Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Fachkräfteengpässe sollte das Potenzial von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt genutzt werden.

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1 Merkblatt Flüchtlinge Stand: Information für Arbeitgeber die Zahl der Flüchtlinge, die auch in unserer Region Schutz vor Verfolgung suchen, ist in den letzten Monaten stark gestiegen und das beherrschende Thema in den Medien. Sehr viele dieser Menschen werden dauerhaft in Deutschland bleiben und es ist unser gemeinsames Interesse, diese schnellstmöglich in die Gesellschaft zu integrieren. Arbeit ist dabei einer der zentralen Schlüssel. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Fachkräfteengpässe sollte das Potenzial von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt genutzt werden. Aus diesem Grund hat sich die Agentur für Arbeit Bonn entschieden, zwei zusätzliche Berater für Flüchtlinge einzustellen. Nach Grundlinie Early Intervention beraten die beiden Fachkräfte Flüchtlinge mit einer hohen Bleibewahrscheinlichkeit (u.a. Syrien, Irak, Iran, Eritrea) bereits während des Asylanerkennungsverfahrens. Im Rahmen des neu einzurichtenden Integration Point, einer gemeinsamen Anlaufstelle von Agentur für Arbeit, JobCenter und Kommune für Flüchtlinge mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit, werden weitere Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein- Sieg für die Beratung und Vermittlung von Flüchtlingen zur Verfügung stehen. Wir nutzen die Zeit von Beginn an, vermitteln Deutsch- und Integrationskurse, unterstützen bei Berufsanerkennungsverfahren und beziehen sie in die regulären Arbeitsvermittlungsprozesse ein, um so eine schnellere Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Denkbar wäre es doch, dass Ihr zukünftige/r Mitarbeiter/in aus diesem Personenkreis stammt, oder? Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen geben und einige Praxisbeispiele benennen, die Ihnen die aktive Mitarbeit erleichtern soll. 1

2 Aufenthalt/Arbeitsmarktzulassung Grundsätzlich benötigt jeder Neubürger mit dem Aufenthaltsstatus Aufenthaltsgestattung oder Duldung eine Beschäftigungserlaubnis für eine nichtselbständige Arbeit. Dies gilt für alle mindestlohnpflichtigen Beschäftigungen also auch für geringfügige Beschäftigungen. Den Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis stellt der potentielle Arbeitnehmer. Dieser ist schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, in unserer Region beim Ausländeramt der Stadt Bonn, für den Rhein-Sieg-Kreis ist das Ausländeramt der Stadt Siegburg die zentrale Anlaufstelle Ausnahme ist die Stadt Troisdorf, die ein eigenes Ausländeramt betreibt. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit setzt grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus. Zuständig für die Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt (Arbeitsmarktzulassung) sind fachlich spezialisierte Teams in den Agenturen für Arbeit Essen, Köln, Frankfurt am Main, München und Stuttgart (Arbeitserlaubnisteams). Bereits anerkannte Flüchtlinge haben übrigens einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. 2

3 Flüchtlinge, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und geduldete Personen (ohne generelles Arbeitsverbot) ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung frühestens nach einem Aufenthalt von 3 Monaten möglich grundsätzlich immer mit Beteiligung der Agentur für Arbeit zur Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (die sogenannte Vorrangprüfung: bis zum 15. Monat des Aufenthalts) und zur Prüfung der Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, tarif- /ortsüblich: bis zum 48. Monat des Aufenthalts) betriebliche Ausbildungen, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber und Einstiegsqualifizierungen werden ohne Vorrangprüfung zugelassen. Sie wollen einen Ihnen bekannten Flüchtling beschäftigen und möchten Ihren neuen Mitarbeiter im Antragsverfahren unterstützen? Der schnellste Weg geht direkt über die regionalen Ausländerbehörden (im Anhang finden Sie die entsprechenden Ansprechpartner und/oder die Zugangsdaten, der für unsere Region zuständigen Ausländerämter) um vorab die aufenthalts- und zulassungstechnischen Fragen zu klären. Im Antragsverfahren hat der Asylbewerber als Antragsteller neben seinen Qualifikationsnachweisen, ggfs. Zeugnissen und dem beruflichen Lebenslauf auch einen Arbeitsvertrag oder eine detaillierte Stellenbeschreibung beizufügen. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist eine Meldung der Arbeitsstelle bei der örtlichen Agentur für Arbeit, über Ihren Ansprechpartner im Arbeitgeberservice, zu empfehlen. Sie haben Interesse einen Flüchtling einzustellen, der Ihnen namentlich noch nicht bekannt ist? Rufen Sie uns an Ihr Ansprechpartner im Arbeitgeberservice hilft Ihnen weiter, in dem er Ihr Arbeitsangebot mit den Qualifikationen und Fähigkeiten gemeldeter Flüchtlinge abgleicht. Dazu gehört auch, dass bereits im Vorfeld die Überprüfung der rechtlichen 3

4 Vorgaben erfolgt (die Arbeitsbedingungen müssen arbeitsmarktüblich sein und ggfs. ist die Vorrangprüfung durchzuführen). Sie möchten einen Praktikumsplatz anbieten? Mindestlohnfreie Praktika sind zulassungsfrei. Die Regelung gilt für Praktika, die zur Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einem Studium dienen mit einer Dauer bis zu drei Monaten ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten Sie denken an Ausbildung? Ab dem 4. Monat des Aufenthalts ist eine Ausbildung generell möglich, die schulische Ausbildung bereits ab dem 1. Monat. Es bedarf lediglich des formellen Antrags auf eine Beschäftigungserlaubnis bei der regional zuständigen Ausländerbehörde, die dann die Zustimmung erteilt. Die Regelungen zur Beschäftigungserlaubnis sind äußerst komplex und werden von einer ganzen Reihe von Ausnahmen und Einschränkungen bestimmt, so dass wir Ihnen an dieser Stelle den Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner empfehlen. Fragen/Auskünfte zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren klären Sie am besten über die bundeseinheitliche Telefonnummer Unter dieser Durchwahl erreichen Sie die Spezialistenteams der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitserlaubnisteams, die Ihnen Ihre Fragen zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren beantworten und Auskünfte erteilen. 4

5 Fragen und Auskünfte zum Aufenthaltsrecht / zur Beschäftigungserlaubnis Der Wohnort des Flüchtlings bestimmt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Im Bezirk der Agentur für Arbeit Bonn sind dies das Ausländeramt der Stadt Bonn und das Ausländeramt der Stadt Siegburg, das zentral für den Rhein-Sieg-Kreis diese Aufgaben wahrnimmt. Ihr Ansprechpartner im Arbeitgeberservice Selbstverständlich unterstützt und berät Sie Ihr persönliche(r) Ansprechpartner/in im Arbeitgeberservice vor Ort auch gerne in Fragen zu der Integration von Flüchtlingen in Ihren Betrieb/Unternehmen. Sie erreichen diese über die Ihnen bekannte Durchwahlnummer. Sollte Ihnen Ihr Ansprechpartner/in nicht bekannt sein, können Sie über die gebührenfreie Telefonnummer Ihren Ansprechpartner/in kennen lernen und sich über unser Beratungs-und Dienstleistungsangebot informieren. Helfen Sie uns, die Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt und damit in die Gesellschaft voranzutreiben, nutzen Sie das Potenzial unserer neuen Mitbürger/innen und gewinnen Sie qualifizierte und motivierte neue Mitarbeiter/innen. 5

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