DNotI. Sachverhalt: Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 AnfG 11; ZPO 829; BGB 398 ff., 372 Auswirkung der Gläubigeranfechtung einer Forderungsabtretung auf nach Abtretung ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Sachverhalt: A hat gegen D einen gerichteten Zahlungsanspruch. Dieser wurde von A an B abgetreten. C als Gläubiger von A hat nach diesem Zeitpunkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt. D hat als Drittschuldner jedoch weiterhin an den Zessionar B gezahlt. C hat gegenüber A Gläubigeranfechtung geltend gemacht und verlangt vom Drittschuldner Zahlung der wiederkehrenden Leistungen an sich. Fraglich ist, ob D weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an B leisten kann. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen a) Mit Konstellationen wie im vorliegenden Fall hatte sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits mehrfach auseinanderzusetzen. Genannt sei zunächst der Vollständigkeit halber die Entscheidung des BGH vom (NJW 1991, 496), die allerdings für den vorliegenden Fall kaum Verwertbares ergibt. Der Kläger als Vollstreckungsgläubiger hatte den Beklagten (Zessionar) auf Zustimmung zur Auszahlung eines vom Drittschuldner unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegten Betrages, hilfsweise auf Verzicht auf Ansprüche gegen den Drittschuldner in Anspruch genommen und sich dabei auf die Anfechtbarkeit der Abtretung durch den Vollstreckungsschuldner gestützt. Nach der Abtretung war der Anspruch auf der Grundlage eines Arresturteils gepfändet worden. Der BGH ist hinsichtlich des Hilfsantrages obiter auf Fragen des Anfechtungsrechts eingegangen. In Betracht gezogen wird vom BGH offenbar, daß die Anfechtung dazu führt, daß der Zessionar den abgetretenen Anspruch an den Vollstreckungsschuldner zwecks Duldung der Zwangsvollstreckung zurückzugewähren hat. Eine Vertiefung dieser Fragen fand indes nicht statt, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankam (vgl. BGH a. a. O., S. 497 Ziff. 2b der Entscheidungsgründe). b) Im Fall, den das RG mit Urteil vom (RGZ 61, 150) zu entscheiden hatte, hatte der Vollstreckungsgläubiger den Drittschuldner nach Pfändung und Überweisung auf Za h- lung in Anspruch genommen. Vor Ergehen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte der Vollstreckungsschuldner die Forderung abgetreten. Während des laufenden Verfahrens gegen den Drittschuldner hatte der Kläger in einem anderen, gegen Zedent und Zessionar gerichteten Verfahren ein AnfG nach dem AnfG geltend gemacht. Der Drittschuldner hatte dem Kläger entgegengesetzt, mit dem Zessionar sei eine Stundung vereinbart worden. Daraufhin erfolgte die Replik des Klägers, die Abtretung unterliege der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Während die Vorinstanz noch angenommen hatte, daß selbst bei Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de internet: legut0500/r1/11127.doc

2 Seite 2 unterstellter erfolgreicher Anfechtung der Kläger erst aufgrund einer neuen Pfändung und Überweisung der zedierten Forderung diesbezüglich einziehungsberechtigt bzw. legitimiert sei, ist das Reichsgericht dem entgegengetreten. Die Anfechtung habe gem. 7 AnfG (nunmehr 11 AnfG) die Wirkung, daß der Vollstreckungsgläubiger die Zession als nicht geschehen ansehen dürfe, die Forderung also als noch zum Vermögen des Zedenten gehörig behandelt werde, so daß die Forderung gegen den Drittschuldner so geltend gemacht werden könne, als sei sie nicht zediert worden. Eine neue Pfändung und Überweisung der Forderung nach erfolgreicher Anfechtung sei nicht erforderlich. Unabhängig davon aber hat das Reichsgericht den Drittschuldner offenbar solange im Sinne des Rechtsgedankens der 406 ff. BGB als schutzwürdig angesehen, wie der Anfechtungsprozeß noch nicht rechtskräftig entschieden war. