BAT eingruppiert Nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sind alle Bewertungen zu überprüfen Der Personalrat wird Sie darüber zur gegebenen Zeit informieren

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