Umgangsrecht- Einsichten und Aussichten
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- Emil Heidrich
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1 Umgangsrecht- Einsichten und Aussichten Sozialbasar FH Mittweida Annett Kohle & Sabine Schulz
2 Das Umgangsrecht Kinder wollen die Trennung und Scheidung ihrer Eltern meistens nicht, jedoch sind sie von dieser betroffen. Sie brauchen ihre Eltern, die sie weiter lieben und versorgen. Daher ist der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen im gleichen Umfang sehr wichtig. Gleiches gilt für den Kontakt mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung förderlich ist, z.b. Großeltern, Onkel, Tanten.
3 gesetzliche Grundlagen Internationales Recht: - Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Achtung der Kinderrechte, Diskriminierungsverbot Wohl des Kindes als Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist Respektierung des Elternrechts Berücksichtigung des Kindeswillens Verantwortung für das Kindeswohl - Charta der Grundrechte der EU Art. 24 Abs.3: Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Ausnahme: Kontakte stehen Kindeswohl entgegen) Deutsches Recht: - Grundgesetz Art. 3: Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Diskriminierungsverbot Art. 6: Schutz von Ehe und Familie, nichteheliche Kinder - BGB: 1626: Elterliche Sorge 1626a: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern 1631: Inhalt und Grenzen der elterlichen Sorge 1684: Umgangsrecht von Kind und Eltern 1685: Umgangsrecht des Kindes mit anderen Bezugspersonen 1686: Auskunft über die persönlichen Verhältnisse 1697a: Kindeswohlprinzip
4 Grundbedürfnisse des Kindes Es gibt 7 Grundbedürfnisse, deren Befriedigung Voraussetzung für eine glückliche Entwicklung der Kinder ist: Bedürfnis nach beständigen, liebevollen Beziehungen Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen Bedürfnis nach stabilen und unterstützenden Gemeinschaften Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft für die Menschheit
5 Erkennen der Bedürfnisse des Kindes Um das Befinden und die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen, muss man aufmerksam und feinfühlig sein. Feinfühlig = die Signale des Kindes wahrnehmen, sie richtig interpretieren, darauf angemessen reagieren. Kinder fühlen sich bei einer Bezugsperson wohl, wenn Vertrautheit besteht, wenn die Person verfügbar und verlässlich ist und sie in ihrem Verhalten angemessen auf die individuellen Eigenheiten des Kindes eingeht.
6 Vertrautheit entsteht durch Zusammensein. Kind und Bezugsperson haben gemeinsame Erfahrungen gemacht. Verfügbar sein = für das Kind da sein, wenn es ein Bedürfnis hat. Ist eine Bezugsperson verlässlich und kann sich das Kind darauf verlassen, entsteht Bindung.
7 Grundbedürfnis nach Bindung Kinder sind von Natur aus soziale Wesen. Sie kommen mit einem angeborenen Bedürfnis nach Bindung und sozialem Kontakt zur Welt. Was ist Bindung? Bindung kann als unsichtbares, aber wirkungsvolles emotionales Band zu einer bestimmten Person verstanden werden, die nicht austauschbar ist. In biologischer Hinsicht ist das Bindungssystem ein genetisch verankertes System, das nach der Geburt zwischen dem Säugling und seinen wichtigsten Bezugspersonen aktiviert wird und überlebenssichernde Funktion hat. Aus psychologischer Sicht vermitteln Bindungsbeziehungen dem Kind emotionale Sicherheit, Selbstvertrauen und das Gefühl, geliebt und wertgeschätzt zu werden. Voraussetzung für eine Bindung ist nicht die biologische Verwandtschaft mit dem Kind sondern die Tatsache, dass Gefühle ausgetauscht werden und ein kontinuierlicher Kontakt besteht.
8 Bindungsaufbau Die Grundlagen für den Bindungsaufbau werden bereits im Mutterleib gelegt. Bei der Entwicklung der ersten Bindungsbeziehungen zu nahestehenden Personen ist das Kind von Beginn an selbst aktiv. Mittels Blickkontakt, Kopf- und Körperbewegungen sucht es die Nähe zu vertrauten Personen.
