Verordnung über die Invalidenversicherung

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1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 16. November 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Verordnung vom 17. Januar über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 4 octies Abs. 1 1 Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14a Absatz 5 IVG beträgt höchstens 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. Art. 4 novies Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a IVG sind die Artikel 4 quater und 4 sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar. Art. 5 bis Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben Art. 6 Abs. 1 bis 1bis Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Art. 6 bis Arbeitsversuch Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn: a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde; b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder d. eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist. 1 SR

2 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Art. 6 ter Einarbeitungszuschuss 1 Der Bruttolohn nach Artikel 18b IVG enthält sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. 2 Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen. 3 Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18b Absatz 1 IVG erreicht ist. 4 Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person: a. Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 25. September über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) hat; oder b. infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat. 5 Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt. Art. 6 quater Entschädigung für Beitragserhöhungen 1 Dem Arbeitgeber wird eine Entschädigung nach Artikel 18c IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem 16. Absenztag ausgerichtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt. 2 Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag: a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken; b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken. 3 Die Entschädigung wird frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so kann die Abrechnung auch früher erfolgen. 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber. Art. 14 bis Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln 1 Das Departement legt in einer Verordnung die Hilfsmittel fest, für die die Instrumente nach Artikel 21 quater Absatz 1 Buchstaben a c IVG angewendet werden. 2 Sieht die vorliegende Verordnung für die Beschaffung von Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Dienstleistungen ein Vergabeverfahren vor, so regelt das Departement die Modalitäten der Abgabe und der Vergütung. 2 SR

3 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Art. 14 ter Einschränkung der Austauschbefugnis Wird ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft, so schränkt das Departement die Austauschbefugnis ein. Art. 14 quater Auszahlung Der Pauschalbetrag nach Artikel 21 quater Absatz 1 Buchstabe a IVG wird der versicherten Person ungeachtet der tatsächlich entstandenen Kosten direkt ausgerichtet. Art. 20 quater Abs. 2, 3 und 5 2 Ein Taggeld nach Absatz 1 wird weiter ausgerichtet: a. im ersten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 30 Tagen; b. im zweiten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 60 Tagen; c. ab dem dritten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 90 Tagen. 3 und 5 Aufgehoben Art. 21 Abs. 3 3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Art. 21 bis Abs. 5 5 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Art. 21 novies Besitzstandgarantie Verliert eine versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme das Taggeld eines anderen Versicherers, das auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen basiert, so entspricht das Taggeld, das die Versicherung nach Artikel 22 Absatz 5 ter IVG zusätzlich zur Rente auszahlt, mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Art. 23 Aufgehoben 5681

4 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Art. 24 Abs. 2 und 3 2 Die Verträge gemäss Artikel 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen; Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l bleibt vorbehalten. 3 Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Artikel 26 bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21 quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG. Gliederungstitel vor Art. 25 Dritter Abschnitt: Die Renten, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag A. Der Rentenanspruch I. Bemessung der Invalidität Art. 29 quater Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 30 III. Übergangsleistung Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: a. die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und b. die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: 1. ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und 2. eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. 2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. Art. 31 Bestimmung der Übergangsleistung 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer IV-Rente gleichzustellen. Die Artikel 30, 36 40, 43, 47 und 50 IVG gelten sinngemäss. 2 Hat die versicherte Person zusätzlich zu einer laufenden IV-Rente Anspruch auf eine Übergangsleistung, so werden die IV-Rente und die Übergangsleistung in Form einer einzigen Leistung ausgerichtet. 5682

5 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Art. 36 Abs. 1 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 39a E. Der Assistenzbeitrag Art. 39a Minderjährige Versicherte Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42 quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und: a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren; b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42 ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird. Art. 39b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit 1 Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42 quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und: a. einen eigenen Haushalt führen; b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren; c. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Artikel 39a Buchstabe c bezogen haben. Art. 39c Bereiche In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; 5683

6 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. Art. 39d Mindestanstellungsdauer Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt. Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. 2 Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d g: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. 3 Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: a. bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; c. bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. 4 Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages 1 Der Assistenzbeitrag beträgt Fr pro Stunde. 2 Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr pro Stunde. 5684

