3. Konversion und Rekonziliation

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1 3. Konversion und Rekonziliation 3.1 Konversion Unter Konversion wird im Allgemeinen die Bereitschaft verstanden, einer bestimmten Religionsgemeinschaft beizutreten. Die Konversion in die katholische Kirche, die sich in verschiedenen Stufen bis zur vollen Mitgliedschaft in sie vollzieht, setzt den Empfang der gültigen Taufe in einer anderen Konfessionsgemeinschaft voraus. 1 Während Erwachsene selbst die Hinwendung von ihrer bisherigen Konfession zur katholischen Kirche vollziehen, spricht man bei Kindern (bis Vollendung des 14. Lebensjahres) von einem Bekenntniswechsel, da nicht sie selbst, sondern ihre Eltern/Sorgeberechtigten die Konversion veranlassen. Bevor die Aufnahme eines Erwachsenen (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) in die katholische Kirche erfolgen kann, muss ihm der katholische Glaube hinreichend vermittelt worden sein. Für Erwachsene ist vor der Aufnahme eine Unterweisung in Anlehnung an das Katechumenat vor Empfang der Taufe vorgesehen (vgl. Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche, Deutsches Liturgisches Institut, Trier 2001). Für Kinder gilt, dass sie eine ihrem Alter entsprechende Unterrichtung oder Katechese erfahren haben müssen Antrag auf Konversion Sowohl die Konversion eines Erwachsenen als auch die eines Kindes ist dem Bischof anzutragen. Für die Antragstellung wird je ein Formular für Kinder (bis Vollendung des 14. Lebensjahres) und für Erwachsene (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) verwandt. Das Original des Antrags wird an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Fachstelle Kanonisches Recht, gesandt. Die Durchschrift verbleibt zusammen mit der vom Ortsordinarius 1 Erfolgt die Konversion in die katholische Kirche aus einer Glaubensgemeinschaft, die die Taufe nicht gültig spendet oder gar nicht kennt, ist ein Antrag auf Erwachsenentaufe zu stellen (siehe oben 2.4.3). Stand: /1

2 erteilten Erlaubnis zur Aufnahme in die katholische Kirche in der Pfarrei und wird dort dauernd aufbewahrt. Bei der Konversion ist darauf zu achten, dass zuvor der Austritt aus der bisherigen Religions-/Konfessionsgemeinschaft erklärt wurde, sofern diese in Deutschland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießt. 2 Die schriftliche Bestätigung über den Austritt ist vom Konvertiten zusammen mit dem Taufschein der bisherigen Konfession beizubringen. Nach staatlichem Recht ist bei Kindern nach Vollendung des 10. und vor Vollendung des 12. Lebensjahres darauf zu achten, dass ein Bekenntniswechsel nur nach Anhörung des Kindes, ab Vollendung des 12. Lebensjahres nur mit dem Einverständnis des Kindes durch die Eltern erfolgen kann. Nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung müssen beide Elternteile, sofern sie beide über das Sorgerecht für das Kind verfügen, der Konversion zustimmen. Bei geschiedenen Eltern ist in besonderer Weise darauf zu achten. Mit der bischöflichen Erlaubnis ist von Rechtswegen auch die Befugnis zur Spendung der Firmung gegeben (vgl. can. 883 n. 2 CIC). Die Firmung ist das dritte Initiationssakrament, das die Eingliederung in die plena communio, in die volle Gemeinschaft mit der Kirche abschließt. Bei einer Konversion ist darauf zu achten, dass die Firmung nur dann gespendet werden soll, wenn der/die Betreffende nicht aufgrund anderer Umstände seiner/ihrer Lebensführung (bspw. eine illegitime Partnerschaft) an der Ausübung seiner/ihrer vollen Gliedschaftsrechte gehindert ist. Eine gespendete Firmung ist im Verzeichnis der Gefirmten und im Taufbuch der Pfarrei einzutragen. Auch die Erstkommunion ist im Verzeichnis der Erstkommunikanten zu vermerken. 2 Nur wenn die entsprechende Glaubensgemeinschaft in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist (dazu gehören neben der katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen auch die Altkatholische Kirche und die Neuapostolische Kirche u. a., vgl. dazu 3.4), kann und muss der Austritt aus dieser vorab erfolgen. Der Austritt aus einer Religions- oder Glaubensgemeinschaft, die diesen Status nicht hat (bspw. die meisten orthodoxen Kirchen), kann daher nicht förmlich erfolgen. Stand: /2

