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1 Im Abfall- und allgemeinen Umweltrecht sind in den vergangenen Monaten interessante Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und von deutschen Verwaltungs- und Zivilgerichten ergangen. Diese werden uns auch noch über den konkreten Einzelfall hinaus in der nächsten Zeit beschäftigen. Dazu gehören die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, nach der private Entsorger vorläufig ihre gewerblichen Sammlungen mittels Blauer Tonnen in Hamburg bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen können, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, nach der ein duales System verpflichtet sein kann, die Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorger für die Sammlung von PPK-Abfällen gegen ein angemessenes Entgelt mitzubenutzen. Abfallrechtlich von Interesse ist auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit dem die Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Entsorgungsunternehmens bestätigt wurde, welches die Lieferung von Abfällen in einer für die Verfüllung mit solchen Abfällen nicht geeigneten und nicht genehmigten Kiesgrube veranlasst hatte. Des Weiteren wird das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren die Frage klären, ob und unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie mit der Veräußerung der Deponie auf einen Dritten übergehen können. Zum Umweltrechtsbehelfsgesetz und zum Umweltinformationsgesetz sind Entscheidungen ergangen, die Klagerechte von Umweltverbänden erweitern und die Veröffentlichung von Umweltinformationen von Behörden großzügig zulassen. Ferner hat der Bundesgerichtshof die vergaberechtlichen Bestimmungen auf die Vergabe von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) für anwendbar erklärt. Überdies präzisierte der Bundesgerichtshof, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses entstehen kann. Abschließend möchten wir Sie auf den Single Market Act der europäischen Kommission vom hinweisen, mit dem die europäische Kommission den Binnenmarkt in Europa beleben möchte. Zu diesem Maßnahmenpaket gehört auch die Reform des Vergaberechts. spichernstraße köln t +49 [0] f +49 [0] koeln@-law.com 1

2 OVG Hamburg: Gewerbliche PPK- Sammlung mit Blauen Tonnen darf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortgesetzt werden Mit Beschluss vom hat das OVG Hamburg entschieden, dass die gewerbliche Sammlung eines privaten Entsorgers mittels Blauer Tonnen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sammlung in der Hauptsache vorläufig weiter fortgesetzt werden kann. Der Sachverhalt Bereits im März 2008 hatte die Freie und Hansestadt Hamburg einem auf ihrem Gebiet tätigen privaten Entsorgungsunternehmen mit sofort vollziehbarer Verfügung untersagt, PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen mittels Blauer Tonnen einzusammeln. Nachdem der private Entsorger mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen, zunächst erfolglos geblieben war (OVG Hamburg, Beschluss vom , 1 Bs 91/08), änderte das Verwaltungsgericht Hamburg diesen Beschluss später ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (Beschluss vom , 4 E 2426/08). Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Stadt Hamburg sowie der Stadtreinigung Hamburg wies das Hamburgische OVG mit Beschluss vom (5 Bs 199/98) zurück. Nachdem der Widerspruch des Entsorgungsunternehmens im Juli 2010 schließlich zurückgewiesen worden war, stellte die Freie und Hansestadt Hamburg erneut einen Antrag auf Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 7 VwGO. Insbesondere berief sie sich darauf, dass sich sowohl die Sach- als auch die Rechtslage seit den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erheblich verändert hätten. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der private Entsorger seine Tätigkeit erheblich ausgeweitet habe und nunmehr insbesondere auch vermehrt in der Wohnungswirtschaft und im Geschosswohnungsbau tätig sei, wodurch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erhebliche PPK-Mengen und Erlöse entzogen würden. Die rechtlichen Umstände hätten sich demgegenüber 2

