Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung A. Anspruch G gegen F und D auf Zahlung von Euro gemäß den 2147, 2174 BGB G könnte gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 2147, 2174 BGB haben. I. Erbenstellung von F und D Hierfür müssten F und D zunächst die Erben des A sein. Laut Sachverhalt sind F und D die Alleinerben des A. Mithin ging mit dem Tod des A dessen Vermögen nach 1922 I BGB auf F und D als Rechtsnachfolger über. Mithin sind F und D als Erben im Falle eines Vermächtnisses nach 2147 S. 2 BGB Beschwerte und damit richtige Anspruchsgegner. II. Vermächtnis des A zugunsten der G i.s.d ff. BGB Zudem müsste ein Vermächtnis des A zugunsten der G i.s.d ff. BGB vorliegen. Nach 1939 BGB ist ein Vermächtnis ein Vermögensvorteil, welcher der Erblasser durch Testament einem anderen zuwenden kann, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erhält im Gegensatz zum Erben nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Bestehen Zweifel daran, ob ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung vorliegen, gilt die Auslegungsregel des 2087 BGB. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob eine Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung vorliegt, wenn die erforderliche Form nicht eingehalten wurde. Nach 1939 BGB erfordert ein Vermächtnis eine Verfügung von Todes wegen, vgl BGB. Hier hat A der G die Münzsammlung und das Sparbuch per letztwilliger Verfügung zugewendet. Allerdings ist aufgrund der mündlichen Erklärung die Form des Testaments nach den 2231 ff., 2247 BGB nicht gewahrt. Ein wirksames Vermächtnis des A zugunsten der G i.s.d ff. BGB liegt somit nicht vor. III. Ergebnis Folglich hat G gegen F und D keinen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 2147, 2174 BGB. B. Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von Euro aus Schenkungsversprechen nach den 241, 311, 518 I BGB G könnte gegen F und D jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Euro aus Schenkungsversprechen nach den 241, 311, 518 I BGB haben. I. Schenkungsversprechen des A gegenüber G nach 518 I BGB Hierfür müsste zunächst ein wirksames Schenkungsversprechen des A gegenüber G nach 518 I BGB vorliegen.

2 1. Einigung A und G müssten sich somit zunächst dahingehend geeinigt haben, dass G aus dem Vermögen des A bereichert werden und die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgen soll. Vorliegend hat A erklärt, dass G die Münzsammlung und das Sparbuch nach seinem Tod erhalten solle. Hierbei hat er gleichzeitig die Vollmachtskarte und den Schlüssel zu seinem Schließfach an G übergeben. Hierdurch verpflichtet sich A, G unabhängig von einer Gegenleistung das Sparbuch und die Münzsammlung zuzuwenden. Den Umständen ist zu entnehmen, dass G mit dieser Verpflichtung einverstanden ist, vgl. 151 S. 1 BGB. Mithin liegt eine Einigung hinsichtlich eines Schenkungsversprechens i.s.d. 518 I BGB vor, vgl. 145 ff. BGB. 2. Wirksamkeit Diese Einigung müsste allerdings auch wirksam sein. Nach 518 I 1 BGB gilt das Formerfordernis der notariellen Beurkundung. Vorliegend hat A das Schenkungsversprechen jedoch nur mündlich erklärt. Mithin liegt ein Formverstoß vor, der nach den 125 S. 1, 518 I BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit führt. Gleichwohl besteht nach 518 II BGB die Möglichkeit der Heilung des Formmangels. Hiernach kann der Mangel der Form durch das Bewirken der versprochenen Leistung geheilt werden. Vorliegend könnte A sein Schenkungsversprechen durch die Übergabe der Vollmachtskarte und des Schließfachschlüssels erfüllt haben. Fraglich ist jedoch, ob im Falle des Bewirkens der Leistung auf die Leistungshandlung oder den Leistungserfolg abzustellen ist. Dies kann hier aber dahinstehen, denn hätte A die Leistung bereits bewirkt, wäre nach 362 I BGB Erfüllung eingetreten, so dass der Anspruch der G erloschen wäre. II. Ergebnis Folglich hat G gegen F und G auch keinen Anspruch auf Zahlung von Euro nach 518 I BGB. C. Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von Euro gemäß 816 II BGB G könnte gegen F und D allerdings einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß 816 II BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Leistung an einen Nichtberechtigten Hierfür müsste nach 816 II BGB zunächst eine Leistung an einen Nichtberechtigten vorliegen. Hier hat die X-Bank nach Vorlage des Sparbuchs Euro an F und D ausgezahlt. Eine Leistung an F und D liegt mithin vor. Weiterhin müssten F und D auch Nichtberechtigte i.s.d. 816 II BGB gewesen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn F und D zum Zeitpunkt der Geldzahlungen nicht Gläubiger der Sparforderung waren. a) Ursprünglich Ursprünglich war A Inhaber der Sparforderung.