7 Verordnung über die Invalidenversicherung AS Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest. Er beträgt höchstens Fr pro Nacht. 4 Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1 3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33 ter AHVG 3 sinngemäss anwendbar. Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. 2 Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt: a. das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat; b. das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: 1. die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und 2. die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht. Art. 39h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung 1 Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts 4 weiter entrichtet, jedoch während höchstens drei Monaten; die als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichteten Versicherungsleistungen werden abgezogen. 2 Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag während höchstens drei Monaten weiter entrichtet; der jährliche Assistenzbeitrag darf nicht überschritten werden. Art. 39i Rechnungsstellung 1 Die versicherte Person hat der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen. 2 Gegenstand der Rechnung sind die von der Assistenzperson tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39h verrechneten Arbeitsstunden. 3 Der monatlich in Rechnung gestellte Betrag darf den Assistenzbeitrag pro Monat um höchstens 50 Prozent überschreiten, solange der Assistenzbeitrag pro Jahr nach Artikel 39g Absatz 2 nicht überschritten wird. 3 SR SR

8 Verordnung über die Invalidenversicherung AS Bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit darf der Assistenzbeitrag pro Monat bei einer ärztlich attestierten Akutphase während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die monatlichen Höchstansätze nach Artikel 39e Absatz 2 dürfen nicht überschritten werden. Art. 39j Beratungs- und Unterstützungsleistungen 1 Die IV-Stelle kann ab Zusprache des Assistenzbeitrags während 18 Monaten Beratung und Unterstützung gewähren. Zu diesem Zweck kann sie Drittpersonen beauftragen, die sie selbst oder auf Empfehlung der versicherten Person hin auswählt. 2 Der Beitrag für Beratung und Unterstützung beträgt höchstens 75 Franken pro Stunde. Insgesamt bezahlt die Versicherung höchstens 1500 Franken. Gliederungstitel vor Art. 39k F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung Art. 39k Bisheriger Art. 39 bis Art. 40 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 bis 2 quater und 3 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: b. für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2 bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 2bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 2ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. 2quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 2 quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. 5686

9 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Art. 41 Abs. 1 Bst. f und l 1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: f. die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen; l. den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14a, 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers. Art. 47 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben Art. 56 Abs. 3 3 Im Übrigen gelten für den Erwerb oder die Erstellung von Betriebsräumen durch den Bund die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom 5. Dezember über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes. Art. 69 Abs. 4 Aufgehoben Art. 72 bis Polydisziplinäre medizinische Gutachten 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. 2 Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Art. 73 bis Abs. 1 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c f IVG fallen. Art. 74 ter Bst. g Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): g. Übergangsleistung. 5 SR

10 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Art. 74 quater Abs. 2 2 Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74 ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Art. 76 Abs. 1 Bst. g 1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen: g. dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung ein Gutachten erstellt haben; Art. 77 Meldepflicht Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Art. 78 Abs. 4 4 Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79 bis. Gliederungstitel vor Art. 82 III. Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag Art. 82 Abs. 3 3 Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Assistenzbeitrages gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise und für den Assistenzbeitrag monatlich. Art. 85 Abs. 2 2 Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88 bis Absatz

11 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Gliederungseinheit D bis. (Art. 86 und 86 bis ) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 86 ter E. Die Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages Art. 87 Revisionsgründe 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: a. sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsoder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder b. Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. 2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Art. 88 Abs. 3 3 Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde. Art. 88a Änderung des Anspruchs 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall 5689

12 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis ist sinngemäss anwendbar. Art. 88 bis Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und Bst. b 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: 2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: b. Betrifft nur den italienischen Text. II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November Minderjährige Versicherte, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. November dieser Verordnung die Voraussetzungen nach Artikel 39a nicht erfüllen, sie jedoch bis zum 31. Dezember 2012 erfüllen werden, haben ebenfalls Anspruch auf den Assistenzbeitrag. 2 Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 2005 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden, können bei Nichterfüllen der Voraussetzungen nach Artikel 39b nicht vor dem 1. Januar 2013 vom Anspruch ausgeschlossen werden. 3 Artikel 48 IVG ist auch auf Ansprüche auf Hilflosenentschädigungen, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011 dieser Verordnung entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist. 4 Müssen Versicherte die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach der Schlussbestimmung Buchstabe a Absatz 2 der Änderung vom 18. März des IVG wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen, wird ihnen die Rente weiter ausgerichtet. 6 AS , , AS AS