3 insbesondere durch das sogenannte Altpapier-Urteil des BVerwG vom (7 C 16/08) verändert. Hiernach stehe nunmehr fest, dass die verfahrensgegenständliche, dauerhafte und in festen Strukturen erfolgende private Sammlungstätigkeit nicht dem Sammlungsbegriff des 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entsprechen könne und dass dieser Tätigkeit zudem überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Darüber hinaus verwies die Stadt sowie die beigeladene Stadtreinigung auf die am vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossene Altpapierverordnung, in deren Artikel 1 die Pflicht zur getrennten Erfassung von PPK-Abfällen aus privaten Haushaltungen geregelt werde. Die konkurrierende private Sammlungstätigkeit greife intensiv in die in diesem Zusammenhang vorgesehene Anschluss- und Benutzungspflicht für die privaten Haushaltungen ein und behindere hierdurch die Durchsetzung der Recycling-Offensive der Stadt. OVG Hamburg: Altpapier-Urteil des BVerwG hat die Rechtslage nicht geklärt Anders als noch erstinstanzlich das VG Hamburg, geht das OVG Hamburg in seiner Entscheidung vom nicht davon aus, dass die von der Stadt sowie der Stadtreinigung Hamburg vorgetragenen Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Umstände eine Abänderung der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Insbesondere betont das OVG, dass das Urteil des BVerwG zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen (7 C 16.08) die Rechtslage nicht in einer solchen Weise geklärt habe, dass die dortigen Ausführungen im Hauptsacheverfahren ohne Weiteres zugrunde gelegt werden könnten. Denn sowohl der Bestand des vom BVerwG angenommenen engen Sammlungsbegriffs, als auch der Bestand der einschränkenden Definition der überwiegenden öffentlichen Interessen erscheine vor dem Hintergrund der laufenden Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes letztlich fraglich. Zum einen legten die Gesetzesbegründung sowie das Eckpunktepapier des BMU zum Gesetzesentwurf nahe, dass die vom BVerwG angenommenen Begriffsdefinitionen bereits heute nicht dem geltenden Recht entsprächen. So werde insbesondere betont, dass die EU-Kommission das BVerwG- Urteil sehr kritisch beleuchtet und damit die Notwendigkeit einer EU-rechtskonformen Novellierung der Überlassungspflichten deutlich gemacht habe und dass zudem die vorgenommene EU-rechtskonforme Neuregelung der Überlassungspflichten lediglich als eine Klarstellung der geltenden Rechtslage zu verstehen sei. Jedenfalls aber dürfte, so das OVG, die Zulässigkeit der in Rede stehenden gewerblichen Sammlung nach der abgeschlossenen KrWG-Novellierung, welche voraus- 3

4 Das OVG betont zudem, dass selbst die etwaige Rechtmäßigkeit des Verbotes der Altpapiersammlung nicht für die Anordnung des Sofortvollzuges ausreiche. Vielmehr sei hierfür ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Solche besonderen Umstände seien vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Zum einen zeige bereits die extrem lange Dauer des Widerspruchsverfahrens von 2 1/2 Jahren, dass eine möglichst zeitnahe Durchsetzung der Verfügung noch vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorliegend nicht angezeigt sei. Denn in Fällen des Sofortvollzuges bestehe für die Widerspruchsbehörden die Pflicht, das Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen. Zudem sei bei der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zu berücksichtigen, dass das private Entsorgungsunternehmen im Falle des Sofortvollzuges voraussichtlich endgültig vom Markt verdrängt würde, während die Stadtreinigung Hamburg ihre PKK sichtlich die für das Hauptsacheverfahren einschlägige Rechtslage kennzeichne, anders zu beurteilen sein. Denn zum einen definiere der Gesetzesentwurf den Sammlungsbegriff in Abgrenzung zu der Begriffsbeschreibung durch das BVerwG als eine Sammlung, die zum Zwecke der Einnahmeerzielung erfolgt, wobei insbesondere unerheblich sein soll, wenn sie auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und dem privaten Haushalt in dauerhaften Strukturen abgewickelt wird. Zum anderen dürfte voraussichtlich auch die Neuregelung der entgegenstehenden überwiegenden Interessen zu einer weniger restriktiven Handhabung der Untersagungsmöglichkeiten führen, da sie eine Verhinderung der Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen voraussetze, wie sie im vorliegenden Fall kaum angenommen werden könne. Insbesondere habe die Stadtreinigung auch gewisse logistische Schwierigkeiten bei der Altpapierentsorgung infolge eines Flickenteppichs hinzunehmen, da solche Schwierigkeiten angesichts des noch unzureichenden Anschlussgrades der Haushalte an das kommunale Altpapierentsorgungssystem und der unterschiedlichen Leerungshäufigkeit der kommunalen Behältnisse auch ohne die konkurrierende private Sammlungstätigkeit bestünden. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache seien demnach zumindest als offen anzusehen. Hieran ändere auch die Hamburgische Altpapierverordnung nichts, da diese nur Überlassungspflichten für solche Abfälle begründe, welche nach dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz überlassungspflichtig seien, also nicht im Rahmen einer zulässigen gewerblichen Sammlung gesammelt würden. Gericht sieht kein besonderes Sofortvollzugsinteresse 4

