2 / 2013 Februar 2013

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1 Infobrief Recht 2 / 2013 Februar 2013 Kündigung aber bitte mit Grund! Schadensersatz wegen des Ausschlusses eines Nutzers aus einer Mailingliste BGH setzt klares Signal beim Filesharing Eltern haften nicht mehr für ihre Kinder - aber Hochschulen für ihre Studenten? Uni vs. Rep BITTE KEINE WERBUNG Verwaltungsgericht Göttingen bestätigt Verbot kommerzieller Werbung durch Repetitorien an Hochschulen

2 DFN-Infobrief Recht 2 / 2013 Seite 2 Kündigung aber bitte mit Grund! Schadensersatz wegen des Ausschlusses eines Nutzers aus einer Mailingliste von Kevin Kuta Das Amtsgericht Hamburg-Mitte hat mit Urteil vom (Az. 18b C 389/11) entschieden, dass der Ausschluss eines Nutzers aus einer Mailingliste zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Dem Betreiber einer Mailingliste obliegen gewisse Verpflichtungen. Durch die Registrierung in einer Mailingliste kommt es zu einem Vertragsschluss zwischen Nutzer und Betreiber. Ein registriertes und freigeschaltetes Mitglied kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Liegt ein solcher wichtiger Grund nicht vor und wird der Nutzer dennoch vom Betreiber ausgeschlossen, führt dies zu einem Anspruch auf Schadensersatz. I. Einleitung Mittels einer Mailingliste kann eine geschlossene Gruppe von Nutzern Nachrichten austauschen, wobei dieser Nachrichtenaustausch innerhalb der Gruppe öffentlich stattfindet. Besonders häufig findet man Mailinglisten im Internet. Dort werden sie mittels realisiert. Technisch-historisch gesehen sind Mailinglisten die Urform von Newsgroups und Internetforen. In vielen Bereichen haben sie dennoch ihre Attraktivität und ihre Vorteile bis heute nicht eingebüßt und sind daher immer noch in großer Zahl vorhanden. Sie werden zur multidirektionalen Kommunikation zwischen meist gleichberechtigten Nutzern eingesetzt, d.h. jeder Nutzer kann sowohl s der anderen Nutzer empfangen als auch s an die Mailingliste versenden. Der Unterschied zu Newslettern und Rundschreiben besteht demzufolge darin, dass letztere eher einen unidirektionalen Verteiler von Nachrichten einer einzelnen Quelle darstellen. Wegen deren Flexibilität und einfacher Handhabung betreiben Hochschulen interne Mailinglisten für ihre Mitglieder, häufig aber auch Mailinglisten, für die sich externe Nutzer registrieren können. II. Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Mitte Im zu entscheidenden Fall des Amtsgerichts Hamburg-Mitte ging es um eine Mailingliste für Rechtsanwälte. Voraussetzung für die Anmeldung der Mitglieder war neben der Angabe ihres Namens und ihrer beruflichen Kontaktdaten auch die Darstellung ihres Tätigkeitsspektrums. Vertragsschluss Nach Ansicht des Gerichts wird mit der Registrierung eines Nutzers in einer Mailingliste zwischen ihm und dem Betreiber ein Vertrag geschlossen. Dadurch werde dem Nutzer das Recht eingeräumt, sich über die Mailingliste mit den anderen Nutzern auszutauschen und auch eigene Beiträge zu versenden. Gleichzeitig bestehe für den Betreiber die Verpflichtung, den Zugang und die Teilnahme an der Mailingliste zu gewähren. Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass die Qualifizierung des Benutzungsverhältnisses bei einem Internetforum als Vertrag auf die Mailingliste übertragbar sei. Internetforen und Mailinglisten funktionierten ähnlich. Einem Nutzer ginge es nicht allein darum, einen Beitrag schlichtweg abzulegen, sondern vielmehr darum, Reaktionen auf seine abgegebenen Beiträge zu erhalten und auf diese wiederum zu antworten. Ein derartiger Austausch sei meist von den Betreibern gewollt und war im vorliegenden Fall auch ausdrücklicher Zweck dieser Mailingliste. Kündigung Ein Ausschluss aus der Mailingliste stelle eine Kündigung des Nutzungsvertrags dar. Diese Kündigung sei aber nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund gegeben wäre ( 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ein solcher läge beispielsweise dann vor, wenn ein Nutzer gegen bestimmte Regeln verstoßen hätte. Der Ausschluss eines registrierten und freigeschalteten Nutzers wäre dann zulässig. Das Gericht nennt drei mögliche

