Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

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1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und das untergesetzliche Regelwerk Grundlehrgang nach EfbV / TgV am 25. November 2005 Jürgen Sand Referent Jürgen Sand Internet: juergen.sand@arcor.de Tel.: 0174 / Mitarbeiter der Kreis-Kleve-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbh Weezer Str Uedem Tel.: 02825/ Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 2

2 Inhalt Rechtliche Regelungen zur Abfallentsorgung EU-Recht KrW-/AbfG Abfall - Definition Grundpflichten Überlassungspflichten weitere Pflichten, z.b.: Trennungspflichten Identifikation und Deklaration von Abfällen das Europäische Abfallverzeichnis Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 3 Inhalt Einstufung von Abfällen nach ihrer überwachungsbedürftigkeit Das Entsorgungsnachweisverfahren Rechtliche Regelungen Formularflüsse Verantwortlichkeiten geplante Änderungen der Abfall-Überwachung Abfalltransporte Entsorgungsfachbetrieb Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 4

3 Europäisches Recht Die EU erlässt Regelungen zum Umweltschutz auf der Grundlage der Art. 130r bis 130t des EWG-Vertrages von EU-Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat ohne nationales Gesetzgebungsverfahren. Die Mitgliedsstaaten können Ausführungsgesetze oder verordnungen erlassen. Beispiel: EG-Abfallverbringungsverordnung Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 5 Europäisches Recht 2. EU-Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten verbindlich, müssen aber in nationales Recht umgesetzt werden. Beispiel: EG-Abfallrahmenrichtlinie 3. Entscheidungen ergänzen oder ändern Richtlinien Beispiel: Europäisches Abfallverzeichnis Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 6

4 Nationales Recht Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz) vom Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) vom Gesetz zur Förderung der Kreislauf-wirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 7 Nationales Recht Landesrecht Die Bundesländer regeln u.a. die Zuständigkeiten von Behörden und in der kommunalen Entsorgung (Sammeln + Transportieren, Entsorgen) Kommunales Recht Vorrang hat das jeweils höhere Recht! Die Kommunen (Kreise, Städte und Gemeinden) regeln u.a. die Art + Größe der Sammelgefäße und die Höhe der Entsorgungdgebühren Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 8

5 Definition: Abfall Nach 3 KrW-/AbfG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss Entledigungswille wird angenommen bei Sachen die nicht zielgerichtet produziert werden oder deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 9 Definition: Abfall Probleme bestehen hinsichtlich: der Abgrenzung zwischen Abfall und Produkt (Sekundärprodukt) Beginn der Abfalleigenschaft dem Ende der Abfalleigenschaft Ausnahmen vom Geltungsbereich ( 2, Abs. 2 KrW-/AbfG) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 10

6 Dfefinition Abfall Abfall Abfall zur Beseitigung Abfall zb Abfall zur Verwertung Abfall zv Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 11 Definition: Entsorgung Entsorgung Beseitigung Verwertung Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 12

7 Definitionen Abfallerzeuger ist jede natürliche oder juristische Person durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung vorgenommen haben (durch Vorbehandeln, Mischen oder sonstige Behandlung), Abfallbesitzer jede... Person, die die tatsächliche Sachherschaft über Abfälle hat. (Entsorger: Betreiber einer Entsorgungsanlage) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 13 Pflichten Grundpflichten von Abfallerzeuger und Besitzer 1. Abfallvermeidung = Verminderung der Menge und Schädlichkeit durch: - anlageninterne Kreislaufführung - abfallarme Produktgestaltung - abfall- und schadstoffarmes Konsumverhalten soweit die durch BImSchG und Verordnungen des KrW-/AbfG vorgeschrieben ist. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 14

