zum Entwurf vom zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
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- Paul Maurer
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1 Stellungnahme zum Entwurf vom zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 05. Dezember 2011, Hannover, Berlin Gemeinsame Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft-Wärme- Kopplung e.v. und des Verbandes für Wärmelieferung e.v.
2 zum Entwurf vom zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2/6 Stellungnahme zum Entwurf vom zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Der VfW und der B.KWK begrüßen, dass kurzfristig die Novellierung des KWKG in die Wege geleitet wird. Allerdings ist der jetzt herrschende Termindruck inakzeptabel, da es noch erheblichen Beratungsbedarf zu wesentlichen Teilen des Entwurfs gibt. Insbesondere bedauern wir, dass die notwendigen Anreize nicht im notwendigen Umfang verbessert werden sollen. Die KWK-Umlage wird Prognosen zufolge im Jahr 2012 nur 0,002 ct/kwh betragen, da die im KWKG 2009 vorgesehene Deckelung bei weitem nicht ausgeschöpft wird. Diese klare Botschaft verkennt auch die Studie zum Zwischenbericht (Prognos/BEA) und schätzt damit die Lage bezüglich des weiteren Ausbaus der KWK nicht richtig ein. Wir bleiben nach wie vor bei unserer Forderung nach einer Anhebung der Förderung über alle Größenstufen von KWK-Anlagen hinweg. Diese Forderung ist in unseren Stellungnahmen aus dem Mai 2011 (VfW) und November 2011 (BKWK) ausführlich begründet worden. Darauf nehmen wir Bezug. Auf Grund der äußerst knapp bemessenen Zeit können wir im nachfolgenden nur eine vorläufige Stellungnahme abgeben mit einigen aus unserer Sicht wesentlichen Verbesserungsvorschlägen zum vorliegenden Referentenentwurf. 1. Modernisierungsregelung Damit KWK-Standorte, die einmal erschlossen worden sind, nicht wieder stillgelegt werden, ist eine Regelung zur Modernisierung von vorhandenen Standorten unverzichtbar. Dies berücksichtigt der Gesetzentwurf. Bei der Definition der zuschlagsfähigen Modernisierung bleiben aber die Effizienzsteigerung und Ressourcenschonung unberücksichtigt. 5 Abs. 3 des Entwurfes verlangt für die Annahme einer Modernisierung, dass wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert werden. Unter "erneuert" versteht das Bafa nach bisheriger amtlicher Auslegung nach wie vor "fabrikneue" Teile. Die Generalüberholung des Motors kombiniert mit effizienzsteigernden Maßnahmen, die in der Praxis durchaus erhebliche Kosten verursacht und das 50 %-Kriterium oft erreicht, wird nicht als Modernisierung anerkannt. Dies führt dazu, dass KWK-Standorte stillgelegt werden oder aber noch nutzbare Maschinen, die nach einer Generalüberholung wiederum viele Jahre laufen könnten, verschrottet werden. Um solche Ressourcenverschwendung und den Verlust von KWK-Standorten zu vermeiden, ist eine Modernisierungsdefinition erforderlich, die eine Effizienzsteigerung und das eingeführte Kostenkriterium verbindet.