5 Sammlung aller Voraussicht nach weitgehend unbeeindruckt von der privaten Konkurrenz fortsetzen und ausbauen könnte. Auch sei der Umfang der privaten Sammlung trotz des zwischenzeitlich erfolgten Ausbaus nach wie vor absolut unerheblich. So stünden der Sammlung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers mittels Blauer Tonnen weiterhin nur private Blaue Tonnen gegenüber. Die Menge der privat gesammelten Altpapiermenge bewege sich dabei in einem Bereich von unter 2 % verglichen mit der von der Stadtreinigung Hamburg über Depotcontainer und Blaue Tonnen erfassten Mengen, so dass sich auch die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger möglicherweise entzogenen Gewinne absolut marginal darstellten. Dem-gegenüber sei unerheblich, dass die private Sammlung in der Anzeige nicht begrenzt worden sei; vielmehr sei der tatsächlich erreichte Sammlungsumfang maßgeblich zu berücksichtigen. Fazit Mit seiner begrüßenswerten Entscheidung hat das OVG Hamburg als erstes Gericht seit der Entscheidung des BVerwG vom (7 C 16.08) explizit Stellung zu einer möglichen Europarechtswidrigkeit der einschränkenden BVerwG-Rechtsprechung genommen, auch wenn es die Frage im Ergebnis da nicht entscheidungserheblich (wenigstens offiziell ) offen gelassen hat. Erfreulicherweise hat das OVG zudem in Anschluss an zwei vorangegangene Entscheidungen des VG Düsseldorf vom (17 L 1318/10 und 17 L 1330/10) betont, dass sich die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache an der zum Zeitpunkt des Hauptsacheverfahrens maßgeblichen Rechtslage und damit vorliegend am noch ausstehenden Kreislaufwirtschaftsgesetz mit seinen voraussichtlich erheblich weiteren Begriffsdefinitionen ausrichten müsse. Eine unreflektierte Übernahme der durch das BVerwG gefundenen Begriffsdefinitionen dürfte derzeit jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon aus diesem Grund stets ausscheiden. Hierdurch wird auch der Spielraum der Behörden zur Anordnung eines Sofortvollzuges bei gleichgelagerten Untersagungsverfügungen erheblich eingeschränkt. Die Entscheidung zeigt damit, dass weiterhin durchaus Möglichkeiten für die Einrichtung und Durchführung gewerblicher Sammlungen bestehen, die von privaten Entsorgungsunternehmen genutzt werden können. 5

6 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart (2 K 639/09) kann ein festgestelltes duales System verpflichtet sein, unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Entsorgers ( öre ) für die Sammlung von PPK-Abfällen gegen ein angemessenes Entgelt mitzubenutzen. Allerdings hatte der öre nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem konkreten Fall keinen Anspruch auf Abschluss des konkret vorgelegten Vertrages. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand zwischen dem öre und dem dualen System kein Vertrag zur Mitbenutzung mehr. Es gab allerdings eine noch wirksame, von beiden Beteiligten unterschriebene Abstimmungserklärung. Nachdem die Bemühungen um den Abschluss eines Vertrages mehrfach gescheitert waren, erhob der öre Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Verwaltungsgericht Stuttgart: Anspruch auf Mitbenutzung der Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorger gegen duale Syteme nach der Verpackungsverordnung Verwaltungsrechtsweg eröffnet Dieses sah zunächst den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet an, da es um die Durchsetzung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Mitbenutzung nach 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV gehe. Bei dieser stehe der Gesetzes- und Verordnungszweck im Vordergrund, die Gewährung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Verpackungsabfälle sicherzustellen. Damit befinde man sich auf der Ebene der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und nicht auf der privat-rechtlichen Ebene. In diesem Bereich bestehe gerade keine Vertragsfreiheit im Sinne einer Abschlussfreiheit, sondern eine im öffentlichen Interesse geregelte Pflicht. Anforderungen an Mitbenutzungsanspruch Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellt zunächst verschiedene Anforderungen für den Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zur Mitbenutzung der Sammeleinrichtung auf. Zunächst hält es fest, dass im zugrundeliegenden Fall die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen weiterhin Aufgabe des öre gewesen sei, da dieser Verkaufsverpackungen aus PPK z. B. nicht in seiner Satzung von der Überlassung ausgeschlossen habe. Des Weiteren betont das Verwaltungsgericht Stuttgart, dass das duale System in dem streitgegenständlichen Bereich keine Anstrengungen unternommen habe, um seinen Sammel- und Verwertungspflichten hinsichtlich der Verkaufsverpackungen aus PPK nachzukommen. Ohne eine geordnete Sammlung und Verwertung durch den Kläger würden diese daher nicht stattfinden. 6

7 Ferner hebt das Verwaltungsgericht Stuttgart hervor, dass die Abstimmungserklärung nach wie vor gelte und die Pflichten des dualen Systems verstärke. Aus dieser ergebe sich, dass der öre im zugrundeliegenden Fall allein aufgrund der Abstimmungserklärung nach wie vor im Auftrag des dualen Systems gehandelt habe, wenn er PPK-Abfälle eingesammelt habe, selbst wenn ein ausdrücklicher Vertrag dazu fehle. Da die Abstimmungserklärung z. B. Fragen des angemessenen Entgeltes nicht regele, habe der Kläger einen Anspruch auf Ergänzung einer solchen Entgeltregelung. Grenzen des Mitbenutzungsanspruchs Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Hauptantrag, der auf Verpflichtung zum Abschluss eines vorgelegten Vertragsentwurfes gerichtet war, abgelehnt. Die genauen Vertragsregelungen seien eindeutig der zivilrechtlichen Ebene zuzuordnen. Die Details der verlangten Mitbenutzung gingen über die öffentlich-rechtlich zulässige Mitbenutzungspflicht hinaus. Insbsondere kritisierte das Gericht die verlangte Dauer der Verpflichtung des dualen Systems und die Regelung zum Vertragsentgelt. Hinsichtlich der Vertragsdauer sei zu beachten, dass diese nicht zu einer Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der dualen Systeme führen dürfe. Diesen dürfe es nicht unmöglich gemacht werden, selber entsprechende Sammelsysteme einzurichten. Bezüglich der beantragten Vergütungsregelung beanstandet das Gericht, dass diese nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Kommunalabgabenrechts stehe. Zum einen könne der öre nicht Mindererlöse für Mischpapier in Ansatz bringen, da eine Trennung von höherwertigen und minderwertigen Papieren weder von den privaten Haushalten noch von den mitbenutzungspflichtigen dualen Systemen verlangt werden könne. An Kosten könne nur umgelegt werden, was tatsächlich angefallen und nicht anderweitig gedeckt sei. Dazu könnten zwar die Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Personal gehören. Allerdings müsse der öre auch Erlöse in Abzug bringen, die er in diesem Zusammenhang erziele. 7