8 Pflichten Grundpflichten von Abfallerzeuger und Besitzer 2. Stoffliche oder energetische Verwertung Die Verwertung hat Vorrang solange sie - technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist - umweltverträglicher ist als Beseitigung (bezüglich Emissionen, Ressourcenschonung, Energiebilanz und Schadstoffanreicherung) 3. Beseitigung von Abfällen zur Unterbrechung von Schadstoffkreisläufen Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 15 Pflichten Grundsatz: Selbstentsorgung Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet diese zu verwerten bzw. zu beseitigen (selbst oder durch Dritte) Ausnahmen: Überlassungspflichten Abfälle zur Beseitigung aus private Haushalten: Uneingeschränkte Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten: Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wenn keine Eigenverwertung erfolgt oder beabsichtigt ist. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 16

9 Pflichten Ausnahmen: Überlassungspflichten Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen: Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wenn die Abfälle nicht in eigenen (auch konzerneigenen) Anlagen beseitigt werden bzw. öffentliche Interessen dem entgegenstehen und die Abfälle nicht ausgeschlossen sind. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 17 Pflichten Weitere Pflichten: Abfalerzeuger und / oder Abfallbesitzer können durch Verordnung zu weiteren abfallwirtschaftlichen Maßnahmen verpflichtet werden. Z.B.: Trennungspflichten Pflichten zur Getrennthaltung / Trennung von Abfällen erfolgten durch die: - Gewerbeabfallverordnung - Altholzverordnung Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 18

10 Pflichten Die GewAbfV gilt für: - gewerbliche Siedlungsabfälle - Bau und Abbruchabfälle Pflichten von Erzeuger / Besitzer: Getrennthaltung und getrennte Verwertung (stofflich oder energetisch) von: Papier und Pappe ( ) Glas ( ) Kunststoffe ( ) Metalle ( ) biologisch abbaubaren Abfällen Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 19 Pflichten Bei Vermischung von Gewerbeabfällen: - Energetische Verwertung - Vorbehandlungsanlage (Sortieranlage) Anforderungen an Sortieranlagen: Verwertungsquote min. 85 % (65%, 75%) ohne Verwertung auf Deponien Gemischte Bau- und Abbruchabfälle können auch einer geeigneten Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 20

11 Pflichten Die AltholzV - definiert die verschiedenen Altholzkategorien, - schreibt deren Getrennthaltung vor - und legt deren Verwertungswege fest Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 21 Deklaration von Abfällen Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnisverordnung AVV In Kraft getreten am Ersetzt die Verordnung zu Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV) Erhöhung der Anzahl der Abfallarten von 645 (EAK) auf 839 (AVV) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 22

12 Abfallverzeichnisverordnung AVV 2 Abfallbezeichnung (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung ( Art und sechsstelliger Schlüssel) zu verwenden. Die Zuordnung zu den Abfallschlüsseln erfolg entsprechend den Vorgaben für die Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 23 Abfallverzeichnisverordnung Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallschlüssel: 1. Schritt: Prüfung der herkunftsbezogenen Kapitel Kapitel und ohne xx xx 99 (Abfälle a.n.g.) Verpackungen immer xx Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 24

13 Abfallverzeichnisverordnung Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallschlüssel: 2. Schritt: Prüfung der stoffbezogenen Kapitel Kapitel 13, Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 25 Abfallverzeichnisverordnung Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallschlüssel: 3. Schritt: Prüfung der Auffang-Kapittel Kapitel 16 Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 26

14 Abfallverzeichnisverordnung Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallschlüssel: 4. Schritt: Zuordnung zu xx xx 99 (Abfälle a.n.g.) in dem Kapitel aus Schritt 1. Grundsatz: konkret vor allgemein! Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 27 Abfallverzeichnisverordnung Besonderheiten der AVV: Das Verzeichnis weist Lücken auf Einige Abfälle sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 28

15 Abfallverzeichnisverordnung EU-Entscheidung 2001/118/EG Mit einem Sternchen (*) versehene Abfälle sind als gefährlicher Abfall im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG... zu betrachten.» Das neue Abfallverzeichnis integriert jetzt die Liste der gefährlichen Abfälle» Die Anzahl der gefährlichen Abfälle stieg von 235 auf 405 Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 29 Abfallverzeichnisverordnung Gefährliche Abfälle Etliche Abfälle wurden zu gefährlichen Abfällen hochgestuft! Beispiele: kohlenteehaltige Bitumengemische (Asphalt, teerhaltig) asbesthaltige Baustoffe / Kühlgeräte Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 30

