Ausbildung zum Rettungssanitäter

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1 Ausbildung zum Rettungssanitäter Teilnehmer Aktive Mitglieder aller Gemeinschaften sowie haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter des BRK sowie externe Teilnehmer, die folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllen: Zulassung zur Ausbildung 1.) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer die Eignungsvoraussetzungen gemäß 1 Abs. 1 und 3 der RSanV erfüllt. Die Ausbildung kann beginnen, wer das Mindestalter von 16 Jahren erreicht hat. Diejenigen Antragsteller, die sich in laufender Aus- und Fortbildung im Bereich EH und SAN befinden, sind nicht an die geforderte Jahresfrist eines EH- Lehrgangs gebunden. 2.) Mit dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung gemäß 1 Abs. 1 Ziff. 5 RSanV vorzulegen. Diese ärztliche Untersuchung ist sowohl zum Beginn der Ausbildung als auch für die Anmeldung zum Abschlusslehrgang mit anschließender Prüfung vorzulegen. Die jeweilige Untersuchung muss zum Anmeldezeitpunkt aktuell gültig vorliegen (max. 3 Jahre zurückliegend - ausgehend vom letzten Schulungstag des Fachbzw. Fernlernlehrgangs und auch beim RS-Abschlusslehrgang). 3.) Die Zuverlässigkeit ist in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses (alternativ eine eidesstattlichen Erklärung Vorlage siehe Anlage), die zum Anmeldezeitpunkt nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist sowohl zu Beginn der Ausbildung als auch bei der Anmeldung zum Abschlusslehrgang mit anschließender Prüfung zu erbringen. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 1 von 17

2 Lehrkräfte Lehrgangsleiter Ausbilder Rettungssanitäter (ehem. Ausbilder RD), Lehrrettungsassistent oder Dozent Rettungsdienst mit gültigem Lehrauftrag eines Bezirksverbandes. Referenten Wie oben oder sonst qualifizierte Personen (z. B. Ärzte, andere Lehrscheininhaber, usw.), die durch den Lehrgangsleiter oder den Bildungsverantwortlichen des Ausbildungsträgers bestimmt werden. Lehrgang Die Lehrgänge umfassen eine mindestens 520 Stunden dauernde theoretische und praktische Ausbildung. Die Anmeldung zu den einzelnen Lehrgängen erfolgt frist- und formgerecht direkt an den jeweiligen Bildungsanbieter. Lehrgangsablauf Gemäß Themen- und Lernzielkatalog des BRK in der jeweils gültigen Fassung auf Grundlage der Anlage zu 2 Abs. 4 der RSanV. I. Theorie-Ausbildung 160 Stunden I.1. Fachlehrgang I.2. Fernlehrgang II. Klinikpraktikum III. Rettungswachenpraktikum IV. Abschlusslehrgang 160 Stunden 160 Stunden 40 Stunden 520 Stunden V. Abschlussprüfung (dreiteilig im Anschluss an einen Abschlusslehrgang siehe Teil Prüfungsverlauf) Hinweis Der Zeitraum, in dem die Ausbildung einschließlich der Prüfung abzuleisten ist, darf drei Jahre nicht überschreiten. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum um ein halbes Jahr verlängert werden. [RSanV 2(5)] Hierzu ist ein schriftlicher Antrag vor dem Ablauf der drei Jahre erforderlich. Eine entsprechende Bescheinigung ist z. B. vom Arbeitgeber vorzulegen. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 2 von 17

