Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
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- Ulrike Holzmann
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1 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration München Optionskommunen Regierungen von Oberbayern, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben nachrichtlich: Regierungen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Bayerischer Städtetag Bayerischer Landkreistag LAG öffentliche/freie Wohlfahrtspflege LAG freie Wohlfahrtspflege / TB Familie Kommunaler Prüfungsverband Landessozialgericht NAME Schumacher TELEFON TELEFAX referat-i3@stmas.bayern.de Laut -Verteiler Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben DATUM I 3/ / Vollzug des SGB II; hier: Leistungsausschlüsse für ausländische Leistungsberechtigte Sehr geehrte Damen und Herren, zu o. g. Thematik geben wir die nachfolgenden Hinweise. Das AMS vom wird hierdurch ersetzt. Sie finden dieses AMS in Kürze auch unter der Adresse Telefon Vermittlung: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Adresse: Winzererstraße 9, München
2 SEITE 2 Die in 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II geregelten Leistungsausschlüsse für ausländische Leistungsberechtigte und ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht sind aktuell Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem EuGH. Der EuGH entschied am (Az. C-333/13 Dano ), dass nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe (gemeint ist auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende) zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden können, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben. Allerdings noch nicht beantwortet ist die Frage, ob der Ausschluss auch für Unionsbürger gerechtfertigt ist, die ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben. Hierzu steht eine Entscheidung des EuGH noch aus (Rs. C-67/14 Alimanovic ; Vorlage durch das BSG vom , Az. B 4 AS 9/13 R; ZFSH, 53, 152). Bis zu einer abschließenden Klärung durch den EuGH gilt: Wir halten die o. g. Leistungsausschlüsse für wirksam (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen und Argumentationshilfen für gerichtliche Verfahren) und halten daher grundsätzlich an der Bitte fest, die Ausschlüsse anzuwenden und anderslautende erstinstanzliche Sozialgerichts-Entscheidungen, die von einer Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen oder völkerrechtlichen Verträgen ausgehen, nicht rechtskräftig werden zu lassen. Soweit Rechtskraft eingetreten ist, bitten wir, die Entscheidung nur im entschiedenen Einzelfall umzusetzen. Gem. 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Nr. 1 kann jedoch über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig entschieden werden (Ermessensentscheidung), wenn die Entscheidung von der Wirksamkeit der o. g. Leistungsausschlüsse abhängt. In Bezug auf arbeitsuchende Leistungsberechtigte ist es insbesondere dann, wenn das örtlich zuständige Sozialgericht in beständiger Rechtsprechung Leistungen unter Nichtanwendung der bez. Ausschlussnormen zuerkennt, vertretbar, wenn das Jobcenter zur Meidung von Prozesskosten und Aufwand in Abweichung von unserer o. g. Bitte - vorläufige Leistungen gewährt. In Bezug auf Leistungsberechtigte ohne Aufenthaltsrecht
3 SEITE 3 ist eine vorläufige Leistungsgewährung mit Blick auf das EuGH-Urteil vom nicht mehr angezeigt. Erläuterungen und Argumentationshilfen für gerichtliche Verfahren zur Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse mit Europäischem Recht 1. Leistungsberechtigte ohne Aufenthaltsrecht In Bezug auf Leistungsberechtigte ohne Aufenthaltsrecht hat der EuGH entschieden (Urteil vom , Rs. C-333/13 Dano ): Das in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegte Diskriminierungsverbot wird in Art. 24 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL) für Unionsbürger konkretisiert, die von ihrer Freiheit Gebrauch machen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Zudem erfährt dieses Verbot in Art. 4 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO) eine Konkretisierung für Unionsbürger, die im Aufnahmemitgliedstaat Leistungen nach Art. 70 Abs. 2 dieser VO beanspruchen. Daher bedarf es der Auslegung des Art. 24 der RL und des Art. 4 der VO (EuGH aao, Rn. 61, 62). Art. 24 Abs. 1 der RL sieht eine Gleichbehandlung für Unionsbürger vor, die sich aufgrund dieser RL im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufhalten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen setzt das Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dieser RL voraus (EuGH aao, Rn. 73). Bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die sich länger als drei Monate und weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, müssen deshalb für den Gleichbehandlungsanspruch die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der RL erfüllt sein. Dazu gehöre, dass der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt. Zudem würde eine Gleichbehandlung von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern ohne Aufenthaltsrecht auch dem in dem 10. Erwägungsgrund genannten Ziel der RL zuwiderlaufen, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaates zu verhindern (EuGH aao, Rn. 74). Eine mögliche Ungleichbehandlung beruht dem EuGH zufolge auf Regelungen der RL, nämlich der Aufenthaltsvoraussetzung der ausreichenden Existenzmittel und dem Bestreben, keine Belastung für die Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten herbeizuführen. Ein Mitgliedstaat müsse gemäß Art. 7 der RL die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen,
4 SEITE 4 in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen (EuGH aao, Rn. 78). Eine Gleichbehandlungspflicht kann auch nicht aus Art. 4 der VO abgeleitet werden. Für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ist zwar grundsätzlich Art. 4 der VO anwendbar (EuGH aao, Rn. 55). Da gem. Art. 70 Abs. 4 VO die Leistungen nur in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden, spricht dem EuGH zufolge jedoch nichts dagegen, die Gewährung dieser Leistungen an ein Aufenthaltsrecht zu knüpfen (EuGH aao, Rn. 83). Das Ergebnis der nach der RL zu treffenden Abwägung darf demnach nicht durch Anwendung von Art. 4 VO konterkariert werden. 2. Arbeitsuchende Leistungsberechtigte Nach unserer Auffassung steht das EU-Recht der deutschen Regelung in 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II nicht entgegen. Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 45 AEUV werden in Art. 24 Abs. 1 der RL konkretisiert. Art. 24 Abs. 2 der RL enthält eine zulässige Ausnahme zu Art. 24 Abs. 1 der RL. Bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich zumindest teilweise nämlich in Bezug auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um besondere beitragsunabhängige Geldleistungen gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 70 Abs. 2 der VO, zugleich um Fürsorge und damit Sozialhilfe i. S. d. Art. 24 Abs. 2 der RL. Auch die VO steht nicht entgegen. Zwar ist die VO auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich anzuwenden; aufgrund der Definition in Art. 70 der VO und der ausdrücklichen Benennung in Anhang X der VO, Abschnitt Deutschland handelt es sich um nicht exportpflichtige beitragsunabhängige Geldleistungen. Auch für diese gilt Art. 4 der VO, der eine Gleichbehandlungspflicht für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten vorsieht. Allerdings ist Art. 24 der RL im Verhältnis zu Art. 4 der VO als Spezialregelung anzusehen; die RL enthält eine nach Vorbeschäftigungszeiten differenzierende, auf Arbeitnehmer bzw. Arbeitsuchende zugeschnittene Regelung, die begrenzte Leistungsausschlüsse (wie in 7 SGB II erfolgt) erlaubt.