13 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Februar 2000, vom 12. Februar 2003 und vom 28. Januar 2004 Aufgehoben III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. IV 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Artikel 72 bis tritt am 1. März 2012 in Kraft. 16. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 5691

14 Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: Anhang (Ziff. III) 1. Verordnung vom 15. Januar über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 19b Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1 Für zu Hause lebende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV. 2 Für zu Hause lebende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, wie folgt: Art. 25a Abs. 2 2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni über die Invalidenversicherung (IVG) eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin. Art. 27c Übergangsleistung Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG 11 ist einer Rente der IV gleichgestellt. 9 SR SR SR

15 Verordnung über die Invalidenversicherung AS Verordnung vom 18. April über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 1j Abs. 1 Buchstabe d 1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; Art. 24 Abs. 2 2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni über die Invalidenversicherung erzielt wird. 3. Verordnung vom 20. Dezember über die Unfallversicherung Art. 72b Amtszeitbeschränkung für die Mitglieder des Verwaltungsrates Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist im Sinne von Artikel 8i Absätze 1 und 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November (RVOV) beschränkt. In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten verlängert werden. 12 SR SR SR SR

16 Verordnung über die Invalidenversicherung AS

17 Erläuterungen 1 Allgemeiner Teil Die 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (IV-Revision 6a) umfasst folgende Teilbereiche: - Eingliederungsorientierte Rentenrevision; - Neuregelung Finanzierungsmechanismus; - Preissenkungen im Hilfsmittelbereich; - Assistenzbeitrag. In die Umsetzung der eingliederungsorientierten Rentenrevision sind verschiedene Akteure eingebunden (versicherte Person, IV-Stellen, Vorsorgeeinrichtungen, Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber, andere Sozialversicherungen). Zudem sind neben den eher umsetzungstechnischen Fragen die Gesamtphilosophie und der Umsetzungsprozess für eine erfolgreiche (Wieder-) eingliederung von versicherten Personen wichtig. Diese Aspekte werden in die einleitenden Erläuterungen (Ziff. 1.1) aufgenommen. Demgegenüber beschränken sich die Erläuterungen in Bezug auf die Preissenkungen im Hilfsmittelbereich und den Assistenzbeitrag auf die einzelnen Verordnungsanpassungen. Die für die Umsetzung wichtigen Aussagen sind darin enthalten. Für die Umsetzung der Neuregelung des Finanzierungsmechanismus schliesslich genügen die in Artikel 78 IVG vorgesehenen Anpassungen. Weitergehende Regelungen und Erläuterungen auf Verordnungsebene sind nicht vorgesehen. 1.1 Eingliederungsorientierte Rentenrevision Gesamtprozess: Vermeidung von Neurenten - Eingliederung - Wiedereingliederung Mit der Revision 6a soll die Wiedereingliederung aktiv gefördert und der Rentenbestand innerhalb von 6 Jahren um 12'500 gewichtete Renten reduziert werden. Gleichzeitig zu diesem konkreten Umsetzungsziel kommt der Vermeidung von Neurenten in der Invalidenversicherung nach wie vor oberste Priorität zu. Kann eine Berentung nicht vermieden werden, soll künftig bereits im Zeitpunkt der Berentung ein auf den konkreten Fall bezogener Revisionszeitpunkt festgelegt und die Rentenbezügerinnen und bezüger während der Rentenphase aktiv begleitet und auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden. Die IV stellt verschiedene Angebote und Massnahmen zur Verfügung, mit denen eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unterstützt wird. Die versicherten Personen werden ihrerseits mit der Verpflichtung zur Mitwirkung in den Wiedereingliederungsprozess eingebunden. Insgesamt ist es wichtig, dass die Ziele der Vermeidung von Renten und der Eingliederung als Gesamtprozess verstanden werden. Insbesondere wichtig ist, dass - eine Beratung und Begleitung der versicherten Personen und der Arbeitgeber vor, während und nach einer Berentung sowie während des gesamten Wiedereingliederungsprozesses stattfindet; - ein Einbezug der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes vor und während einer Berentung sowie während des gesamten Wiedereingliederungsprozesses erfolgt. In Bezug auf die Umsetzung der Revision 6a heisst das, dass der Fokus neben der Wiedereingliederung nach wie vor auf eine Vermeidung von Neurenten zu legen ist Wiedereingliederung: Rentenrevision nach Artikel 17 ATSG Die Rentenbezügerinnen und bezüger mit Eingliederungspotenzial sollen durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden. Kommen für eine Rentenbezügerin oder einen Rentenbezüger von vornherein keine zumutbaren Massnahmen in Frage, um die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen oder zu verbessern, bleibt die Rente ohne weitere Abklärungen unverändert bestehen. Dies ist beispielsweise bei Versicherten der Fall, deren Gesundheitsschädigung so schwer ist, dass sie nicht mehr ins Erwerbsleben eingegliedert werden können. 1