3 Fachlehrgang zum Rettungssanitäter Träger der Ausbildung Bayerisches Rotes Kreuz, Bezirksverband u. Bergwacht Bayern Teilnehmer Aktive Mitglieder aller Gemeinschaften sowie haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter des BRK sowie externe Teilnehmer, die die Zulassungsvoraussetzungen (siehe oben) erfüllen. Lehrkräfte Lehrgangsleiter: Ausbilder Rettungssanitäter (ehem. Ausbilder RD), Lehrrettungsassistent oder Dozent Rettungsdienst mit gültigem Lehrauftrag eines Bezirksverbandes. Referenten: Wie oben oder sonst qualifizierte Personen (z. B. Ärzte, andere Lehrscheininhaber, usw.), die durch den Lehrgangsleiter oder den Bildungsverantwortlichen des Ausbildungsträgers bestimmt werden. Lehrgang Der Lehrgang umfasst 160 Stunden. Eine Aufteilung, z. B. auf Wochenenden, ist zulässig. Es dürfen nicht mehr als 10% der Unterrichtszeit versäumt werden. Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt frist- und formgerecht direkt an den jeweiligen Bildungsanbieter. Lehrgangsablauf Gemäß Themen- und Lernzielkatalog des BRK in der jeweils gültigen Fassung auf Grundlage der Anlage zu 2 Abs. 4 der RSanV. Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss des Lehrganges eine Teilnahmebescheinigung. Zwischenprüfung Die nach diesem Ausbildungsabschnitt angebotene Prüfung stellt eine Wissensstandkontrolle dar, die aber kein Hindernis zur Weiterführung der Ausbildung bis zur Abschlussprüfung darstellt. Zur Beurteilung dient eine theoretische und eine praktische Prüfung; in beiden Teilen muss mindestens die Note 4,5 erreicht werden. Um ein Zertifikat Rettungsdiensthelfer zu erlangen ist der erfolgreiche Abschluss des Fachlehrgangs (bestandene Zwischenprüfung) sowie der Nachweis über die Ableistung eines Rettungswachenpraktikums (160 Std.) einzureichen. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 3 von 17

4 Anerkennung Fremdausbildungen Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den jeweiligen BRK Bezirksverband. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 4 von 17

5 Fernlehrgang zum Rettungssanitäter Träger der Ausbildung Bayerisches Rotes Kreuz, Bezirksverband und Bergwacht Bayern Teilnehmer Aktive Mitglieder aller Gemeinschaften sowie haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter des BRK sowie externe Teilnehmer, die die Zulassungsvoraussetzungen (siehe oben) erfüllen. Lehrkräfte Lehrgangsleiter: Ausbilder Rettungssanitäter (ehem. Ausbilder RD), Lehrrettungsassistent oder Dozent Rettungsdienst mit gültigem Lehrauftrag eines Bezirksverbandes. Referenten: Wie oben oder sonst qualifizierte Personen (z. B. Ärzte, andere Lehrscheininhaber, usw.), die durch den Lehrgangsleiter oder den Bildungsverantwortlichen des Ausbildungsträgers bestimmt werden. Lehrgang Der Lehrgang umfasst 160 Stunden, wovon mindestens 60 Stunden Präsenzunterricht durchzuführen sind; die restlichen auf 160 Stunden verbleibenden Stunden werden im Eigenstudium erbracht (zugrunde gelegt wird die zweifache Zeit). Es dürfen nicht mehr als 10% der Unterrichtszeit versäumt werden. Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt frist- und formgerecht direkt an den jeweiligen Bildungsanbieter. Lehrgangsablauf Gemäß Themen- und Lernzielkatalog des BRK in der jeweils gültigen Fassung auf Grundlage der Anlage zu 2 Abs. 4 der RSanV. Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss des Lehrganges eine Teilnahmebescheinigung. Zwischenprüfung Die nach diesem Ausbildungsabschnitt angebotene Prüfung stellt eine Wissensstandkontrolle dar, die aber kein Hindernis zur Weiterführung der Ausbildung bis zur Abschlussprüfung darstellt. Zur Beurteilung dient eine theoretische und eine praktische Prüfung; in beiden Teilen muss mindestens die Note 4,5 erreicht werden. Um ein Zertifikat Rettungsdiensthelfer zu erlangen ist der erfolgreiche Abschluss des Fernlehrgangs (bestandene Zwischenprüfung) sowie der Nachweis der Ableistung eines Rettungswachenpraktikums (160 Std.) einzureichen. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 5 von 17

6 Anerkennung Fremdausbildungen Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den jeweiligen BRK Bezirksverband. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 6 von 17

