Neuordung der Pflegefinanzierung und die Umsetzung im Kanton Zürich per 1. Januar 2011

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1 Neuordung der Pflegefinanzierung und die Umsetzung im Kanton Zürich per 1. Januar 2011 UBA ZH/SH, Fachkommission Altersheim Pfrundhaus, 21. März 2011

2 Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden Umsetzung in den Heimen und der Spitex Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV Auswirkung für die Betroffenen Fragen und Diskussion

3 Curaviva Kanton Zürich Organisation und Aufgaben Bei Curaviva Kanton Zürich sind 225 Alters- und Pflegeheime mit über Plätzen sowie über 60 Heime und Institutionen für Menschen mit Behinderungen mit über Plätzen angeschlossen. Vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Verwaltungen, Krankenversicherern und der Öffentlichkeit Vernetzt und koordiniert Mitglieder und Partnerinnen und Partner aus Gesundheit und Soziales Erbringt Dienstleistungen für Mitglieder und Öffentlichkeit ist Mitglied bei Curaviva Schweiz

4 Spitex Verband Kt. Zürich Organisation und Aufgaben Beim Spitex Verband Kanton Zürich sind 105 Aktivmitglieder (gemeinnützige Spitex-Org. mit Leistungsauftrag), 13 Passivmitglieder (Org. ohne Spitexleistungen), 28 Gönnermitglieder (kommerzielle Spitex-Org. ohne Leistungsauftrag) und 8 Gönnermitglieder (Einzelpersonen) angeschlossen Vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Verwaltungen, Krankenversicherern und der Öffentlichkeit ist Mitglied beim Spitex Verband Schweiz

5 Zahlen zu den Langzeiteinrichtungen im Kanton Zürich 240 Langzeiteinrichtungen mit über Plätzen 5,7 Mio. Aufenthaltstage Auslastung von 96% mehr als Angestellte über Ausbildungsplätze 1,5 Mia. Gesamtkosten

6 Zahlen zur Spitex im Kanton Zürich 170 Spitex-Organisationen (105 gemeinnützige mit LA, 65 private/kommerzielle) KlientInnen 1,3 Mio. Std. Pflegeleistungen, 1.0 Mio. Std. hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen Mitarbeitende 200 Mio. Gesamtkosten 2,2 % Anteil an den Gesamtausgaben der OKP

7 Trends Pflegeheime Gestiegene Ansprüche der Gesellschaft, des Staates, der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörigen, z.b. Raumbedarf, Güte der Dienstleistung, Qualität der Pflege, gesetzliche Anforderungen, Ausbildung des Personals, etc. verzögerter Heimeintritt (dank Spitex, Tagesstrukturen) mit höherem Grad an Pflegebedürftigkeit. Folge: Altersheime werden immer mehr zu Pflegeheimen. Dennoch: vielfältige Wohnformen und Spezialisierungen. Demografische Entwicklungen führen aber trotzdem zu einer wesentlichen Zunahme (Mengen und Kosten) Verlagerung von Aufgaben und Kosten der Spitäler auf ambulante und stationäre Langzeitversorgung nimmt weiter zu.

8 Trends Spitex Einhaltung der kantonalen Richtlinien über das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungserbringung der Spitex-Institutionen Anpassung des Angebots an die Bedürfnisse der KlientInnen Demographische Entwicklung Genügend Pflegepersonal und genügend Ausbildungsplätze (Obsan-Studie) Einführung von Swiss DRG ab 2012 daduch schnellere Spitalaustritte und somit höhere Anforderungen an das Pflegepersonal in der Spitex Stetiger Wandel des Marktes, Etablierung von immer mehr kommerziellen Spitex-Firmen (Konkurrenzsituation)

9 Bevölkerungsentwicklung im Kanton Zürich (Altersgruppen)

10 Demenzhäufigkeit in Europa nach Altersgruppen (pro 100 Personen; gemäss EuroCoDe 2009)

11 Verkürzung der Aufenthaltsdauer im Spital

12 Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden Umsetzung in den Heimen und der Spitex Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV Auswirkung für die Betroffenen Fragen und Diskussion

13 Ausgangslage Pflegefinanzierung Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) von 1996 wurde die Übernahme der Pflegekosten neu geregelt. Die Krankenkassen sollten die Pflegekosten vollständig übernehmen. Die Krankenkassen haben sich aber erfolgreich gewehrt und haben die Pflegekosten nie vollständig bezahlt. Es musste eine korrekte gesetzliche Lösung gefunden werden. Das eidgenössische Parlament hat am 13. Juni 2008 die Neuordnung der Pflegefinanzierung beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

14 KVG-Leistungen für Pflege ambulant und im Pflegeheim, Art. 7 Abs. 2 KLV: Massnahmen der Abklärung und Beratung Massnahmen der Behandlungspflege Massnahmen der Grundpflege Daran ändert sich grundsätzlich nichts.