18 Für die Rentenrevisionen gelten für die IV-Stellen folgende übergeordnete Vorgaben: Verbesserung der Erwerbsfähigkeit Es besteht das Ziel, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern und damit bei Personen mit Eingliederungspotenzial aktiv einen Revisionsgrund herbeizuführen. Möglich ist dies einerseits durch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Behandlungen und andererseits durch eine Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse durch Massnahmen zur Wiedereingliederung. Gespräch vor Akten In einem ersten Schritt sind die Informationen und die Vorgeschichte aufgrund der vorhandenen Akten wichtig und notwendig. Im Übrigen gilt jedoch der Grundsatz Gespräch vor Akten. Insbesondere langwierige versicherungsmedizinische Abklärungen sollen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung möglichst vermieden werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn künftige Neubezügerinnen bzw. Neubezüger von Renten von Beginn weg in Richtung Wiedereingliederung begleitet werden und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in den gesamten Prozess eingebunden sind (bereits vor, spätestens aber ab dem Zeitpunkt einer Berentung). Weg von der quantitativen hin zur qualitativen Rentenrevision Für Rentenrevisionen gilt künftig: Qualität vor Quantität. Es wird bewusst in Kauf genommen, dass der bisherige Rhythmus (Rentenrevision alle 3 5 Jahre) zugunsten einer höheren Qualität wie z.b. anstelle eines reinen Aktenstudiums - durch individuelle, auf die Situation abgestimmte Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und bezügern sowie Arbeitgebern oder durch Gespräche mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, verlangsamt wird. Kommt eine IV-Stelle zum Schluss, dass ein Eingliederungspotenzial besteht, wird zusammen mit der versicherten Person und anderen Beteiligten (behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte, Arbeitgeber, anderen Versicherungen) der Wiedereingliederungsprozess angegangen. Es werden Assessments durchgeführt und je nach Ergebnis entweder ein Eingliederungsplan erarbeitet oder der Entscheid gefällt, dass die Rente weiter ausgerichtet wird. Im gesamten Prozess spielt die Interdisziplinarität und die Zusammenarbeit der IV- Stellen eine bedeutende Rolle. Ebenso zentral ist der Kontakt zu den Arbeitgebern. 2

19 Musterprozess Wiedereingliederung Revisionsfall (Revision von Amtes wegen) Leitgedanken für Triage/Revision: Gespräch vor Akten weg von quantitativer zu qualitativer Revision Kontakt mit Arbeitgeber Kontakt mit behandelndem Arzt Sachverhaltsabklärung / Triage 1 Medizinische, berufliche und persönliche Situation hinsichtlich Anspruchsänderung resp. möglicher Eingliederung prüfen Je nach Fall: Notwendige Unterlagen einholen Gespräch mit der versicherten Person Versicherungsmedizinische Beurteilung (RAD) Gespräch mit behandelndem Arzt Nein Änderung des Sachverhalts? Ja TRIAGE Nein Anhaltspunkte Eingliederungspotential? Nein Anspruchsänderung? Ja Ja Assessment / Triage 2 Gespräch(e) Evtl. Abklärungsmassnahme Nein Eingliederungspotential? Eingliederungsmassnahmen? Nein Ja Ja Eingliederungsplan WIEDER- EINGLIEDERUNG Wiedereingliederungsmassnahmen Integrationsmassnahmen Massnahmen beruflicher Art (Arbeitsvermittlung, EAZ, Arbeitsversuch usw.) Hilfsmittel Beratung und Begleitung Eingliederung Arbeitsmarkt ÜBERRPRÜFUNG RENTENANASPRUCH Nein Änderung des Sachverhalts? Ja Nein Neubeurteilung des Rentenanspruches Anspruchsänderung? Ja Revisionsmitteilung = Beratung und Begleitung Vorbescheid Revision: + oder - 3

