Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG

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1 Mindestlohn

2 Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Vollzeitkräfte Praktikanten/ innen (Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG) Mindestlohn 8,50 brutto pro Zeitstunde Arbeitnehmerbeschäftigu ng in Deutschland Minijobber/in (450,00 ) Teilzeitkräfte

3 Jugendlicher i.s.d. 2 Abs. 1 u. 2. Jugendarbeitsschutzgesetz ohne abgeschlossene Berufsausbildung Langzeitarbeitslose i.s.d. 18 Abs. 1 SGB III in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung Begleitendes Praktikum von bis zu 3 Monaten zu Berufs- und Hochschulausbildung, soweit nicht bereits zuvor ein Praktikumsvertrag bestanden hat Auszubildende Ehrenamtliche Vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen 22 MiLoG Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung Gem. 54 SGB III Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbereitung gem. 68 bis 70 BBiG Pflichtpraktikum aufgrund schulischer oder hochschulischer Bestimmungen Ausbildungsverordnung einer dualen Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie Orientierungspraktikum von bis zu 3 Monaten - für eine Berufsausbildung oder - für Aufnahme eines Studiums

4 Anspruch auf Vergütung 8,50 brutto für geleistete Arbeitszeit/Stunde gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaub REHA Betriebsratstätigkeit Annahmeverzugslohn 615 BGB Vermeidung durch: Vereinbarung (schriftlich) von Arbeitszeitkonten

5 Zeitungszusteller Arbeitnehmer 8,50 Brutto Übergangsregelung Überprüfung des Mindestlohns durch Mindestlohnkommission ggf. Anpassung des Mindestlohns aktueller Mindestlohn 6,38 brutto 7,23 brutto 8,50 brutto Mindestlöhne auf der Basis AEntG und allgemein verbindlicher Tarifverträge Tariflohn Mindestlohn auf der Grundlage AEntG 8,50 brutto

6 Mindestlohnkommission 4 ff. MiLoG durch die Bundesregierung berufen Vorsitz Stimmberechtigte Mitglieder aus den Arbeitgeberverbänden aus den Gewerkschaften Keine Stimme nur Beratung aus der Wissenschaft Paritätische Besetzung Weisungsunabhängigkeit Ehrenamt

7 Aufgabe der Mindestlohnkommission Prüfung, welche Höhe geeignet ist, um angemessenen Mindestschutz der Arbeitskräfte zu sichern Anpassung der Höhe des Mindestlohnes durch Beschluss erstmals Beschluss bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung ab 1. Januar 2017 danach alle zwei Jahre mit Wirkung zum 1. Januar 2019, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 usw. laufende Evaluation der Auswirkungen des Mindestlohnes alle zwei Jahre Bericht an die Bundesregierung Information und Beratung von Arbeitnehmern/innen und Arbeitgebern/innen über die Geschäftsstelle faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen Beschäftigung nicht zu gefährden

8 Formular für die Dokumentation der Arbeitszeit Firma: Name des Arbeitnehmers: Pers.-Nr.: Kalenderjahr: Kalendermonat: Kalenderwoche: Datum Beginn der Arbeitszeit/ Uhrzeit Pausen/ Dauer Ende der Arbeitszeit Uhrzeit Urlaub Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahl. ohne Entgeltfortz. Freistellung mit Entgeltfortz. ohne Entgeltfortz BR- Tätigkeit Datum als richtig bestätigende Unterschrift d. Aufzeichnenden

9 Was passiert, wenn gegen das MiLoG verstoßen wird? Folgende Rechtsfolgen können eintreten: - Klage des/der Arbeitnehmers/in auf Differenzlohn zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn - Nachforderungen der Sozialversicherungsträger und der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteile - Auftraggeberhaftung - Geldbuße bis zu ,00 EUR - Strafrechtliche Verfolgung wegen - Lohnwucher 291 StGB - Vorenthalten von Arbeitsentgelt 266 a StGB oder - Beihilfe zu oben genannten Straftaten im Falle, dass der Auftragnehmer gegen das MiLoG verstoßen hat

10 Fazit: 1. Prüfung der Arbeitsverträge 2. Prüfung, ob Mindestlohn unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung und tatsächlich geleisteten Stunden gewährleistet ist 3. Anweisung der Dokumentationspflicht für geleistete Arbeitszeit 4. Gegebenenfalls Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich - Arbeitszeit oder - Vergütung - Einrichtung Arbeitszeitkonto 5. Besondere Prüfung der geringfügig Beschäftigten 6. Achtung mit geleisteten Überstunden

11 Bei dem Foliensatz der Präsentation handelt es sich um eine auszugsweise grobe Skizzierung, die dem Anspruch auf Vollständigkeit nicht entsprechen kann. Soweit Sie zu der visualisierten Problematik des Mindestlohnes Fragen oder Beratungsbedarf haben, können Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht Annett Stute Stute Rechtsanwälte Tschaikowskistraße 22, Erfurt Tel / Fax / ra.stute-ef@t-online.de Homepage: wenden.

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