Vereinbarung. zwischen. (Vorname Name), geb. am in, von. (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. und. betreffend Ehescheidung
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- Damian Albert
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1 Vereinbarung (UMFASSENDE EINIGUNG GEMÄSS ART. 111 ZGB) zwischen (Vorname Name), geb. am in, von (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. (Adresse), (PLZ Wohnort), Ehefrau / Gesuchstellerin / Mutter, und (Vorname Name), geb. am in, von (Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit), (Beruf), whft. (Adresse), (PLZ Wohnort), Ehemann / Gesuchsteller / Vater, betreffend Ehescheidung vereinbaren die Parteien je aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung, im Sinne einer umfassenden Einigung gemäss Art. 111 ZGB, was folgt: I. Die Ehegatten beantragen, gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZGB, gemeinsam die Scheidung ihrer am vor Zivilstandsamt geschlossenen Ehe. Seite 1 / 6
2 - 2 - II. Mit Bezug auf die Scheidungsfolgen vereinbaren die Parteien was folgt: (Variante: gemeinsame elterliche Sorge) 1. Beide Parteien beantragen dem Einzelrichter übereinstimmend, die elterliche Sorge über die der Ehe der Parteien entsprossenen, noch unmündigen Kinder, nämlich den Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), den Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), und den Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), gestützt auf Art. 133 ZGB, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die vorgenannten Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. 2. Mit Bezug auf die Gestaltung der Betreuung der Kinder (Name), (Name) und (Name) treffen die Parteien die nachfolgend aufgeführten Abmachungen: 2.1. Der Ehemann / Vater betreut die Kinder (Name), (Name) und (Name) jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, von Freitag, Uhr, bis Sonntag, Uhr, zudem am Ostermontag, am Pfingstmontag, am 26. Dezember sowie am Neujahrstag (d.h. am 1. Januar), und zwar jeweils von Uhr bis Uhr, alles je auf eigene Kosten Des Weiteren betreut der Ehemann / Vater, im Sinne einer Ferienbetreuung, die Kinder (Name), (Name) und (Name) in deren Schul- oder sonstigen Ferien, und zwar auf eigene Kosten während drei (3) Wochen pro Jahr, wobei der Ehemann / Vater der Ehefrau / Mutter mindestens zwei (2) Monate im Voraus anzukündigen hat, wann er die Kinder (Name), (Name) und (Name) während deren Ferien betreuen möchte. Falls keine derartige Absprache stattfindet und auch keine sonstige Einigung zwischen den Parteien erfolgt, betreut der Ehemann / Vater Kinder (Name), (Name) und (Name) während der zweiten und dritten Sommerschulferienwoche und während der ersten Frühjahrsferienwoche dieser Kinder Schliesslich behalten sich die Parteien andere oder weitergehende Betreuungszeiten auch während der Ferien ausdrücklich vor, wobei derartige Absprachen fallweise, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Wahrung der Interessen des Kindes / der Kinder zu erfolgen haben. Im Streitfalle soll jedoch die vorstehend erwähnte Regelung gelten. (Variante: Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten) 1. Beide Parteien beantragen dem Einzelrichter übereinstimmend, die elterliche Sorge über die der Ehe der Parteien entsprossenen, noch unmündigen Kinder, nämlich den Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), den Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), und den Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), gestützt auf Art. 133 ZGB, sei der Ehefrau und Mutter (oder: dem Ehemann und Vater) zuzuteilen. Seite 2 / 6
3 Beide Parteien beantragen dem Einzelrichter mit Bezug auf die Frage des Besuchsrechts und des Ferienbesuchsrechts übereinstimmend was folgt: 2.1. Der Ehemann / Vater (oder: die Ehefrau / Mutter) sei für berechtigt zu erklären, die Kinder (Namen) jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, von Samstag, Uhr, bis Sonntag, Uhr, ausserdem am Ostermontag, am Pfingstmontag, am 26. Dezember sowie am Neujahrstag (d.h. am 1. Januar), jeweils von Uhr bis Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen Des Weiteren sei der Ehemann / Vater (oder: die Ehefrau / Mutter) für berechtigt zu erklären, die Kinder (Namen) alljährlich in deren Schul- oder sonstigen Ferien während drei (3) Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei der Ehemann / Vater (oder: die Ehefrau / Mutter) der Ehefrau / Mutter (oder dem Ehemann / Vater) die Ausübung dieses Ferienbesuchsrechtes mindestens zwei (2) Monate im Voraus anzukündigen hat Schliesslich behalten sich die Parteien eine andere oder weitergehende Regelung des Besuchs- und des Ferienbesuchsrechtes ausdrücklich vor, wobei derartige Absprachen fallweise, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Wahrung der Interessen des Kindes / der Kinder zu erfolgen haben. Im Streitfalle soll jedoch die vorstehend erwähnte Regelung gelten. (Variante: Entfallen der elterlichen Sorge an einen Ehegatten) 1. Eine Regelung der Elternrechte entfällt, nachdem die der Ehe der Parteien entsprossenen Kinder, nämlich der Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), der Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), und der Sohn/die Tochter (Name), geb. am (Datum) in (Ort), bereits volljährig bzw. mündig sind. 3. Der Ehemann (oder: die Ehefrau) verpflichtet sich, gestützt auf Art. 133 ZGB, der Ehefrau (oder: dem Ehemann) an den Unterhalt der Kinder (Namen) je monatlich und monatlich vorauszahlbar und je ab Fälligkeit zu 5 % verzinslich sowie zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (sofern diese nicht von der Ehefrau [oder: dem Ehemann] bezogen werden) je den Betrag von Fr.... zu bezahlen, und zwar zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der vollen Erwerbsfähigkeit des Kindes, grundsätzlich längstens bis zu dessen Mündigkeit, allerdings vorbehältlich Art. 277 Abs. 2 ZGB. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ff. ZGB. (Variante: Vereinbarung eines nachehelichen Unterhaltes) 4. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt vereinbaren die Parteien, unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse und gestützt auf Art. 125 ZGB, übereinstimmend was folgt: Seite 3 / 6