3 Stand: /3

4 Stand: /4

5 3.1.2 Rituswechsel In der katholischen Kirche werden derzeit 24 gleichberechtigte Riten unterschieden. Das orientalische Kirchenrecht (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium = CCEO) definiert in can CCEO: 1. Der Ritus ist das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe, das sich durch die Kultur und durch die geschichtlichen Ereignisse der Völker unterscheidet und sich durch die eigene Art des Glaubenslebens einer jeden eigenberechtigten Kirche ausdrückt. Neben dem lateinischen Ritus existieren derzeit 23 weitere katholische Riten aus byzantinischer, westsyrischer oder antiochenischer, ostsyrischer oder chaldäischer, alexandrinischer und armenischer Tradition (s. im einzelnen Kapitel 15). Diese als katholische Ostkirchen bezeichneten Kirchen, die mit Ausnahme der Maroniten orthodoxe Entsprechungen haben, stehen mit der römisch-katholischen Kirche in Glaubens-, Gebets- und Sakramentengemeinschaft. Alle Kirchen sind mit der obersten Autorität der Kirche (Papst und Ökumenisches Konzil) verbunden. Sie alle bilden die eine katholische Kirche. Andere Ostkirchen, die orthodoxen und altorientalischen Kirchen, die nicht mit Rom verbunden sind, gelten als nichtkatholische Konfession. Will ein Angehöriger einer Kirche, die nicht mit Rom uniert ist, in die katholische Kirche konvertieren, wird er ohne weiteres dem benachbarten katholischen Ritus zugeschrieben. Beispiel: armenisch-orthodox wird zu armenisch-katholisch (vgl. cann CCEO). Will ein Angehöriger einer mit Rom nicht unierten Kirche seinen Ritus wechseln, das heißt vom orthodoxen Ritus in den lateinischen (römisch-katholischen) Ritus wechseln, geschieht das ohne weiteres, wenn derjenige einen lateinischen Partner heiraten möchte oder mit ihm in einer gültigen Ehe lebt. Auch Kinder Stand: /5

6 konvertieren zusammen mit ihren Eltern, wenn die Konversion der Eltern vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Kinder erfolgt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, will etwa ein mit Rom unierter Katholik oder ein orthodoxer Christ in die römischkatholische Kirche aufgenommen werden, muss ein Rituswechsel bei der Ostkirchenkongregation seitens des Erzbischöflichen Generalvikariates beantragt werden. Dem gewöhnlichen Antrag auf Konversion ist ein persönlich verfasstes und unterschriebenes begründetes Gesuch um Aufnahme in die römisch-katholische Kirche von der betreffenden Person beizulegen. Die Bearbeitungszeit kann dann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Anlässlich der Aufnahme in die lateinische Kirche kann das Sakrament der Firmung nicht gespendet werden, da in der ostkirchlichen Tradition Taufe und Firmung zugleich gespendet werden und die Firmung somit schon erfolgt ist. 3.2 Rekonziliation (Wiederaufnahme) Rekonziliation meint die Aufnahme einer Person in die katholische Kirche, die ursprünglich katholisch getauft oder in die katholische Kirche aufgenommen worden ist und später ihren förmlichen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt hat oder vor Erreichen der Religionsmündigkeit 3 von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten abgemeldet wurde. Ein zwischenzeitlicher Bekenntniswechsel, das heißt die Einschreibung bei einer anderen Konfession oder Religion, ist dafür unmaßgeblich. Hat jedoch ein Bekenntniswechsel stattgefunden, ist vor der Wiederaufnahme der förmliche Austritt aus der anderen Religions-/Konfessionsgemeinschaft zu erklären, sofern sie in Deutschland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießt (vgl. hierzu Kapitel 3.4). 3 Religionsmündigkeit meint die Fähigkeit einer Person, selbst rechtlich verbindlich über ihr religiöses Bekenntnis zu entscheiden. Nach 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom tritt die Religionsmündigkeit nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein. Stand: /6