7 Klinikpraktikum zum Rettungssanitäter Träger der Ausbildung Bayerisches Rotes Kreuz, Bezirksverband und Kreisverband und Bergwacht Bayern Teilnehmer Teilnehmer mit abgeschlossener theoretischer Ausbildung zum Rettungssanitäter Lehrkräfte Ärzte und Pflegepersonal der Kliniken Praktikum Das Praktikum umfasst 160 Stunden. Eine Aufteilung auf maximal 2 Blöcke zu je 80 Stunden ist zulässig. Es dürfen nicht mehr als 10% der Praktikumszeit versäumt werden. Das Praktikum kann erst nach Abschluss des Fach- oder Fernlehrgangs (160 Std. Theorie-Ausbildung) begonnen werden. Bei bereits erfolgreich abgeschlossener Krankenpflegeausbildung kann das Klinikpraktikum anerkannt werden und muss nicht nach Abschluss des Fach- oder Fernlehrgangs erneut absolviert werden. Dieses Praktikum kann nur in Kliniken der Grundversorgung mit allen geforderten Fachabteilungen (Notaufnahme chirurgisch u. internistisch, Intensiv- oder Wachstation, OP und Anästhesie) absolviert werden. Praktikumsverlauf Gemäß Gegenstandskatalog zum Lernzielkatalog der Grundsätze für die Ausbildung von Rettungssanitätern des Bund/Länder-Ausschusses "Rettungswesen" aus 1978 in der derzeit gültigen Fassung. Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss des Praktikums eine Bestätigung über die durchgeführte Ausbildungsmaßnahme. Anerkennung Fremdausbildungen Wer bei einer staatlichen oder kommunalen Einrichtung (auch Privatkliniken) oder einer Hilfsorganisation eine Ausbildung durchlaufen (z. B. Krankenpflegeausbildung, auch Ausbildungen der Bundeswehr für eine medizinische Personalverwendung (Pflege, Notaufnahme, OP) oder auch Pflegehelferausbildung in Teilen) hat, die mit den Mindestanforderungen nach o. g. Gegenstandskatalog (160 Std.) vergleichbar sind (Nachweise über die geforderten Ausbildungsabschnitte in der Klinik sind vorzulegen), kann anerkannt werden. Der durchführende Bezirksverband stellt darüber auf Antrag eine entsprechende Bestätigung aus. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 7 von 17

8 RW-Praktikum zum Rettungssanitäter Träger der Ausbildung Bayerisches Rotes Kreuz, Kreisverband und Bergwacht Bayern Teilnehmer Teilnehmer die die theoretische Ausbildung zum Rettungssanitäter begonnen haben Lehrkräfte Erfahrene Notärzte und erfahrene Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistenten. Praktikum Das Praktikum umfasst mindestens 160 Stunden. Praktikumsverlauf Gemäß Gegenstandskatalog zum Lernzielkatalog der Grundsätze für die Ausbildung von Rettungssanitätern des Bund/Länder-Ausschusses "Rettungswesen" aus 1978 in der derzeit gültigen Fassung. Die Teilnahme wird im Ausbildungsnachweis bescheinigt. Beurteilung Zur Beurteilung dient die Beobachtung während des Praktikums durch den Verantwortlichen für die Aus- und Fortbildung für Rettungssanitäter des Kreisverbandes beauftragten Ausbilder für Rettungssanitäter, Lehrrettungsassistent oder Dozent im Rettungsdienst, sowie die Bewertung der anzufertigenden Einsatzberichte (10 Einsatzberichte, wovon 5 NA-Einsätze und davon 2 chirurgische und 2 internistische Einsätze sind) durch eine vom Bezirksverband beauftragte Lehrkraft (Bewertung ggf. auf einem vorgegebenen Bewertungsbogen). Anforderung an die Rettungswache Die Rettungswache an der die Ausbildung stattfindet, muss sowohl den Einsatz des Auszubildenden in der Notfallrettung (RTW-Standort und Nähe zu NEF-Standort) wie auch im Krankentransport (KTW-Standort) ermöglichen. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 8 von 17