15 Neuer Art. 25a KVG: Pflegeleistungen bei Krankheit Die Pflegeleistungen werden finanziert durch drei Finanzierungsträger: - den (neu: nur) Beitrag der Krankenversicherung - dem Anteil der versicherten Person (max. 20% des höchsten KV-Beitrags) - der Restfinanzierung (öffentliche Hand; Kantone + Gemeinden) Im Anschluss an den Spitalaufenthalt sind Leistungen der Akut- und Übergangspflege für 14 Tage nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu vergüten.

16 zum Beispiel: Finanzierungsschema im Heim (neu) Heimkosten Finanzierungsträger *) Prozentzahlen (2008) vor der neuen Pflegefinanzierung Krankenversicherung (20.3%) Ergänzungsleistungen (18.6%) Hilflosenentschädigung (4.7%) Einkommen / Vermögen HeimbewohnerInnen (46.6%) Kantone/Gemeinden: Investitionen, Defizite, Subventionen (7.4%) Pflegebeitrag öff. Hand (0.0%)

17 CH: Beiträge Krankenkassen im Pflegeheim (Art. 7a Abs. 3 KLV) Gemäss Bundesrat 12 Stufen à 20 Minuten Stufe 1: bis 20 Min. Fr pro Tag Stufe 2: 21 bis 40 Min. Fr pro Tag.. etc. Stufe 12: mehr als 220 Min. Fr pro Tag aber: Kantone können Übergang (drei Jahre) der bisherigen Tarife auf die neuen Beiträge selbst regeln. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat bestimmt, dass im Jahr 2011 die gleichen Tarife in den bisherigen Stufen wie im Jahr 2010 gelten.

18 zum Beispiel: Finanzierungsschema in der Spitex (neu) Spitexkosten Finanzierungsträger Anteile: Krankenversicherung (55%) Patientenbeteiligung (10%) Kanton/Gemeinden (Restfinanzierung durch öffentliche Hand) 35%

19 CH: Beiträge ambulante Pflege (Art. 7a Abs. 1 KLV) Spitex und Pflegefachpersonen: Abklärung & Beratung Fr pro Stunde Behandlungspflege Fr pro Stunde Grundpflege Fr pro Stunde Finanzierung: OKP-Beiträge je 5 Minuten, mind. 10 Minuten Eigenanteil: max. 20% = Fr / Tag (zusätzlich zu ordentlicher Kostenbeteiligung) Restfinanzierung: öffentliche Hand, Regelung durch die Kantone

20 Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG) Leistungen der Akut- und Übergangspflege sind in Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig, im Spital ärztlich angeordnet und werden während längstens 14 Tagen vergütet. Es handelt sich inhaltlich um einen 14-tägigen Behandlungsabschnitt der Pflege (gemäss Art. 7 KLV) nach einem Spitalaufenthalt. Finanzierung: - Pauschalen zwischen Versicherern und Leistungserbringern. - Kein Eigenanteil - Wohnkanton übernimmt mind. 55% der Pauschale

21 Anpassungen bei AHV und Ergänzungsleistungen Teilweise Kompensation für die zusätzliche finanzielle Belastung der privaten Haushalte: Einführung der Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades (ab 1. Januar 2011: Fr. 232 pro Monat). Diese entfällt bei einem Heimaufenthalt. Verbesserungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit Auswirkungen auf alle anspruchsberechtigten Personen (dazu später mehr).