16 Abfallverzeichnisverordnung Gefährliche Abfälle Spiegeleinträge Spiegeleinträge sind Abfälle, die sowohl als gefährlicher Abfall und auch als nicht gefährlicher Abfall aufgeführt sind. Die Anzahl der Spiegeleinträge stieg von 10 ( D-Abfälle ) auf 184 Beispiele Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 31 Abfallverzeichnisverordnung Zuordnung zu Spiegeleinträgen:...erfolgt auf der Basis des 3, Abs. 2 AVV Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die eine oder mehrere der H - Eigenschaften aufweisen Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20) und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 32

17 Abfallverzeichnisverordnung Zuordnung zu Spiegeleinträgen: Beispiel: kohlenwasserstoffbelasteter Boden Einstufung von Kohlenwasserstoffen entspr. Gefahrstoffliste:» krebserzeugend, Kategorie 2» Grenzwert nach 3 (2) AVV 0,1%» 0,1% = mg/kg» mg/kg = Grenzwert Z 2 Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 33 Abfallverzeichnisverordnung Zuordnung zu Spiegeleinträgen bei unbekannten Belastungen (Mischabfälle) Regelvermutung in Verordnungen (z.b. Altholzverordnung) in Vollzugshinweisen (einzelner Bundesländer) in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes (Referentenentwurf vom ) vom Bundesrat abgelehnt Hinweise zur Anwendung der AVV des BMU im Bundesanzeiger veröffentlicht am Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 34

18 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen Nach Europäischem Recht wird unterschieden in: gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle Nach Deutschen Recht wird unterschieden in besonders überwachungsbedürftige Abfälle überwachungsbedürftige Abfälle nicht überwachungsbedürftige Abfälle Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 35 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind alle gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung, die in der AVV mit einem Sternchen * versehen sind. Überwachungsbedürftige Abfälle sind alle übrigen Abfälle zur Beseitigung und alle Abfälle zur Verwertung die in der BestüAbfV aufgelistet sind. Nicht überwachungsbedürftige Abfälle sind alle übrigen Abfälle zur Verwertung Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 36

19 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen Abfälle Abfälle Abfälle zur Beseitigung zur Verwertung grundsätzlich immer überwachungsbedürftig grundsätzlich nicht überwachungsbedürftig besonders überwachungsbedürftige Abfälle zb besonders überwachungsbedürftige Abfälle zv überwachungsbedürftige Abfälle zb überwachungsbedürftige Abfälle zv nicht überwachungsbedürftige Abfälle zv Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 37 Abfallverzeichisverordnung Mögliche Folgen einer Falschdeklaration für den Abfallerzeuger: StGB 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen sinngemäß: Wer unbefugt Abfälle, die gefährliche Eigenschaften aufweisen oder... geeignet sind, ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage entsorgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 38

20 Abfallverzeichisverordnung Mögliche Folgen einer Falschdeklaration für den Abfallentsorger: StGB 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen sinngemäß: (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage... oder eine Abfallentsorgungsanlage ohne die... erforderliche Genehmigung betreibt. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 39 AVV und Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen Übung: Bestimmen Sie die Abfallschlüsselnummer und die überwachungsbedürftigkeit von verschiedenen Abfällen Übungsblatt Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 40

21 Überwachung Die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen erfolgt auf der Grundlage der KrW-/AbfG: wer wird überwacht was wird überwacht In der Nachweisverordnung (NachwV) sind die eigentlichen Nachweisverfahren beschrieben und festgelegt. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 41 Nachweisverfahren In der Nachweisverordnung werden unterschiedliche Nachweisverfahren für die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen überwachungsbedürftigen Abfällen festgelegt. Für nicht überwachungsbedürftige Abfälle kann die zuständige Behörde im Einzelfall ein Nachweisverfahren festlegen. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 42