7 Der der Wiederaufnahme vorausgehende Kirchenaustritt aus der katholischen Kirche, der im Erzbistum Hamburg in allen drei Bundesländern auf dem Standesamt, erfolgt, führt regelmäßig zu innerkirchlichen Rechtsfolgen (siehe unten Kapitel 3.2.1) Der Kirchenaustritt Die Taufe drückt ein unverlierbares Prägemal ein, weswegen niemand, der einmal gültig getauft ist, aus der Kirche Christi wieder herausfallen kann. Neben diesem theologischen Aspekt ist in Deutschland aber auch ein staatskirchenrechtlicher Aspekt zu berücksichtigen Die Rechtslage in Deutschland Der förmliche Austritt aus der in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten katholischen Kirche bewirkt nicht, dass die Taufe verlorengeht. Der förmliche Austritt stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (can CIC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (can CIC i.v.m. can CIC). 4 Aufgrund des Verstoßes gegen die Pflicht zur Wahrung der Gemeinschaft mit der Kirche und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag für die Aufgaben der Kirche zu leisten, kann ein Austritt aus der katholischen Kirche nicht folgenlos bleiben. Deswegen heißt es in dem erwähnten Dekret weiter: 4 Auszug aus: Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt, KA HH, Jg. 18, Nr. 9 vom , Art. 117, S. 135 f.) Stand: /7

8 Die Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich: 1. Die aus der Kirche ausgetretene Person - darf die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung - außer in Todesgefahr - nicht empfangen, - kann keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen, - kann nicht Taufpate und nicht Firmpate sein, - kann nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein, - verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche, - kann nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein. 2. Damit aus der Kirche ausgetretene Personen eine kirchliche Ehe schließen können, muss die Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius eingeholt werden. Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus. 3. Falls die aus der Kirche ausgetretene Person nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden. 4. Falls die Person im kirchlichen Dienst steht, treten die im kirchlichen Dienstrecht vorgesehenen Folgen in Kraft. 5. Falls die Person aufgrund einer kirchlichen Ermächtigung Dienste ausübt, muss diese Ermächtigung widerrufen werden. 6. Die kirchliche Autorität lädt diejenigen, die den Kirchenaustritt erklärt haben, zu einem Gespräch im Blick auf ihre volle Wiedereingliederung in die kirchliche Gemeinschaft ein. Es zielt auf die Versöhnung mit der Kirche und die Rückkehr zur vollen Ausübung der Rechte und Pflichten. Wenn aus der Reaktion des Gläubigen, der den Kirchenaustritt erklärt hat, auf einen schismatischen, häretischen oder apostatischen Akt zu schließen ist, wird der Ordinarius dafür sorgen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Pastorale Schreiben an die aus der Kirche ausgetretene Person unmittelbar nach Stand: /8