8 Fazit Insgesamt hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im konkreten Fall daher nur einen kleinen Sieg gegen das duale System errungen. Wieviel das duale System für die Mitbenutzung zahlen muss, wurde vom Gericht gerade nicht festgelegt. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass das Gericht die vorgeschlagenen Vertragsregelungen äußerst kritisch gewürdigt hat und unzulässige Bestimmungen zur Vertragsdauer und die Berücksichtigung der Mindererlöse zurückgewiesen hat. Es ist zu beachten, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und sich voraussichtlich noch der VGH Baden-Württemberg mit diesen Rechtsfragen befassen muss, die auch Auswirkungen auf die aktuelle Diskussion um die Wertstofftonne zeitigen können. 8

9 Verwaltungsgericht Koblenz: Beseitigungsanordnung an den Vermittler einer illegalen Abfallablagerung rechtmäßig Mit Urteil vom (7 K 574/10.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Heranziehung eines Entsorgungsunternehmens, welches die Lieferung von Abfällen auf ein ihm zustehendes Entsorgungskontingent in einer für die Verfüllung mit solchen Abfällen nicht geeigneten und nicht genehmigten Kiesgrube veranlasst hatte, für rechtmäßig erklärt. Das Entsorgungsunternehmen gehöre als Zweckveranlasser der Ablagerung bzw. Verkippung der Abfälle zum Kreis möglicher Adressaten einer Gefahrbeseitigungsverfügung nach 17 Landesabfallwirtschaftsgesetzgesetz Rheinland-Pfalz ( LAbfWG ). Auch sei die Auswahl der Klägerin unter mehreren potenziellen Adressaten der Verfügung nicht zu beanstanden. Insbesondere kämen neben der Klägerin als Vermittlerin der Abfallentsorgungsmaßnahme lediglich noch die Kiesgrubenbetreiberin und deren Angestellte, nicht aber die ursprünglichen Abfallbesitzer als potenzielle Adressaten der Beseitigungsverfügung in Betracht. Deren Heranziehung sei jedoch weniger erfolgversprechend gewesen und habe daher bei der Auswahlentscheidung außer Betracht bleiben dürfen. Der zugrunde liegende Sachverhalt Bei der Klägerin handelt es sich um einen Entsorgungsfachbetrieb, welcher auch über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz verfügt. Nach vorbereitenden Gesprächen und der Vorlage von Probenmaterial und einer Materialanalyse seitens der Klägerin, bot diese im September 2007 der Betreiberin einer Kiesgrube, die über eine Genehmigung zur Auffüllung mit Bodenaushub bestimmter Vorsorgewerte verfügt, die regelmäßige Lieferung von Siebsanden aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen (Abfallschlüssel ) zur Verfüllung der Kiesgrube an. Nachdem die Kiesgrubenbetreiberin die Annahme der Materialien erklärt hatte, wurden zwischen Juli 2007 und Februar 2008 über t des als Siebsande bezeichneten Materials in die Kiesgrube verbracht. Im Februar 2008 wurde der Kiesgrubenbetreiberin durch die zuständige Behörde unter Sofortvollzugsanordnung die weitere Annahme und Verfüllung dieser Abfälle untersagt, da es sich zum einen nicht um Bodenaushub handele und zum anderen die genehmigten Vorsorgewerte nicht eingehalten würden. Eine spätere Untersuchung der 9

