Mindestlohn zum 01. Januar 2015

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1 Herzlich Willkommen zum Winterseminar 2014/2015 Mindestlohn zum 01. Januar 2015

2 Ab 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 / Stunde. Wer ist davon betroffen? Unternehmer die Voll- und Teilzeitarbeitskräfte geringfügig beschäftigte Personen, d.h. sog. Mini-Jobber und kurzfristig beschäftigte Personen und auch familieneigene Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigen, Folie 2

3 In der Landwirtschaft gelten aber zunächst andere Mindestlöhne: West Ost ab ,40 7,20 ab ,00 7,90 ab ,60 8,60 ab ,10 9,10 ab gesetzlicher Mindestlohn., Folie 3

4 Was kann auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden? Vermögenswirksame Leistungen Schmutzzulage Sonn- und Feiertagszuschläge Gewinnbeteiligungen Weihnachtsgeld weil nicht Urlaubsgeld rechtzeitig gezahlt Trinkgelder Kost und Logis? Im Einzelfall Sachbezüge? klären! Der Mindestlohn ist bis zum Ende des Folgemonats auszuzahlen! Der Arbeitnehmer kann nicht auf den Mindestlohn verzichten., Folie 4

5 Erfüllung des Mindestlohnanspruchs Grundsatz: 7,20 je Zeitstunde (= geleistete Stunde nicht: geschuldete Stunde) Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs: Stundenlohn: mind. 7,20 je tatsächlich geleisteter Stunde Gehalt: maßgeblich tatsächlich geleistete Arbeitszeit keine Ermittlung des Mindestlohnanspruchs auf Grundlage der durchschnittlichen oder der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit., Folie 5

6 Erfüllung des Mindestlohnanspruchs Problem: Schwankung des Mindestlohnanspruchs in Abhängigkeit von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit: Beispiel: Arbeitnehmer erhält ein fixes Gehalt von 1.200,00 brutto monatlich. In 01/2015 Monat arbeitet der Arbeitnehmer 160 Std. Mindestlohnanspruch ist erfüllt (160 Std. x 7,20 = 1.152,00 ) In 02/2015Monat arbeitet Arbeitnehmer 170 Std. Mindestlohnanspruch nicht vollständig erfüllt (170 Std. x 7,20 = 1.224,00 ), Folie 6

7 Was ist Arbeitszeit? Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Beispiele: An- und Abfahrt zum Betrieb: Keine Arbeitszeit Fahrt zum ersten Kunden Keine Arbeitszeit Waschzeiten Keine Arbeitszeit Umkleidezeiten Keine Arbeitszeit, es sei denn: Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung Pflicht zum Umkleiden im Betrieb, Folie 7

8 Saisonarbeitskräfte Die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Saisonarbeitskräften werden von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Geringverdiener Max. 450 Entgelt pro Monat Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten beachten Geringverdiener sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (kann abgewählt werden) Entgeltumwandlungen (betriebliche Altersversorgung) bis zu 242 zählen sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, Folie 8

9 Ausnahme vom Mindestlohngesetz Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss Auszubildende ehrenamtliche Tätigkeit Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Schul- und Berufsausbildung oder eines Studiums absolvieren freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung sind für drei Monate ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika zur Berufsorientierung oder Orientierung oder Studienwahl Praktikanten die an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III teilnehmen. Langzeitarbeitslose (12 Monate und länger) können in den ersten 6 Monaten abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden., Folie 9

10 Bereitschaftsdienst Wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regulären Arbeitszeit sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, um auf Anweisung sofort seine Arbeit aufzunehmen (Beschränkung des Aufenthalts mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden) Rufbereitschaft Anwesenheit am Arbeitsplatz oder in der Nähe nicht erforderlich Arbeitnehmer kann privaten Tätigkeiten nachgehen (Freizeit), muss nur erreichbar sein Und innerhalb einer bestimmten Zeit seine Arbeit aufnehmen, Folie 10