20 1.1.3 Erfolg einer Wiedereingliederung Die parlamentarische Diskussion und namentlich jene zu den Quoten hat gezeigt, dass das Ziel der eingliederungsorientierten Rentenrevision eine rentenreduzierende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ohne ganze Rente sein soll. Auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit einer Eingliederung ist eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt anzustreben. In diesem Sinne spielen die Arbeitgeber und der erste Arbeitsmarkt im gesamten Wiedereingliederungsprozess eine wesentliche Rolle. Wichtig ist dabei die Zusammenarbeit aller betroffenen Stellen: Gedacht wird dabei an eine Zusammenarbeit der IV-Stellen mit den Arbeitgebern und den verschiedenen Sozialversicherungen im Sinne einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass nach dem in der Schweiz bestehenden Versicherungssystem eine Eingliederung für die Invalidenversicherung dann abgeschlossen ist, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, weil sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat unabhängig davon, ob die betroffene Person nach Herabsetzung oder Aufhebung über eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt verfügt. Ist eine Person nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente arbeitslos, ist in einem nächsten Schritt die Arbeitslosenversicherung zuständig und in einem letzten Schritt ist eine Verlagerung zur Sozialhilfe nicht auszuschliessen. An diesem System wird auch mit der Revision 6a nichts geändert, was bedeutet, dass die IV-Stellen nicht die Verantwortung dafür übernehmen können, ob eine Person nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente tatsächlich einen Arbeitsplatz hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den versicherten Personen und den Arbeitgebern nicht alles unternehmen, was in ihrem Zuständigkeitsbereich möglich ist, dass die betroffenen Personen tatsächlich einen Arbeitsplatz finden Arbeitgeber Die Arbeitgeber spielen beim Eingliederungsprozess eine wesentliche Rolle. Das betrifft die Bereitschaft zur Anstellung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen in verschiedenen Lebenssituationen, Lehrabgängern, Personen nach Umschulung, Personen, die durch die Arbeitsvermittlung der IV unterstützt werden und auch IV Rentenbezügerinnen und -bezügern, die wieder zurück in den Arbeitsprozess möchten. Damit die Arbeitgeber diese Rolle auch wahrnehmen können, wurden die Rahmenbedingungen verstärkt eingliederungsförderlich gestaltet. Die Massnahmen der IV wurden ausgeweitet und bilden entlang dem Eingliederungsprozess eine möglichst lückenlose Unterstützung und Begleitung, je nach individuellem Unterstützungsbedarf. Dabei wird explizit die Unterstützung der Arbeitgeber mitgedacht. Als Einsatzbetrieb für Integrationsmassnahmen erhalten die Unternehmen durch die IV einen finanziellen Beitrag für die Betreuung. Es sind Massnahmen zur Risikoverminderung bei der Anstellung vorgesehen (Arbeitsversuch oder Verleih über XtraJobs). Im weiteren werden mit der Entschädigung für Beitragserhöhungen oder der Schutzfrist nach einer erfolgten Wiedereingliederung bisherige Kostenrisiken abgefedert und die finanzielle Abfederung von Minderleistungen in der Einarbeitung wird administrativ vereinfacht (Einarbeitungszuschuss). Damit bietet die IV den Arbeitgebern verschiedene Zugänge zu neuen potentiellen Mitarbeitenden, ohne dass Rekrutierungskosten entstehen. Die Arbeitgeber werden zudem auch in Bezug auf die 2. Säule entlastet, indem sie während einer Schutzperiode (grundsätzlich 3 Jahre) nach der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente diese neuen Arbeitnehmer nicht in ihrer Pensionskasse versichern müssen. Mit diesen Massnahmen wird die Anstellung von Menschen, die eine Behinderung (teilweise) überwunden haben, aktiv gefördert und die Bereitschaft der Unternehmen zur Öffnung gegenüber Kandidaten mit (allfälligen) Einschränkungen erhöht. Für den Zugang zu den Leistungen der IV muss der Arbeitgeber keine speziellen Anforderungen erfüllen. Die Arbeitgeber müssen einzig bereit sein, Personen während der Rente im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen einen Platz zu bieten (z.b. Arbeitsversuch) und Personen, deren Rente herabgesetzt oder aufgehoben wurde, Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. 4

