Verpackungshandbuch für Lieferanten Vorschriften für die Verpackung von Zukaufteilen
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- Berndt Bösch
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1 Inhaltsverzeichnis Verpackungshandbuch für Lieferanten Vorschriften für die Verpackung von Zukaufteilen Stand: 05/ Aktuelle Änderungen Allgemeines Ziel des Handbuches Geltungsbereich des Handbuches Ansprechpartner Allgemeine Verpackungsanforderungen Zulässige Verpackungsmaterialien Abmessungen und Gewichte Ablauf der Verpackungsplanung Einsatz einer Mehrwegverpackung Beschaffung und Umlaufmengen Leergutfrachtkosten Leihgutkontoabstimmung Anforderung der Mehrwegverpackung Ansprechpartner für die Bestellung von Mehrwegverpackungen Kennzeichnung und Dokumente Kennzeichnung der Verpackungseinheiten Versanddokumente Lieferschein DIN 4991 und Speditionsauftrag VDA Warenursprung und Präferenzen Anlagen Anlage 1: Muster VDA-Warenanhänger... 7 Stand: 05/2014 Seite 1 von 8
2 1 Aktuelle Änderungen Folgende Kapitel wurden seit der Ausgabe Verpackungshandbuch (Ausgabe 11/2012) geändert: Version Kapitel Änderung 05/ Bruttogewicht Einzelverpackung, Höhe Ladeeinheit 05/ Ablauf Verpackungsplanung 05/ Lieferschein DIN 4991 und Speditionsauftrag VDA / Warenursprung und Präferenzen 05/ Muster VDA-Warenanhänger 2 Allgemeines Die nachstehenden Richtlinien & Vorschriften zur Anlieferung von Waren an die KAYSER- Unternehmensgruppe bilden die Grundlage für unsere Geschäftsbedingungen und gelten als ergänzende vertragliche Vereinbarungen zu den allgemeinen KAYSER- Einkaufsbedingungen. 2.1 Ziel des Handbuches Dieses Handbuch soll der Verpackungstechnologie als einfach gegliederter, gut verständlicher und praxisorientierter Leitfaden dienen, sowie die Lieferanten über bestehende Richtlinien und Vorschriften im Bereich Verpackung informieren. Die nachfolgenden Vorschriften sollen dazu beitragen, durch optimale Verpackungsauslegung, standardisierte Abmessungen für Behälter, Kartonagen und Ladungsträger, abgestimmte Mengeninhalte pro Packmittel sowie richtige und vollständige Kennzeichnung der Verpackungen einen störungsfreien Materialfluss zwischen den Lieferanten und der KAYSER- Unternehmensgruppe zu erreichen und unnötige Umpackarbeiten zu vermeiden. 2.2 Geltungsbereich des Handbuches Das vorliegende Verpackungshandbuch ist für sämtliche Lieferungen an die KAYSER- Unternehmensgruppe gültig. Für die Verpackung von Normteilen nach DIN sowie von Hilfs- und Betriebsstoffen gelten die Festlegungen des Verpackungshandbuches in gleicher Weise. Allerdings werden hierfür keine typenbezogenen Verpackungsdatenblätter erstellt. Stand: 05/2014 Seite 2 von 8
3 2.3 Ansprechpartner Die Zentrale der Verpackungstechnologie befindet sich im Werk Einbeck. Ansprechpartner: Hr. Carsten Engelke Telefon: 05561/ Fax: 05561/ Die Betreuung der Verpackungen nach dem Serienstart erfolgt durch die jeweiligen Fachabteilungen der Fertigung. 3 Allgemeine Verpackungsanforderungen Für eine qualitätsgerechte Anlieferung der Teile ist die Einhaltung folgender Kriterien erforderlich: Schutz vor Beschädigung, Korrosion, Verschmutzung, Umwelteinflüssen sowie elektrostatischer Aufladung kein direkter Kontakt mit unbeschichteter Well- oder Vollpappe sowie mit Füllmaterialien optimale Auswahl und Auslastung der Packeinheiten in Bezug auf Stabilität und Füllmenge ausreichende Transportsicherung Bildung rationeller Ladeeinheiten optimale Entladbarkeit der Transportfahrzeuge durch Flurförderzeuge 2-fache Stapelbarkeit der Ladeeinheiten ist einzuhalten bzw. zu gewährleisten Einhaltung der vorgegebenen Standardabmessungen handlingsgerechter Aufbau günstige Teileentnahme recyclingfähige Materialien mit RESY- Symbol möglichst geringer Einsatz von Einwegverpackungsmaterialien als Beitrag zur Abfallvermeidung Paletten entsprechend den IPPC- Markierungen Sofern anderslautende Verpackungsvereinbarungen zwischen dem Lieferanten und KAYSER getroffen wurden, gelten diese. Für Qualitätsminderung infolge zu schwacher, mangelhafter, nasser oder verschmutzter Verpackungen haftet der Lieferant. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpackungsanforderungen behält sich KAYSER vor, den Lieferanten mit den Umpackkosten zuzüglich der entstehenden Handlingskosten, jedoch mit mindestens 150 pro Ladeeinheit, zu belasten. Stand: 05/2014 Seite 3 von 8