10 fraglichen Materialien ergab, dass es sich hierbei um ein Gemisch aus geschreddertem Hausmüll oder hausmüllähnlichen Abfällen mit einem untergeordneten Anteil an mineralischer Bauschuttfraktion (Abfallschlüssel ) handelte; wegen der drohenden Grundwasserverunreinigung bestand außerdem dringender Handlungsbedarf. Im Anschluss fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen der zuständigen Behörde, der Kiesgrubenbetreiberin, der späteren Klägerin sowie drei der als Erzeuger der angelieferten Abfälle ermittelten früheren Abfallbesitzer statt. Diese zielten auf den Abschluss eines Vertrages zur Entfernung und Entsorgung der Abfälle, blieben aber insbesondere aufgrund der ablehnenden Haltung der späteren Klägerin ohne Ergebnis. Nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen verpflichtete der betroffene Landkreis schließlich die Klägerin gemäß 17 LAbfWG, die angelieferten Abfälle aus der Kiesgrube zu entfernen. Hiergegen wandte sich diese unter anderem mit der Begründung, sie sei schon deshalb nicht für die Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube heranzuziehen, weil das fragliche Material zwischenzeitlich mit dem Boden verwachsen sei und daher nicht das Abfallrecht, sondern allenfalls das Bodenschutzrecht zur Anwendung kommen könne, nach dem sie nicht Verpflichtete sei. Zudem setze eine abfallrechtliche Verantwortlichkeit stets Abfallbesitz voraus. Sie selbst habe jedoch weder zum Zeitpunkt der Verfüllung noch vorher unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an den fraglichen Materialien gehabt. Vielmehr habe sie lediglich als Abfallmaklerin agiert. Hiergegen spreche auch nicht, dass die Abfälle jedenfalls größtenteils vor der Verbringung in die Kiesgrube auf ihrem Betriebsgrundstück verwogen worden seien. Denn da das Material auf den Lkw verblieben sei, habe sie keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit gehabt. Zudem berief sie sich auf Ermessensfehler bei der Störerauswahl. 10

11 Verwaltungsgericht Koblenz: 17 LAbfWG erfordert keinen Abfallbesitz All diese Einwände blieben jedoch letztlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellt insofern zunächst klar, dass das zu beseitigende Material durchaus noch dem abfallrechtlichen Regime unterfalle, zumal auf den im Prozess vorgelegten Lichtbildern deutlich Reste von Haushaltsabfällen zu erkennen seien und auch nach den erfolgten Begutachtungen des Materials eine Trennung des fraglichen Abfalls von dem darunter liegenden Gelände, wenn auch nicht wirtschaftlich unproblematisch, so doch technisch möglich erscheine. Weiter macht das Verwaltungsgericht deutlich, dass 17 LAbfG als Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts, und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung von Abfällen anzusehen sei. Entsprechend sei Adressat einer abfallrechtlichen Gefahrbeseitigungsverfügung auf der Grundlage von 17 LAbfWG auch nicht der in 21 KrW-/AbfG genannte Abfallerzeuger oder -besitzer, sondern vielmehr derjenige, der den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt habe und damit der Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne. Dies schließe aber nicht aus, dass im jeweiligen Fall der Störer mit dem Abfallbesitzer oder -erzeuger identisch sein könne. Auch könnten Anordnungen nach 17 LAbfG und 21 KrW-/AbfG derart aufeinander aufbauen, dass zunächst über 17 LAbfG der Verhaltensstörer in die Rolle des Abfallbesitzer hineingezwungen und sodann als Abfallbesitzer für die Entsorgung herangezogen würde. Ausgehend von diesen Grundsätzen gehöre die Klägerin vorliegend als Zweckveranlasserin der Abfallablagerung zum Kreis der potentiellen Adressaten einer abfallrechtlichen Gefahrbeseitigungsverfügung. Die Klägerin sei dabei schon deshalb als Zweckveranlasserin anzusehen, weil sie mit ihrem Verhalten, insbesondere den von ihr mit den Abfallerzeugern einerseits und der Kiesgrubenbetreiberin andererseits abgeschlossenen Verträgen, die Abfallentsorgung in Gang gesetzt habe, die sich letztlich als rechtswidrig erwiesen habe. Das Verwaltungsgericht betont, dass die Klägerin die alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens gewesen sei. Sämtliche Verträge seien nur mit ihr abgeschlossen worden; zudem sei die Lieferung der Abfälle auf ihr in der Kiesgrube bestehendes Verfüllkontingent erfolgt. Sie habe folglich bestimmen können, wer in welchem Umfang auf dieses Kontingent liefere. Darauf, ob sie auch Besitz an den verfüllten Materialien erlangt habe, komme es daher gar nicht an. Abgesehen davon sei das Argument der Klägerin, sie sei nur als Abfall- 11