9 Aufbau von Bindungen in den ersten Lebensjahren: 0 bis 3 Monate: Der Säugling richtet seine Signale an alle Personen, die sich ihm anbieten, und ist bereit, sich von ihnen versorgen und bei Bedarf beruhigen zu lassen. 3 bis 6 Monate: Der Säugling unterscheidet zwischen vertrauten und weniger oder nicht vertrauten Personen; er richtet seine Signale vermehrt und gezielt an bekannte Personen. 6 bis 9 Monate: Der Säugling unterscheidet ganz deutlich zwischen bekannten und unbekannten Personen; weniger spontane Freundlichkeit gegenüber fremden Personen und Bestehen auf bestimmten Pflegemaßnahmen oder Alltagsroutinen durch nur ausgewählte Personen.
10 8 bis 12 Monate: Neben der Bindung an die Hauptbindungsperson entstehen weitere Bindungsbeziehungen, die sich aber deutlich vom Kontakt zu Fremden unterscheiden. 2. und 3. Lebensjahr: Das Kind hat zu mehreren Personen sichere Bindung aufgebaut; das Kind ist zunehmend in der Lage, wichtige Bezugspersonen dann als bei sich vorzustellen, wenn diese vorübergehend nicht anwesend sind; Beziehungen zu Gleichaltrigen werden immer wichtiger erste Freundschaften.
11 Bindungsqualität Die Qualität einer Bindung entwickelt sich im Zusammenspiel zwischen Kind und Eltern abhängig von: Temperament des Kindes Verhaltensweisen der erwachsenen Bindungspersonen Werden die Bedürfnisse des Kindes von den Eltern feinfühlig beantwortet, entwickelt sich eine sichere Bindungsbeziehung.
12 Beispiel: Das Kind wird verlässlich beruhigt und getröstet, sobald es Unruhe oder Kummer hat und dies signalisiert. Was lernt das Kind? Die Bindungsperson ist eine sichere Basis, von der aus dann interessiert die Umgebung bekundet werden kann und auf die das Kind sich in alltäglichen Notsituationen stützen kann.
13 Es gibt verschiedene Bindungsqualitäten:
14 sichere Bindung ausgewogene Balance zwischen Bindungs- und Erkundungsverhalten. Das Kind zeigt in Belastungssituationen offen seinen Schmerz und lässt sich von vertrauten Personen trösten. Sobald es bei einer Bindungsperson ausreichend aufgetankt hat ist es sicher genug, seine Umwelt zu erkunden.
15 unsicher-vermeidende Bindung Das Erkundungsverhalten überwiegt gegenüber dem Bindungsverhalten. Das Kind unterdrückt unangenehme Gefühle wie Angst oder Ärger und zeigt in Belastungssituationen seinen Schmerz nur wenig, aus Furcht, von seiner Bindungsperson kritisiert oder zurückgewiesen zu werden. ( ein Indianer kennt keinen Schmerz )
16 unsicher-ambivalente Bindung Das Bindungsverhalten überwiegt gegenüber dem Erkundungsverhalten. In Stresssituationen zeigt das Kind eine Mischung aus Angst und Ärger, weil es von der Bindungsperson keine ungetrübte Zuwendung erhalten kann. Es ist häufig verzweifelt, schreit viel und lässt sich nur schwer beruhigen.
17 unsicher-desorganisierte Bindung Bindungs- und Erkundungsverhalten wechseln sich planlos ab, ohne dass dies der Situation angemessen ist. Das Kind zeigt Anzeichen von Angst vor der Bindungsperson, wandert häufig ziellos umher und verhält sich widersprüchlich. Es versucht zum Beispiel die Nähe der Bindungsperson zu suchen und diese gleichzeitig zu vermeiden.
18 Die Bedeutung von Bindung Bindungen sind wichtig für das gesamte weitere Leben. Die in den ersten Lebensjahren erworbenen Bindungsmuster erweisen sich über lange Zeit als stabil. Kinder wiederholen in circa 2/3 der Fälle die erlernten Bindungsmuster später in ihren Partnerbeziehungen und auch in den Beziehungen zu den eigenen Kindern. Das heißt nicht, dass in den ersten Jahren erlernte unsichere Bindungsmuster zwingend auf spätere Bindungen übertragen werden müssen und nicht mehr korrigierbar sind. Durch glückliche Umstände und immer wieder korrigierende Erfahrungen mit späteren Bindungspersonen können solche Kinder durchaus sichere Bindungen im Verhältnis zu eigenen Partnern und Kindern entwickeln. Für den weiteren Lebenslauf spielen, neben der Qualität der ersten Bindung an Mutter und Vater, auch die Erfahrungen mit Gleichaltrigen eine Rolle sowie später die ersten Liebesbeziehungen und das Ausmaß der Fähigkeit, seine Lebenserfahrungen reflektieren und diese verarbeiten zu können.