9 Abschlusslehrgang zum Rettungssanitäter Träger der Ausbildung Bayerisches Rotes Kreuz, Bezirksverband und Bergwacht Bayern im Auftrag des Landesverbandes Teilnehmer Teilnehmer mit abgeschlossener Ausbildung (Fach- bzw. Fernlehrgang, Klinikpraktikum, RW-Praktikum) deren Beginn nicht länger als drei Jahre zurückliegt (Verlängerung der Ausbildungszeit um 6 Monate auf Antrag möglich). Persönliche Voraussetzungen siehe Zulassungsvoraussetzungen nach RSanV. Lehrkräfte Ausbilder Rettungssanitäter (ehem. Ausbilder RD), Lehrrettungsassistent oder Dozent Rettungsdienst mit gültigem Lehrauftrag eines Bezirksverbandes. Lehrgang Der Lehrgang umfasst 40 Stunden. Eine Aufteilung auf mehrere Unterrichtsblöcke ist nicht zulässig. Es dürfen nicht mehr als 10% der Unterrichtszeit versäumt werden. Die Anmeldung erfolgt frist- und formgerecht direkt an den Bildungsanbieter. Lehrgangsablauf Der Lehrgang führt im Sinne einer Wiederholung durch das gesamte Stoffgebiet der vorherigen Ausbildungsabschnitte. Darüber hinaus dient er zum Vertrautmachen mit den bei der Prüfung verwendeten Ausbildungsmaterialien. Teilnehmerzahl Maximal 14 Teilnehmer Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 9 von 17

10 Abschlussprüfung für Rettungssanitäter Träger Bayerisches Rotes Kreuz, Bezirksverband und Bergwacht Bayern im Auftrag des Landesverbandes Teilnehmer Zur Abschlussprüfung können nur Teilnehmer zugelassen werden: die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die die gesamte Ausbildung von insgesamt 520 Stunden absolviert haben, deren Zeitraum seit Beginn der Ausbildung nicht länger als drei Jahre ausmacht (In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum um ein halbes Jahr verlängert werden, Hierzu ist ein schriftlicher Antrag vor dem Ablauf der drei Jahre erforderlich. Eine entsprechende Bescheinigung ist z. B. vom Arbeitgeber vorzulegen), die sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit ergibt, die nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwächen der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht zur Ausübung dieser Tätigkeit unfähig oder ungeeignet sind. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung müssen folgende Nachweise vorliegen: Nachweis über abgeschlossene Ausbildung zum Rettungssanitäter (= komplettes Ausbildungsnachweisheft) Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie) Aktuelle eidesstattlichen Erklärung oder aktuelles polizeiliches Führungszeugnis Ärztliches Attest, das zum Anmeldezeitpunkt nicht älter als 3 Monate sein darf Der Termin der Abschlussprüfung und die Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfling fristgerecht schriftlich mitzuteilen. Prüfer Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: einem im Rettungswesen erfahrenen Arzt als Vorsitzenden dem Lehrgangsleiter des Abschlusslehrganges und einem Vertreter des Lehrkörpers der Bezirksverbände bzw. der Bergwacht Bayern Der Prüfungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn er vollzählig ist. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 10 von 17

11 Prüfung Die Abschlussprüfung für Rettungssanitäter umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Themenbereich der Ausbildung zum Rettungssanitäter. Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss gemäß 3 Abs. 1 RSanV abzulegen. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 11 von 17