12 o Dos maklerin im Sinne des 50 KrW-/AbfG aufgetreten, aber auch nicht stichhaltig. Denn jedenfalls bei den auf ihrem Betriebsgelände vorgenommenen Wiegevorgängen bzw. bei den teilweise durch sie selbst vorgenommenen Transporten, habe sie zweifellos Besitz an den fraglichen Abfällen erlangt. Zudem ergebe sich aus den Verträgen mit den Abfallerzeugern eindeutig, dass die Klägerin nicht nur die Verbringung von Abfällen vermittelt, sondern sich vielmehr zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet habe. Kein Ermessensfehler bei Heranziehung des Verhaltensstörers Das Verwaltungsgericht Koblenz führt weiter aus, dass dem beklagten Landkreis keine gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler bei der Entscheidung unterlaufen seien, gerade und ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der fraglichen Abfälle heranzuziehen. Da das zum Umweltrecht zählende Abfallrecht durch das Verursacherprinzip geprägt sei, sei die Auswahl der nach 17 Abs. 1 LAbfWG heranzuziehenden Person in Richtung Handlungsstörer/Verursacher intendiert. Folglich bräuchten bei der Adressatenauswahl ohnehin nur die möglichen Handlungsstörer in den Blick genommen zu werden. Hierzu zählten in der konkreten Fallgestaltung jedoch insbesondere die ursprünglichen Abfallerzeuger gerade nicht, diese hätten auf die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Abfälle durch die als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierte Klägerin vertrauen dürfen. Neben der Klägerin kämen folglich nur die Kiesgrubenbesitzerin sowie deren Angestellte als Störer in Betracht. Die Auswahl zwischen diesen Störern sei dabei ermessensfehlerfrei zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Insbesondere habe der Landkreis in rechtmäßiger Weise berücksichtigt, dass nur die Klägerin als zertifiziertes Abfallentsorgungsunternehmen aller Voraussicht nach über die nötige Logistik für den Ausbau und Abtransport der Materialien verfüge. Ebenso habe der Landkreis die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Kiesgrubenbetreiberin bei der Störerauswahl berücksichtigen dürfen. Schließlich sei die Heranziehung der Klägerin trotz der durchaus erheblichen Entsorgungskosten (diese schätzt das Gericht auf immerhin 2,5 Mio. Euro) und trotz der nur beschränkten Kapazitäten der Klägerin zur Lagerung von Abfällen auch nicht unverhältnismäßig. 12

13 Erfreuliche Klarstellung der Verantwortlichkeiten Insgesamt bedeutet das Urteil eine erfreuliche Klarstellung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der an einem Entsorgungsvorgang beteiligten Personen. Ein Unternehmen, welches im Wissen um die vorhandene Genehmigungssituation Entsorgungskontingente für Abfälle vermittelt, die den genehmigungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, kann sich nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht pauschal unter Hinweis auf eine angebliche besitzlose Maklerstellung anschließend seiner Verantwortlichkeit für die veranlasste rechtswidrige Abfallablagerung entziehen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu untersuchen, wer tatsächlich die Herrschaft über den fraglichen Entsorgungsvorgang hatte und diesen aus seiner Herrschaftsstellung heraus ebenso einleiten wie auch beenden konnte. Zustimmung verdient das Urteil zudem auch insoweit, als klargestellt wird, dass sich Abfallerzeuger weiterhin auf die Entsorgungsfachbetriebszertifizierung eines Entsorgers verlassen dürfen und nicht damit rechnen müssen, für eine tatsächlich rechtswidrige Ablagerung ihrer Abfälle nachträglich ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Abfallerzeuger später noch für die endgültige Entsorgung der Materialien nach 21 KrW-/AbfG herangezogen werden kann; die erforderliche Ermessenentscheidung dürfte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegend entschiedenen jedoch regelmäßig zu Lasten des aktuellen Abfallbesitzers ausfallen, der seine Besitzerstellung aufgrund einer ordnungsrechtlichen Verfügung nach dem Landesabfallgesetz erlangt hat.. 13

14 Bundesverwaltungsgericht: Übergang öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie bei Veräußerung auf einen Dritten Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 (BVerwG 7 B 5/11; 7 C 6/11) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Revision zu deponierechtlichen Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. In dem Revisionsverfahren soll u. a. die Frage geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie mit deren Veräußerung auf einen Dritten übergehen. Zum Sachverhalt Der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin beantragte 2004 bei der Beklagten eine abfallrechtliche Plangenehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz für die Oberflächenabdichtung der von ihm betriebenen Bauschuttdeponie. Diese erteilte die Beklagte mit Bescheid von 2005 unter der Auflage, die Oberflächenabdichtung bis Dezember 2007 abzuschließen, ansonsten werde ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig. Im Juli 2007 verkaufte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann als Eigentümer die Deponie an den Käufer. In dem notariellen Vertrag wurden alle Rechte und Pflichten aus dem Bescheid, soweit gesetzlich zulässig, an den Käufer übertragen. Den gesetzten Fertigstellungstermin für die Herstellung der Oberflächenabdichtung hielten weder Verkäufer noch Käufer ein. Im November 2008 drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld an, wenn sie der Pflicht zur Herstellung der Oberflächenabdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen würde. Zur Begründung wurde seitens der Beklagten ausgeführt, dass nach dem Tod ihres Ehemanns die Klägerin selbst die Pflicht zur Oberflächenabdichtung treffe. 14