22 Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden Umsetzung in den Heimen und der Spitex Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV Auswirkung für die Betroffenen Fragen und Diskussion

23 Umsetzung im Kanton Zürich Vorgänge (Stand Ende Nov. 2010) Konzept des Regierungsrates (Juli / August 2009) Vernehmlassung (November 2009 bis Januar 2010) Entscheid Regierungsrat zu Tarifen 2011 (April 2010) Entwurf Pflegegesetz (Mai 2010) an Kantonsrat Beratung in Kommission (Juni / Juli 2010) Debatte und Verabschiedung Pflegegesetz im Kantonsrat (August / September 2010) Ausführungsbestimmungen GD (Nov. 2010) Umsetzungsarbeiten in Gemeinden und bei Leistungserbringern

24 Umsetzung Kanton Zürich Tarife Krankenkassen für das Jahr 2011 Pflegeheime Übergangsregelung im KVG zur Anpassung der Tarife Gleiche Tarife für Pflegeleistungen der Krankenkassen im Jahr 2011 in der gleichen Systematik (also nicht Stufen in 20-Minuten-Schritten) Es gelten auch die gleichen Tarifmodalitäten für administrative Abwicklung zwischen den Krankenkassen und den Pflegeheimen Aber da die Verträge bei den Pflegeheimen ab 2011 gekündigt sind, gibt es keine Vereinbarung zu den Nebenleistungen für Arzt, Medikamente, Therapien, Pflegematerialien.

25 Umsetzung Kanton Zürich Tarife Krankenkassen für das Jahr 2011 Spitex Übergangsregelung im KVG zur Anpassung der Tarife Santésuisse hat bestehende Tarifvertrag per Ende 2011 gekündigt Gleiche Tarife für Pflegeleistungen der Krankenkassen im Jahr 2011 (inkl. 15-Min.Abrechnungstakt) RRB Beschwerde santésuisse gegen gestaffelte Einführung Verfahren vor Bundesgericht hängig Es gelten auch die gleichen Tarifmodalitäten für administrative Abwicklung zwischen Krankenkassen und Spitexorganisationen

26 Umsetzung Kanton Zürich Pflegegesetz (1) Versorgungsverantwortung in der Langzeitpflege tragen die Gemeinden. Der Anteil der Pflegebedürftigen an den Kosten beträgt bei - Pflegeheimen 20% des max. KVG-Beitrags (CHF 21.60) - ambulant 10% des max. KVG-Beitrags (CHF 8.00) - für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr = CHF 0.00 Die Gemeinde zahlt grundsätzlich die restlichen Kosten der Pflege. Der Kanton zahlt daran Kostenanteile (2011) in der Höhe des Normdefizits auf Basis des 50sten Perzentils. Wählt eine Person ein Heim oder eine Spitexorganisation, welche nicht von der Gemeinde betrieben oder beauftragt wird, so entspricht der Pflegebeitrag höchstens dem Normdefizit.

27 Umsetzung Kanton Zürich Pflegegesetz (2) Pflegeheime, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder beauftragt sind, dürfen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen verrechnen. Kann die Gemeinde innert angemessener Frist keinen Pflegeplatz anbieten, so muss die Gemeinde nebst den Pflegebeiträgen auch Mehrkosten für Hotellerie und Betreuung zahlen. Die nichtpflegerischen Spitex-Leistungen sind sofern die Organisation von der Gemeinde betrieben oder beauftragt ist zur Hälfte des anrechenbaren Aufwands zu verrechnen und der Kanton beteiligt sich daran. Die Akut- und Übergangspflege wird anteilsmässig durch die Krankenversicherer und die öffentliche Hand übernommen. Der Kanton leistet Kostenanteile.

28 Neues Finanzierungsschema der Heimkosten Heimkosten Finanzierungsträger Krankenversicherung Ergänzungsleistungen Hilflosenentschädigung Einkommen / Vermögen HeimbewohnerInnen Kantone/Gemeinden: Investitionen, Defizite, Subventionen Pflegebeitrag öff. Hand

29 Pflegefinanzierung: Pflegebeiträge auf Höhe Normkosten/Normdefizit BESA1 BESA2 BESA3 BESA4 Pflegekosten (Beispiel) /. Beitrag Krankenversicherung es verbleiben noch /. Eigenanteil (max. Ausschöpfung) Restf.=Pflegebeitrag Gemeinde

30 Pflegefinanzierung: Beispiel Rechnung Alters- und Pflegeheim Januar 2011 für Bewohner/in xy von bis Anzahl Ansatz Betrag Taxe Hotellerie - ev. Zuschläge Taxe Betreuung Pflegetaxe BESA3 - Beitrag Krankenkasse - Pflegebeitrag Gemeinde - Eigenanteil Bewohner/in *) Nebenleistungen KVG (ev.) Persönliche Nebenleistungen - Coiffeuse Saldo zu unseren Gunsten *) *) in einigen Heimen wird der Beitrag Krankenkasse vom Heim in Rechnung gestellt und muss von Bewohner/in bzw. Kontaktperson bei der Krankenkasse geltend gemacht werden.

