Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit. Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015

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1 Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015 von Dipl.-Ing. Marc Derichsweiler (FM) zur Besprechung im MSAGD 21. Januar 2016 Folie 1

2 THEMEN Einleitung Ziele der LBauO-Novelle 2015 Regelungen der LBauO Barrierefreiheit bei Wohnungen Barrierefreiheit bei besonderen Gebäuden Barrierefreiheit bei sonstigen Gebäuden Abweichungen Fragen / Diskussion jederzeit Folie 2

3 EINLEITUNG 1. Beratung der LBauO-Novelle im Landtag, Staatsministerin Doris Ahnen Einen Schwerpunkt der Gesetzesnovelle bilden die neuen Bestimmungen über die Barrierefreiheit. Folie 3

4 EINLEITUNG 1. Beratung der LBauO-Novelle im Landtag, Abgeordneter Gerd Schreiner (CDU) Es geht aber auch ganz zentral um zwei Ziele, die uns über alle Fraktionsgrenzen hinweg wichtig sind: Das sind das Thema der Barrierefreiheit und das Thema besserer energetischer Dämmung von Gebäuden. Folie 4

5 EINLEITUNG 1. Beratung der LBauO-Novelle im Landtag, Abgeordneter Thomas Wansch (SPD) Schwerpunkte sind Barrierefreiheit, Nutzung erneuerbarer Energien, bauaufsichtliche Zuständigkeiten. Das sind oftmals Themen, die man vor einigen Jahren in einer ganz anderen Art und Weise eingeschätzt hat. Wir müssen heute feststellen, dass die demografische Entwicklung auch im Baurecht für uns eine besondere Bedeutung hat und sie einen Schwerpunkt dafür darstellt, wie künftig Wohnraum aussieht. Folie 5

6 EINLEITUNG 1. Beratung der LBauO-Novelle im Landtag, Abg. Andreas Hartenfels (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Das Herzstück dieser Landesbauordnung ( ) ist tatsächlich, insbesondere Menschen mit Behinderungen die Teilhabe vor allem im Bereich Bauen und Wohnen leichter zu machen. ( ) In 51 der Landesbauordnung sind die wichtigen Regelungen neu gefasst worden. Insbesondere das Kontingent der barrierefreien Wohnungen wird verstärkt bei künftigen Neubauten implementiert. Artikel 64 der Landesverfassung ( ) zeigt uns diesen Weg auf. Folie 6

7 EINLEITUNG Artikel 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin. Folie 7

8 GESETZLICHE REGELUNGEN Verfassung für Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) LBauO 2 Begriffe Abs. 9 - Definition Barrierefreiheit 4 Soziale und ökologische Belange 51 Barrierefreiheit Abs. 1 - Barrierefreie Wohnungen Abs. 2 - Barrierefreie besondere Gebäude Abs. 3 - Barrierefreie sonstige Gebäude Abs. 4 - Abweichungen Folie 8

9 LBauO - 4 Soziale und ökologische Belange Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern, von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen im Sinne des 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Folie 9

10 LGGBehM - 2 Begriffsbestimmungen (3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Folie 10

11 LGGBehM - 9 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. Folie 11

12 LGGBehM - 9 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen 1. bei Neubauten sowie bei großen Um- oder Erweiterungsbauten die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung so weit wie möglich berücksichtigen und 2. die bereits bestehenden Bauten schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei gestalten. Folie 12

13 LBauO Begriffe (9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie ihrem Zweck entsprechend für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit Kleinkindern in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Folie 13

14 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist. Folie 14

15 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen ( LBauO 1999 LBauO (2) Gebäude mit mehr als vier Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten fünf Wohnungen eine und von jeweils zehn weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei erreichbar ist. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 51 (1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist. Folie 15

16 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen ( LBauO 2015 MBO 51 (1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist. 48 (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. 39 Abs. 4 bleibt unberührt. Folie 16

17 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen - Anzahl Folie 17

18 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen - Anzahl Folie 18

19 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen - Anzahl Folie 19

20 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen - Ausbau Einführung DIN als Technische Baubestimmung Folie 20