11 Arbeitsbereitschaft Die Arbeitsbereitschaft ist eine besondere Form der Arbeitszeit. Die Arbeitsbereitschaft ist geprägt von einer gegenüber der vollen Arbeitsleistung nur geminderten, nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht definiert sie als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung; Gegenüber der Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft in körperlicher und geistiger Hinsicht eine mindere Leistung dar (BAG, Urteil v , 2 AZR 633/88) Bsp.: Verkäufer, die gerade keine Kunden haben auch LKW-Fahrer während des Be- oder Entladens Rüstzeit Hochfahren von Maschinen und Anlagen, Starten von Computern, Kassensystemen Gehört zur Arbeitszeit, Folie 11

12 Bereitschaftsdienstzeiten: Arbeitszeit Rufbereitschaftsdienstzeiten: Arbeitszeit nur die tatsächliche Arbeitsleistung Arbeitsbereitschaft: Arbeitszeit Rüstzeit: Arbeitszeit Pausen sind grundsätzlich nicht zu vergüten, Folie 12

13 Urlaub / Krankheit Auch hier besteht der ungekürzte Anspruch auf das übliche Entgelt Ausnahme: Vergütung von Urlaubsansprüchen aus dem Jahr 2014 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn 2015: Hier können die Urlaubstage noch mit dem Stundensatz von 2014 abgegolten werden (gilt analog für Überstundenvergütung aus 2014), Folie 13

14 Zeitaufzeichnungen: Zeitaufzeichnungen müssen für alle Arbeitnehmer in speziellen Branchen, 2a des Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gemacht werden: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Bau von Messen und Ausstellungen Fleischwirtschaft, Folie 14

15 Zeitaufzeichnungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer: Da in der Landwirtschaft zunächst nicht der Mindestlohn, sondern der allgemein verbindliche Tarifvertrag, - und somit auch das Arbeitnehmerentsendegesetz gilt, müssen für alle Arbeitnehmer Zeitaufzeichnungen gemacht werden ( 19 Abs. 1 AEntG). Ausnahme: Arbeitnehmer, die monatlich mehr als Euro verdienen Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Folie 15

16 Aushilfskräfte/Mini-Jobber und kurzfristig beschäftigte Personen: Bei den o.g. Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber Zeitaufzeichnungen machen Die Aufzeichnungen müssen spätestens 7 Tage nach Arbeitsbeginn erstellt und 2 Jahre aufbewahrt werden. Nur für Mini-Jobber im Privathaushalt müssen keine Zeitaufzeichnungen gemacht werden., Folie 16

17 , Folie 17

18 Überstundenkonto: Ausgleich durch Zahlung des Mindestlohns oder Freizeitgewährung innerhalb von 12 Monaten, wenn tatsächliche Arbeitsleistung über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto vorliegt und max. 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit monatlich auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. Bei Zahlung des Gesamtmindestlohns bereits durch Grundvergütung: Längerer Ausgleichszeitraum als 12 Monate möglich., Folie 18

19 Problem familieneigene Arbeitskräfte: Bei landwirtschaftlichen Betrieben, Handwerksbetrieben, selbstständigen Tätigkeiten usw., arbeiten oft familieneigene Arbeitskräfte, z. T. unentgeltlich, z. T. nur gegen geringe Entlohnung mit. Unterliegen auch diese dem Mindestlohngesetz? Wenn ein Familienangehöriger, Ehefrau, Kind, oder Altenteiler, unentgeltlich im Rahmen der Familienmithilfe mitarbeitet, die aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht folgt, unterliegt er nicht dem Mindestlohngesetz., Folie 19

