Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

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1 Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: C hat die aufgrund der mündlichen Verhandlung am b e s c h l o s s e n: Der Antrag wird abgewiesen.

2 G r ü n d e: I. Die Antragsgegnerin (Dienststellenleitung) ist Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. (DWBO). Die Antragstellerin ist die in der Einrichtung gewählte Mitarbeitervertretung. Bei der Antragsgegnerseite werden Mitarbeiter beschäftigt, deren Arbeitsbedingungen sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst richten. Auf Grund des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes hat der Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen seinen Mitarbeitern eine Heimzulage zu gewähren. In der Vergangenheit wechselten die Mitarbeiter der Antragsgegnerseite vom stationären Bereich in den Ambulanten Bereich, z.b. in Wohngemeinschaften. Zwischen den Beteiligten war teilweise strittig, ob diese wechselnden Mitarbeiter weiterhin einen Anspruch auf die Gewährung der Heimzulage haben oder nicht. In der Vergangenheit erhielten die Mitarbeiter, die die Voraussetzungen der Gewährung einer Heimzulage i.s.d. TVöD erfüllt haben auch bei einem solchen Wechsel des Arbeitsortes weiterhin die Heimzulage. In den Fällen in denen zwischen den Beteiligten Uneinigkeit bestand, so z.b. bei einem Wechsel vom stationären Bereich in den Wohnbereich mit Intensivbetreuung, wurde den Mitarbeitern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Heimzulage gewährt. Nunmehr hat bei der Antragsgegnerseite ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Danach erhalten alle Mitarbeiter, die die Voraussetzungen der Gewährung der Heimzulage nach dem TVöD nicht erfüllen, keine Heimzulage. Hiervon betroffen ist auch die Mitarbeiterin D. Diese erhielt nach einem Wechsel Mit Schreiben vom stellte die Antragstellerin an die Antragsgegnerseite einen Initiativantrag nach 47. Die Antragstellerseite trägt vor, mit der Umsetzung der Entscheidung der Geschäftsführung bestehe die Gefahr einer Ungleichbehandlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Ferner gehe mit der Umsetzung der Entscheidung der Geschäftsführung eine Schlechterstellung der Mitarbeiter einher. Auf das Schreiben der Antragstellerseite vom (Anl.1) hat die Antragsgegnerseite nicht reagiert. Die Antragsstellerseite hat daher beantragt, festzustellen,

3 dass die Weigerung der Dienststellenleitung die von der Mitarbeitervertretung beantragte Gewährung einer Heimzulage für alle Mitarbeiter mit TVöD Arbeitsverträgen rechtswidrig ist. Ferner beantragte sie, die Dienststellenleitung zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Schiedsstelle über den Antrag zu 1) zu entscheiden. Die Antragsgegnerseite beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, ein Initiativrecht bestünde zugunsten der Antragstellerseite nicht. 47 Abs. 1 MVG nenne nur die Fälle der 39, 40, 42, 43 und 46 MVG DWBO. Ein derartiger Fall läge jedoch nicht vor. Schließlich würde die Antragstellerin mit ihrem Antrag verlangen, dass alle Mitarbeiter mit TVöD Arbeitsverträgen ohne Ausnahme eine Heimzulage erhalten sollen. Im Übrigen würde sich die Kompetenz der Mitarbeitervertretung nicht darauf erstrecken, ggf. kirchengerichtlich klären zu lassen ob der Arbeitsgeber eine allgemeine Regelung in einer bestimmten Art und Weise durchführen müsse. Andernfalls würde die Mitarbeitervertretung individuell rechtliche Ansprüche gegenüber der Dienststellenleitung geltend machen. Da ein solches Initiativrecht dem Grunde nach nicht bestanden habe, bestand auch keine Verpflichtung der Dienststellenleitung innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf den Initiativantrag vom zu antworten. Wegen des Vorbringens im Einzelnen der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Anträge waren zurückzuweisen, da die Antragstellerseite kein Initiativrecht i.s.d. 47 MVG zustand. 47 Abs. 1 MVG bestimmt, dass die Mitarbeitervertretung der Dienststellenleitung in den Fällen der 39, 40, 42, 43 und 46 MVG DWBO Maßnahmen schriftlich vorschlagen kann. Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats zu den Anträgen Stellung zu nehmen. Insofern war der Prüfungsumfang der Entscheidung, ob die Voraussetzungen der 39, 40,