9 Kenntnisnahme des Kirchenaustritts (s. Anlage) und das Gespräch haben keine aufschiebende Wirkung. 5 5 Ebd. Stand: /9

10 Formalerfordernisse des Kirchenaustritts Im Jahr 2005 hat die Päpstliche Kommission zur Interpretation von Gesetzestexten (PCI) drei formale Bedingungen definiert, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit ein Kirchenaustritt im Sinne eines förmlichen Aktes (actus formalis) als Abfall vom Glauben gewertet werden kann. 1. Die innere Entscheidung, die katholische Kirche verlassen zu wollen. 2. Die Ausführung und äußere Bekundung der Entscheidung. 3. Die Annahme der Entscheidung seitens der kirchlichen Autorität. Diese Bedingungen lassen sich mit der u.a. in Deutschland gegebenen Möglichkeit des Austritts aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vereinbaren. Ein Austritt aus der Kirche erfolgt auf dem Standesamt oder dem Amtsgericht, - mit Ausnahme des Bundeslandes Bremen - nicht vor der Kirche. Der Kirchenaustritt wird aber nicht mehr wie früher als Glaubensabfall bewertet und mit der Exkommunikation belegt. Gleichwohl hat er aber Einschränkungen der Rechte des/der Ausgetretenen in der Kirche zur Folge (s. oben) Nach Erhalt der Mitteilung des Kirchenaustritts erhält der Ausgetretene im Auftrag des Bischofs von seinem Wohnsitzpfarrer ein Pastorales Schreiben, das einladend und mit dem Ziel formuliert ist, den Weg zurück in die Gemeinschaft zu finden. In diesem Schreiben werden aber auch die Folgen benannt, die sich aus dem Austritt ergeben Kirchenaustritt im Ausland Hat ein in Deutschland Getaufter seinen Kirchenaustritt im Ausland erklärt, wo ein Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht möglich ist, und liegt bei seinem Taufpfarramt eine entsprechende Erklärung, die von einer zuständigen kirchlichen Autorität (Pfarrer) unterschrieben und Stand: /10

11 gesiegelt sein muss, vor, dann wird der Austritt im Taufbuch eingetragen Mitteilung des Kirchenaustritts Der Kirchenaustritt, der von der staatlichen Behörde über das Erzbischöfliche Generalvikariat an das Wohnsitzpfarramt des Ausgetretenen mitgeteilt wird, wird dort im Verzeichnis der aus der Kirche Ausgetretenen mit laufender Nummer eingetragen. Ist das Wohnsitzpfarramt nicht auch das mutmaßliche Taufpfarramt, erfolgt die Mitteilung dorthin über die Meldestelle im Erzbischöflichen Generalvikariat (vgl. Kapitel 7). Ist das Taufpfarramt im In- oder Ausland vor Ort nicht zu ermitteln, wird die Austrittserklärung an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Referat Meldewesen, übersandt, von wo weitere Nachforschungen angestellt werden und die Zusendung nach Möglichkeit erfolgt. Befindet sich das Taufpfarramt in einem osteuropäischen Land, wird die Austrittserklärung an das Katholische Kirchenbuchamt, Kaiserstr. 161, Bonn, versandt. 6 6 Zu den Aufgaben des Katholischen Kirchenbuchamtes vgl Stand: /11

12 3.2.2 Antrag auf Wiederaufnahme Zur Wiederaufnahme in die katholische Kirche ist zunächst der Pfarrer des Wohnsitzes des Betreffenden zuständig. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich an jeden anderen Priester zu wenden. In einem seelsorglichen Gespräch werden die Hintergründe des Austritts ermittelt und die Motive für die Wiederaufnahme besprochen. Sind die Motive nach menschlichem Ermessen aufrichtig und echt, muss ein Antrag zur erlaubten Wiederaufnahme beim Diözesanbischof gestellt werden. Wie bei einer Konversion wird zwischen dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Kindes (bis Vollendung des 14. Lebensjahres) und eines Erwachsenen (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) unterschieden. Ein Kind, für das die Eltern bzw. Sorgeberechtigten entscheiden, muss nach Vollendung des 10. Lebensjahres zuvor angehört werden, ein Kind nach Vollendung des 12. Lebensjahres muss sein Einverständnis zur Wiederaufnahme erklären. Für die Antragstellung ist das entsprechende Formular zu verwenden. Das Original des Antrags wird an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Fachstelle Kanonisches Recht, gesandt. Die Durchschrift verbleibt zusammen mit der im Anschluss vom Ortsordinarius erteilten Erlaubnis zur Wiederaufnahme in die katholische Kirche in der Pfarrei und wird dort dauernd aufbewahrt. Stand: /12