15 Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Die Klage gegen diesen Bescheid der zuständigen Behörde wies das Verwaltungsgericht Ansbach erstinstanzlich ab. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Beklagte zutreffend bis zu dessen Tode den Ehemann der Klägerin und nach dessen Tode nur die Klägerin als Inhaber und Betreiber angesehen habe. Der Käufer sei zwar zivilrechtlicher Eigentumserwerber. Mangels Änderungszulassung sei der Käufer jedoch nicht Inhaber der abfallrechtlichen Plangenehmigung geworden. Eine Änderungsgenehmigung lehnte die Beklagte wegen fehlender Zuverlässigkeit ab. Vielmehr seien die öffentlich-rechtlichen Pflichten und Rechte hinsichtlich der Deponie kraft Erbschaft auf die Klägerin übergegangen. Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München Die Klägerin legte erfolgreich Berufung ein. Der VGH war der Ansicht, dass die Klägerin nicht Deponieinhaberin gemäß 36 Abs. 2 KrW-/AbfG gewesen sei. Nach dem Gesetzeszweck sei derjenige als Deponieinhaber anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich sei. Zwar sei die Klägerin zu Lebzeiten ihres Ehemannes vorübergehend Miteigentümerin des Deponiegeländes geworden, Betreiber der Deponie sei seinerzeit nach Überzeugung des Senats jedoch allein der Ehemann gewesen. Nach Erwerb des Deponiegeländes sei der Käufer Inhaber und Betreiber der Deponie i. S. d. Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz geworden. Das ergebe sich nicht zwingend aus dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang, sondern vielmehr aus der Tatsache, dass der Käufer unter seiner Verantwortung den Deponiebetrieb fortgesetzt habe. Nicht erforderlich sei, dass er eine (eigene) Genehmigung zum Deponiebetrieb habe. Demgegenüber treffe die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes keine Nachsorgepflicht für die streitgegenständliche Bauschuttdeponie mehr. Revision - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts In dem Revisionsverfahren kann u. a. die Frage geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie mit deren Veräußerung auf einen Dritten übergehen. Ferner ist eine Präzisierung des Begriffs des Inhabers einer Deponie nach 36 Abs. 2 KrW-/AbfG zu erwarten (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom , 2 C 204/09). Diese Rechtsprechung wird nicht nur im Rahmen von Erbschaften, sondern auch bei der Gestaltung der Veräußerung von Unternehmen bzw. Betriebsteilen eine entscheidende Rolle spielen. 15

16 EuGH: Erweiterung des Klagerechts für Umweltverbände Der Europäische Gerichtshof ( EuGH ) hat in seiner Entscheidung vom Klagerechte von Umweltverbänden erweitert. Er hat entschieden, dass Umweltverbänden auch dann ein Klagerecht wegen Verstößen gegen umweltschützende Vorschriften zukommt, wenn diese Vorschriften nur die Allgemeinheit schützen, wie z. B. Vorschriften im Natur- und Artenschutz. Bei fehlenden nationalen Umsetzungsvorschriften besteht dieses Klagerecht unmittelbar aufgrund europäischer Rechtsvorschriften, namentlich der europäischen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Zum Hintergrund Der BUND griff die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Steinkohlekraftwerks in Lünen für die Trianel Kohlekraftwerk GmbH & Co. KG vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen an und machte die Verletzung europarechtlicher sowie nationaler Umweltvorschriften geltend. Die betroffenen Vorschriften ( 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG genauso wie die Vorschriften des Wasser- und Naturschutzrechts), deren Verletzung der BUND rügte, schützen vorrangig die Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner. Ein Klagerecht der Umweltverbände besteht nach der bisherigen deutschen Umsetzung im Umweltrechtsbehelfsgesetz ( UmwRG ) nicht. Aufgrund seiner Zweifel, ob der BUND trotzdem die geltend gemachten Verletzungen rügen konnte, legte das Oberverwaltungsgericht dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor. 16

17 Umweltverbände haben ein Klagerecht gegen die Verletzung umweltschützender Vorschriften Der EuGH hat das Ziel der europäischen UVP-Richtlinie und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie betont: Dieses liegt gerade darin, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Diesem Ziel widerspricht die deutsche Umsetzung in 2 UmwRG, weil die Umweltverbände dadurch daran gehindert werden, Verstöße gegen zahlreiche Rechtsvorschriften, die aus dem Umweltrecht der Union hervorgehen, gerichtlich geltend zu machen. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass es Umweltverbänden nach den europäischen Vorgaben grundsätzlich möglich sein muss, gegen Projekte vorzugehen, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, selbst wenn keine drittschützenden Normen betroffen sind. Damit erweitert er die Klagerechte der Umweltverbände erheblich. Umweltverbände können unmittelbar aus der Richtlinie ein Klagerecht herleiten Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben bislang nicht ordnungsgemäß umgesetzt und wird 2 UmwRG entsprechend anpassen müssen. Das BMU hat bereits angekündigt, das Umweltrechtsbehelfsgesetz aufgrund des Urteils zu ändern. Bis zu dieser Anpassung können sich Umweltverbände unmittelbar auf europäisches Recht berufen, wenn sie die Durchsetzung europarechtlich bedingter Umweltvorschriften gerichtlich erreichen möchten. Auch in laufenden Verfahren gibt es daher nunmehr erweiterte Klagerechte der Umweltverbände. 17