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die ihm zur Einziehung überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen, bevor der Anfechtungsanspruch festgestellt sei. c) Von wesentlichem Interesse ist die Entscheidung des BGH vom (NJW 1987, 1703 = MDR 1987, 494 = DB 1987, 778 = JZ 1987, 931 = WM 1987, 434). Auch in diesem Fall handelte es sich um die Klage eines Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner auf Zahlung einer Forderung, die ursprünglich dem Vollstreckungsschuldner zustand, die dieser aber vor Ergehen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgetreten hatte (die zeitliche Reihefolge wurde vom BGH hinsichtlich der für den vorliegenden Fall wesentlichen Überlegungen unterstellt). Nach Ergehen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatten Zessionar und beklagter Drittschuldner hinsichtlich der abgetretenen Forderung einen Vergleich abgeschlossen. Wiederum zeitlich danach hatte der Vollstreckungsgläubiger zunächst Anfechtungsklage nach dem AnfG gegen den Zessionar erhoben. Dieses Verfahren endete mit einem Anerkenntnisurteil. Danach war der Zessionar zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die abgetretene Forderung verpflichtet. Die Beklagte lehnte dennoch Za h- lung an den Vollstreckungsgläubiger ab. Daraufhin kam es zum weiteren Prozeß. Die Vorinstanz hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Anfechtung habe hier dazu geführt, daß die Lage so anzusehen sei, als ob die Forderung nicht vor der Pfändung abgetreten worden wäre. Dies hieße insbesondere, daß sich der Drittschuldner nicht darauf berufen könne, der Vollstreckungsgläubiger sei nicht zur Einziehung der Forderung berechtigt. Mit anderen Worten nahm die Vorinstanz an, daß durch die Anfechtung der Pfändungs- und Ü- berweisungsbeschluß durchschlägt, insbesondere also was die Legitimation hinsichtlich der Forderungsinhaberschaft angeht. Zwar nimmt die Vorinstanz nicht ausdrücklich hierzu Stellung, doch geht diese offenbar davon aus, daß der Drittschuldner nach bereits erfolgreich beendetem Anfechtungsprozeß mit befreiender Wirkung nur an den Gläubiger hätte zahlen können. Der BGH ist jedoch anderer Auffassung als das Berufungsgericht. Er hat zunächst klargestellt, daß Erlaß oder Aufrechnung einer anfechtbar erworbenen Forderung durch Vereinbarung zwischen Drittschuldner und Zessionar nicht dazu führen, daß letzterer nach 11 Abs. 2 AnfG a. F. als Rechtsnachfolger haftet. Dieser sei also nicht Anfechtungsgegner (kritisch hierzu allerdings Henckel, Urteilsanmerkung, EWiR 1987, 427). Im vorliegenden Fall kann es aber allenfalls um einen Fall der Erfüllung, nicht der Verrechnung oder des Erlasses gehen. Diesbezüglich ist soweit ersichtlich einhellige Auffassung, daß der Schuldner der abgetretenen Forderung keinesfalls Rechtsnachfolger des Zedenten oder des Zessionars ist, demgegenüber nach 15 Abs. 2 AnfG (n. F.) die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden könnte (RG, a. a. O., S. 152; Huber, AnfG, 9. Aufl. 2000, Rn. 13 zu 15).

3 Seite 3 Im übrigen geht der BGH von der im Grundsatz anerkannten Prämisse aus, daß die Pfändung ins Leere geht, wenn der Anspruch vorher wirksam an einen Dritten abgetreten wurde. Der Drittschuldner könne dann ohne weiteres mit befreiender Wirkung an den Zessionar zahlen (BGH, a. a. O., S. 1705). An dieser Rechtslage ändere sich aber auch durch die Anfechtbarkeit der Abtretung und die Erlangung eines Anfechtungsurteils nichts, da die Anfechtung die Wirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung als solche nicht berühre. Insbesondere bewirkt die Anfechtung einer im übrigen wirksamen Forderungsabtretung nicht, daß der alte Gläubiger mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Abtretung wieder Forderungsinhaber wird (a. a. O., S. 1705). Aus dieser Prämisse, die der BGH noch mit dem Reichsgericht (a. a. O., S. 152) teilt, leitet er allerdings im Gegensatz zum Reichsgericht die Konsequenz ab, daß trotz der Stellung des Anfechtungsgegners (hier Zessionar) als Vollstreckungsschuldner des Gläubigers eine Änderung der vollstreckungsrechtlichen Lage nur und erst dadurch bewirkt werden könne, daß der Vollstreckungsgläubiger aufgrund des gegen den Anfechtungsgegner