Forumsveranstaltung: Ausländerrechtliche Fragestunde
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- Annika Hofer
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1 Forumsveranstaltung: Ausländerrechtliche Fragestunde Montag, 27. Oktober 2014 Josef Jacober, Anwalt mit Spezialisierung Ausländerrecht Kai-Siegrun Kellenberger, Juristin beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement
2 Inhalt 1. Einreise/Visa 2. Bewilligungen 3. Freizügigkeitsabkommen, Kontingentierung 4. Familiennachzug 5. Integration 6. Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung 7. Einbürgerung Seite 2
3 Allgemeines-für wen gilt welches Gesetz AuG mit VZAE: Drittausländer EU/EFTA-Staatsangehörige sofern keine Regelungen im FZA (u.a. Strafbestimmungen) FZA: EU/EFTA-Staatsangehörige Drittausländer mit Ehegatten aus EU/EFTA-Staat Seite 3
4 EU nach Ländern Ausländeramt des Kantons St.Gallen
5 Übergangsbestimmungen alle EU-Staaten
6 Touristischer Schengenaufenthalt - Visum
7 Touristischer Aufenthalt Die maximale Dauer des kurzfristigen Aufenthaltes im Schengen-Raum beträgt 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen Der Tag der Ein- und der Ausreise wird zur Aufenthaltsdauer mitgerechnet
8 Übersicht Bewilligungskategorien
9 Umwandlung von Bewilligungen L EG/EFTA B EG/EFTA (30 Monate Erwerbstätigkeit, oder unbefristeter Arbeitsvertrag) B EG/EFTA C EG/EFTA (mind. 5 Jahre B, ordentl. 10) F B (5 Jahres Aufenthalt, keine Strafakten, Erwerbstätigkeit, keine Betreibungen, gute Integration) B C (5 Jahre Aufenthalt mit CH-Ehepartner) gute Integration Niveau A2, Erwerbstätigkeit, keine Betreibungen 9
10 Umsetzung Masseneinwanderungsinitiative Noch alles offen Seite 10
11 Familiennachzüge EU/EFTA Bürger können nebst der eigenen Familie (Ehepartner und (Stief-)Kinder bis 21 Jahre), auch Verwandte in auf- und absteigender Linie nachziehen, sofern sie für diese finanziell aufkommen können. Nicht-EU-Bürger können lediglich ihre eigenen Familienangehörigen nachziehen (Ehepartner und Kinder bis 18 Jahre, sofern Frist eingehalten wird) Schweizer Bürger können ihre Ehepartner sowie ihre eigenen Kinder bis 18 Jahren nachziehen Im Familiennachzug eingereiste Ehegatten und Kinder können ohne neue Bewilligung in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 46 AuG) Seite 10
12 Erlöschen von Bewilligungen Art. 61 AuG Erlöschen der Bewilligungen 1. Eine Bewilligung erlischt: a) mit der Abmeldung ins Ausland; b) ( ); c) mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; d) ( ) 2. Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten (gilt nur für Drittstaatsangehörige, EU sechs Monate), die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Art. 79 VZAE: Die Fristen werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- der Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen Seite 12
13 Erlöschen von Bewilligungen Nach 6 Monaten ununterbrochenem Auslandsaufenthalt Nach bei persönlicher Abmeldung. Abmeldung über Drittpersonen nur mit Vollmacht! Ausländerausweis wird eingezogen und von EWA vernichten Seite 13
14 Aufrechterhaltung Niederlassungsbewilligung Dauer Aufrechterhaltung 6 Monate für alle möglich Dauer Aufrechterhaltung über 6 Monate bis max. 48 Monate: für Ausländer der zweiten Generation (in CH geboren/aufgewachsen oder im FNZ eingereist und hier Schule besucht/ausbildung absolviert) Rentner (AHV und IV Rentner) zur Abklärung Integrations- oder Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatstaat Dauer je nach Beleg, bis max. 48 Mt.: befristete Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen Arbeitgebers Militärdienst Studium/Sprachaufenthalt sonstige Bildungszwecke (Aus- und Weiterbildung) besondere medizinische Gründe (Beispiel: Drogentherapie) Seite 14
15 Integrationsvereinbarungen im Kanton St. Gallen
16 Typen von Integrationsvereinbarungen Integrationsvereinbarung ohne Folgen für den Aufenthalt (ausschliesslich positiver Anreiz) Können mit allen ausländischen Staatsangehörigen, unabhängig von Aufenthaltsstatus und Herkunft, vereinbart werden, dies wenn ein Integrationsdefizit in Zusammenhang mit mangelnden Sprachkenntnissen besteht. Integrationsvereinbarung mit allfälligen Folgen für den Aufenthalt (Verbindung von Anreiz und AuG-Sanktion) Nur abschliessen, wenn gegen Willen der Adressaten durchsetzbar (nur bedingungsfreundliche Bewilligungen) Inhalt muss vernünftig, verhältnismässig, messbar und letztlich (ausländerrechtlich) durchsetzbar sein abgestimmt auf den Einzelfall (= individuelle Verfügung) Überprüfbarkeit der Einhaltung der Vereinbarung
17 Adressaten von Vereinbarungen bisher: Brückenpersonen (Imame und HSK-Lehrkräfte) Vorläufig Aufgenommene Personen; zur Integration in den Arbeitsmarkt im Familiennachzug spät einreisende Kinder von Drittausländern (ohne Einschulung, kurz vor 18) neu! alle im Familiennachzug einreisenden Ehegatten aus Drittstaaten die mit Drittausländern verheiratet sind (ausgeschlossen Ehegatten von EU-/EFTA- & CH- Bürgern) bereits anwesende Drittstaatsangehörige mit B-Bewilligung, bei denen ein behebbares Integrationsdefizit festgestellt wurde (ausgeschlossen Ehegatten von EU-/EFTA- & CH- Bürgern) 30. Sicherheits- Oktober 2014 und Justizdepartement Seite 17
18 Einbürgerung Das dreistufige Bürgerrecht Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist nur mit der Einbürgerung in einer Gemeinde und einem Kanton möglich Der Bund legt im eidg. Bürgerrechtsgesetz die Mindestvoraussetzungen fest Die Kantone können eigene Wohnsitzfristen und weitergehende Voraussetzungen bestimmen Seite 18
19 Einbürgerung Einbürgerungsarten Bund a) ordentliche Einbürgerungen b) erleichterte Einbürgerungen (Ehegatten von Schweizer/innen) c) Wiedereinbürgerungen Kanton a) Besondere Einbürgerungen (Erleichterungen für ausländische und staatenlose Jugendliche; seit wie bisher) b) Einbürgerungen im Allgemeinen wesentliche Neuerungen im neuen Gesetz ab Seite 19
20 Einbürgerung Ablauf des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens; Einbürgerung im Allgemeinen/ Besondere Einbürgerung I. Erteilung des Gemeindebürgerrecht (einschliesslich Ortsbürgerrecht) II. Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung III. Erteilung des Kantonsbürgerrechts Rechtswirksamkeit der Einbürgerung Seite 20
21 Einbürgerung Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) 2.1 Wohnsitzvoraussetzungen - 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (wie bisher) neu: - 8 Jahre Wohnsitz im Kanton, davon mindestens - 4 Jahre ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde - C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) 2.2 Einbürgerungseignung - bisher: Verweis auf Eidg. Bürgerrechtsgesetz - neu: konkretisiert im Kant. Bürgerrechtsgesetz: Eignung = Integration und Vertrautheit mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen Seite 21
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