3 DFN-Infobrief Recht 2 / 2013 Seite 3 Gründe. Zunächst wurde als möglicher Verstoß die Tatsache eingestuft, dass sich ein Nutzer unter Nennung falscher persönlicher und beruflicher Daten Zugang zur Mailingliste verschafft hat. Ein weiterer zur Kündigung berechtigender Grund solle dann vorliegen, wenn durch Art und Inhalt eines Beitrags auch der Betreiber gegenüber Dritten einem Haftungsrisiko ausgesetzt wird. Als Beispiel wurde hier die Verwendung von fremdem Bild- oder Textmaterial genannt. Letztlich sei es auch möglich, dass zwischen den Vertragsparteien konkludent die sogenannte Netiquette vereinbart wurde. Darunter versteht man das gute und respektvolle Benehmen in der elektronischen Kommunikation. Sobald der Nutzer ein respektloses Verhalten gegenüber anderen Nutzern an den Tag lege, sei eine Kündigung durch die Betreiber gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hatte der Nutzer zunächst seine Bewunderung über das Engagement anderer Nutzer der Mailingliste geäußert, die nach seiner Ansicht über die Mailingliste kostenlose Rechtsberatung erteilen würden, die den Mandanten zumindest mittelbar zugutekomme. Im Anschluss daran stellte er seine Idee vor, die Mailingliste entweder für Rechtssuchende zu öffnen oder aber eine Rechtsberatung über seine Open- Source-Plattform im Internet zu ermöglichen. Das Gericht sah in diesem Verhalten weder einen Verstoß gegen ausdrückliche noch gegen konkludente Nutzungsregeln. Er sei mit seiner echten Identität aufgetreten und habe niemanden mit seinen verbreiteten Inhalten einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Auch ein Verstoß gegen die Netiquette läge durch die Form und den Inhalt seiner nicht vor. Das Gericht räumte ein, dass einige Ausdrücke des Nutzers polemisch gemeint waren und auch so verstanden worden seien sowie seine Überlegungen bei einigen anderen Nutzern auf Ablehnung gestoßen seien. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass er nur eine Idee geäußert habe. Mit dieser wollte er offensichtlich eine Diskussion anregen und auf diese Weise gerade Nutzern mit anderer Auffassung Raum für ihre Ansichten bieten. Letztlich lag nach Ansicht des Gerichts kein wichtiger Grund vor, weshalb der Betreiber nicht zur Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt war. Schadensersatz Der Betreiber hatte aus eigenem Ermessen den Zugang des entsprechenden Nutzers zur Mailingliste gesperrt und ihn damit vom weiteren -Verkehr der Mailingliste ausgeschlossen. Auf seine Beschwerde hin wurde ihm mitgeteilt, dass sein Ausschluss endgültig und eine weitere Diskussion nicht gewünscht sei. Dies stelle eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Betreibers nach 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Demzufolge stand dem ausgeschlossenen Nutzer ein Anspruch auf Ersatz seines Verzögerungsschadens zu. Unter einem Verzögerungsschaden versteht man den Schaden, der in Fällen entsteht, in denen der Vertragspartner nicht rechtzeitig leistet. Im zu entscheidenden Fall waren von diesem Schaden vorgerichtliche Anwaltskosten und die Kosten für ein Mahnschreiben umfasst. III. Fazit Das Urteil stellt klar, dass derjenige, der auf seiner Internetseite eine Mailingliste anbietet, durch dieses Angebot auch bestimmte Verpflichtungen übernimmt. Durch die Registrierung eines Nutzers wird zwischen ihm und dem Betreiber ein Vertrag geschlossen. Eine Verpflichtung für den Betreiber besteht