ergangenen Urteils einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen diesen als Vollstreckungsschuldner erwirkt. Ein Anfechtungsurteil wirke nur im Verhältnis zwischen Vollstreckungsgläub i- ger und Anfechtungsgegner. Ein an den Drittschuldner erlassenes Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, könne nicht auch als Verbot der Leistung an den Anfechtungsgegner (hier der Zessionar) behandelt werden. Wirkung auf das Verhältnis zwischen Ze s- sionar und Drittschuldner hätte also nur ein Anfechtungsurteil in Zusammenschau mit einem auf dieser Grundlage ergangenen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß haben können. Konsequent weiter gedacht hieße dies nach unserer Einschätzung, daß weder die Anfechtbarkeit als solche noch ein Anfechtungsurteil allein im vorliegenden Fall nach Auffassung des BGH die Berechtigung des Drittschuldners beeinträchtigt hätten, mit befreiender Wirkung an den Zessionar zu zahlen. In der anfechtungsrechtlichen Literatur findet die Entscheidung desbgh überwiegend Zustimmung (Huber, a. a. O., Rn. 18 zu 11; Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, Rn. 1008; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 1999, Rn. 469 f.; Gerhardt, Urteilsanmerkung, JR 1987, 415, 416; im Ergebnis auch Henckel, a. a. O., S. 428). 2. Kritik der Literatur und Folgerungen für die vorliegende Fragestellung Bei einem Teil der Literatur ist die Entscheidung des BGH indes auf Ablehnung gestoßen (K. Schmidt, Zwangsvollstreckung in anfechtbar veräußerte Gegenstände, JZ 1987, 889, 893; Tiedtke, Zur Pfändung sicherungshalber oder anfechtbar abgetretener Forderungen, ZIP 1993, 1452, 1455). Beide Autoren sind der Auffassung, daß eine erfolgreiche Anfechtungsklage letztlich auch dazu führt, daß ein vor Durchführung des Anfechtungsprozesses erga n- gener Pfändungs- und Überweisungsbeschluß für den Vollstreckungsgläubiger genügt, um das Verfahren weiter zu betreiben. Das abgetretene Recht soll also gleichsam ex tunc zum Zedenten zurückfingiert werden. Dies entspricht auch der Auffassung des RG (siehe oben). Allein aus dieser Aussage läßt sich aber für die hier aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Schutz des Drittschuldners hinsichtlich der Erfüllungswirkung seiner Zahlungen nichts ableiten. K. Schmidt (a. a. O., S. 894 f.) berührt diesen Fragenkreis, indem er schreibt:

4 Hat allerdings die Anfechtungsklage Erfolg, so steht nunmehr fest, daß die Forderung ungeachtet der Abtretung wirksam gepfändet und überwiesen ist. D (Drittschuldner), der im Zweifelsfall wegen der unklaren Rechtslage hinterlegt haben wird, muß nunmehr an G (Vollstreckungsgläubiger) zahlen. Seite 4 Tiedtke (a. a. O., S. 1455) stimmt die Rechtsprechung ausdrücklich hinsichtlich der Feststellung zu, das im Anfechtungsprozeß ergangene Duldungsurteil entfalte keine Rechtskraft gegen den Drittschuldner, der somit durch den Erlaß des Urteils nicht schon die Berechtigung verliere, weiter an den Forderungserwerber zu zahlen. Damit ist zunächst nur gemeint, daß der Zessionar zur Einziehung der Forderung bei Hinwegdenken des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses legitimiert wäre, er diese Legitimation also nicht allein aufgrund des Anfechtungsurteils verliert. Unabhängig von der Frage, ob der Gläubiger die Forderung gegen den Drittschuldner aufgrund des im Anfechtungsprozeß ergangenen Urteils beim Erwerber gepfändet hat oder bereits vorher beim Schuldner, entfalte doch das Anfechtungsurteil Wirkungen auch im Verhältnis zum Drittschuldner, der im hier interessierenden Zusammenhang keine Einwendungen gegen die Pfändung erheben könne, aber auch nicht einwenden könne, das Duldungsurteil, das die beim Schuldner vorgenommene Pfändung nach Lesart Tiedtkes gleichsam erst wirksam gemacht hat, sei fehlerhaft zustande gekommen. Bei Pfändung nach Durchführung des Anfechtungsprozesses beim Erwerber verliere der Drittschuldner das Recht, an den Erwerber zu zahlen. Die Rechtslage sei nicht anders, wenn aufgrund der Anfechtung