22 Nachweisverfahren Die Nachweisverfahren werden unterteilt in die: 1. Vorab - Kontrolle 2. Verbleib - Kontrolle Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 43 Nachweisverfahren Ein Entsorgungsnachweis ist erforderlich zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (zur Beseitigung und zur Verwertung) für Betriebe, in denen pro Jahr mehr als kg bü Abfälle anfallen Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 44

23 Nachweisverfahren Der Entsorgungsnachweis besteht aus der: Verantwortlichen Erklärung (VE) mit einer Deklarationsannalyse (DA) des Abfallerzeugers Annahmeerklärung (AE) des Abfallentsorgers Bestätigung (BB) der zuständigen Behörde Eingangsbestätigung (EB) innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang, ggfl. mit Nachforderungen Bestätigung / Ablehnung innerhalb von 30 Kalendertagen oder Verfristung (gleiche Gebühr!) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 45 Nachweisverfahren Entsorgungsnachweis (EN): Formularfluss Abfallerzeuger EN (Kopie) BB VE + DA AE (Kopie) Abfall - Entsorger EB (Kopie) Erzeuger - Behörde EB VE + AE BB (Kopie) Entsorger - Behörde Beförderer Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 46

24 Nachweisverfahren Sammelnachweis (SN) Anstelle der VE des Abfallerzeugers kann die VE auch durch den Einsammler / Beförderer erstellt werden Voraussetzung: es liegt der selbe Abfallschlüssel (bzw. die selbe Sammelkategorie für Altöl und Altholz) der selbe Entsorgungsweg vor und Die Zusammensetzung entspricht der Sammelcharge je Abfallerzeuger werden pro Jahr max. 20 t eingesammelt Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 47 Nachweisverfahren Sammelnachweis (SN): Formularfluss Einsammler/ Beförderer EN (Kopie) BB VE + DA AE (Kopie) Abfall - Entsorger EB (Kopie) Erzeuger - Behörde EB VE + AE BB (Kopie) Entsorger - Behörde Beförderer Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 48

25 Nachweisverfahren Hinweise zu den Formularen Formulare s. Anhang zur Nachweisverordnung Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 49 Nachweisverfahren Privilegiertes Verfahren Entsorgungsnachweis ohne behördliche Bestätigung durch einen freigestellten Entsorger Freigestellt werden Entsorger: auf Antrag (nach 13 NachwV) bei der zuständigen Behörde durch Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb Kein Privilegiertes Verfahren für Sammelnachweise Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 50

26 Nachweisverfahren Entsorgungsnachweis (EN): Formularfluss im privilegierten Verfahren Abfallerzeuger EN (Kopie) 10 Tage vor Entsorgung VE + DA EN = AE + VE + BB Abfall - Entsorger Erzeuger - Behörde BB der Freistellung Beförderer Entsorger - Behörde Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 51 Nachweisverfahren Verbleibkontrolle für besonders überwachungsbedürftige Abfälle: Begleitscheinverfahren Hinweise zum Ausfüllen Handhabung der Begleitscheine Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 52

27 Nachweisverfahren Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 53 Nachweisverfahren Erzeuger B Handhabung der Begleitscheine und Übernahmescheine bei Sammeltour: Blatt 1 (weiß) Blatt 2 (gelb) Beförderer Entsorger Blätter Erzeuger A Blatt 2 (gelb) Blätter 1, Blatt 6 Blatt 1 (weiß) Erzeuger B Blatt 2 (gelb) , , Blatt 1 (weiß) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 54

28 Nachweisverfahren Vereinfachter Nachweis (VN) zur Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung wenn die anfallende Abfallmenge fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Der vereinfachte Nachweis besteht aus: der VE des Abfallerzeugers der AE des Abfallentsorgers Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 55 Nachweisverfahren Vereinfachter Nachweis (VN): Formularfluss Abfallerzeuger VN (Kopie) VE VN VE + AE Abfall - Entsorger Beförderer Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 56