dabei in der Leistungserbringung gegenüber dem registrierten und freigeschalteten Nutzer. Weiterhin kann der Betreiber einem Nutzer nur aus wichtigem Grund kündigen und ihn auf diese Weise von der Mailingliste ausschließen. Findet ein solcher Ausschluss jedoch ohne wichtigen Grund statt und gibt der Betreiber gleichzeitig zu verstehen, dass dieser Ausschluss endgültig und eine weitere Diskussion nicht gewünscht ist, stellt dies eine Leistungsverweigerung dar. Dadurch ist der Nutzer zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs berechtigt. Mailinglisten werden sehr häufig auch von Hochschulen eingesetzt. Daher sollten diese in den Nutzungsbedingungen für ihre Mailinglisten unter anderem eindeutig regeln, aufgrund welcher Gründe ein Ausschluss aus der Mailingliste erfolgt. Im Anschluss sind zwei Schritte wichtig: zum einen sollten die Hochschulen die Nutzungsbedingungen für die Mailinglisten vor der Registrierung kenntlich machen und an gut einsehbarer Stelle platzieren. Zum anderen sollte die Registrierung technisch davon abhängig gemacht werden, dass der Nutzer die Nutzungsbedingungen akzeptiert.

4 DFN-Infobrief Recht 2 / 2013 Seite 4 BGH setzt klares Signal beim Filesharing Eltern haften nicht mehr für ihre Kinder - aber Hochschulen für ihre Studenten? von Susanne Thinius Lange und heftig diskutiert wurde in Rechtsprechung und Literatur die Haftung der Eltern für illegales Verhalten ihrer Kinder im Internet, beispielsweise Filesharing. Zum Teil wurde hier eine Überwachung minderjähriger Internetbenutzer durch die Vertretungsberechtigten auch ohne konkreten Verdacht gefordert. Dies sollte anhand technischer Vorrichtungen wie der Einrichtung einer Firewall zum Unterbinden von Filesharing-Software durchgeführt werden. Andere Gerichte hielten lediglich eine umfängliche Belehrung, abhängig von Alter und Vernunftgrad des Kindes, für erforderlich. Nun setzt der Bundesgerichtshof (BGH) hier ein klares Zeichen - und erleichtert die Aufsichtspflicht für Eltern. Es stellt sich die Frage, ob dieses Urteil auch für Hochschulen Relevanz hat. Die BGH- Entscheidung Der BGH stellt in seiner neuerlichen Entscheidung vom (Az. I ZR 74/12) den Grundsatz auf, dass Eltern für das illegale Filesharing ihres (13-jährigen) Kindes dann nicht haften, wenn sie ihr Kind zuvor über die Risiken und das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen aufgeklärt haben und es keine Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass es diesem Verbot zuwiderhandelt oder generell rechtswidrige Handlungen vornimmt. Im vorliegenden Fall behaupteten die Klägerinnen (mehrere Tonträgerhersteller), dass ihnen durch die öffentliche Zugänglichmachung von Musikstücken durch das 13-jährige Kind ein Schaden in Höhe von 3000 entstanden sei und forderten dessen Ersatz. Die Kläger sind Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikstücken. Der BGH hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich begründet 832 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine gesetzliche Aufsichtspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Im Falle der Internetbenutzung bedeutet dies, dass Eltern ihr Kind lediglich über Gebote und Verbote im Zusammenhang mit der Internetnutzung belehren müssen so der BGH. Ein aktives Tätigwerden beispielsweise in Form der Überwachung des Kindes, Überprüfung des Computers oder gar Sperrung des Internetzugangs ist dagegen nicht erforderlich. Kontrollieren die Aufsichtspflichtigen ihre eigenen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht, so verletzen sie dadurch also nicht automatisch ihre Aufsichtspflicht. In der Praxis dürften derartige technische Vorrichtungen und Kontrollen im Übrigen schwer zu realisieren sein, da es nicht unüblich ist, dass Kinder technisch versierter sind als