12 Prüfungsverlauf Schriftlicher Teil der Prüfung Zur schriftlichen Prüfung dienen die von den durchführenden Bezirksverbänden und der Landeslehrgruppe Rettungssanitäter gemeinsam erstellten und vom Landesarzt freigegebenen Prüfungsaufgaben. Bei der schriftlichen Prüfung können maximal 100 Punkte erreicht werden. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht werden. Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht des durchführenden Bezirksverbandes bzw. der Bergwacht Bayern durchgeführt. Die schriftliche Prüfung dauert höchstens 150 Minuten. Das Ergebnis ist in der Prüfungsniederschrift einzutragen. Mündlicher Teil der Prüfung Der Prüfling muss vier Themengebiete (fallbasiert), die von den durchführenden Bezirksverbänden und der Landeslehrgruppe Rettungssanitäter gemeinsam erstellten und vom Landesarzt freigegebenen sind, beantworten. Dies sind folgende Themengebieten: Anatomie und Physiologie Krankheitslehre Notfallmedizin Organisation und Einsatztaktik Die Bewertung erfolgt anhand von Punkten auf Grundlage der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten. Es können maximal 100 Punkte vergeben werden. Die von den Prüfern ermittelten Punkte sind zu addieren und durch die Zahl der Prüfer zu teilen. Ersatzfragen sind nicht zulässig. Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht werden. Das Ergebnis ist in der Prüfungsniederschrift einzutragen. Praktischer Teil der Prüfung Der praktische Teil der Prüfung besteht aus drei Aufgaben, der Herz-Lungen- Wiederbelebung mit Frühdefibrillation, einem Fallbeispiel sowie den assistierenden Maßnahmen. Die Prüfung der Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Frühdefibrillation hat den Stellenwert einer Rezertifzierung Frühdefibrillation Rettungsdienst auf Grundlage des Konzepts Frühdefibrillation des Bayer. Staatsministeriums des Inneren. Bei erfolgreichem Abschluss dieses Prüfungsteils ist ein Zertifikat über die erfolgreiche Rezertifzierung Frühdefibrillation Rettungsdienst auszustellen. Es erfolgt im Rahmen der Rettungssanitäterprüfung keine komplette Zertifizierung Frühdefibrillation Rettungsdienst. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 12 von 17

13 Die praktische Prüfung erfolgt in einem Team aus zwei Prüflingen, wobei jeder jeweils als Teamleiter und als Helfer zu bewerten ist. Im praktischen Teil der Prüfung können maximal 100 Punkte erreicht werden. Sofern der Prüfungsausschuss zu der Auffassung gelangt, dass die gezeigte Leistung bei einer der Aufgaben zu keinem Erfolg führen würde, so ist diese Aufgabe mit 0 Punkten zu bewerten. Diese Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. Die von den Prüfern ermittelten Punkte sind zu addieren und durch die Zahl der Prüfer zu teilen. Die Abweichung der Bewertung unter den Prüfern darf max. plus/minus fünf Punkte betragen. Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht werden. Das Ergebnis ist in der Prüfungsniederschrift einzutragen. Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift und Prüfungsunterlagen sind gemäß HGB 10 Jahre aufzubewahren. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 13 von 17

14 Beurteilung Die Leistungen werden wie folgt benotet: Punkte = Note 1, Punkte = Note 1,5 Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im besonderen Maße Punkte = Note 2, Punkte = Note 2,5 Die Leistungen entsprechen den Anforderungen Punkte = Note 3, Punkte = Note 3,5 Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen Punkte = Note 4, Punkte = Note 4,5 Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, aber entsprechen im Ganzen den Anforderungen Punkte = Note 5, Punkte = Note 5,5 Die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können Punkte = Note 6,0 Die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Die Benotung der gesamten Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der drei Einzelnoten. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 14 von 17

15 Rücktritt vor der Prüfung Der Prüfling kann vor Beginn der gesamten Prüfung aus wichtigen Gründen zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht angetreten. Der Rücktritt während der Prüfung ist nur aufgrund von Krankheit zulässig, ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine ärztliche Bescheinigung kann gefordert werden. Täuschungsversuche Der durchführende Bezirksverband bzw. die Bergwacht Bayern (für den schriftlichen Teil) oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss bei Prüflingen, die sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Bestehen und Wiederholung der Prüfung Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem Teil der Prüfung mindestens 50 Punkte (entspricht mindestens 50%) erreicht werden. Die Gesamtprüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer bekanntzugeben. Teilprüfungsnoten werden während der laufenden Prüfung nicht bekanntgegeben. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis gemäß 3 (5) RSanV ausgestellt. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, werden hierüber durch den Prüfungsvorsitzenden informiert. Jeder nicht bestandene Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung kann frühestens nach vier Wochen erfolgen. Besteht der Prüfling auch die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er den Abschlusslehrgang und die gesamte Prüfung wiederholen. Die Wiederholung einzelner, nicht bestandener Prüfungsteile ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Besteht der Prüfling die zweite Wiederholungsprüfung innerhalb der 3-Jahresfrist nicht, dann ist der erneute Besuch des Fachlehrgangs und Abschlusslehrgangs mit anschließender Prüfung erforderlich. Nach Ablauf der 3-Jahresfrist kann die gesamte Ausbildung neu begonnen werden. Urkunde Der Prüfling erhält nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung eine Urkunde als Rettungssanitäter des Bayerischen Roten Kreuzes. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 15 von 17