29 Nachweisverfahren Vereinfachter Sammelnachweis (VS) Voraussetzung: es liegt der selbe Abfallschlüssel (bzw. die selbe Sammelkategorie für Altholz) und der selbe Entsorgungsweg vor Die Zusammensetzung entspricht der Sammelcharge keine Mengenbegrenzung Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 57 Nachweisverfahren Vereinfachter Sammelnachweis (VS): Formularfluss Einsammler / Beförderer VS (Kopie) VE VS VE + AE Abfall - Entsorger Während der Beförderung im Fahrzeug mitführen! Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 58

30 Nachweisverfahren Verbleibkontrolle für überwachungsbedürftige Abfälle: Übernahmescheinscheinverfahren Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 59 Nachweisverfahren Handhabung der Übernahmescheine: Vorgaben der Nachweisverordnung Erzeuger Beförderer Entsorger Blatt 1 (weiß) Blatt 2 (gelb) bestätigen (ausfüllen, unterzeichnen) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 60

31 Nachweisverfahren Handhabung der Übernahmescheine: Vorgaben der Muster-Verwaltungs-Vorschrift Erzeuger Beförderer Entsorger Blatt 1 (weiß) Blatt 2 (gelb) Blatt 1 (weiß) Blatt 2 (gelb) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 61 Nachweisverfahren Handhabung der Übernahmescheine: Vorgaben der Muster-Verwaltungs-Vorschrift (alternativ) Erzeuger Beförderer Entsorger Blatt 1 (weiß) Blatt 2 (gelb) 2. Durchschlag oder Kopie Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 62

32 Nachweisverfahren Handhabung der Übernahmescheine: Vorgaben der Nachweisverordnung (alternativ seit ) Erzeuger Beförderer Entsorger Original Durchschlag Durchschlag oder Kopie Zusendung innerhalb von 10 Tagen Wiegebeleg oder Lieferschein Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 63 Nachweisverfahren Handhabung der Übernahmescheine bei Sammeltour: Erzeuger B Blatt 1 (weiß) Blatt 2 (gelb) Beförderer Entsorger Erzeuger A Blatt 2 (gelb) Blatt 1 (weiß) Blatt 2 (gelb) Blatt 1 (weiß) Erzeuger B Blatt 2 (gelb) , , Blatt 1 (weiß) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 64

33 Nachweisferfahren Für alle Nachweise gilt: Gültigkeit max. fünf Jahre Vereinfachte Nachweise, die vor dem bestätigt wurden, gelten bis zum fort. Alle Nachweise, Begleit- und Übernahmescheine sind im Nachweisbuch abzulegen Aufbewahrungsfristen: Erzeuger und Beförderer: drei Jahe nach letztem Beleg Entsorger: zehn Jahre nach Stillegung der Anlage Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 65 Nachweisverfahren Resume: Dienststellen: ca. 260 Beschäftigte: ca Nachweise: ca pa Begleitscheine: ca pa Aus einem Artikel von Klaus-Dieter Koß unter Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 66

34 Nachweisverfahren Vereinfachung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens sollen noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten (ursprünglich Herbst 2006) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 67 Nachweisverfahren Nach Deutschen Recht wird unterschieden in besonders überwachungsbedürftige Abfälle überwachungsbedürftige Abfälle nicht überwachungsbedürftige Abfälle gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle (Anpassung an EU-Recht) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 68

35 Nachweisverfahren Überwachung der gefährlichen Abfälle (wird an EU-Recht angepasst) Nachweise (EN / SN) wie bisher für nachweispflichtige Abfälle Entsorgungsregister (Nachweisbuch) mind. Art, Menge und Herkunft der Abfälle zu führen von: Erzeuger, Beförderer und Entsorger ( 3 Jahre) (10 Jahre) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 69 Nachweisverfahren Änderungen: Nachweiseverfahren: elektronische Form wird Pflicht ( ?) drei Jahre und fünf Monate nach Verkündung Übergangsregelung für vier Jahre (nach In-Kraft-Treten) vorzeitige Umstellung möglich Einverständnis aller Beteiligten, Genehmigung zust. Behörde Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 70