ihre Eltern und Internetsperren etc. leichter umgehen können. Die bloße Belehrung der Eltern über Ver- und Gebote hingegen setzt keine vertieften technischen Kenntnisse voraus. Übertragbarkeit der Grundsätze auf Hochschulen Auf Hochschulen als öffentliche Einrichtungen lässt sich die Entscheidung übertragen. Hochschulen trifft - anders als Eltern oder gar Schulen - zunächst keine gesetzliche Aufsichtspflicht nach 832 Abs. 1 BGB für ihre minderjährigen Studenten (siehe hierzu vertieftend Wörheide, Der Preis der Jugend, DFN Infobrief Recht 5/2011). Zwar wird durch die Zugangsverschaffung zum Internet die Grundlage für mögliche Rechtsverletzungen geschaffen, woraus manche Stimmen in der Literatur eine Art Aufsichtspflicht und mithin eine Pflicht zur Überwachung und Kontrolle ableiten. Doch diese Tatsache allein kann die Haftung von Hochschulen für (Urheber-)Rechtsverletzungen beziehungsweise Filesharing nicht rechtfertigen. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil Hochschulen in keinem engen per-

5 DFN-Infobrief Recht 2 / 2013 Seite 5 sönlichen und räumlichen Kontakt zu ihren Studenten/Internetnutzern stehen und die Überwachung jedes Einzelnen nur schwerlich möglich sein dürfte. Die Kontrolle in Form einer Generalüberwachung, beispielsweise mittels Filtersoftware, ist zudem rechtlich nicht ganz unbedenklich. Zu denken sei hier beispielsweise an die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb Eltern als gesetzliche Aufsichtspflichtige privilegiert sein sollen, Hochschulen als Nicht-Aufsichtspflichtige allerdings nicht. Um ein etwaig verbleibendes Haftungsrisiko dennoch weitestgehend auszuschließen, wird Hochschulen angeraten, sich zunächst mit der Benutzerkennung an die Eltern der minderjährigen Studenten zu wenden und deren Einwilligung zur konkreten Ausgestaltung der Internetnutzung einzuholen. Eine Belehrung über Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Internetnutzung, wie sie der BGH von Eltern fordert, dürfte den Hochschulen allerdings grundsätzlich zumutbar sein, beispielsweise in Gestalt von Nutzungsbedingungen. Nun bleibt abzuwarten, ob und welche Entwicklungen die Rechtsprechung bezüglich Hochschulhaftung in Zukunft bereithält.

6 DFN-Infobrief Recht 2 / 2013 Seite 6 Uni vs. Rep BITTE KEINE WERBUNG Verwaltungsgericht Göttingen bestätigt Verbot kommerzieller Werbung durch Repetitorien an Hochschulen von Johannes Franck Mit zwei kürzlich ergangenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen das Werbe- und Hausverbot der Georg-August Universität Göttingen gegen zwei große Repetitorien für rechtmäßig erklärt (Urteile vom , Az. 4 A 258/09 u. 259/09). Hieraus ergeben sich Hinweise darauf, wann und wie nicht nur die juristischen Fakultäten der Hochschulen Werbe- und Hausverbote wirksam durchsetzen können. I. Ausgangspunkt Generationen von Jura-Studenten kennen es nicht anders: Zwischen Studium und Staatsexamen steht der Besuch des sogenannten Repetitoriums an. Dort wird das examensrelevante Wissen in wenigen Monaten in komprimierter Form vermittelt und wiederholt (lat. repetitio ). Lediglich zehn Prozent der Studierenden verlassen sich in ihrer Examensvorbereitung auf das in der Universität erlernte Wissen. Die Mehrheit bezahlt stattdessen viel Geld, um sich von kommerziellen Anbietern auf das Staatsexamen vorbereiten zu lassen. Der Markt der Repetitorien ist klein und entsprechend hart umkämpft. Idealer Standort für Werbung ist naturgemäß die Universität, wo die Studierenden täglich ein- und ausgehen. Viele Hochschulen haben in den letzten Jahren zunehmend den Ehrgeiz entwickelt, ihre Studierenden selbst umfassend auf das Staatsexamen vorzubereiten und bieten daher eigene Examensvorbereitungskurse (sogenannte Uni-Reps ) an. Sie treten daher in Konkurrenz zu den kommerziellen