19 Trennung- Trauma oder Chance? Trennungen gehören zum natürlichen Lauf des Lebens. Die erste Trennung ist die Geburt, die von einer Vielzahl kleinerer Trennungen und Abschieden gefolgt wird, die die allmähliche Selbstständigkeit des Kindes fördern- so genannnte Reifungstrennungen.
20 Worauf Eltern bei Trennung achten sollten Ob die Trennung oder Scheidung der Eltern, die circa jedes fünfte Kind erleben muss ein Trauma wird, hängt von den Eltern und einem Zusammenspiel einer Reihe Verschiedener Faktoren ab. Besonders wichtig sind Alter und Entwicklungsstand des Kindes.
21 Trennung im Vorschulalter häufige Reaktionen sind starke Ängste; oft fürchten die Kinder, auch den noch verbliebenen Elternteil zu verlieren und leiden unter angstbesetzten Fantasien; dazu kommt das Gefühl für die Trennung verantwortlich zu sein.
22 Trennung im Schulalter Kind wird sich zunehmend der sozialen Konsequenzen der Scheidung bewusst; aktives suchen nach einer neuen Form der Familienidentität, die beide Elternteile einschließt; Kinder sind in diesem Alter besonders anfällig für Loyalitätskonflikte sie wollen es beiden Eltern recht machen.
23 Trennung im Jugendalter Die Identitätsfindung und schrittweise Ablösung kann beeinträchtigt werden. Jugendliche sind zunehmend in der Lage, das Geschehen zu reflektieren und in ihre Lebensgeschichte einzuordnen.
24 Loyalitätskonflikte Kindern ist das Bedürfnis nach Bindung und Zugehörigkeit angeboren. Sie sind gerne bereit, sich gegenüber nahestehenden Personen loyal zu verhalten. Dafür lernen sie sehr früh zu erkennen, was von ihnen erwartet wird und richten sich danach aus. Lohn: für loyales Verhalten: Anerkennung und Schutz für illoyales Verhalten: Missbilligung, Ausgrenzung, Strafe
25 Aus Kindersicht gibt es in einer Familie mehrere Loyalitäten: Kind - Mutter jede Beziehung hat für Kind - Vater das Kind eigene Regeln Kind - Geschwister und Erwartungen Kind - Großeltern Kind - sonstige wichtige Bezugspersonen Unterschiedliche Loyalitäten gehören zu den normalen Lebenserfahrungen eines Kindes, solange sie ein bestimmtes Maß nicht überschreiten. Das Kind lernt so, Alternativen zu akzeptieren, aus denen es Gewinn ziehen kann.
26 Schwierig: - wenn das Kind zu einer Entweder Oder Entscheidung gezwungen wird. - wenn kein Platz für die Regeln des anderen Elternteils bleibt - wenn der andere Elternteil sogar bekämpft wird Beispielfälle: - Scheidungskampf auf Kosten des Kindes - Rivalität zwischen leiblichem Elternteil und Steifelternteil
27 Folgen: - Kind wird regelmäßig in Konflikt mit einem Teil seiner Gefühlswelt gebracht - Kinder versuchen, sich den wechselnden Erwartungen vollkommen anzupassen, um es beiden Eltern recht zu machen - Zurückgezogenheit - depressive Gereiztheit - starke Selbstzweifel - psychosomatische Beschwerden wie Bauchweh oder Kopfschmerzen - erhöhte Aggression Aufgabe der Eltern: - Gefühl der Zugehörigkeit ihres Kindes und sein loyales Verhalten gegenüber dem anderen Elternteil zu respektieren - Gewisse Toleranz gegenüber unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen (Grenze: Kindeswohl)
28 Das Familiengerichtliche Verfahren Wenn die Eltern emotional nicht gefestigt sind und sie dadurch ihre Elternverantwortung nicht wahrnehmen können, kann ein familiengerichtliches Verfahren notwendig werden. Im Sinne eines lösungs- und ressourcenorientierten Ansatzes sieht das familiengerichtliche Verfahren unterschiedliche Möglichkeiten vor, die Eltern zu unterstützen.