31 Pflegefinanzierung: Beispiel Aufteilung Pflegekosten (Spitex) Behandlungspflege gem. KLV Art. 7 (Bsp.) Pflegekosten (fiktiv) für 1 Std. Fr /. Beitrag KK (Bsp. Beh.pflege) Fr es verbleiben noch... Fr /. Eigenanteil (bei max. Ausschöpfung) Fr Restfinanzierung = Pflegebeitrag öff. Hand Fr

32 Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden Umsetzung in den Heimen und der Spitex Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV Auswirkung für die Betroffenen Fragen und Diskussion

33 Umsetzung in Gemeinden Wichtige Aspekte: Versorgungskonzept: Wie stellt die Gemeinde die Pflegeversorgung sicher (eigene Angebote Leistungsaufträge an Dritte)? Muss eine Bedarfsplanung erstellt werden und nach welchen Kriterien? Wie wird der Pflegeleistungsauftrag bei Heimen mit kommunalem Auftrag definiert? Wie werden Pflegebeiträge in Heimen ohne kommunalen Leistungsauftrag bemessen und kontrolliert? Wollen die Gemeinden zusätzliche finanzielle Leistungen erbringen (z.b. Subventionierung Betreuung u/o Pension); Falls ja: Anspruchsberechtigung, Umfang, Form?

34 Umsetzung in Gemeinden Wichtige Aspekte: Vermittlungsstelle: Wer ist zuständig für die Auskunftsstelle der Gemeinde? Wer ist gemeindeintern zuständig für die Ausrichtung des Pflegebeitrags? - Entscheid der Gemeinde, zb Durchführungsstelle ZL Wie wird die Ausrichtung organisiert? (Abklärung der Zuständigkeit, Bezahlung der Rechnungen) - es wird von monatlicher Abrechnung ausgegangen, Standard einheitlich Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV

35 Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden Umsetzung in den Heimen und der Spitex Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV Auswirkung für die Betroffenen Fragen und Diskussion

36 Umsetzung bei Pflegeheimen Wichtige Aspekte: Komplette Überarbeitung der Taxordnungen (z.b. Hilflosenentschädigung entfällt, Rechnungsstellung mit Hotellerie, Betreuung, Pflege, weiteren Kosten) Umstellungen aufgrund des fehlenden Vertrages mit den Krankenversicherungen Ev. wo sind die nicht abgedeckten Pflegekosten zu holen? Muss ein Leistungsauftrag mit Gemeinden angestrebt werden? Anpassungen in Software, Pflegebedarfsinstrumenten, BWL-Instrumenten, etc.

37 Umsetzung bei den Spitex-Organisationen Wichtige Aspekte: Anpassungen der Software / Organisation Lösung der Schnittstellenproblematik Transparente Rechnungsstellung (Anpassungen der Rechnungsformulare) Absprachen mit Spitälern in Bezug auf Akut- und Übergangspflege Organisation der Finanzströme Information der Klientinnen und Klienten

38 Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden Umsetzung in den Heimen und der Spitex Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV Auswirkung für die Betroffenen Fragen und Diskussion

39 Änderungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Erhöhung der Vermögensfreibeträge für Alleinstehende und Ehepaare und spezieller Liegenschaftenfreibetrag für Ehepaare, wenn mindestens ein Ehegatte sich im Heim befindet (und ein Ehegatte in der Liegenschaft wohnen bleibt) oder wenn in der selbstbewohnten Liegenschaft ein Ehegatte eine Hilflosenentschädigung bezieht. Vermeidung der Sozialhilfeanhängigkeit, entsprechende Ausgestaltung der Taxbegrenzungen. Übergang von der Bruttotaxbegrenzung zur Nettotaxbegrenzung

40 Erhöhung Vermögensfreibeträge alt (bis 2010) Neu (ab 2011) Alleinstehende Ehepaare Liegenschaftenfreibetrag Liegenschaftenfreibetrag (mind. ein Ehegatte im Heim oder mit HE)