Repetitoren. Nicht zuletzt deshalb sind Werbemaßnahmen der kommerziellen Anbieter den meisten Hochschulen ein Dorn im Auge. Sie untersagen daher teilweise Werbemaßnahmen auf dem Universitätsgelände; außer der Universität Göttingen etwa auch die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und die Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. Doch nicht nur im Bereich der juristischen Repetitorien besteht Werbebedarf. Hochschulen stellen vielmehr auch für Versicherungen, Finanz- und Personaldienstleister, potenzielle Arbeitgeber und viele andere Unternehmen eine überaus attraktive Werbeplattform dar. Das Problem der Werbung an Hochschulen reicht mithin über die rechtswissenschaftlichen Fachbereiche hinaus. II. Die Urteile Wie an den meisten anderen deutschen Hochschulen warben auch an der Universität Göttingen verschiedene kommerzielle Repetitorien in den dortigen universitären Räumlichkeiten für ihre Tätigkeit, indem sie Plakate anbrachten und Flyer verteilten. Mit Bescheiden vom September 2009 untersagte die Universität kommerziellen Repetitoren für alle von ihr genutzten Gebäude und Grundstücke Werbemaßnahmen für ihre Tätigkeit durchzuführen und erteilte den Unternehmen sowie deren Hilfspersonen ein Hausverbot, soweit der räumliche Bereich der Universität zu Werbezwecken betreten wird. Dabei hatte die Universität ihr Verbot zunächst auf die beiden Marktführer Hemmer und Alpmann Schmidt beschränkt. Diese waren gegen das Werbe- und Hausverbot vorgegangen und hatten vor dem VG Göttingen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegt (Beschluss v , Az. 4 B 10/10). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine derartige Maßnahme, die sich nur gegen einzelne Anbieter richte, gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG verstoße. Daraufhin erließ die Universität Göttingen einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, der sich diesmal gegen sämtliche kommerzielle Repetitorien richtete. Die hiergegen erhobenen Klagen der beiden Unternehmen wurden vom VG Göttingen im Hauptsacheverfahren nun jedoch abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stünden die Räume der Universität der Öffentlichkeit und damit auch den Repetitorien nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung als Lern- und Lehrstätte

7 DFN-Infobrief Recht 2 / 2013 Seite 7 zur Verfügung. Mit dem rein kommerziellen Leistungsangebot der Repetitorien sei dies nicht vereinbar. Das Gericht begründete seine Entscheidung weiterhin damit, dass die Universität kein für die allgemeine Öffentlichkeit gewidmeter Bereich sei und Werbemaßnahmen nicht zum Betriebszweck gehörten. Darüber hinaus blieben den Repetitorien zahlreiche andere Möglichkeiten, Interessenten anzusprechen. Außerdem seien die Werbemaßnahmen geeignet, bei den Studierenden den Eindruck zu vermitteln, dass das universitäre Lehrangebot für einen erfolgreichen Examensabschluss nicht genüge und die Universität ihr Lehrangebot selbst für nicht ausreichend halte. Diese Beeinträchtigung des Vertrauens in die Leistungsfähigkeit der Hochschule stelle eine Störung ihrer Zweckbestimmung dar. III. Rechtlicher Hintergrund Haus- und Werbeverbote greifen in die Rechte der davon betroffenen Person ein und bedürfen daher stets einer Rechtsgrundlage. Diese kann sowohl zivil- als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Um Störungen ihrer Verwaltungstätigkeit zu beseitigen, kann sich eine öffentliche Einrichtung einerseits des öffentlichen Rechts bedienen. In vielen Landeshochschulgesetzen sind Regelungen über das Hausrecht enthalten (vgl. etwa 37 NHG oder 44 Abs. 1 S. 4 HHG). Das Hausrecht beinhaltet stets auch das Recht, zur Vermeidung von Störungen des Betriebsablaufs Personen den Zugang zu der jeweiligen Einrichtung zu verwehren. Allerdings