Embryonenschutz und Embryonenforschung. Seminar: Beziehung des Medizin- und Strafrechts aus türkischer und deutscher Perspektive Istanbul, April 2012

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1 Embryonenschutz und Embryonenforschung Seminar: Beziehung des Medizin- und Strafrechts aus türkischer und deutscher Perspektive Istanbul, April 2012 I. Einführung II. Reproduktives vs. Therapeutisches Klonen III. Therapeutisches Klonen 1.Leben ab Kernverschmelzung 2.Leben ab Nidation 3.Prävitaler Menschenwürdeschutz I. Einführung II. Reproduktives vs. Therapeutisches Klonen UNO-Deklaration zum Klonen vom (A/Res/59/280) Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafund Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg 1

2 Therapeutisches Klonen 2

3 Das Verbot des Klonens menschlichen Lebens: Reproduktives und therapeutisches Klonen I. Zur Begrifflichkeit II. 1. Das Verbot des Klonens in 6 I ESchG a) Das Tatbestandsmerkmal der gleichen Erbinformation b) Das Tatbestandsmerkmal Embryo c) Reformbedarf 2. Das Rechtsgut des Klonverbotes 6 Klonen Embryonenschutzgesetz (1) Wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 3

4 a) Das Tatbestandsmerkmal der gleichen Erbinformation Übernahme von Mitochondrien/Organellen der Mutterzelle gleich = hundertprozentig identisch? Problem: nulla poena (Art. 103 II GG), weil Strafgesetz wg fehlender anderweitiger Kompetenz Aber: Sinn und Zweck des ESchG Das Verbot des Klonens menschlichen Lebens: Reproduktives und therapeutisches Klonen I. Zur Begrifflichkeit II. 1. Das Verbot des Klonens in 6 I ESchG a) Das Tatbestandsmerkmal der gleichen Erbinformation b) Das Tatbestandsmerkmal Embryo c) Reformbedarf 2. Das Rechtsgut des Klonverbotes 4

5 8 Begriffsbestimmung (1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. b) Das Tatbestandsmerkmal Embryo = bereits... befruchtete... Eizelle (1) jede entwicklungsfähige Eizelle, (2) und zwar bereits ab Kernverschmelzung bereits = auch (komplementär) Zellkerntransfer ist umfasst (1) Befruchtete Eizelle (2) zeitlich früh bereits ab Kernverschmelzung bereits = ab (temporär) Zellkerntransfer ist nicht umfasst! 5

6 Embryo in 6 anders als in 8 ESchG zu verstehen (zweifelhaft) Problem also: Es ist fraglich, ob das Klonen in Deutschland verboten ist. Lösung: Klon-Zusatzprotokoll des Europarates Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen Art. 1. Verboten ist jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist. 6

7 Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist ein menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen dasselbe Kerngenom gemeinsam hat. 2. Das Rechtsgut des Klonverbotes a) Eingriff in die Schöpfung Sloterdijk: optimale Geburt statt archaischer Geburtenfatalismus b) Rechtsgut des geklonten Originals keine Einmaligkeit? Zwillingsforschung Reduzierung auf Summer d. Gene Würdeverstoß nur gegen Willen c) Rechtsgut des Klons hohes Fehlbildungsrisiko Moratorium Psychische Belastung Fremddeterminierung erblicher Vorgaben: Art. 1 I GG 7

8 Das Rechtsgut des Klonverbotes Rechtsgut des Klons Fremddeterminierung erblicher Vorgaben: Art. 1 I GG Bezugsobjekt? Klon (noch) nicht existent Leben Menschenwürde prävitaler Schutz der Menschenwürde Therapeutisches Klonen I. Einführung II. Reproduktives vs. Therapeutisches Klonen III.Status des Embryos 1. Denkbare Konzepte 2. Leben ab Kernverschmelzung 3. Leben ab Nidation 4. Prävitaler Menschenwürdeschutz 8

9 Status des Embryos Status des Embryos III. Status des Embryos 1. Denkbare Konzepte Vorkernstadium Kernverschmelzung Verlust der Totipotenz der Blastomeren (8-Zell-Stadium) Nidation Ausbildung der Primitivstreifen Organogese Herausbildung des Neuralrohres Empfindungsfähigkeit extrauterine Überlebensfähigkeit Geburt 9

10 Status des Embryos III. Status des Embryos 1. Denkbare Konzepte Vorkernstadium Kernverschmelzung Verlust der Totipotenz der Blastomeren (8-Zell-Stadium) Nidation Ausbildung der Primitivstreifen Organogese Herausbildung des Neuralrohres Empfindungsfähigkeit extrauterine Überlebensfähigkeit Geburt Status des Embryos III. Stammzellforschung und therapeutisches Klonen 2. Menschliches Leben ab der Kernverschmelzung Der Status des Embryos: SPIK a) Speziesargument b) Potentialität c) Individualität oder Identität d) Kontinuität 10

11 Status des Embryos Der Status des Embryos im GG e) Verfassungsrechtliche Vorgaben 10 I 1 Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängniß BVerfGE 39, 1 ff., 37 dass die Entwicklung jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis ein kontinuierlicher Vorgang sei, der keine scharfen Einschnitte aufweist und eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens nicht zulässt BVerfGE 88, 203, 251f. zu 10 I 1 preußalr: Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie es Erkenntnisse der medizinischen Anthropologie nahelegen, menschliches Leben bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht. dass das Leben im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt Status des Embryos Der Status des Embryos im GG d) Verfassungsrechtliche Vorgaben BVerfGE 39, 1 ff. BVerfGE 88, 203, 251 zu 10 I 1 preußalr: Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie es Erkenntnisse der medizinischen Anthropologie nahelegen, menschliches Leben bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht. f) Inkonsequenzen der h.m.: - Leben ist solange absolut geschützt, bis es abgetrieben werden kann (Deutsch) - gradualisierter Lebensschutz 2. Menschliches Leben ab Nidation 11