16 Prüfungsunterlagen Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung, mit Terminvereinbarung, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme kann nur beim durchführenden Bezirksverband erfolgen. Dies erfolgt persönlich oder durch einen schriftlich vom Prüfling benannten Vertreter. Prüfungsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren (digitale Archivierung möglich). Beschwerdeausschuss Beschwerden über die Entscheidungen des Prüfungsausschusses entscheidet der Beschwerdeausschuss. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Landesarzt bzw. Stellvertreter Vertreter des Kompetenzzentrums Bildung Betroffener Bezirksverband Vertreter eines nicht betroffenen Bezirksverbandes bei Ehrenamtlichen: ein Vertreter der betroffenen RKG bei Hauptamtlichen: - ein Vertreter des Bereich RD und - ein Vertreter des Personalrats Der Beschwerdeausschuss ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Vergütung für den Prüfungsausschuss Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit ein bayernweit einheitliches Honorar und den Ersatz der Fahrtkosten nach bayer. Reisekostengesetz. Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 16 von 17

17 Anlagen Anlage 1 Vordruck Eidesstattliche Erklärung V1.1 Anlage 2 Prüfungsordnung RS Anerkennung von Ausbildungen V1.0 Anlage 3 Prüfungsordnung RS Mustervorlagen V1.0 Stand: Suchomel / Tutschka Steuerungsgruppe Bildung 17 von 17

18 Anlage 1 zur Ausbildungs- u. Prüfungsordnung Bayerisches Rotes Kreuz - Ausbildung - Eidesstattliche Erklärung für die Ausbildung zum Rettungssanitäter Hiermit erkläre ich, Name: Vorname: Geb.-Datum: zur Versicherung meiner Eignung als Rettungssanitäter gemäß 1 Abs. 1 Zif. 4 der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) Folgendes an Eides Statt: Mir ist die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt bekannt. Ich bin mir der Bedeutung dieser Versicherung an Eides Statt für meine Ausbildung zum Rettungssanitäter bewusst. Ich habe mir bis zum heutigen Tag keine meine Unzuverlässigkeit als Rettungssanitäter begründenden oder meine Ausbildung zum Rettungssanitäter hindernden Straftaten zuschulden kommen lassen, wie beispielsweise Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern oder Willensunfähigen, vorsätzliche Körperverletzung, Kapitalverbrechen, Trunkenheitsdelikte, Volksverhetzung, usw. Es laufen keine Ermittlungsverfahren wegen derartiger einschlägiger Straftaten gegen mich; und es stehen auch keine bevor. Ich habe mich außerdem nicht, ohne strafrechtlich verfolgt worden zu sein, unwürdig im Sinne der RSanV verhalten, beispielsweise durch menschenverachtende, rassistische oder diskriminierende Äußerungen oder ein dem Berufsbild eines Rettungssanitäters und der Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes entgegenstehendes Verhalten. Die Folgen falscher Angaben, wie beispielsweise Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Nichtzulassung zu weiteren Ausbildungsabschnitten, Ersatz dem BRK entstandener Ausbildungskosten, strafrechtliche Verfolgung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt sind mir ebenfalls bekannt. Ort, Datum Unterschrift Version: 1.1 Ersteller: Freigegeben: Seite: Stand: KB Steuerungsgruppe Bildung 1 von 1