muss diese Regelung eine Befugnisnorm darstellen. Dies bedeutet, dass daraus eine Befugnis zur Ausübung des Hausrechts hervorgehen muss; eine schlichte Zuständigkeitsregelung genügt nicht. Andererseits finden zu Gunsten von Verwaltungsträgern aber auch privatrechtliche Abwehransprüche Anwendung, insbesondere 861 ff., 1004 BGB. In der juristischen Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob und wann ein Hausverbot einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter hat. Entgegen der früher herrschenden Auffassung, wonach auf den Zweck des Besuchs abzustellen sei, wird heute meist danach differenziert, ob das Hausverbot der Durchsetzung der Erfüllung von hoheitlichen oder privaten Aufgaben dient. Das Verbot ist demnach dann öffentlich-rechtlich, wenn dadurch der störungsfreie Ablauf des Dienstbetriebes und mithin die Erfüllung der der Behörde (Hochschule) zugewiesenen staatlichen Aufgabe sichergestellt werden soll. Es hängt also vom Einzelfall ab, ob auf eine privat- oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage zurückzugreifen ist. Generell gilt aber, dass ein Hausverbot grundsätzlich dann unzulässig ist, wenn ein öffentlich-rechtliches Zugangsrecht des Bürgers besteht, etwa das Recht zur Benutzung der kommunalen öffentlichen Einrichtungen. Aus der Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung ergibt sich nämlich das sogenannte Recht auf Gemeingebrauch. Dies bedeutet, dass jeder Bürger das Recht haben muss, die dem Publikumsverkehr geöffneten Räume des Verwaltungsträgers während der Öffnungszeiten zur Erledigung dort angebotener Verwaltungsdienstleistungen zu betreten. Gleiches gilt für den zivilrechtlichen Bereich: Sobald jemand auf Grund eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Vornahme der störenden Handlung hat, darf dieses Recht nicht durch ein Hausverbot beseitigt werden, z. B. Arbeitsvertrag oder Bankvertrag gegenüber der Sparkasse. Im Hochschulbereich spricht es insbesondere für die Rechtmäßigkeit eines Haus- oder Werbeverbots, wenn die davon betroffene Person kein Mitglied der Hochschule ist. Denn dieser Personenkreis hat kein allgemeines Teilhaberecht an den Einrichtungen der Hochschule. Daraus folgt, dass Hausverbote gegenüber Hochschulmitgliedern erhöhten Anforderungen standhalten müssen. IV. Praktische Konsequenzen Das Urteil gibt den Hochschulen wertvolle Hinweise dafür, wie Werbe- und Hausverbote gegen Repetitorien wirksam durchgesetzt werden können. Insbesondere gilt es darauf zu achten, dass derartige Verbote nur in Form einer Allgemeinverfügung rechtmäßig sein werden, die alle konkurrierenden Unternehmen gleichmäßig betrifft. Zudem ist zu beachten, dass das Urteil nicht ohne Weiteres auf andere kommerzielle Werbeformen im Hochschulumfeld übertragbar ist. Denn das VG Göttingen legte in seiner Urteilsbegründung dar, dass nicht jede Werbemaßnahme per se zu verbieten sei. Das Gericht stellte vielmehr ausdrücklich fest, dass etwa kommerzielle Werbung für Verlagsprodukte, Reisevorträge, kulturelle Veranstaltungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, ob die Werbemaßnahme das Ansehen der Hochschule beeinträchtigt.

8 DFN-Infobrief Recht 2 / 2013 Seite 8 Impressum Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz. Herausgeber Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. DFN-Verein Alexanderplatz 1, D Berlin DFN-Verein@dfn.de Redaktion Forschungsstelle Recht im DFN Ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung Unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren Leonardo-Campus 9 D Münster recht@dfn.de Nachdruck sowie Wiedergabe in elektronischer Form, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des DFN-Vereins und mit vollständiger Quellenangabe.

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