29 Vor und bei Antragstellung 1. Haben Sie bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft? Vor Antragstellung müssen die Eltern den Versuch unternehmen, einvernehmlich eine Lösung zu finden: - Beratungs- und Vermittlungseinrichtungen - Jugendamt - Mediation
30 2. An wen wenden Sie sich, wenn Sie ein Gerichtsverfahren einleiten sollen? Wo stellen sie den Antrag? Wenn die Vorstellung der Eltern so weit auseinander liegen, dass ein Gerichtsverfahren sich nicht vermeiden lässt, lassen Sie sich bitte von einem auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten. Qualitätsmerkmal ist die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht. Anwälte, die über diese Qualifikation verfügen finden Sie über den Service des Deutschen Anwaltvereins oder aber über die Rechtsanwaltskammer Sachsen. www. anwaltverein.de oder Der Rechtsanwalt berät über die Möglichkeiten die bestehen, um den Konflikt zu lösen, welche Anträge dafür gestellt werden müssen und wie die Erfolgsaussichten sind. Auch der Anwalt kann den anderen Elternteil zunächst außergerichtlich kontaktieren und ebenfalls versuchen, eine Vermittlung herbeizuführen. Umgangsverfahren gehören zu den so genannten Kindschaftssachen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie können Ihren Antrag auch selbst bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts schriftlich einreichen oder dort protokollieren lassen. Zuständig ist stets das Gericht am Wohnsitz der Kinder.
31 3. Wer kann ein Antrag stellen? - die leiblichen Eltern des Kindes - die rechtlichen Eltern - Großeltern und sonstige wichtige Bezugspersonen - manche Verfahren, z.b. wegen Kindeswohlgefährdung, leitet das Gericht auch von Amts wegen ein
32 4. Hauptsache-oder Eilantrag? Bei besonders eiligen Verfahren haben Eltern die Möglichkeit eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Dieses stellt nur eine vorläufige Maßnahme dar. Wollen Eltern eine dauerhaft geltende Regelung, sollten die Eltern einen Hauptsacheantrag stellen.
33 Das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung Zunächst überprüft das Gericht, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und trifft ggf. vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Kindes. Sodann schreibt der Richter das Jugendamt an und lädt die Beteiligten zu einem frühen Anhörungstermin. Weiterhin wird in der Regel ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt.
34 Beschleunigungsgebot Diese Verfahren sind vorrangig vom Gericht zu behandeln: Aufenthalt des Kindes Umgangsrecht Herausgabe des Kindes Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls Beschleunigung heißt, dass der Richter ganz zeitnah einen Termin anberaumt, in dem die Sache mit allen Beteiligten erörtert wird. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Antragstellung stattfinden. Zu dem Termin müssen beide Eltern, das Jugendamt und manchmal auch das Kind erscheinen, damit sie angehört werden. Eine Verlegung dieses Termins ist nur in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zulässig.
35 155 FamFG: Vorrang- und Beschleunigungsgebot (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen. (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen. (4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
36 Hinwirken auf Einvernehmen In bestimmten Verfahren muss das Gericht auf eine einvernehmliche Lösung durch die Beteiligten hinwirken. Sorgerecht Aufenthalt des Kindes Umgangsrecht Herausgabe des Kindes Einvernehmen heißt, dass sich die Beteiligten unter Achtung des Kindeswohls einigen. Für die Einigung können auch Mediation o.a. Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung genutzt werden.
37 Die Rolle des Rechtsanwaltes Der Rechtsanwalt ist vorrangig Interessenvertreter seines Mandanten. In Verfahren, die die elterliche Sorge, den Umgang oder die Herausgabe eines minderjährigen Kindes betreffen, ist auch der Anwalt gehalten, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuarbeiten. Der Rechtsanwalt kann in dem bestehenden Konflikt eine hilfreiche Unterstützung sein, da er in der Regel darauf aufmerksam macht, wenn die angestrebte Lösung nicht dem Kindeswohl entspricht. Weiterhin kann er unterstützen, dass eine Regelung entsteht, die sowohl den Interessen des Elternteils als auch denen des Kindes dient.