4 42, 43 und 46 MVG vorlagen. Dabei ist allgemein anerkannt, dass Initiativanträge nur in solchen Angelegenheiten gestellt werden können, die einen kollektiven Bezug aufweisen. Dieser kollektive Bezug wird für die Fälle bejaht, in denen nicht nur die Interessen einzelner Mitarbeiter betroffen sind. An dieser Voraussetzung fehlte es bereits. Wie sich insbesondere aus der Anhörung in der mündlichen Verhandlung am ergeben hat, geht es der Antragstellerseite in erster Linie darum, Frau Nies in den Genuss der Heimzulage zu bringen. Der Vorsitzende der Antragstellerseite erklärt auf nachfragen: In der Vergangenheit wurden Mitarbeiter aus dem Fürst Donnersmarck-Haus (stationärer Bereich) in Wohngemeinschaften (ambulanter Bereich) versetzt. Hiervon war auch Frau Nies betroffen. Sie hat jedoch die Heimzulage nicht erhalten. Hierin sehen wir die Ungleichbehandlung. Frau Lohmann-Fink erhält hingegen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Heimzulage, obwohl sie die gleichen Arbeitsbedingungen wie Frau Nies hat. Insofern fehlt es bei dem Antrag der Antragstellerseite bereist an den Voraussetzungen des 47 Abs. 1 MVG DWBO. Aber selbst wenn man diese Voraussetzung als gegeben annähme, so sind auch die Voraussetzungen der 39, 40, 42, 43 und 46 MVG DWBO nicht erfüllt. In Betracht käme allenfalls ein Inititativrecht gem. 47 Abs. 1 in Verbindung mit 40 m MVG DWBO. Danach hat die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Gewährungen von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Allerdings liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor. Wie die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, erhalten diejenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsbedingungen durch den TVöD geregelt sind und wenn diese Mitarbeiter die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen eine Heimzulage nach den tarifrechtlichen Vorschriften. Somit haben diese Mitarbeiter einen entsprechenden Rechtsanspruch, sodass bereits vom Wortlaut her 40 m MVG DWBO nicht erfüllt ist. Im Übrigen wird unter dem Begriff der Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen im Allgemeinen z.b. ein Arbeitgeberdarlehen, Zuwendungen in besonderen Härtefällen, Gehaltsvorschüsse u.ä. mehr verstanden (vgl. u.a. Baumann-Czichon u.a., MVG-EKD zu 40 Rn 89). Wie bereits oben erwähnt, streiten die Beteiligten um die Frage ob eine Zulage nach dem TVöD den Mitarbeitern zu gewähren ist, wenn diese vom stationären in den ambulanten Bereich wechseln. Dieses ist jedoch eine Frage, die sich allein nach dem TVöD richtet. Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Zulage zu gewähren. Anderenfalls hat der Mitarbeiter keinen entsprechenden Anspruch. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerseite, hat die

5 betroffene Frau Nies die Voraussetzungen für den Erhalt der Heimzulage nicht erfüllt, so dass aus diesem Grund die Heimzulage nicht gewährt worden ist. Somit hat der Antragsgegner den eventuell bestehenden individualrechtlichen Anspruch der betroffenen Mitarbeiterin verneint, so dass die Voraussetzungen von 40 MVG DWBO nicht gegeben sind. Da die Antragstellerseite kein Initiativrecht nach 47 MVG DWBO hatte, war der Antrag abzuweisen. Daraus folgt auch eine Abweisung des Antrages zu 2). Über den Protokollberichtigungsantrag vom war nicht zu entscheiden, da dieser durch fernmündliche Erklärung der Antragsstellerseite (Herr Hoffmann) am zurückgenommen worden war. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. 63 MVG DWBO nicht gegeben. Berlin, den 02. November 2012 Thomas Vorsitzende der Kammer I

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