4 3.1 Zulässige Verpackungsmaterialien Material Zugelassene Materialien Unzulässige Materialien Verbundstoffe Verbundstoffe sind nicht zugelassen Kunststoffe allgemein Einweg Mehrweg Ausgewählte Packmittel aus Kunststoffen Folienzuschnitte Beutel und Säcke Schutz- und Isolierkappen Rohre Tiefzieheinlagen Kartonagen und Papier PE, PP, PS, PET Kennzeichnung nach DIN 6120 PE, PP, PET, ABS Kennzeichnung nach DIN 6120 PE PE PE PE, PP, PS PE, PP, PS, PET, ABS gekennzeichnet mit RESY- Symbol PVC, Styropor PVC, Styropor Wachs-, Paraffin-, Bitumen oder Ölpapiere Umreifungsbänder PP, PET Polyamidbänder Korrosionsschutzpapiere nur VCI-Papiere, die nachweislich gemeinsam mit Papier/Pappe stofflich verwertbar sind Füllmaterialien Wellpappe, Papier Chips aus pflanzlichen Produkten Chips oder Formteile aus Styropor 3.2 Abmessungen und Gewichte Bei der Verpackungsplanung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Abmessungen der Einzelverpackung (Karton/KLT) max. 600 x 400 x 300 mm Bruttogewicht der Einzelverpackung max. 12 kg Das zulässige Bruttogewicht einer Ladeeinheit beträgt max. 500 kg Bei Stapelung von Einzelverpackungen auf Palette sind nur komplette Lagen zulässig Die Höhe der gesamten Ladeeinheit darf max mm betragen Die Ladeeinheiten müssen einer 2-fachen Stapelung ohne Deformation bzw. anderweitiger Beschädigung standhalten 4 Ablauf der Verpackungsplanung Die geeignete Verpackung wird vom Lieferanten festgelegt und in einem Verpackungsdatenblatt dokumentiert. Das KAYSER-Verpackungsdatenblatt erhalten Sie zusammen mit unserer Erstmusterbestellung. Das Datenblatt senden Sie bitte unterschrieben an uns zurück. Unter Vorbehalt wird der Verpackungsvorschlag des Lieferanten bis zur ersten Wareneingangsprüfung von KAYSER angenommen. Das Einhalten der Verpackungsvorschrift wird in unserem Wareneingangsprozess verstärkt geprüft. Stand: 05/2014 Seite 4 von 8
5 Änderungen der Verpackungsvereinbarung bezüglich Art, Größe, Inhalt, etc. des Auftraggebers müssen vor und nach SOP kostenneutral möglich sein. Die Umstellung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Die Zusammensetzung von Packstücken und Paletten hat auftrags- und artikelbezogen zu erfolgen. Aufträge und Artikel dürfen nicht in Teilmengen über mehrere Paletten und Packstücke verteilt werden. Bei nicht genehmigten Abweichungen von vereinbarten Verpackungen werden dem Lieferanten die anfallenden Handlings- und Umpackkosten pauschal in Rechnung gestellt. Eine nicht abgestimmte Abweichung von einer festgelegten Verpackung fließt in die Lieferantenbewertung ein. 5 Einsatz einer Mehrwegverpackung Den Einsatz einer Mehrwegverpackung prüft die KAYSER- Verpackungstechnologie und stimmt diesen mit dem KAYSER- Einkauf und mit dem Lieferanten ab. Abweichungen in begründeten Fällen (z.b. Vorserienverpackungen bei Neuanläufen) sind mit der zentralen Verpackungstechnologie abzustimmen. Sämtliche Mehrwegpackmittel dürfen weder zusätzlich beschriftet, beklebt, zweckentfremdet verwendet, sowie mehr als unvermeidbar mit Ölen oder Fetten in Verbindung gebracht werden. Beschriftete, beklebte oder nicht mehr zu reinigende Mehrwegpackmittel dürfen nicht in Umlauf gebracht werden. 5.1 Beschaffung und Umlaufmengen KAYSER- eigene Mehrwegpackmittel (wie z.b. KLT6428 / KLT6280 grün) werden ausschließlich durch KAYSER beschafft. Die Übernahme der Kosten wird mit dem Lieferanten individuell vereinbart. Lieferanteneigene Mehrwegpackmittel beschafft für den Gesamtkreislauf grundsätzlich der Lieferant. 5.2 Leergutfrachtkosten Die Frachtkosten für die Leergutanlieferung zum Lieferanten sind, falls keine speziellen Regelungen getroffen werden, wie folgt zu vereinbaren: - bei Lieferungen ab Werk: Übernahme durch den Lieferanten - bei Lieferungen frei Haus: Übernahme durch KAYSER 5.3 Leihgutkontoabstimmung Die Leihgutkontoabstimmung für die Lieferanten wird vom empfangenden KAYSER- Werk durchgeführt. Dazu wird der Monatsendbestand mit den kumulierten Zu- und Abgängen des Monats erstellt. Die Übermittlung der Behälterkontenblätter erfolgt per Post, Datenfernübertragung oder per -Versand an die entsprechenden Sachbearbeiter des Behältermanagements. Die Leihgutkontoauszüge sind durch den Lieferanten jeweils zum ersten des Folgemonats der Firma KAYSER zur Verfügung zu stellen. Einmal jährlich ist auf Veranlassung von KAYSER durch den Lieferanten eine körperliche Stichtagsinventur der Behälterbestände (KAYSER-Eigentum) vorzunehmen. Stand: 05/2014 Seite 5 von 8