21 1.1.5 Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen Von der Rentenrevision nach Artikel 17 ATSG ist die Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen der Revision 6a zu unterscheiden. Eine Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen erfolgt in Abweichung zu Art. 17 ATSG. Während die IV-Stellen bei einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. Ziff ) zu prüfen haben, ob die durchgeführten Massnahmen zur Wiedereingliederung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Verhältnisse bewirkt haben, bildet eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads keine Voraussetzung für eine Rentenrevision. Bei den Schlussbestimmungen ist vielmehr zu prüfen, ob eine Arbeit trotz vorhandener Beschwerden aus objektiver Sicht zumutbar ist. Zur Prüfung sind die Foerster-Kriterien beizuziehen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis sind folgende Beschwerdebilder von den Schlussbestimmungen betroffen: Somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome, Hypersomnie, Neurasthenie, dissoziative Bewegungsstörung, dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, Distorsion der HWS (Schleudertrauma). Gestützt auf die Prüfung wird der Entscheid über eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gefällt. Vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente findet kein Wiedereingliederungsprozess statt. Mit bzw. nach einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, soll der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen aber erleichtert werden, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen erhalten. Bis zum Abschluss der Massnahmen wird die Rente weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung besteht in diesen Fällen nicht. Der Mustereingliederungsprozess unter Ziff ist demnach für die Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen nicht anwendbar. Eine Überprüfung laufender Renten mit den obgenannten Beschwerdebildern hat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Revision 6a zu erfolgen. 5

22 Musterprozess Schlussbestimmungen WIEDEREINGLIEDERUNG TRIAGE Vortriage (elektronisch) Selektion Fälle anhand Gebrechenscodes, Alter usw. Sachverhaltsabklärung Prüfung, ob Rentenanspruch gemäss Schlussbestimmungen noch besteht Je nach Fall: Notwendige Unterlagen einholen Versicherungsmedizinische Beurteilung (RAD) Gespräch mit allen betroffenen versicherten Personen durchführen Behandelnden Arzt einbeziehen Prozess läuft weiter entsprechend ordentlicher Rentenrevision Musterprozess Wiedereingliederung Anspruch auf IV-Rente? Ja Nein Nein Kein Rentenanspruch: Nicht-objektivierbare Beschwerden Beschwerden sind überwindbar < 55 Jahre < 15 Jahre Rentenbezug (Besitzstandwahrung) Eingliederungsgespräch Planung Wiedereingliederungsmassnahmen Vorbescheid / Verfügung Herabsetzung/Aufhebung Rente Zusprache Wiedereingliederungsmassnahmen (2 Jahre) Weiterauszahlung Rente so lange Wiedereingliederungsmassnahmen Wiedereingliederungsmassnahmen (max. 2 Jahre) Integrationsmassnahmen Massnahmen beruflicher Art (Arbeitsvermittlung, EAZ, Arbeitsversuch usw.) Hilfsmittel Beratung und Begleitung Abbruch Wiedereingliederung? Erfolgreiche Eingliederung Mangelnde Mitwirkung Ja Einstellung der Weiterauszahlung der Rente (im Falle mangelnder Mitwirkung zuerst Mahn- und Bedenkzeitverfahren) 2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 4 octies Beitrag an den Arbeitgeber Absatz 1: Wenn immer möglich, soll eine (Wieder-)Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt erfolgen. Dementsprechend sollen auch Integrationsmassnahmen vorzugsweise im 1. Arbeitsmarkt durchgeführt werden. Da dies beim Arbeitgeber Ressourcen bindet und das soziale Engagement, das solche Betriebe zeigen, erwünscht ist und weiter gefördert werden soll, wird der Beitrag, den die IV dem Arbeitgeber ausrichten kann (Art. 14a Abs. 5 IVG i.v.m. Art. 4 octies Abs. 1 IVV), von höchstens 60 auf höchstens 100 Franken erhöht. Artikel 4 novies (neu) Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern Massnahmen zur Wiedereingliederung bestehen nach Art. 8a IVG aus Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2, Massnahmen beruflicher Art 6