36 Nachweisverfahren Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 71 Nachweisverfahren Änderungen: im privilegierten Verfahren: Anzeige bei Entsorger-Behörde Beginn der Entsorgung: frühestens 10 Tage nach Eingang der Anzeige bei Behörde (Fristverkürzun möglich) Auflagen bzw. verkürzte Gültigkeit möglich Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 72

37 Nachweisverfahren Änderungen: Begleitscheinverfahren: elektronische Form wird Pflicht ( ?) vorzeitige Umstellung möglich signierter ebgs drei Jahre und fünf Monate nach Verkündung ebgs - Quittungsbeleg (s.folie) Übergangsregelung für vier Jahre (nach In-Kraft-Treten) als Rückfalllösung (s.folie) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 73 Nachweisverfahren Bei Störungen der Kommunikation müssen die alten Formulare verwendet werden, oder der BGS als Quittungsbeleg Übernahmeschein bei Sammelentsorgung Papier-Form bleibt möglich Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 74

38 Nachweisverfahren Vereinfachung bei Rücknahme von Altprodukten: nur Entsorgungsregister bei Entsorger Wegfall der betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 75 Nachweisverfahren Überwachung ALLER nicht gefährlicher Abfälle (wird an EU-Recht angepasst) Vereinfachte Nachweise entfallen Entsorgungsregister (Nachweisbuch) - zu führen von: Entsorger - Praxisbelege (Wiege- oder Lieferscheine, elektronisch möglich) - mind. Art, Menge und Herkunft der Abfälle Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 76

39 Die Transportgenehmigung entfällt vorerst nicht! - oder vielleicht doch? Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 77 Transportgenehmigung Eine Transportgenehmigung wird benötigt für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Beseitigung und für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung Ausnahmen: Entsorgungsfachbetriebe Öffentlich rechtliche Entsorgungsträger und beauftragte Dritte Transport von Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bausachutt (schadstofffrei) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 78

40 Transportgenehmigung Voraussetzungen: Zuverlässigkeit der Verantwortlichen Person (vergl. 8 EfbV) Fachkunde der Verantwortlichen Person zwei Jahre Berufserfahrung (Meister: ein Jahr) Fachkundelehrgang (Wiederholung: alle drei Jahre) Sachkunde des sonstigen Personals auf der Grundlage eines Einarbeitungsplans Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 79 Transportgenehmigung Genehmigungspflichtige Transporte müssen mit zwei rückstrahlenden A -Schildern gekennzeichnet werden! Nicht gekennzeichnet werden müssen demnach: Transporte von Entsorgungsfachbetrieben Transporte von überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung. Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 80

41 Entsorgungsfachbetrieb Zielsetzung: Anreiz zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft Deregulierung, z.b. durch: - Verzicht auf eine Transportgenehmigung - Möglichkeit des privilegierten Nachweisverfahrens Wettbewerbsvorteil / Kundenvertrauen Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 81 Entsorgungsfachbetrieb Voraussetzungen: Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe sachliche Anforderungen: - Betriebsorganisation (Kontrolle + Überwachung) - Betriebstagebuch - Versicherungsschutz - Tätigkeit (Genehmigungen, Auflagen, Beauftragungen) Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 82

42 Entsorgungsfachbetrieb Voraussetzungen: Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe personelle Anforderungen: - Zuverlässigkeit (Betriebsinhaber + verantwortliche Person) - Fachkunde (verantwortliche Person) - Sachkunde (sonstiges Personal) - Fortbildung / Einarbeitung - personelle Ausstattung Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 83 Entsorgungsfachbetrieb Zertifizierung: Das Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" kann einer Entsorgungsfirma verliehen werden, die - das Gütezeichen einer (behördlich anerkannten) Entsorgergemeinschaft erhält oder - einen - zustimmungsbedürftigen - Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens jährliche Überwachung einschließt Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 84

43 Entsorgungsfachbetrieb Zertifizierungsverfahren s. Folien Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 85 Feedback Haben Sie noch Fragen? Kritik oder Anregungen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit home.arcor.de/juergen.sand Abfallrecht Jürgen Sand, 11/05 86

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