die Forderung gleichsam in den Pfändungs- und Ü- berweisungsbeschluß gegen den Schuldner hineinwächst (a. a. O., S. 1455). Tiedtke bezieht diese Feststellung offenbar auch auf die Berechtigung, an den Zessionar zu bezahlen und damit auch auf die Erfüllungswirkung. Bei den Kritikern der BGH-Rechtsprechung klingt bei alledem aber ebenso wie in der eingangs genannten Entscheidung des Reichsgerichts an, daß der Drittschuldner jedenfalls solange als schutzbedürftig im Sinne der 406 ff. BGB angesehen wird, wie die Anfechtung nicht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Die oben wiedergegebenen Ausführungen Schmidts lassen allerdings nicht erkennen, ob er den Drittschuldner zwingend auf das Hinterlegungsverfahren verweisen will, wenn dieser von der Geltendmachung des Anfechtungsrechts Kenntnis hat. Jedenfalls solange diese Kenntnis nicht vorliegt, kann nach unserer Auffassung die allein interessengerechte und der Grundidee der 406 ff. BGB entsprechende Lösung sein, daß mit befreiender Wirkung an den Zessionar gezahlt werden kann. Nach Erlangung der Kenntnis von der Geltendmachung des Anfechtungsrechts würden wir aber kein anderes Ergebnis annehmen, da 372 BGB lediglich ein Recht des Schuldners darstellt, welches auch dann besteht, wenn zu seinen Gunsten die Vorschriften anwendbar sind, die die gutgläubige Leistung an einen Nichtberechtigten schützen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, Rn. 7 zu 372). Problematisch bleibt also der Fall, daß das Anfechtungsurteil rechtskräftig geworden ist, nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich der abgetretenen Forderung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ergangen war. Solange der Drittschuldner von der Rechtskraft eines Anfechtungsurteils keine Kenntnis hat, ist die Interessenlage der Beteiligten keine andere als in der vorgenannten Konstellation, in der dem Drittschuldner entweder lediglich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder zusätzlich die Behauptung des Vollstreckungsgläubigers bekannt ist, die Abtretung sei anfechtbar. U. E. kann also allein das Ergehen des Anfechtungsurteils und das Erwachsen in Rechtskraft nach Ergehen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht dazu führen, daß die laufenden Zahlungen an den Zessionar mit Erfüllungswirkung verbunden sind. Erlangte der Dritt-

5 Seite 5 schuldner hiervon aber Kenntnis, so ist jedenfalls nach der Ansicht von Tiedtke und Schmidt eine Zahlung mit befreiender Wirkung nicht mehr möglich. Der BGH sieht die Legitimationswirkung (wie gesehen) offenbar erst nach Ergehen eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der gegen den Zessionar gerichtet ist, als beendet an. Diese Auffassung entspricht nach unserer Auffassung am ehesten der Interessenlage der Beteiligten und der Rechtssicherheit, auch wenn insbesondere die Ausführungen von Tiedtke bemerkenswert erscheinen, soweit er ausführt, der BGH könne sich unzutreffenderweise lediglich nicht von der Vorstellung lösen, der Gläubiger könne die Zwangsvollstreckung ausnahmslos nur gegen den Inhaber der zu pfändenden Forderung betreiben (a. a. O., S. 1457). Der Ansatz, von dem auch Tiedtke (a. a. O., S. 1454) ausgeht, daß die Anfechtung keinerlei Wirkung auf die Abtretung als solche hat, die Forderung also nach wie vor dem Zessionar zusteht, ändere nichts an der haftungsrechtlichen Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Tiedtke gesteht andererseits selbst zu, daß diese Erwägung vor allem auch darauf beruht, daß der Gläubiger als schutzbedürftig im Hinblick auf die Auswirkungen des Anfechtungsurteils gegenüber Dritten angesehen wird und vor diesem Hintergrund auch eine Einschränkung der sogenannten schuldrechtlichen Theorie hinsichtlich des Wesens der Anfechtung zugunsten der heute im Grundsatz nicht mehr vertretenen dinglichen Theorie bedingt sein könne (a. a. O., S. 1456; vgl. auch die Nachweise zu den verschiedenen Theorien bei Schmidt, a. a. O., S. 889).

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