23 nach den Artikeln 15 18c, der Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln quater und der Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber. Die Integrationsmassnahmen werden für den speziellen Fall der Wiedereingliederung flexibilisiert. Dies erfolgte auf Gesetzesstufe durch folgende Regelungen: - Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Artikel 8a offener formuliert als diejenigen in Artikel 14a Absatz 1 IVG. So gilt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent nach Artikel 8a Absatz 1 nicht als Anspruchsvoraussetzung. - Die Integrationsmassnahmen können im Gegensatz zu Artikel 14a Absatz 3 IVG insgesamt länger als ein Jahr dauern. In der Verordnung sind für die beabsichtigte Flexibilisierung folgende zwei Anpassungen notwendig: - Integrationsmassnahmen sollen gesprochen werden können, ohne dass die in Artikel 4 quater vorgesehenen Anspruchsbedingungen erfüllt sein müssen. Die Bestimmungen von Artikel 4 quater IVV sind deshalb bei der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nicht anwendbar. - Da die Integrationsmassnahmen im Falle einer Wiedereingliederung mehrmals zugesprochen und insgesamt länger als ein Jahr dauern können (Art. 8a Abs. 3 IVG), kommen von Artikel 4 sexies lediglich die Absätze 3 und 4 zur Anwendung, nicht aber die Absätze 1, 2, 5 und 6. Art. 5 bis Berufliche Weiterausbildung Absatz 4, zweiter Satz: Einerseits ist Artikel 73 mit der Einführung der NFA weggefallen. Andererseits wurde eine spezielle Verordnung, wie sie im zweiten Satz der bestehenden Verordnung erwähnt wird, bisher nicht geschaffen und soll voraussichtlich auch nicht geschaffen werden. Der zweite Satz von Absatz 4 kann deshalb ersatzlos gestrichen werden. Art. 6 Umschulung Absatz 1 bis (neu): Ist die Ausübung einer bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, soll mit der Umschulung eine (Wieder-)eingliederung so weit sichergestellt werden, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ziel einer Umschulung ist somit in jedem Fall die Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 17 IVG). Mit Artikel 6 Absatz 1 bis wird auf Verordnungsebene explizit festgehalten, dass im Rahmen der Umschulung auch ein Anspruch auf Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung (Aufqualifizierung) führen, besteht, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Auch in diesem Fall ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d.h.: - Ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung besteht nur dann, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, das Ziel einer (Wieder-)eingliederung zu erreichen. Gibt es andere adäquatere Möglichkeiten, sind diese zu wählen. - Der voraussichtliche Erfolg einer (Wieder-)eingliederungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Unangemessen teure Ausbildungen sind vom Anspruch der Umschulung ausgeschlossen. Wählt die versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, wird die IV die Kosten für die Umschulung nicht übernehmen können. Allerdings besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, dass die IV Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren kann (sog. Austauschbefugnis). Ebenso ist ein Anspruch auf eine kostengünstigere Ausbildung nach wie vor ebenfalls möglich. Insgesamt ist zu beachten, dass sich die Frage der Gleichwertigkeit immer auf die Erwerbsmöglichkeiten und nicht die Ausbildung bezieht. Art. 6 bis 6 quater Mit der gesetzlichen Regelung des Arbeitsversuchs und den Anpassungen und Optimierungen im Zusammenhang mit dem Einarbeitungszuschuss wurde im IVG entsprechend dem Ablauf in der 7