38 Die Rolle des Jugendamtes Das Jugendamt wird vom Gericht immer informiert, wenn ein Verfahren eingeleitet ist. Die Information des Jugendamtes erfolgt ohne das Zutun der Eltern kann von diesen auch nicht verhindert oder beeinflusst werden. Das Jugendamt nimmt an den Verfahren meistens teil. Im Rahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) hat es unter anderem die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Im gerichtlichen Verfahren kann es Angebote für die Eltern mit einbringen. Das Jugendamt unterstützt auf das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Das Jugendamt unterrichtet über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. Das Jugendamt hat die Steuerungsverantwortung. Das bedeutet, dass das Jugendamt in jeder Phase des Verfahrens erkennen muss, welche Hilfe und Unterstützung Eltern dazu befähigen könnte, ihren Konflikt zu überwinden. Das Jugendamt hat auch ein eigenes Beschwerderecht.
39 Der Verfahrensbeistand Nicht immer sind Eltern in der Lage, die Interessen ihres Kindes in familiengerichtlichen Verfahren ausreichend zu vertreten. Dies ist besonders dann der Fall, wenn heftige Konflikte zwischen den Eltern den Blick auf das Kind, seine Situation und sein Erleben verstellen oder wenn die Eltern bzw. einem Elternteil durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes beeinträchtigen oder sogar gefährden.
40 Für die angemessene Interessenvertretung des Kindes vor Gericht kann und soll dem Kind ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt werden. Verfahrensbeistände werden auch als "Anwälte des Kindes bezeichnet. Wann ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, regelt 158 FamFG. Insbesondere sind das Verfahren mit folgendem Inhalt: wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht in Verfahren, in denen es um eine Kindeswohlgefährdung geht und die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll in deren Obhut es sich befindet, in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
41 Aufgabe des Verfahrensbeistandes Aufgabe des Verfahrensbeistand ist es, die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Sowohl der geäußerte Wille als auch das Wohl des Kindes sind dabei von Bedeutung. Der Verfahrensbeistand führt Gespräche mit dem Kind und in den meisten Fällen auch mit den Eltern und sonstigen Bezugspersonen des Kindes. Außerdem informiert der Verfahrensbeistand des Kind altersgerecht über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens. An der persönlichen Anhörung des Kindes in der Verfahrensbeistand teil und er formuliert die Wünsche des Kindes und bringt sie in das Verfahren ein.
42 Der Sachverständige
43 Die Beendigung des Verfahrens Gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass eine Elternberatung hilfreich ist, hat es die Möglichkeit, die Teilnahme an einer Beratungsstelle anzuordnen. Im Rahmen dieser Beratung besteht die Möglichkeit, dass die Eltern zu einer einvernehmlichen Lösung finden. Eine entsprechende Vereinbarung kann vor Gericht zu Protokoll gegeben und sodann vom Gericht gebilligt werden.
44 Die gerichtliche Entscheidung Wenn alle Vermittlungsversuche der Beteiligten scheitern, muss das Gericht entscheiden. Es fällt dann kein Urteil sondern es entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss wird allen schriftlich zur Kenntnis gegeben und enthält eine ausführliche Begründung. Zudem enthält er eine Belehrung über mögliche Rechtsmittel dagegen und in welcher Frist diese bei welchem Gericht einzulegen sind. In den meisten Fällen beträgt die Frist 1 Monat ab Zugang. Weiterhin enthält der Beschluss eine Entscheidung darüber, wer welche Kosten zu tragen hat.
45 Nach Abschluss des Verfahrens Mit dem Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens endet nicht immer auch der Konflikt. Hält sich ein Elternteil nicht an eine Umgangsregelung, kann diese vollstreckt werden. Das Gericht hat hier die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder auch unmittelbaren Zwang anzuwenden. Die Vollstreckung muss beantragt werden und löst ein neues Verfahren aus. Das Gericht entscheidet ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert und nach Anhörung des anderen Elternteils über die Vollstreckungsmaßnahme.
46 Umgangsmodelle Keine Umgangsregelung passt zu jedem Kind. Für eine gute Umgangsregelung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Entwicklungsbedürfnisse und Alter des Kindes Bindungen des Kindes Verteilung sowie Art und Weise der Erziehungsaufgaben während des Zusammenlebens Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer engen Elternbeziehung Temperament und Fähigkeiten des Kindes, Veränderungen zu verkraften berufliche Inanspruchnahme der Eltern Registrierung von Alarmsignalen und Modifikation der Vereinbarung, wenn sich die Bedürfnisse und äußeren Umstände verändern
47 Die einzelnen Umgangsregelungen Die Umgangsregelungen sind individuell und dem jeweiligen Alter des Kindes entsprechend anzupassen. Nachfolgend sind Orientierungswerte aufgeführt.