3 zum Entwurf vom zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 3/6 5 Abs. 3 Satz 2 sollte deshalb wie folgt formuliert werden: Eine Modernisierung liegt vor, wenn durch Maßnahmen an wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteilen die Effizienz der KWK-Anlage nachweislich um 10 % erhöht worden ist und die Kosten der Maßnahmen mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2. Einspeisung nach Ablauf der Zuschlagsdauer 4 Abs. 4 ist dahingehend verbessert worden, dass Betreibern von KWK-Anlagen unabhängig von der Pflicht zur Zuschlagszahlung ein Anspruch auf physische Aufnahme des Stromes aus KWK-Anlagen zusteht. Eine Vergütung muss jedoch nicht erfolgen. Der Betreiber einer KWK-Anlage, die nach Ende der Zuschlagsdauer weiter betrieben werden soll, muss sich also einen Käufer suchen, der seinen Strom in seinen Bilanzkreis aufnimmt. Für Anbieter, die eine Vielzahl von KWK-Anlagen betreiben und eigene Bilanzkreise unterhalten, ist das sicherlich kein Problem. KWK-Anlagen werden aber nicht nur von solchen Anbietern eingesetzt, sondern auch von Personen und Unternehmen, die an ihrem Standort für den eigenen Bedarf eine KWK-Anlage betreiben. Es ist unrealistisch, für solche Einzelanlagen einen Käufer der Strommengen zu finden, sofern es sich nicht um Anlagen im Bereich von Leistungen ab ca. 5 MW handelt. Alle kleineren Anlagenbetreiber stehen also vor der Wahl, ob sie die Anlage stilllegen oder dem Netzbetreiber den Strom schenken, den sie nicht selbst verbrauchen. Angemessen wäre es, diese Situation dadurch zu regeln, dass den Betreibern weiterhin ein Anspruch auf den durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom zuzüglich der vermiedenen Netznutzungsentgelte zusteht. 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 sollten deshalb wie folgt lauten: Die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer 2 MW entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist. Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur Zuschlagszahlung ein Anspruch auf physische Aufnahme des KWK-Stromes durch den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netzzugang zu. Die Regelung des 4 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3. Anschlusspflicht Der Entwurf verweist in 4 Abs. 1 Satz 2 auf die Regelungen der 6, 11 und 12 EEG zur Umsetzung der Anschlusspflicht. Das greift aber zu kurz. Der gesetzlich bestimmte Gleichrang von KWK- und EEG-Strom wird nur konsequent beibehalten, wenn auch die Anschlusspflicht so geregelt wird, wie sie in 5 EEG geregelt ist.
4 zum Entwurf vom zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 4/6 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sollten deshalb wie folgt lauten: Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des 5 unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig abzunehmen. Der vorrangige unverzügliche Anschluss und Netzzugang richten sich nach den 5, 6, 11 und 12 Erneuerbare-Energien-Gesetz. 4. Förderfähige Speichergröße und Fördervoraussetzungen Der Grenzwert für die Förderung von Wärmespeichern sollte von 5 Kubikmetern Wasservolumenäquivalent gesenkt werden auf 1,5 Kubikmeter ( 5b Abs. 1). Auch Speicher dieser Größe können Beiträge liefern bei KWK-Anlagen im Zusammenhang mit dem Ausgleich fluktuierender Stromeinspeisungen. Die Auslegung für die Beladung sollte dementsprechend von sechs auf vier Stunden gesenkt werden. Das ist für den flexiblen Einsatz ausreichend. Der letzte Passus des 5 b Abs. 1 Ziff. 2 und die in dieses Netz nach 4 Absatz 1 einspeisen. sollte gestrichen werden. Auch Betreiber von KWK-Anlagen, die den Strom selbst verbrauchen, können ihre Anlagen so fahren, dass sie zum Ausgleich der Fluktuation erneuerbarer Einspeisungen beitragen, beispielsweise durch den Bezug von Zusatzstrom oder durch die Einbindung in die Regelenenergiebereitstellung, die nur möglich ist, wenn man große Speicher vorhält. Die Einspeisung ist nicht das entscheidende Kriterium, sondern die Netzkoppelung, die aber im Regelfall immer gegeben ist und deshalb nicht besonders erwähnt zu werden braucht. 5. Verdrängung von Fernwärme Die neue Regelung in 5 Abs. 1 im letzten Satz führt zu sachwidrigen Ergebnissen. Wenn eine Verdrängung von Fernwärme nur dann nicht angenommen wird, wenn nach der Kündigung der Fernwärme erst einmal ein Jahr lang konventionell geheizt wurde, dann ist nicht für ein Jahr, sondern für 15 bis 20 Jahre eine konventionelle Heizung im Gebäude. Niemand investiert nach der Kündigung der Fernwärme für ein Jahr in eine konventionelle Heizung. Wenn es keinen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme gibt und der Kunde damit frei wählen kann, dann muss er auch nach ordnungsgemäßer Kündigung des Fernwärmebezuges auf eine dezentrale KWK übergehen können, um zu verhindern, dass er für effiziente Versorgungskonzepte völlig verloren geht. In dem letzten Satz muss deshalb die Passage der bisherige Kunde sich über eine Heizperiode mit reiner Heizwärme versorgt hat und nach Ablauf der Heizperiode gestrichen werden.