6 5.4 Anforderung der Mehrwegverpackung Die Anforderung der benötigten Mehrweg- / Einwegpackmittel liegt, sofern diese von der KAYSER- Unternehmensgruppe beigestellt werden, in der Verantwortung des Lieferanten. Die Packmittel sind vom Lieferanten rechtzeitig (10 Arbeitstage vor Bedarf) bei den zuständigen Stellen anzufordern. 5.5 Ansprechpartner für die Bestellung von Mehrwegverpackungen Ansprechpartner: Hr. Tobias Herkner Telefon: 05561/ Fax: 05561/ Mail: t.herkner@kayser-automotive.com 6 Kennzeichnung und Dokumente 6.1 Kennzeichnung der Verpackungseinheiten Jede Versandeinheit (Palettenladeeinheit oder Versandkarton) ist mit einem aktuellen, sorgfältig ausgefüllten, barcodierten VDA-Warenanhänger, dessen Inhalt und Form der VDA-Empfehlung 4902 Version 4 entspricht, zu kennzeichnen (Siehe Anlage 1). Die folgenden Festlegungen zur Feldbelegung beim VDA - Warenanhänger sind zu beachten: (8) Materialnummer KAYSER: z.b (10) Materialkurztext KAYSER: z.b. DISTANZRING 22 X 13 X 40 Die Angaben auf dem Warenanhänger müssen mit dem im Packstück oder Ladungsträger befindlichen Inhalt übereinstimmen. Wenn möglich, sollte der Warenanhänger die Lieferantencharge ausweisen. Ist die Erstellung des VDA-Warenanhängers aus dem EDV-System des Lieferanten nicht möglich, so muss der Lieferant auf den standardisierten Etiketten-Generator von KAYSER zurückgreifen ( Manuelle Änderungen oder Eintragungen an Etiketten sind nicht zulässig. Bei Standard- bzw. Spezialbehältern ist der Warenanhänger in die dafür vorgesehene Belegtasche (Labelhalter) zu schieben. Bei Nichtvorhandensein ist dieser mit Klebepunkten zu befestigen. Ein flächiges Bekleben ist nicht erlaubt. Nicht aktuelle Transportbeschriftungen bzw. Warenanhänger an Packstücken und Ladungsträgern sind vor der Lieferung an die KAYSER- Unternehmensgruppe zu entfernen. Bei fehlenden, geklebten, unleserlichen oder unvollständig ausgefüllten Warenanhängern wird der Lieferant mit den sich aus dem Sachverhalt resultierenden Kosten belastet. Mischsendungen erfordern das Beilegen einer Ladeliste, welche die Materialnummer, den Materialkurztext, die Stückzahl je Karton und die Anzahl Kartons pro Sorte beinhaltet. 6.2 Versanddokumente Stand: 05/2014 Seite 6 von 8
7 6.2.1 Lieferschein DIN 4991 und Speditionsauftrag VDA 4922 Für alle Lieferungen ist ein automatisch erzeugter Lieferschein gemäß DIN 4991 sowie eine Ladeliste in aktueller Version zu verwenden. Für außergemeinschaftliche Lieferungen ist zusätzlich eine Warenbegleitrechnung erforderlich; die Zollbestimmungen des jeweiligen Staates sind zu beachten. Der Lieferschein sollte u.a. die Versandbedingungen/Incoterms enthalten und ebenfalls die Lieferantencharge ausweisen. Weiterhin ist die Datenfern-übertragung (DFÜ) für Lieferscheindaten nach der VDA-Empfehlung 4913 zu beachten. Neben dem Lieferschein ist in jedem Fall ein Speditionsauftrag/Frachtbrief nach VDA 4922 mit der Sendung zu übergeben. Auf dem Frachtbrief ist die Lieferscheinnummer zu vermerken Warenursprung und Präferenzen Bei der Anlieferung von Waren muss vor Erstlieferung an KAYSER eine Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung nach Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 vorliegen. Ein Bezug zur Ware wird durch Angabe der KAYSER Artikelnummer auf der Lieferantenerklärung hergestellt. Die Langzeitlieferantenerklärung ist jährlich unaufgefordert an KAYSER zu übermitteln. Der Lieferant ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Langzeitlieferantenerklärung verantwortlich. Für falsch erstellte Lieferantenerklärungen und daraus resultierende Forderungen unserer Kunden übernimmt der Lieferant die volle Haftung. Die KAYSER Unternehmensgruppe überprüft nach dem Zufallsprinzip die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung. 7 Anlagen 7.1 Anlage 1: Muster VDA-Warenanhänger Stand: 05/2014 Seite 7 von 8
8 Stand: 05/2014 Seite 8 von 8
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