41 Bedarf Ergänzungsleistungen: Schema bisher Ausgaben Heimkosten: - Hotellerie - Betreuung - Pflegekosten - KK-Anteil - Restf./Pflegebeitrag - Eigenanteil - ev. weitere Heimk. Betrag pers. Auslagen Krankenkassen-Prämie Einnahmen AHV + Hilflosenentsch. Pension Vermögen und Ertrag KK-Leistungen Restf./Pflegebeitrag Bedarf = Ergänzungsleistungen

42 Bedarf Ergänzungsleistungen: Schema angepasst Ausgaben Heimkosten: - Hotellerie - Betreuung - Pflegekosten - KK-Anteil - Restf./Pflegebeitrag - Eigenanteil - ev. weitere Heimk. Betrag pers. Auslagen Krankenkassen-Prämie Einnahmen AHV + Hilflosenentsch. Pension Vermögen und Ertrag KK-Leistungen Restf./Pflegebeitrag Bedarf = Ergänzungsleistungen

43 Taxbegrenzung bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Die kantonalen Begrenzungen der Heimkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV müssen so festgelegt werden, dass man in der Regel nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Interpretation: - Kosten für hohen Komfort/Luxus müssen nicht berücksichtigt werden. - bei einem Verzicht wird man weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein. Taxbegrenzung im Kanton Zürich (Pflegeheime): alle regelmässigen Heimkosten, ohne Beiträge der Krankenversicherungen, ohne Restfin./Pflegebeiträge öff. Hand = Fr pro Tag Diese Begrenzung dürfte für die meisten HeimbewohnerInnen ausreichend sein.

44 Pflegefinanzierung: Beispiel Rechnung Alters- und Pflegeheim Januar 2011 für Bewohner/in xy von bis Anzahl Ansatz Betrag Taxe Hotellerie - ev. Zuschläge Taxe Betreuung Pflegetaxe BESA3 - Beitrag Krankenkasse - Pflegebeitrag Gemeinde - Eigenanteil Bewohner/in *) Nebenleistungen KVG (ev.) Persönliche Nebenleistungen - Coiffeuse Saldo zu unseren Gunsten *) *) in einigen Heimen wird der Beitrag Krankenkasse vom Heim in Rechnung gestellt und muss von Bewohner/in bzw. Kontaktperson bei der Krankenkasse geltend gemacht werden.

45 Berechnungsbeispiel (Berechnung ab 1. Januar 2011) Heimkosten - Hotellerie - Betreuung - Eigenanteil Pflege BewohnerIn Total Ansatz pro Tag Ansatz pro Mt. Ausgaben Persönliche Auslagen KK-Prämie Einnahmen AHV Pensionskasse Hiflosenentschädigung Bedarf = EL Total

46 Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden Umsetzung in den Heimen und der Spitex Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV Auswirkung für die Betroffenen Fragen und Diskussion

47 Auswirkung Betroffene (1) finanziell: - Eigenanteil von 20% im Pflegeheim, 10% bei der Spitex - Vollkostenverrechnung in Zürcher Pflegeheimen - aber: Verbesserungen bei der EL. Rechnungen: - einheitlichere und transparentere Aufstellung der Kosten für Hotellerie, Betreuung und Pflege - zusätzliche Inrechnungsstellung der Hilflosenentschädigung entfällt - andererseits: Rechnungen sind sehr ausführlich, komplex bis zur Überforderung

48 Auswirkung Betroffene (2) Innerkantonal: - Auskunftsstelle = Vermittlungsstelle bei der Gemeinde - Einflussnahme auf den Eintritt = finanziell günstigere Varianten - Folge: Einschränkung der Freiheit bei der Wahl des Wohnsitzes Interkantonal: - unterschiedlich hohe Pflegekosten - unterschiedliche Systematiken (im Übergang) - Zuständigkeit knüpft an den aktuellen Wohnsitz und nicht an den Wohnsitz für Heimeintritt (im Gegensatz zur EL) - Pflegebedürftige als Spielball bei der Finanzierung

49 Weitere Informationen (betrieben von Curaviva Kanton Zürich) Pflegefinanzierung Kanton Zürich: Aktuelles Neue Pflegefinanzierung Aktuelles Neue Pflegefinanzierung Sozialamt Kanton Zürich, Gesetze und Arbeitshilfen: Zusatzleistungen zur AHV/IV, z.b. Stadt Zürich:

50 Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden Umsetzung in den Heimen und der Spitex Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV Auswirkung für die Betroffenen Fragen und Diskussion

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