21 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen - Ausbau Folie 21

22 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen - Ausbau LBauO 3 - Allgemeine Anforderungen (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift eingeführten technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 18 Abs. 3 und die 22 und 69 bleiben unberührt. Folie 22

23 LBauO - 51 Abs. 1 Wohnungen - Ausbau DIN , hier: 5. Räume in Wohnungen 5.1 Allgemeines Die Räume innerhalb von Wohnungen sind barrierefrei nutzbar, wenn sie so dimensioniert und bauseits ausgestattet bzw. vorbereitet sind, dass Menschen mit Behinderungen sie ihren speziellen Bedürfnissen entsprechend leicht nutzen, einrichten und ausstatten können. Für Sanitärräume, deren Einrichtung häufig bauseits vorgenommen wird, sind in 5.5 nähere Angaben über die Anordnung von Ausstattungen und Einrichtungen zur barrierefreien Nutzbarkeit enthalten. Folie 23

24 LBauO - 51 Abs. 1 Besondere Gebäude ( LBauO 1999 LBauO (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie 1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen, 2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime, sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 51 (2) Bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen genutzt werden, wie Tages- und Begegnungsstätten, Werkstätten, Einrichtungen zum Zweck der Pflege oder Betreuung und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, müssen entsprechend ihrer speziellen Erfordernisse barrierefrei sein. Folie 24

25 LBauO - 51 Abs. 2 Besondere Gebäude Folie 25

26 LBauO - 51 Abs. 3 Sonstige Gebäude ( LBauO 1999 LBauO (2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind die dem allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Teile so herzustellen und instand zu halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnung getragen wird: 1. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen, 2. Verkaufsstätten, 3. öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte, 4. Schalter- und Abfertigungsräume der öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute, 51 (3) Folgende allgemein zugängliche bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen barrierefrei sein: 1. Versammlungsstätten einschließlich Kultureinrichtungen und für den Gottesdienst bestimmte Anlagen, 2. Verkaufsstätten; Läden und ähnliche Geschäftsräume in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein, 3. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte, 4. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Einrichtungen für Finanz- und Postdienstleistungen, Folie 26

27 LBauO - 51 Abs. 3 Sonstige Gebäude ( LBauO 1999 LBauO Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe, 6. Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen, 7. Krankenhäuser, 8. Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, 9. Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten, 5. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe, 6. Schulen, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen sowie Forschungsinstitute, 9.7.Kindertagesstätten und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, 8. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, 9. Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege 10. Notariate, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien und sonstige Nutzungseinheiten für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, jeweils mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m²; kleinere Nutzungseinheiten für diese Berufe in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein, Folie 27

28 LBauO - 51 Abs. 3 Sonstige Gebäude ( LBauO 1999 LBauO Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume, 11. Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen, 12. öffentliche Toilettenanlagen, 13. allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als m² Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören. 11. Büro- und Verwaltungsgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Räume, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und insgesamt eine Nutzfläche von mehr als 400 m² je Geschoss haben; entsprechende Räume mit geringerer Nutzfläche in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein, 12. Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsgelände und -gebäude, 13. Sport- und Freizeitstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen, 14. öffentliche Toilettenanlagen, 15. Stellplätze und Garagen mit mehr als m² Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 13 gehören. Folie 28

29 LBauO - 51 Abs. 3 Sonstige Gebäude ( LBauO 1999 LBauO (3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen sollen nicht mehr als 6 v.h. geneigt und müssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen. Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen geführt sind. Notwendige Flure sollen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen. Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind; entsprechendes gilt für erforderliche Toilettenräume. Notwendige Stellplätze müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Folie 29

30 LBauO - 51 Abs. 3 Sonstige Gebäude Folie 30

31 LBauO - 51 Abs. 3 Sonstige Gebäude Folie 31

32 LBauO - 51 Abs. 4 Abweichungen ( LBauO 1999 LBauO (2) Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. 51 (4) Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Anforderungen wegen technischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 51 (4) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen an die Barrierefreiheit der Absätze 1 bis 3 zulassen, soweit sie nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, bei baulichen Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei der Änderung der Nutzung. Folie 32

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