24 Praxis die Gesetzessystematik angepasst. Diese Systematik wird in der Verordnung wie folgt übernommen: - Artikel 6 bis (Arbeitsversuch): neu - Artikel 6 ter (Einarbeitungszuschuss): bleibt Artikel 6 ter - Artikel 6 quater (Entschädigung für Beitragserhöhungen): entspricht dem bisherigen Artikel 6 bis Art. 6 bis (neu) Arbeitsversuch Mit der neu eingeführten Eingliederungsmassnahme des Arbeitsversuches wird eine versicherte Person mit entsprechendem Eingliederungspotenzial in einem Einsatzbetrieb platziert, ohne dass dadurch ein fest verpflichtendes Arbeitsverhältnis entsteht. Mit dem Arbeitsversuch soll die praktische Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem geeigneten Tätigkeitsgebiet im 1. Arbeitsmarkt erprobt werden. Die Massnahme richtet sich sowohl an versicherte Personen mit einer Rente bzw. einer Teilrente, als auch an solche ohne Rente. Längerfristig stellt der Arbeitsversuch einen Baustein in einem gesamten Prozess zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dar. Im Vorfeld eines Arbeitsversuches kann eine versicherte Person z.b. mit Integrationsmassnahmen an den Arbeitsalltag herangeführt werden. Findet sich in der Folge ein Einsatzbetrieb, besteht die Möglichkeit, die durch die Integrationsmassnahmen erlangten Fähigkeiten in einem Arbeitsversuch 1:1 zu erproben. Nach erfolgreichem Abschluss eines Arbeitsversuchs kann dem Einsatzbetrieb schliesslich ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden, sofern es zu einem Anstellungsverhältnis kommt. Der konkrete Arbeitsversuch wird in einer Vereinbarung geregelt. Darin werden die Rahmenbedingungen sowie Ziel, Zweck und Dauer des Arbeitsversuchs festgelegt. Die Vereinbarung wird von allen beteiligten Parteien (Einsatzbetrieb, versicherte Person, Eingliederungsperson der IV- Stelle) unterzeichnet. Bestandteil der Vereinbarung ist u.a. die laufende Begleitung und Evaluation des Arbeitsversuches durch die zuständige Fachperson der IV-Stelle. Die Dauer eines Arbeitsversuches bemisst sich im Einzelfall nach den jeweiligen Erfordernissen und beträgt je nach Situation zwischen 30 und maximal 180 Tagen. Im Grundsatz liegt ein erfolgreich durchgeführter Arbeitsversuch dann vor, wenn nach spätestens 180 Tagen fest steht, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt realisierbar ist. Im einzelnen Fall ist das in der von allen Parteien unterschriebenen Vereinbarung festgelegte Ziel massgebend. So ist es im konkreten Einzelfall durchaus möglich, dass sich der Arbeitsversuch nicht als die geeignete Massnahme erweist, sei es aus medizinischen oder anderen beachtlichen Gründen (z.b. wenn der Einsatzbetrieb sich nicht an die vereinbarten Vorgaben hält) und demzufolge früher abgebrochen werden muss, als dies im Eingliederungsplan festgehalten wurde. Im vorliegenden Artikel werden deshalb die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen die IV-Stelle einen vorzeitigen Abbruch eines Arbeitsversuchs verfügen kann (Vorbescheid, Verfügung, Beschwerde). Als beachtliche Gründe nach Buchstabe d gelten ausschliesslich von der versicherten Person selbst geltend gemachte Gründe. Art. 6 ter Einarbeitungszuschuss Der Einarbeitungszuschuss (EAZ) wurde auf Gesetzesstufe von der Kann-Formulierung in einen echten Anspruch überführt. Der Arbeitgeber bezahlt der versicherten Person während der Einarbeitungszeit den vereinbarten Lohn (mit den üblichen Abzügen) und erhält einen frei festzulegenden, allenfalls gestuft ausgestalteten monatlichen Betrag in Form des EAZ. Gestützt auf diese Vorgaben aus dem Gesetz wird die Verordnung entsprechend angepasst. Absätze 1 und 2: Der Arbeitgeber entrichtet im Rahmen des ordentlichen Arbeitsverhältnisses wie bei anderen Angestellten die auf ihn entfallenden Beiträge an AHV, IV, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie an die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge. Die auf den Arbeitnehmer anfallenden Abzüge und Prämien werden diesem verrechnet. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4. In diesem Absatz wird die Anlernzeit entsprechend der vorgenommenen Anpassungen auf Gesetzesstufe - auch auf Verordnungsebene gestrichen. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 5. 8

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