5 SEITE 5 Ergänzender Hinweis zur EuGH-Rechtsprechung: Die in der EuGH-Entscheidung vom ( Dano ) getroffenen Einordnungen ( besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i. S. d. VO und Sozialhilfe i. S. d. RL) sprechen für die oben dargelegte Rechtsauffassung in Bezug auf erwerbstätige Personen. Allerdings könnte abweichend hiervon weiterhin die Rechtsprechung des EuGH vom (Rs. C-22/08 und C-23/08) bedeutsam sein; darin hatte der EuGH festgestellt, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung suchen, unmittelbar aus Art. 45 Abs. 2 AEUV (ehemals Art. 39 Abs. 2 EGV) und damit aus der RL vorgehendem primärem Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben. Demzufolge könne gegenüber arbeitsuchenden EU-Bürgern Art. 24 Abs. 2 der RL nicht zum Ausschluss von solchen finanziellen Leistungen führen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern sollen. Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, können dem EuGH zufolge nicht als Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der RL angesehen werden. Der EuGH nimmt in seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 letztlich keine Subsumtion vor, inwieweit das SGB II als eine solche Leistung anzusehen ist; dies sei Sache der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte. Die zu erwartende Entscheidung in der Sache Alimanovic wird hoffentlich abschließend Aufschluss geben. 3. Umfang des Leistungsausschlusses Art. 24 der RL gestattet es dem Recht des Aufnahmemitgliedsstaats, für die genannten Tatbestände typisierende generelle Leistungsausschlüsse vorzusehen, so wie im SGB II geschehen. Anderslautende Rechtsprechung, wonach jeweils eine Einzelfallentscheidung vorzusehen sei (insbes. LSG NRW, Entsch. vom , Az. L 6 AS 130/13; sowie die Auffassung der EU-Kommission, wonach die zuständigen Vollzugsbehörden (in Deutschland die Jobcenter) jeden Einzelfall prüfen und dabei untersuchen müssen, ob die gewünschte Unterstützung eine übermäßige Belastung der nationalen Sozialsysteme bedeute (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom : Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: fünf grundlegende Maßnahmen COM (2013)837final, BR-Drucks.791/13), sind unzutreffend.
6 SEITE 6 Während es für die Frage des Aufenthaltsrechts und einer Ausweisung eines Unionsbürgers maßgeblich darauf ankommt, ob er die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats unangemessen in Anspruch nimmt (Artikel 14 Abs. 1 der RL) bzw. ob er, soweit er sein Aufenthaltsrecht auf die Arbeitsuche stützt, tatsächlich Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b der RL), sieht das in Art. 24 Abs. 2 der RL eingeräumte Recht des Aufnahmemitgliedstaats zum Ausschluss von Sozialleistungen keine solchen Einschränkungen vor. Das ist auch nachvollziehbar, da es in denjenigen Fällen, in denen eine Ausweisung erfolgen kann, keines Leistungsausschlusses mehr bedarf; der Aufnahmemitgliedsstaat kann sich durch die Ausweisung wirksam vor der Inanspruchnahme der Sozialsysteme schützen. Ist aufgrund der dargestellten Regelungen eine Ausweisung nicht möglich, kann sich der Aufnahmemitgliedsstaat durch das in Art. 24 Abs. 2 der RL eingeräumte Recht zum Ausschluss von Sozialleistungen schützen. 4. Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) Auch die im EFA vom geregelte Gleichbehandlungspflicht für Staatsangehörige der Vertragsstaaten steht u. E. der Regelung des 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II nicht entgegen. Das BSG hatte mit Urteil vom (B 14 AS 23/10) entschieden, dass die Ausschlussregelung im SGB II auf Angehörige der Mitgliedstaaten des EFA nicht anwendbar sei. Die Bundesrepublik Deutschland benannte im Dez in EFA Anhang 1 die Sozialgesetze II und XII, so dass diese nunmehr unstreitig - dem Grunde nach unter den Begriff der Fürsorge i. S. d. Abkommens zu subsumieren sind. Die Bundesrepublik Deutschland erklärte zugleich im Anhang 2 einen generellen Vorbehalt gegenüber Leistungen nach dem SGB II: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden. Der Vorbehalt ist aufgrund Veröffentlichung durch den Europarat mit Wirkung zum in Kraft getreten. Das EFA kann aufgrund des er-
7 SEITE 7 klärten Vorbehalts nicht mehr zu weitergehenden Ansprüchen von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten führen, als im SGB II vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Jochen Schumacher Ministerialrat
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