48 Säuglinge Säuglinge brauchen möglichst konstante Zuwendung und Versorgung. Sie bauen Bindung zu Personen auf, die ihnen vertraut sind. Besuche sollten häufig sein aber nicht länger als wenige Stunden dauern.
49 Ein- und Zweijährige Kinder diesen Alters sind besonders trennungsempfindlich. Sie brauchen klar überschaubare Tagesabläufe (Struktur) und Rituale. Besuche sollten häufig (wöchentlich oder öfter) sein und bis zu einem halben Tag dauern. Bei positiven Bindungen sind auch Übernachtungen sinnvoll.
50 Drei- bis Fünfjährige Diese Kinder fühlen sich häufig selbst verantwortlich für die Trennung ihrer Eltern. Sie benötigen die Sicherheit, dass sich ihre Eltern trotz Trennung noch verständigen können. Besuche sollten wöchentlich stattfinden, mindestens jedoch an zwei Wochenenden pro Monat. Übernachtungen und Ferienumgänge sind bei positiver Bindung sinnvoll.
51 erste Schuljahre Kinder werden sich zunehmend der sozialen Konsequenzen der Trennung bewusst. Sie suchen nach neuen Formen der Familienidentität. Sie wollen es ihren Eltern recht machen und schämen sich für Handlungsweisen der Eltern. Besuche sollten mindestens an zwei Wochenenden pro Monat stattfinden. Längere Aufenthalte in den Ferien sind sinnvoll.
52 10-13 jährige Pupertät- schwierige Lebensphase für Kinder und Eltern. Die Trennung kann die Problematik noch verschärfen. Kinder diesen Alters benötigen die Gewissheit, dass beide Eltern verlässliche Ansprechpartner bleiben. Die Aufstellung des Umgangsplanes sollte gemeinsam mit dem Kind erfolgen. Auch spontane Besuche des Kindes sollten vereinbart werden (Voraussetzungen).
53 Jugendliche Schrittweise Ablösung der Jugendlichen von ihren Eltern. Die Gruppe Gleichaltriger wird immer wichtiger. Eltern sollten sich wegen des Umganges nach den Wünschen des Kindes richten. Vereinbarungen sollten über einen bestimmten überschaubaren Zeitraum hinweg verbindlich sein. Über kurzfristige Kontakte soll der andere Elternteil informiert werden.
54 Wo soll der Umgang stattfinden? - grundsätzlich beim umgangsberechtigten Elternteil - allerdings aus Sicht von Säuglingen und Kleinkindern am gewohnten Lebensort - Beachtung der Privatsphäre des Hauptbetreuenden; sollten hierdurch Spannungen entstehen, ist das Pendeln zur Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils das kleinere Übel
55 Sonderfall: Nestmodell Das Kind verbleibt in einer Wohnung, die Eltern wohnen in dieser abwechselnd mit dem Kind. Der Vorteil ist, dass das Kind eine stabile Umgebung hat und der Umzug auf die Eltern verlagert wird. Der Nachteil ist finanzieller Art, da die Eltern bis zu drei Wohnungen vorhalten müssen.
56 Sonderfall: Begleiteter Umgang - kommt in Betracht, wenn während des Umgangs der Schutz des Kindes nicht gewährleistet ist (gewaltbereiter Elternteil, psychische Erkrankung, Anbahnung Kontakt zum Kind) - findet in der Regel an neutralem Ort statt - während der Umgangszeit ist eine neutrale Person anwesend, die den Umgang unterstützt und darauf achtet, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt Ziel ist es, sicheren Umgang zwischen Elternteil und Kind herzustellen.
57 Der Umgangspfleger Die gesetzliche Regelung findet sich in 1684 Abs. 3 BGB. Die Umgangspflegschaft wird gerichtlich angeordnet, wenn durch die Eltern der Umgang vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Umgangspfleger hat folgende Aufgaben: -Anbahnung und Vorbereitung der Termine -Gestaltung der Modalitäten -Fortlaufende Koordinierung -Vermittlung zwischen den Eltern -Deeskalation des Elternkonflikts -Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung Coaching (in Grenzen) des umgangsberechtigten Elternteils Begleitung der Übergabe, u. U. einzelner Termine zeitweilig auch Pufferfunktion zwischen Eltern, die -zunächst- Abstand benötigen
58 Umgangsausschluss Umgang findet für eine bestimmte Zeit gar nicht statt. Gründe: häusliche Gewalt zwischen Eltern oder auch gegen das Kind; nachgewiesener sexueller Missbrauch Begleiteter Umgang und Umgangsausschluss sind in der Regel zeitlich befristet und können zum Wohle des Kindes vom Familiengericht angeordnet werden, 1684 Abs.4 BGB
59 Kindeswohlgefährdung Das Wohl des Kindes ist in Gefahr, wenn die elterliche Sorge missbraucht, das Kind vernächlässigt wird oder wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, für das Kind schädliches Verhalten zu ändern. Die Gefährdung des Kindeswohls kann auch von Dritten ausgehen.