12 Status des Embryos 3. Menschliches Leben ab Nidation rein passive Potentialität Embryo entwickelt sich nicht aus sich selbst heraus (Nüsslein-Vollhardt) Kohärenzargument Einwände: Naturalistischer Fehlschluß Ektogenese (Gebärmuttermaschine) Schutzbedürftigkeit: fehlender Grundrechtsschutz zumindest Schutz begründbar Therapeutisches Klonen 4. Prävitaler Menschenwürdeschutz für den Embryo in vitro Dürig sche Objektformel Herabwürdigung zum Objekt, zu einem bloßen Mittel zur vertretbaren Größe a) Entkoppelung von Lebensrecht und Menschenwürde b) Verstoß gegen die Menschenwürde des Embryo in vitro aa) Die Stammzellgewinnung aus überzähligen (verwaisten) Embryonen bb) Menschenwürde und therapeutisches Klonen Literatur: Rosenau, FS Hans-Ludwig Schreiber, 2003, S. 761 ff. 12

13 Therapeutisches Klonen Artikel 18 Biomedizinkonvention (Forschung am Embryonen in vitro) (1)... (2) Die Erzeugung menschlicher Embryonen für Forschungszwecke ist verboten. vgl. EGMR (Große Kammer), Vo v. Frankreich, NJW 2005, 727, 731: Auf europäischer Ebene gibt es keine Konsens über Natur und Rechtsstellung des Embryos... 13

14 Embryonenschutz 5. Die einfache gesetzliche Regelung nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) a) post-mortem-befruchtung dazu OLG Rostock, Urteil vom U 67/09, MedR 2010, 874 ff. (lesen!) 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG b) Leihmutterschaft dazu EGMR, Urteil vom S.H. and Others v. Austria 57813/2000, RdM 2010, 85 ff. dagegen nun aber EGMR, Große Kammer, Urteil vom IVF 5. Die einfache gesetzliche Regelung nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) Dreier-Regel ( 1 I Nr. 3-5)? AG Wolfratshausen, ZfL 2008, 121 ff. Louise Brown (1979) 14

15 IVF 5. Die einfache gesetzliche Regelung nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) Dreier-Regel ( 1 I Nr. 3-5) im Verfahren der In-vitro- Fertilisation (IVF) 5 % Schwangerschaft im Spontanzyklus 29 % bei Stimulationszyklus 18 % bei Kryotransferzyklus 40 % bei Verfahren d. Vielversprechenden (Single Embryo Transfer SET) dazu: DÄBl. 2007, A 1146 ff. aerzteblatt.de Therapeutisches Klonen Verbot des Therapeutischen Klonens 2 Missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen (1) Wer einen... menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird... bestraft. 15

16 Präimplantationsdiagnostik 4. Die einfache gesetzliche Regelung nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) Dreier-Regel ( 1 I Nr. 3-5) Verbot des therapeutischen Klonens ( 2) str.: Verbot der Präimplantationsdiagnostik 16

17 Präimplantationsdiagnostik PID (international: PGD = Preimplantation Genetic Diagnosis) genetische Untersuchung des Embryos vor Implantation in den Uterus anerkannt und zulässig: Pränataldiagnostik genetische Untersuchung des Embryos im Uterus angeboten in den meisten Staaten der EU Reproduktionstourismus (insbes. Belgien) vgl.: Nippert, I.: Präimplantationsdiagnostik - ein Ländervergleich, Präimplantationsdiagnostik Embryonenschutzgesetz Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, Dazu: BGHSt 55, 206 = NJW 2010, 2672 ff. 17

18 Stammzellforschung 5. Die einfache gesetzliche Regelung nach dem Stammzellgesetz (StZG) Gesetzgeberischer Kompromiss Nein-Aber Regelungsgehalt: Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen 1: Schutz der Menschenwürde und des Lebens? Mittelbarer Schutz: Anreizwirkung 18

19 Stammzellforschung 5. Die einfache gesetzliche Regelung nach dem Stammzellgesetz (StZG) Verwaiste Stammzellen: aus überzähligen Embryonen Entgeltlosigkeit Hochrangigkeitsnachweis Alternativlosigkeit Genehmigungserfordernis Rechtsanspruch: 6 IV...ist zu erteilen Robert-Koch-Institut in Berlin Prüfung ethischer Vertretbarkeit Stichtagsregelung: vor dem gewonnen Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes Vom 14. August 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderungen des Stammzellgesetzes Das Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt gefasst: 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden. 19

20 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes Vom 14. August In 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe 1. Januar 2002 durch die Angabe 1. Mai 2007 ersetzt Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach 6 Abs embryonale Stammzellen einführt oder 2. embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Stammzellforschung 5. Die einfache gesetzliche Regelung nach dem Stammzellgesetz (StZG) Stichtagsregelung: vor dem (zunächst ) gewonnen Verwaiste Stammzellen: aus überzähligen Embryonen Entgeltlosigkeit Hochrangigkeitsnachweis Alternativlosigkeit Genehmigungserfordernis Rechtsanspruch: 6 IV...ist zu erteilen Robert-Koch-Institut in Berlin Prüfung ethischer Vertretbarkeit 20

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