20 Für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft soll nach einem Vermerk des Bundeslandwirtschaftsministeriums folgendes gelten: Wenn ein Mifa (mitarbeitender Familienangehöriger) mit Arbeitsvertrag beschäftigt ist, die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden je Woche beträgt, oder die Vergütung 450 monatlich übersteigt, unterliegt dieser dem Mindestlohngesetz. Ist das Gesetz möglicherweise auch anzuwenden auf Fälle, in denen ein Mifa hauptberuflich (d. h. mehr als 20 Std./Woche) unentgeltlich im Betrieb mitarbeitet? Diese Frage ist derzeit jedoch noch nicht abschließend geklärt. Nachdem von den zuständigen Behörden zurzeit keine Stellungnahme dazu zu bekommen ist, gehen wir zunächst davon aus, dass unentgeltlich mithelfende Familienarbeitskräfte, mit denen kein Arbeitsverhältnis besteht, nicht unter das Mindestlohngesetz fallen., Folie 20

21 Vorsicht: Wenn der Mindestlohn nicht oder nicht bei Fälligkeit gezahlt wird oder Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig geführt und aufbewahrt werden, können gegen Arbeitgeber Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängt werden; ggf. macht sich der Arbeitgeber bei Nichtzahlung des Mindestlohns auch strafbar. Sozialversicherungsbeiträge werden in jedem Fall auf den nicht gezahlten Mindestlohn erhoben!!, Folie 21

22 Unternehmerhaftung: Der Unternehmer haftet auch für seine Subunternehmer für die Einhaltung des Mindestlohns! Da Sie als Unternehmer selbst dann haften, wenn Sie keine Kenntnis vom Fehlverhalten Ihrer Vertragspartner haben oder haben können, ist bei der Auswahl der Vertragspartner besondere Vorsicht geboten. Denn Sie können in der Praxis kaum kontrollieren, ob Ihr Sub- oder Nachunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn auch tatsächlich zahlt. Um Ihr Haftungsrisiko zu mindern, können Sie sich beispielsweise von Ihrem Vertragspartner vertraglich zusichern lassen, dass der Mindestlohn gezahlt wird. Besonders riskant wird es, wenn Ihre direkten Vertragspartner wiederum Nachunternehmer einschalten, um Ihren Auftrag auszuführen. Sie sollten in solchen Fällen beispielsweise vereinbaren, dass Ihnen ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Nachunternehmer eingeräumt wird Folie 22

23 Fragenkatalog 1. Erhalten alle Arbeitnehmer den Mindestlohn? 2. Werden Arbeitnehmer ohne feste Arbeitszeit oder ohne zeitbezogenes Entgelt beschäftigt? 3. Werden Mini-Jobber beschäftigt? 4. Gibt es Praktikanten? 5. Arbeiten Familienangehörige mit? 6. Sind betriebliche Vorkehrungen für die Aufzeichnungspflichten getroffen? 7. Werden (in erheblichem Umfang) Aufträge an Dienstleister vergeben? 8. Sind betriebliche Veränderungen (Preisanpassungen, Anpassungen in der Personalstruktur) notwendig? Folie 23

24 Alternativen zum Arbeitslohn Wenn man aus den oben beschriebenen Gründen mit dem Mindestlohngesetz bei der Entlohnung der familieneigenen Arbeitskräfte nicht zu Recht kommt, bietet sich als Alternative der Abschluss einer Gesellschaft an, z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts typisch stille Gesellschaft atypisch stille Gesellschaft Kommanditgesellschaft GmbH & Co. KG Denn hier gilt das Mindestlohngesetz nicht, da keine Löhne gezahlt werden, sondern der Familienangehörige einen Gewinnanteil erhält. Auch eine Gütergemeinschaft ist eine Mitunternehmerschaft, sodass auch hier die Ehegatten ihre Arbeitsleistung nicht als Arbeitnehmer überlassen, und somit das Mindestlohngesetz nicht gilt., Folie 24

25 Dieses sind die ersten Erkenntnisse aus dem Mindestlohngesetz, die Ausführungen entsprechen der derzeitigen Einschätzung der Rechtslage, eine Haftung übernehmen wir aufgrund der derzeit sehr unklaren Rechtslage nicht. Das Mindestlohngesetz ist wie Sie sehen ein kompliziertes Werk, welches den Unternehmern noch mehr Bürokratie aufbürdet. Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände versuchen zurzeit noch Änderungen oder Vereinfachungen zu erhalten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit., Folie 25

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