60 Wie der Umgang gelingen kann Gespräche mit dem Kind über die Umgangsregelung Es ist für das Kind wichtig, zeitnah über eine getroffene Umgangsregelung informiert zu werden. Das schafft Verlässlichkeit. Im Verlauf des Gesprächs sollte auch das Kind nach seiner Meinung gefragt werden, Wünsche können möglicherweise berücksichtigt werden. Negative Gefühle zwischen den Eltern spüren die Kinder. Daher kommt es auch darauf an, wie die Eltern kommunizieren. Eine Regelung, an der das Kind beteiligt wird, ist viel tragfähiger als wenn eine Beteiligung nicht stattgefunden hat.
61 Gegenseitige Information Eltern sollten sich regelmäßig und bei Bedarf zeitnah über wichtige Ereignisse informieren. Hierzu gehören: - Namen von Freundinnen und Freunden sowie wichtiger Bezugspersonen (Erzieher, Lehrer) - bedeutsame Ereignisse im Alltag, Auffälligkeiten, Probleme Sinnvoll ist, in größeren Abständen ein gemeinsames Gespräch zwischen beiden Eltern zu vereinbaren. Können die Eltern nicht miteinander reden, ist auch ein Pendelheft, das dem Kind zum Umgang mitgegeben wird, sinnvoll.
62 Die Übergabe Das Kind erlebt die Eltern nach deren Trennung. Hier erfährt es, ob die Eltern in der Lage sind, ihre Elternaufgaben gemeinsam wahrzunehmen. Die Übergabesituation sollte nicht knapp kalkuliert sein. Idealfall: Die Eltern schaffen es, sich zusammenzusetzen und zu unterhalten. Bewährt hat sich, das Kind erzählen zu lassen, was es beim anderen Elternteil erlebt hat. Für kritische Gespräche ist die Abwesenheit des Kindes erforderlich. Für Kinder von großer Bedeutung ist das Einhalten von Absprachen. Pünktlichkeit und Verlässlichkeit erfährt das Kind als Wertschätzung seiner Person.
63 Gespräch mit dem Kind über den anderen Elternteil Es ist ein natürliches Bedürfnis des Kindes, über den anderen Elternteil zu sprechen. Auch wenn solche Gespräche schmerzhaft sind, sollten sie im Interesse des Kindes nicht unterbunden werden. Selbst wenn das Kind sich negativ äußert, wird ihm nicht geholfen, es zum Verbündeten zu machen. Hierdurch entsteht eine Kluft zwischen den Eltern, die zunehmend zu Beunruhigung und Konflikten bei dem Kind führt. Gibt es ernsthaft Anlass zur Beunruhigung bei dem anderen Elternteil, sollte das Gespräch unter den Eltern gesucht werden. Können Besorgnisse nicht ausgeräumt werden, ist die Hilfe Dritter (Beratungsstelle, Jugendamt) in Anspruch zu nehmen.
64 Gespräche in der Kindertageseinrichtung und Schule Beide Eltern sollten sich für die Entwicklung des Kindes interessieren. Dies zeigt man vor allem durch interessierte Teilhabe an den Erzählungen des Kindes. Wenn Eltern die Kinder zur Tageseinrichtung begleiten, ergibt sich die Möglichkeit zwangloser Tür- und Angel- Gespräche. Bei Elternabenden und - versammlungen sollten sich die Elternteile absprechen, wer die Vertretung übernimmt und auf welche Weise eine Information über die Ergebnisse stattfindet. Wichtige Fragen sind vorab zu besprechen. Meinungsverschiedenheiten sind nicht auf derartigen Veranstaltungen auszutragen, dadurch werden die Kinder bloßgestellt.