19 Anlage 2 zur Ausbildungs- u. Prüfungsordnung Anerkennung von Ausbildungen 1. Gesundheits- und Krankenpfleger (ehem. Krankenschwester/-pfleger): Die Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) sieht in 1, II die Überleitung von Krankenpflegern/-schwestern zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter vor, wenn die/der Antragsteller/-in eine Erlaubnis nach 1, I des Krankenpflegegesetzes, i.d.f. vom (BGBl. 1 S. 1443), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. 1 S. 753), besitzt, sich einer Anleitung an einer Rettungswache unterzogen hat und die weiteren einschlägigen Vorgaben der RSanV - Eignungsvoraussetzungen nach 1, I RSanV - beachtet wurden. Das Krankenpflegegesetz wurde 1985 ( , BGBl. I S 893) novelliert. Die RSanV wurde nicht angeglichen. Laut dem Bayerischen Staatsministerium des Innern wurde im Hinblick auf das zum in Kraft getretene Rettungsassistentengesetz (RettAssG) und die dort enthaltenen Regelungen für Krankenpflegepersonal auf eine Änderung der RSanV verzichtet. Aufgrund dieser Sachlage kann für Antragsteller, die Ihr Examen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes - i.d.f. vom absolviert haben keine Anerkennung erfolgen. Eine Anerkennung des Klinikpraktikums ist in der Ausbildungsrichtlinie unter dem Abschnitt Klinikpraktikum für Rettungssanitäter Anerkennung Fremdausbildungen geregelt. Die weiteren Ausbildungsabschnitte (Fach- bzw. Fernlehrgang, Rettungswachenpraktikum und Abschlusslehrgang mit Prüfung zum Rettungssanitäter sind komplett zu absolvieren. 2. Österreichischer Rettungssanitäter (Ausbildungsumfang: 140 Std. Theorie, 160 Std. Rettungswachenpraktikum): Die Ausbildung des RS kann als gleichwertig mit dem Rettungssanitätergrundlehrgang (entspricht dem Fach- bzw. Fernlehrgang Rettungsdienst) nach dem 520-Stunden- Programm vom anerkannt werden (vgl. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RSanV). Bei Nachweis von 160 Stunden Klinik- und 160 Stunden Rettungswachenpraktikum ist eine Zulassung zum Rettungssanitäterabschlusslehrgang mit Prüfung möglich (vgl. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RSanV). Entsprechende Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Version: 1.0 Ersteller: Freigegeben: Seite: Stand: KB Steuerungsgruppe Bildung 1 von 2

20 Anlage 2 zur Ausbildungs- u. Prüfungsordnung 3. Österreichischer Notfallsanitäter (Ausbildungsumfang: 300 Std. Theorie, 40 Std. Klinikpraktikum, 280 Std. Rettungswachenpraktikum, 160 Std. Einsatzerfahrung): Die Ausbildung als Notfallsanitäter (NFS) kann als gleichwertig mit dem Rettungssanitäter gemäß RSanV anerkannt werden. Entsprechende Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. 4. Österreichische Notfallsanitäter mit der Zusatzbezeichnung allgemeine und besondere Notfallkompetenz (NKA = Notfallkompetenz Arzneimittellehre, NKV = Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion und NKI = Notfallkompetenz endotracheale Intubation) (Ausbildungsumfang: 350 Std. Theorie, 80 Std. Klinikpraktikum, 280 Std. Rettungswachenpraktikum, 160 Std. Einsatzerfahrung): Die Ausbildung als Notfallsanitäter (NFS) und Notfallsanitäter mit Zusatzausbildung (NFS mit NKA) und NKV kann als gleichwertig mit dem Rettungssanitäter gemäß RSanV anerkannt werden. Entsprechende Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Version: 1.0 Ersteller: Freigegeben: Seite: Stand: KB Steuerungsgruppe Bildung 2 von 2

21 Anlage 3 zur Ausbildungs- u. Prüfungsordnung Mustervorlagen 1. Fach- bzw. Fernlehrgang: Version: 1.0 Ersteller: Freigegeben: Seite: Stand: KB Steuerungsgruppe Bildung 1 von 3

22 Anlage 3 zur Ausbildungs- u. Prüfungsordnung 2. Klinikpraktikum: Version: 1.0 Ersteller: Freigegeben: Seite: Stand: KB Steuerungsgruppe Bildung 2 von 3

23 Anlage 3 zur Ausbildungs- u. Prüfungsordnung 3. Rettungssanitäterurkunde: Version: 1.0 Ersteller: Freigegeben: Seite: Stand: KB Steuerungsgruppe Bildung 3 von 3

Ausbildung zum Rettungssanitäter

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