4 - 4 - Der Ehemann (oder: die Ehefrau) verpflichtet sich, der Ehefrau (oder: dem Ehemann) an den persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich vorauszahlbar und je ab Fälligkeit zu 5 % verzinslich Fr.... zu bezahlen, und zwar zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum.. (Datum). 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. II. / 3 vorstehend (Kinderunterhaltsbeiträge) und gemäss Ziff. II. / 4 vorstehend (nachehelicher Unterhalt) seien gemäss gerichtsüblicher Formulierung zu indexieren, d.h. an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per.. bzw. Punkte (Basis Dezember 2010 = 100,0 Punkte), zu knüpfen, und sie seien von der unterhaltspflichtigen Partei jeweils unaufgefordert auf den eines jeden Jahres aufgrund des Indexstandes per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den aufgrund des Indexstandes per Ende November 20, und zwar nach folgender Formel Unterhaltsbeitrag x neuer Index Bei der Festlegung der vorstehenden Unterhaltsleistungen, d.h. der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. II./3. vorstehend sowie des nachehelichen Unterhaltes gemäss Ziff. II./4. vorstehend, sind die Parteien, gestützt auf Art. 282 ZPO, übereinstimmend von den nachstehend aufgeführten (realen bzw. aktuell erzielbaren) Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehefrau und des Ehemannes ausgegangen: 6.1. Ehefrau : Einkommen : Fr. (Monatseinkommen netto, inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. KZ/AZ) Vermögen : Fr. Schulden : Fr Ehemann : Einkommen : Fr. (Monatseinkommen netto, inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl. KZ/AZ) Vermögen : Fr. Schulden : Fr. 7. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Vorsorgeeinrichtung seien je hälftig zu teilen und demgemäss beantragen die Parteien mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB und Art. 280 Abs. 1 ZPO gemeinsam, es sei mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes (oder: der Ehefrau), nämlich die (Adresse / Strasse / Nr. / PLZ /Ort der Pensionskasse), anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes (oder: der Ehefrau) (Vertrag-Nr....; Mitglied-Nr.... und/oder AHV-Nr.... und/oder Konto-Nr....) den Betrag von Fr...., welcher der Hälfte der von beiden Ehegatten während der Dauer ihrer Ehe geäufneten und nach gegenseitiger Verrechnung verblie- Seite 4 / 6
5 - 5 - benen Austrittsleistung entspricht, auf das bei der.. (Adresse / Strasse / Nr. / PLZ / Ort der Pensionskasse) zu Gunsten der Ehefrau (oder: des Ehemannes) bestehende Vorsorge- bzw. Freizügigkeitskonto (Vertrag-Nr....; Mitglied-Nr.... und/oder AHV-Nr.... und/oder Konto- Nr....) zu überweisen. 8. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien was folgt: 8.1. Jede Partei behält ihre persönlichen Effekten zu Eigentum Jede Partei behält die auf sie lautenden Versicherungen sowie die auf sie lautenden Bankkonti und dgl. mitsamt den zugehörigen Saldi zu Eigentum (Regelung betr. allfälliges Grundstück) Der Ehemann (oder: die Ehefrau) anerkennt, der Ehefrau (oder: dem Ehemann) unter dem Titel Güterrecht noch den Betrag von Fr.... zu schulden und er (oder: sie) verpflichtet sich, ihr (oder: ihm) diesen Betrag bis spätestens dem (Datum) zu bezahlen. Beide Parteien erklären sich mit Abschluss und Vollzug der vorliegenden Vereinbarung und im Übrigen mit ihrem derzeitigen Besitzesstand güterrechtlich als per Saldo aller gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt. 9. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens je zur Hälfte. 10. Allfällige ausserrechtliche Kosten werden gegenseitig wettgeschlagen. 11. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt allfällige früher abgeschlossene Vereinbarungen der Parteien über die Scheidungsfolgen. III. Mit Bezug auf das Scheidungsverfahren und dessen Erledigung halten die Parteien ausserdem was folgt fest bzw. beantragen dem Einzelrichter gemeinsam was folgt: 1. Die Parteien ersuchen den Einzelrichter des Bezirksgerichts Küssnacht, die vorliegende Vereinbarung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB, Art. 279 Abs. 1 ZPO und Art. 288 Abs. 1 ZPO zu genehmigen. 2. Im Falle der Scheidung sowie der vollumfänglichen Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung ersuchen die Parteien um Urteilseröffnung im Dispositiv im Sinne von Seite 5 / 6
6 - 6 - Art. 239 ZPO, damit die Parteien Annahme des Entscheides sowie Verzicht auf Urteilsbegründung und Rechtsmittel erklären können, womit das Urteil sofort nach Abgabe einer derartigen und im Übrigen unwiderruflichen Erklärung durch die Parteien in Rechtskraft erwachsen würde. Die Ehefrau / Gesuchstellerin: Der Ehemann / Gesuchsteller:, den.. (Ort und Datum), den.. (Ort und Datum).... Seite 6 / 6
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