65 Der Umgang mit anderen Bezugspersonen Eine sichere Bindung zu weiteren Bezugspersonen bedeutet für das Kind, dass neben den Eltern noch weitere Menschen zur Verfügung stehen, die Geborgenheit und Stabilität bieten. Die unterschiedlichen Lebensstile und -erfahrungen bereichern die Erlebniswelt des Kindes. Während der Zeit der Trennung können Dritte eine ausgleichende Funktion für das Kind übernehmen. Voraussetzung: ausreichende Gesprächsbasis zu beiden Eltern
66 Großeltern und Geschwister Viele Großeltern widmen sich der Entwicklung ihres Enkels mit großer Hingabe. Wenn Eltern wenig Zeit haben, beginnt der Unterstützungsbeitrag der Großeltern. Geschwister können einander nicht aussuchen. Geschwisterliebe muss sich entwickeln. Wo eine liebevolle Beziehung entstanden ist, unterstützen sich Geschwister gegenseitig. Diese Beziehungen sind trotz Trennung aufrecht zu halten.
67 Die Rollen von Großeltern und Geschwistern - haben, anders als die Eltern, keinen Erziehungsauftrag - haben dadurch meist einen anderen Zugang zum Kind und können daher die Eltern in vielen Bereichen der Erziehung unterstützen Großeltern stellen das Band zwischen der Kindheit der Eltern und dem Erleben des eigenen Aufwachsens her- unterstützen den Aufbau einer eigenen Identität des Kindes Geschwister bilden eine Gemeinschaft für sich, die Erfahrung gemeinsamer Eltern verbindet.
68 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. (3) 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
69 Andere enge Bezugspersonen - z.b. Stiefelternteil, Onkel, Tanten, Paten, enge Freunde der Familie - übernehmen dem Kind gegenüber Verantwortung - Basis der kindlichen Beziehungen bilden die gemeinsamen Alltagserfahrungen und besonderen Erlebnisse Veränderungen in der Familie sollten sich nicht auf den Umgang dieser engen Bezugspersonen mit dem Kind auswirken.
70 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. (3) 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des 1666 Abs. 1 erfüllt sind Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
71 Zu regeln sind: Checkliste für den Umgang Umgang an Wochenenden und einzelnen Wochentagen Ort der Umgangskontakte (Kleinkind, Säugling) Gestaltung der Übergabe (Holen, Bringen) Umgang mit anderen Bezugspersonen (Wo, Wann) Umgang an Festtagen und Ferien, rechtzeitige Mitteilung von Ferienort und -adresse, Mitgabe von Reisepass und Krankenkassenkarte Denken an Hobbys und Termine des Kindes, die Einfluss auf den Umgang haben Gemeinsame Erziehungsziele (z.b. TV- und PC- Konsum) Vorgehen im Konfliktfall (Gespräch, Mediation) Rhytmus, in dem sich die Eltern über das Funktionieren der Regelung und mögliche Anpassungen informieren
72 Die wichtigste Botschaft für Eltern ist, dass auch Trennungskinder glücklich sein können und in den allermeisten Fällen zu zufriedenen und leistungsfähigen Erwachsenen heranwachsen. Sicher ist auch, dass Kinder mehr darunter leiden, wenn ihre Eltern zusammenbleiben und Streit und Aggression den Alltag beherrschen. Auch für ein Kind kann die Trennung der Eltern die bessere Alternative sein. Der wichtigste Vorsatz sollte daher sein, bei allen Entscheidungen das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt zu stellen. Dazu gehört auch, die Kinder aus den Paarkonflikten herauszuhalten und den anderen Elternteil vor dem Kind nicht zu beschimpfen oder schlecht zu machen. Kinder brauchen eine möglichst ungetrübte Beziehung zu beiden Eltern und sie haben ein Recht darauf.
73 Wichtige Adressen Diakonisches Werk Rochlitz e.v. Familienberatung Bismarckstraße Rochlitz Tel.: Fax: Arbeitsgemeinschaft Alleinerziehende im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Diakonisches Werk der EKD Reichensteiner Weg Berlin Tel.: Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.v. Herrnstraße Fürth Tel.: Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.v. Neumarkter Straße 84 c München Tel.: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. Poststraße Heidelberg Tel.: Pro Familia, Bundesverband Arbeitsbereich Trennung- Scheidung- Mediation Stresemannallee Frankfurt/ Main Tel.:
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75 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang
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