18 Folgen Die Rolle von Nichtregierungsorganisationen im Rahmen von Genehmigungsprojekten wird damit zukünftig erheblich gestärkt. Mit der Einräumung des Klagerechts für Umweltverbände entsteht die Notwendigkeit, Vorhaben von nun an noch intensiver, u. a. auf ihre Umweltverträglichkeit z. B. mit naheliegenden Flora-Fauna-Habitat-Gebieten hin, zu überprüfen. Abzuwarten bleibt, ob durch diese Erweiterung der Klagerechte der Umweltverbände und die dadurch bedingte Zunahme an Klageverfahren die bislang in Deutschland übliche strenge gerichtliche Prüfungstiefe erhalten bleibt oder ob die gerichtliche Kontrolldichte langfristig absinken wird. 18

19 Verwaltungsgericht Arnsberg: Anspruch nach Umweltinformationsgesetz umfasst auch unrichtige Informationen Mit Urteil vom hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage eines Glaswerks gegen die Veröffentlichung von Umweltinformationen abgewiesen. Danach durfte die Bezirksregierung Arnsberg einem Nachbarn des Glaswerkes Auskünfte über die Analyse von Proben erteilen, die aus der Nachbarschaft des Glaswerks stammen sollen. Zum Sachverhalt Die Klägerin betreibt ein Glaswerk, welches in unmittelbarer Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung liegt. Im Mai 2007 und im November 2008 soll es bei Wartungsarbeiten in dem Werk zu vermehrten Emissionen von Filterstäuben gekommen sein. Ein Nachbar stellte in diesem Zeitraum Schäden an der Lackierung seines Fahrzeuges fest, welches in dem an das Werk angrenzenden Wohngebiet abgestellt worden war. Er nahm selbst Proben von den Filterstäuben auf seinem Fahrzeug. Auf Bitten des Nachbarn gab die Bezirksregierung Arnsberg im Frühjahr 2009 die Analyse der Proben beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Auftrag. Der Nachbar beantragte Auskunft über die Ergebnisse dieser Analysen. Das klagende Glaswerk wehrte sich gegen die Herausgabe der Analyseergebnisse an den Nachbarn und rügte, dass die genauen Umstände der Probennahme und ihrer Aufbewahrung unklar seien und das Untersuchungsergebnis wissenschaftlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Die Veröffentlichung solcher Ergebnisse verletze das Unternehmen in seinen Rechten der Berufsfreiheit und informationellen Selbstbestimmung. 19

20 Umfassender Anspruch der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage abgewiesen. Das Gericht stützt sich auf das Umweltinformationsgesetz ( UIG NRW ). Nach 2 UIG NRW hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Ausnahmen von diesem allgemeinen Informationsanspruch sind nach dem UIG NRW eng auszulegen. Keine Prüfpflicht der informationspflichtigen Stelle auf Richtigkeit der ihr vorliegenden Umweltinformationen Die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen stünden dem Anspruch im vorliegenden Fall nicht entgegen, so das VG. Es betonte, dass es keinen Ablehnungsgrund der inhaltlichen Unrichtigkeit gebe. Nach Ansicht der entscheidenden Richter kann sich das Glaswerk nicht darauf berufen, der Antrag des Nachbarn auf Akteneinsicht sei abzulehnen, weil die Stellungnahme des LANUV aus klägerischer Sicht eventuell unwahre Informationen und fachliche Mängel beinhalte. Ein Verweigerungsgrund entsprechenden Inhaltes widerspreche der Zielsetzung richtlinienkonformer Umsetzung europäischen Rechts. Danach soll der Öffnungsprozess in Bezug auf Umweltinformationen gefördert, der Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen gesichert und eine größtmögliche Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen gefördert werden. Hierdurch soll eine wirksamere Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Entscheidungen ermöglicht und letztlich ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Gleichzeitig wird eine höhere Transparenz der Verwaltung angestrebt. Die Erteilung von Auskünften setzt danach nicht voraus, dass die informationspflichtige Stelle die Richtigkeit der ihr vorliegenden Informationen prüft. Vielmehr besteht der Informationsanspruch auf alle Informationen, über die die Stelle verfügt. Eine inhaltliche Prüfpflicht der Bezirksregierung Arnsberg ergibt sich auch nicht daraus, dass sie die Stellungnahme des LANUV selbst in Auftrag gegeben hat. Ausblick und Wandel des Informationsrechts Das Umweltinformationsrecht befindet sich in einem Prozess der Europäisierung und der Internationalisierung. Während früher das Prinzip der beschränkten Aktenöffentlichkeit galt und dem Einzelnen der Zugriff auf Informationen häufig von der Verwaltung verwehrt wurde, führt der im europäischen Recht verankerte Grundsatz des freien Zugangs zu Umweltinformationen zu einer Kehrtwende innerhalb des öffentlichen Rechts. Drei weitere Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20

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