13 Stand: /13

14 Stand: /14

15 Zusammen mit der Erlaubnis zur Wiederaufnahme werden vom Ortsordinarius die Rechtseinschränkungen, die sich der Ausgetretene durch den Kirchenaustritt zugezogen hatte, wieder aufgehoben. War der Kirchenaustritt durch einen Glaubensabfall motiviert (etwa Bekenntniswechsel), was die Tatstrafe der Exkommunikation nach sich zog, erhält der Priester vom Ortsordinarius die Vollmacht, die Exkommunikation aufzuheben. Sofern der/die Betreffende noch nicht gefirmt ist, wird auch die Bevollmächtigung zur Firmung erteilt. Dabei ist hier, wie bei der Konversion auch, darauf zu achten, dass die Firmung nur dann gespendet werden soll, wenn der/die Betreffende aufgrund anderer Umstände seiner/ihrer Lebensführung (bspw. eine illegitime Partnerschaft) an der Ausübung seiner vollen Gliedschaftsrechte nicht gehindert ist. Eine gespendete Firmung ist im Verzeichnis der Gefirmten einzutragen. Über die erfolgte Firmung wird das Taufpfarramt des Firmlings unterrichtet, wo die Eintragung im Taufbuch erfolgt. 3.3 Das Verzeichnis der Konvertiten und Rekonziliierten Über die in die katholische Kirche konvertierten und in sie wieder aufgenommenen Christen wird Buch geführt Eintrag der Konversion Jede Konversion, die in der Pfarrei stattgefunden hat, wird mit laufender Nummer in das Verzeichnis der Konvertierten und Rekonziliierten eingetragen. Es ist dafür unerheblich, ob die Person ihren Wohnsitz in der Pfarrei hat oder nicht. In das Verzeichnis wird eingetragen: - lfd. Nummer - Name, Vorname des Konvertiten - Geburtstag, Geburtsort - Namen, Konfession der Eltern - Taufort, Taufpfarrei, Tauftag - Ort und Tag des Kirchenaustritts Stand: /15

16 - Ort und Tag der Aufnahme - vollziehender Geistlicher - Aktenzeichen der bischöflichen Erlaubnis - Unterschrift der kirchenbuchführenden Person Im Feld Bemerkungen wird die Taufkonfession des Konvertiten angegeben. Neben dem Eintrag im Verzeichnis der Konvertiten und Rekonziliierten erfolgt auch ein Eintrag im Taufbuch ohne laufende Nummer. Der Eintrag wird im Taufbuch mit einem K gekennzeichnet (siehe Kapitel 2.5.2). Auch ist immer darauf zu achten, dass anlässlich einer Konversion eine gegebenenfalls gültig geschlossene Ehe im Taufbuch vermerkt wird. Im Zweifelsfall ist das Generalvikariat, Fachstelle Kanonisches Recht, anzugehen Eintrag der Wiederaufnahme Der Eintrag einer Wiederaufnahme im Verzeichnis der Konvertiten und Rekonziliierten erfolgt mit laufender Nummer wie bei einer Konversion (s. oben 3.3.1). Auch eine Wiederaufnahme ist dem Pfarramt, in dem die Taufe gespendet wurde, zur Eintragung ins Taufbuch mitzuteilen. Ist das aufnehmende Pfarramt nicht das des Wohnsitzes, ist das Wohnsitzpfarramt über die Wiederaufnahme zu informieren. Die Mitteilung geschieht über die üblichen Formulare (siehe oben 2.5.8). Auch ist immer darauf zu achten, dass anlässlich einer Rekonziliation eine gegebenenfalls (auch ohne Einhaltung der Formpflicht) gültig geschlossene Ehe im Taufbuch vermerkt wird. Im Zweifelsfall ist das Generalvikariat, Fachstelle Kanonisches Recht, anzugehen. Stand: /16

17 Hinweis zur Benutzung des Verzeichnisses der Konvertiten und Rekonziliierten 3/17 Laufende Nummer a) Name, Geburtsname a) Geburtstag a) Name, Vorname, Konfession des Vaters b) Vorname(n) b) Geburtsort b) Name, Vorname, Konfession der Mutter a) a) a) b) b) b) a) Taufort b) Taufpfarrei c) Tauftag a) a) Ort des Kirchenaustritts b) Tag des Kirchenaustritts a) a) Ort der Aufnahme b) Tag der Aufnahme c) Vollziehender Priester a) Bemerkungen (Az und anderes) Unterschrift der kirchenbuch führenden Person b) b) c) b) c) Stand:

18 3.3.3 Mitteilung über Konversion und Wiederaufnahme von fremdsprachigen Katholiken Konversionen oder Wiederaufnahmen von fremdsprachigen Katholiken sind neben den üblichen Eintragungen und Meldungen zudem direkt den Missionen für die fremdsprachigen Katholiken mitzuteilen oder umgekehrt, wenn diese Amtshandlungen von den Geistlichen der Missionen für die fremdsprachigen Katholiken vorgenommen wurden, dem örtlichen Pfarramt, in dessen Bezirk diese Amtshandlungen stattfanden. Entsprechendes gilt im Bereich der Sonderseelsorge Aufgaben des Katholischen Kirchenbuchamtes Das Katholische Kirchenbuchamt in Bonn ist eine Einrichtung der Deutschen Bischofskonferenz. Zu seinen Aufgaben gehören: - Beschaffung kirchlicher Personenstandsunterlagen aus dem heutigen Polen, aus der Tschechischen und Slowakischen Republik, aus Ungarn, aus dem Gebiet des früheren Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien) und aus Rumänien; - Weiterleitung kirchlicher Personenstandsmeldungen (Firmung, Trauung, Kirchenaustritt, Wiedereintritt) an die Taufpfarrämter in den o.g. Ländern zur Eintragung im Taufbuch; - Sammlung kirchlicher Personenstandsmeldungen (Firmung, Trauung, Kirchenaustritt, Wiedereintritt), die Rumänien, Russland und die GUS-Staaten betreffen, zur Weiterleitung an das zentrale Register des Hl. Stuhls; - Weiterleitung von Personenstandsmeldungen an Ordinariate im westlichen Ausland. 3.4 Als Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Ländern des Erzbistums Hamburg verfasste Religionsgemeinschaften Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine Organisation, die, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder, als Organisation besteht und die ihre Rechtssubjektivität einem Hoheitsakt (staatliche Anerkennung) verdankt. Stand: /18

19 3.4.1 in der Hansestadt Hamburg 7 - Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche - Erzbistum Hamburg - Jüdische Gemeinde in Hamburg - Evangelisch-reformierte Kirche - Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde(n) - Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona - Neuapostolische Kirche Hamburg - Evangelisch-methodistische Kirche in der Freien und Hansestadt Hamburg - Die Christengemeinschaft Bewegung für religiöse Erneuerung in Norddeutschland - Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche - Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Hamburg - Englisch-bischöfliche Gemeinde - Christliche Wissenschaft (Christian Science) in Hamburg - Russisch-orthodoxe Kirche im Ausland - Griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland - Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland - Dänische Seemannskirche in Hamburg - Bund freikirchlicher Pfingstgemeinden - Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland - Jehovas Zeugen in Deutschland 7 Zitiert nach: Bundesministerium des Inneren, vom Stand: /19

20 3.4.2 in Schleswig-Holstein 8 - Katholisches Bistum der Alt-Katholiken - Neuapostolische Kirche Schleswig-Holstein - Russisch-Orthodoxe Kirche in Deutschland - Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland - Katholische Kirche, Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg - Evangelisch-Reformierte Kirche Nordwestdeutschland - Remonstrantisch-Reformierte Kirchengemeinde Friedrichstadt - Bund Evangelischer-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten) Vereinigung Norddeutschland - Mennoniten-Gemeinde Hamburg-Altona - Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Deutsche Unitarier-Religionsgemeinschaft - Landesgemeinde Schleswig-Holstein - Evangelisch-Methodistische Kirche in Nordwestdeutschland - Christengemeinschaft in Schleswig-Holstein - Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche - Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland - Heilsarmee in Deutschland - Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden - Landesverband Jüdische Gemeinschaft Schleswig- Holstein - Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein - Jehovas Zeugen in Mecklenburg-Vorpommern 9 - Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Norddeutschland - Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg - Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis - Erzbistum-Hamburg 8 Ebd. 9 Ebd. Stand: /20

21 - Erzbistum Berlin - Evangelisch-reformierte Kirche Mecklenburg - Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Mecklenburg-Vorpommern - Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg - Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern - Neuapostolische Kirche in Norddeutschland - Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche - Jehovas Zeugen in Deutschland Stand: /21

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