SchiedsamtsZeitung 54. Jahrgang 1983, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Einiges zur Verjährung von Ansprüchen

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1 Einiges zur Verjährung von Ansprüchen Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg 1. Einleitung Der 31. Dezember eines jeden Jahres ist auch in rechtlicher Hinsicht ein wichtiger Tag. Mit dem Ablauf eines Jahres tritt in vielen Fällen eine Verjährung von Ansprüchen ein, die, sofern sie von dem Schuldner einer Leistung als Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, der Zuerkennung des betroffenen Anspruchs entgegensteht. Ganz grundsätzlich sind Rechte zeitlos. Sie erlöschen nicht dadurch, dass sie eine Zeitlang nicht geltend gemacht werden. Ein widerrechtlich ausgeübtes Recht wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es eine Zeitlang ausgeübt wird1. Dieser theoretischen Auffassung steht aber ein praktisches Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegenüber. Daher regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im fünften Abschnitt des ersten Buches (All-gemeiner Teil) in den 194 bis 240 eingehend die Fragen der Verjährung. Grundlage ist 194 BGB, der klarstellt, dass nicht das Recht als solches, aus dem ein Anspruch hergeleitet wird, der Verjährung unterliegt, vielmehr lediglich der Anspruch. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung, heißt es in 194 Abs. 1 BGB. Eine wichtige Ausnahme besteht für die sog. dinglichen Ansprüche. So sind z. B. durch Eintragung in das Grundbuch dinglich gesicherte Ansprüche unverjährbar. Zu nennen sind hier die in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Dienstbarkeiten verschiedener Art wie Wegerechte, Leitungsrechte für Elektrizitätsgesellschaften, Wasserrechte usw. Das gilt aber nicht für die wiederkehrenden Leistungen aus einem solchen Recht wie z. B. die Zinsen einer Hypothek oder die bar zu leistenden Beträge aus einem Altenteils-recht oder einer Reallast, vgl. 197 BGB. Hinzuweisen ist auch auf 902 u. 223 BGB. II. Die einzelnen Verjährungsfristen2 Für die Verjährung der verschiedenen Ansprüche bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. a) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre ( 195 BGB). Die 30- jährige Verjährungsfrist ist die längste Frist, die das BGB kennt; sie gilt in allen Fällen, in denen das Gesetz nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Diese Abweichungen sind aber so zahlreich, dass die Regelfrist dagegen zurücktritt. Für viele Geschäfte des täglichen Lebens sind kürzere Verjährungsfristen vorgeschrieben. Dazu ist aber auf 218 BGB hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche, die einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, nachdem sie rechtskräftig festgestellt worden sind, grundsätzlich doch erst in 30 Jahren3. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 b) In vier Jahren verjähren nach BGB die Ansprüche auf Rückstände an Zinsen einschl. der als Zuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung des Kapitals zu zahlenden Beträge. Die gleiche Frist gilt für Ansprüche auf Rückstände an Miet- oder Pachtzinsen, soweit nicht die kürzere Frist von zwei Jahren nach Nr. 6 Platz greift. Ebenfalls in vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände Renten, Altenteilsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehältern, Unterhaltsleistungen und alle sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, vgl BGB. c) In zwei Jahren verjähren nach BGB alle sog. Ansprüche aus Geschäften des täglichen Lebens, eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint. Hierher gehören insbesondere die Ansprüche der Kaufleute und Handwerker für Lieferung von Waren oder Ausführung von Leistungen mit Einschluss der Auslagen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Lieferungen oder Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt sind`' (Nr. 1 a. a. 0.). Unter diese Bestimmung fällt die große Zahl aller Ansprüche der Kaufleute und Handwerker gegen ihre Kunden und Auftraggeber, die säumig sind in der Begleichung der ihnen zugesandten Rechnungen. Diese Ansprüche sind also von der kurzen Verjährung bedroht, deren Auswirkung weiter unten dargestellt wird. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang weiter (Nr.2 a.a.o.) die Ansprüche von Personen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben aus Lieferung ihrer Erzeugnisse, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt. Soweit das nicht der Fall ist, gilt auch hier die vierjährige Verjährungsfrist, letzter Abs. BGB gilt auch hier. Nach Ziffer 4 a. a. O. verjähren auch die Ansprüche der Gastwirte oder von Personen, welche gewerbsmäßig Speisen oder Getränke verabreichen, ferner solche Ansprüche aus Gewährung von Wohnung und Verpflegung sowie für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen in zwei Jahren ( 196 Nr.4 BGB). Nr.7 a.a.o. bestimmt die gleiche Frist auch für die Ansprüche derjenigen, die ohne Handwerker oder Kaufleute i.s. der Nr. 1 (vgl. oben) zu sein, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben wegen der ihnen aus dem Gewerbebetrieb zustehenden Vergütungen. In weiteren Abschnitten des BGB wird die Verjährungsfrist für die einzeln aufgeführten Ansprüche auf Zahlung von Lohn und ähnlichen Vergütungen, auf Zahlung von Honoraren der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ebenfalls der zweijährigen Verjährungsfrist unterworfen. Von einer weiteren Einzeldarstellung kann und soll hier abgesehen werden, da dieser überblick nur global umreißen soll, dass die immer wieder im täglichen Leben auftretenden Ansprüche einer kurzen Verjährungsfrist unterliegen. Der Gläubiger solcher Ansprüche tut daher gut daran, durch rechtzeitige Maßnahmen den Eintritt Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 der Verjährung zu verhindern. III. Zum Lauf der Verjährungsfrist Grundsätzliches beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der nach BGB maßgebende Zeitpunkt eintritt. Bei den hier erörterten Ansprüchen kommt der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs in Frage. Kann die Leistung erst zu einem nach Ablauf des Jahres liegenden Zeitpunkt verlangt werden, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Als Beispiel sei genannt der Kauf eines größeren Weihnachtsgeschenks mit der Vereinbarung, dass der Kaufpreis erst am 1. März des nächsten Jahres zu begleichen ist. Der Beginn der Verjährung läuft dann nicht vom Ablauf des Jahres, in welches das Weihnachtsfest fällt, sondern erst mit dem Ablauf des nächsten Jahres. Jahr im Sinne dieser Bestimmungen ist stets das Kalenderjahr. Daraus erklärt sich der im Eingang dieses Beitrages gemachte Hinweis, dass dem 31. Dezember jeden Jahres eine besondere Bedeutung zukommt. Beispiel: Der Einkauf bei einem Kaufmann gegen Rechnung oder die Arbeit eines Handwerkers sind erfolgt im März 1982: Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 1982, so dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1984 eintritt. Die gleichen Fristen würden auch gelten, wenn die Leistung erst in den letzten Tagen des Jahres 1982 erfolgt sein würde. Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die vierjährige Verjährungsfrist. Wichtige Ausnahme: Eine besondere Regelung ergibt sich aus dem Mietrecht. Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sowie Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen für die Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt auch nicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sondern für den Vermieter schon mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Mietsache zurückerhält, und für den Mieter mit dem Tage der Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Regelung bedarf besonderer Beachtung, damit Rechtsnachteile der Beteiligten vermieden werden. Vgl. dazu 558 BGB. IV. Die Wirkung der Verjährung Die Wirkung der Verjährung besteht darin, dass sie den Verpflichteten berechtigt, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (g 222 BGB). Das Wesen der Verjährung erfordert nicht, dass der von ihr betroffene Anspruch unanfechtbar erlischt. Es ist vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, dass dem Verpflichteten ein Schutzmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem verjährten Anspruch zur Verfügung steht. Die Verjährung wird in keinem Falle von Amts wegen berücksichtigt, vielmehr muss der Verpflichtete, sofern er in Anspruch genommen wird, die Einrede der Verjährung erheben. Dies ist wichtig. Es handelt sich dabei Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 um eine sog. zerstörende Einrede, durch welche die Geltendmachung des verjährten Anspruchs für dauernd ausgeschlossen wird. Klagt also z. B. ein