5 zum Entwurf vom zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 5/6 6. Begriffsdefinition Wärmenetz Nur eine geringe Zahl der in Deutschland betriebenen Wärmenetze gehören öffentlichrechtlichen Körperschaften und können deshalb als öffentliche Netze angesehen werden. Die Bezugnahme in 3 Abs. 13 auf öffentliche Netze ist deshalb sachfremd, weil es keinen Grund gibt, daran anknüpfend bei der Zuschlagswürdigkeit zu differenzieren. Die Worte als öffentliches Netz in 3 Abs. 13 müssen deshalb gestrichen werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum Netze, die für eine bestimmte Zahl von Anschlussnehmern geplant werden und nicht erweitert werden können, von der Förderung ausgeschlossen sein sollen. Insofern ist die Streichung des gesamten letzten Satzteils ab und in 3 Abs. 13 Satz 1 sachgerecht. 7. Zweck des Gesetzes In die Aufzählung der Gesetzeszwecke in 1 sollte neben den dort genannten Punkten noch aufgenommen werden, dass das Gesetz dazu dient, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Energieeffizienztechnologien zu fördern. 8. Pauschale Zuschlagszahlung Die pauschalierten Zuschläge gemäß 7 Abs. 3 sollten ausgezahlt werden für eine Dauer von Vollastbenutzungsstunden (an Stelle der vorgesehenen Vbh). Diese Vollastbenutzungszeit erreichen diese Anlagen durchaus in 15 Jahren, was ihrer Lebensdauer entspricht. Der Betreiber sollte nachweisen, dass er die Anlage mindestens 10 Jahre betrieben hat und nicht weiterverkauft hat. 9. Verwaltungsvereinfachungen Die Grenze zur Zulassung einer Allgemeinverfügung in 6 Abs. 6 sollte zur Vereinfachung des Verfahrens erweitert werden von jetzt vorgesehenen 20 kw auf 50 kw. Wenn die in 8 Abs. 2 genannten Mitteilungspflichten für Anlagen bis 20 kw nicht erforderlich sind, dann sind sie auch für Anlagen bis 50 kw verzichtbar. Deshalb sollte dieser Grenzwert auf 50 kw angehoben werden zur weiteren Vereinfachung der Abwicklung. 10. Formulierungsfehler und unklarheiten 4 Abs. 2a Hier liegt ein Formulierungsfehler vor. Gemeint ist sicherlich, dass auch bei einer Einspeisung in einen anderen Bilanzkreis als den des aufnehmenden Netzbetreibers die Zuschlagspflicht bestehen bleiben soll. Dazu muss der jetzige Satz 4 zum Satz 2 werden. Der jetzige Satz 2 wird Satz 3, der jetzige Satz 3 wird Satz 4.
6 zum Entwurf vom zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 6/6 Es könnte noch erwogen werden, den Wortlaut des 3 Abs. 3a dem des 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG anzupassen: innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten anstelle von innerhalb von 12 Monaten. Hannover/Berlin, 05. Dezember 2011 Dipl.-Ing. Birgit Arnold Geschäftsführende Vizepräsidentin des VfW Dipl.-Kfm. Berthold Müller-Urlaub Präsident des B.KWK Verband für Wärmelieferung e.v. Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.v. Lister Meile 27 Markgrafenstr Hannover Berlin Tel.: 0511/ Tel.: 030/ Fax: 0511/ Fax: 030/ hannover@vfw.de info@bkwk.de
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