Kaufmann oder Handwerker eine seit mehr als zwei Jahren fällige Forderung nach dem Jahreswechsel ein, so wird die Klage vom Gericht wie jede andere Klage normal behandelt, da das Gericht von der offensichtlich eingetretenen Verjährung keine Notiz nehmen darf. Erhebt aber der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung (oder schon vorher schriftlich) die Einrede der Verjährung, so muss die Klage abgewiesen wer den, es sei denn, der Kläger weist nach, der Anspruch sei noch nicht verjährt. Dies gilt sinngemäß für das Sühneverfahren vor dem Schm. in vermögensrechtlichen Sachen. Zur Unterbrechung der Verjährungsfrist: Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (g 208 BGB). Die Folgen der Unterbrechung regelt BGB. Danach beginnt eine völlig neue Verjährungsfrist zu laufen vom Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung an. Die bereits verstrichene Verjährungsfrist wird nicht berücksichtigt regelt weitere Unterbrechungsgründe z. B. durch Erhebung der gerichtlichen Klage, Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, Anmeldung des Anspruchs zur Konkurstabelle, sofern über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Hinweis: Ein privatschriftliches Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht! Das ist weithin nicht bekannt! Der einfachste und billigste Weg ist der zeitgerechte Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht, den der Gläubiger auch ohne Mitwirkung eines Anwaltes selbst stellen kann. Auch der grundsätzlich zulässige Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins vor dem Schm. unterbricht die Verjährung nicht! (Wird fortgesetzt) 1 Hingewiesen werden muss in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen durch Ersitzung. Wer nämlich eine solche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, sie also wie ein Eigentümer besitzt, erwirbt das Eigentum an dieser Sache kraft Gesetzes. Der Eigentumserwerb durch Ersitzung tritt aber nicht ein, wenn er beim Erwerb nicht im guten Glauben war oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht (5 937 BGB). Weitere Einzelheiten enthalten die bis 945 BGB. Auch der Erwerb des Eigentums an Grundstücken ist durch Ersitzung (sog. Tabularersitzung) nach den Regeln der 5 900, 927 BGB möglich. Allerdings ist hier ein 30-jähriger Eigenbesitz erforderlich. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 2 Der Beitrag beschränkt sich auf die Fristen in bürgerlichrechtlichen Angelegenheiten. Nur diese Fristen haben für die tägliche Arbeit des Schs. Bedeutung. 3 Vgl. dazu BGB. Danach verjährt ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in 30 Jahren und zwar auch dann, wenn der Anspruch an sich einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt. Die Feststellung kann außer durch Urteil oder Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid auch durch Cer9 gleich oder notarielle Urkunde erfolgen. Man spricht von titulierten also durch eine Schuldtitel festgestellte Forderungen. Bezieht sich der Titel auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (z. B. künftige Unterhaltsbeträge), so bleibt es wegen dieser Ansprüche bei der kürzeren Verjährungsfrist. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner (aus dem die Schuld feststellenden Titel) unterbrechen auch die 30-jährige Verjährungsfrist, so dass u. U. eine Verjährung völlig verhindert werden kann. 4 Kaufleute i. S. dieser Vorschrift sind die Kaufleute i. S. des Handelsgesetzbuches (HGB). Vgl ff. a. a. 0. In Frage kommen die Mußkaufleute des 4 1, die Sollkaufleute des 5 2, die Kannkaufleute des 4 3 und auch die Minderkaufleute des 4 HGB. Ist die Lieferung oder Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren (5 196 letzter Abs.). Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind niemals Kaufmann i.s. des HGB. Wohl aber kann ein Nebenbetrieb (z. B. eine Brennerei oder Mosterei) Kaufmann sein. Reine Landund forstwirtschaftliche Betriebe fallen unter Ziffer 2 BGB. 5 Wegen der Hemmung der Verjährung vgl. die Ausnahmen in 4S 205ff. BGB. 6 Während bei der Unterbrechung der Verjährung die gesamte Verjährungsfrist wieder neu zu laufen beginnt, verlängert sich im Falle der Hemmung der Verjährung die Frist nur um die Zeit, während welcher die Verjährung gehemmt war. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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