3 b) Abtretung der Forderung an G nach 398 BGB Diese Sparforderung könnte jedoch G durch Abtretung nach 398 BGB erworben haben. aa) Einigung Hierfür müssten sich A und G über den Übergang der Forderung geeinigt haben. Vorliegend haben sich A und G nicht ausdrücklich darüber geeinigt, dass die Sparforderung auf G übergehen soll. Allerdings hat A der G die Vollmachtskarte und den einzigen Schlüssel zu seinem Schließfach übergeben, so dass eine konkludente Einigung anzunehmen ist, vgl. 133, 157 BGB. Eine Einigung i.s.d. 398 BGB liegt mithin vor. bb) Wirksamkeit Diese Einigung müsste gleichwohl auch wirksam sein. Hier soll G die Forderung erst erhalten, wenn A stirbt und G den A überlebt. Mithin ist die Einigung aufschiebend durch den Tod des A und das Überleben der B bedingt, vgl. 158 I BGB. Somit müsste für den Übergang der Forderung die Bedingung i.s.d. 158 I BGB eingetreten sein. Vorliegend ist der A aufgrund eines Herzinfarkts im Juli 2015 verstorben. Die Überlebensbedingung ist somit eingetreten. Folglich ist die Einigung mangels anderer rechtshindernder Einwendungen wirksam. cc) Berechtigung Überdies müsste A auch zur Abtretung berechtigt gewesen sein. Eine Berechtigung liegt immer dann vor, wenn die Forderung in der Person des Zedenten besteht. Vorliegend ist A Inhaber der Sparforderung und damit auch zur Abtretung derselben berechtigt. dd) Kein Ausschluss Ausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. ff) Ergebnis Folglich hat G die Sparforderung und damit auch nach 952 II BGB das Eigentum am Sparbuch zunächst von A durch Abtretung gemäß 398 BGB erworben. c) Forderungserwerb von F und D nach 398 BGB Weiterhin könnten F und D die Forderung durch Abtretung nach 398 BGB von G erworben haben. aa) Einigung Dies erfordert wiederum eine Einigung von G sowie F und D über den Forderungsübergang. Vorliegend hat G die Vollmachtskarte und den Schlüssel zum Schließfach an D und F übergeben. Hierin könnte eine konkludente Abtretung der Sparforderung zu sehen sein. Allerdings gab G den Schlüssel und die Vollmachtskarte nur an F und D heraus, da diese der G rechtliche Konsequenzen androhten. Mithin erfolgte die Übergabe nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht freiwillig, vgl. 133, 157 BGB, so dass eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB nicht vorliegt.

4 bb) Ergebnis Mangels Einigung haben F und D die Sparforderung nicht durch Abtretung gemäß 398 BGB von G erworben. d) Ergebnis Folglich ist G Inhaberin der Sparforderung, so dass die X-Bank die Euro an F und D als Nichtberechtigte i.s.d. 816 II BGB auszahlte. Eine Leistung an einen Nichtberechtigten liegt mithin vor. 2. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten Zudem müsste die Leistung gegenüber dem Berechtigten auch wirksam sein, vgl. 816 II BGB. a) Berechtigung Vorliegend müsste G folglich Berechtigte i.s.d. 816 II BGB sein. G hat die Sparbuchforderung nach 398 BGB von A erworben. Sie ist als Forderungsinhaberin somit Berechtigte i.s.d. 816 II BGB. b) Wirksamkeit der Leistung gegenüber G Zudem müsste die Leistung der X-Bank an F und D auch wirksam gegenüber G sein. Dies ist dann der Fall, wenn die X-Bank durch diese Auszahlung der Euro von ihrer Leistungspflicht frei wurde. Grundsätzlich tritt Erfüllung i.s.d. 362 I BGB nur im Falle der Leistung an den richtigen Gläubiger ein. Etwas anderes gilt jedoch im Falle des 808 I BGB. Vorliegend könnte die X-Bank von ihrer Schuld nach 808 I BGB befreit worden sein, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. aa) Urkunde i.s.d. 808 I BGB Hierfür müsste das Sparbuch zunächst eine Urkunde i.s.d. 808 I BGB darstellen. Ein Sparbuch stellt nach überwiegender Auffassung ein qualifiziertes Legitimationspapier i.s.d. 808 I BGB dar. Denn das Sparbuch enthält zwar den Namen des Gläubigers, das in der Pflicht stehende Kreditinstitut darf jedoch im Rahmen der versprochenen Leistung an jeden Inhaber mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Somit liegt eine Urkunde i.s.d. 808 I BGB vor. bb) Vorlage der Urkunde Zudem müsste das Sparbuch der Bank vorgelegt worden sein. Die entfallene Regelung des 21 IV KWG sah vor, dass über Spareinlagen nur gegen Vorlage des Sparbuchs verfügt werden konnte. Trotz Wegfalls des 21 IV 3 KWG besteht nach überwiegender Auffassung das Vorlageerfordernis fort. Danach kann der Sparforderungsinhaber über seine Spareinlage regelmäßig nur gegen Vorlage des Sparbuchs verfügen, da das Kreditinstitut ohne Vorlage der Urkunde nicht zur Leistung verpflichtet ist. Hier haben F und D die Auszahlung der Euro erst nach Vorlage des Sparbuchs erhalten. Mithin ist eine Vorlage der Urkunde erfolgt. cc) Ergebnis Somit hat die X-Bank nach 808 I BGB mit schuldbefreiender Wirkung an F und D geleistet.

5 c) Ergebnis Die Leistung ist mithin gegenüber der G als Berechtigter nach 816 II BGB wirksam. 3. Ergebnis Der Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von Euro gemäß 816 II BGB ist somit zunächst wirksam entstanden. II. Anspruch nicht erloschen Mangels rechtsvernichtender Einwendungen ist der Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von Euro aus 816 II BGB auch nicht erloschen. III. Anspruch durchsetzbar Allerdings müsste der Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von Euro aus 816 II BGB auch durchsetzbar sein. Hier könnte diesem Anspruch die dolo agit Einrede nach 242 BGB entgegenstehen. Hiernach wäre der Anspruch der G nicht durchsetzbar, wenn sie dazu verpflichtet wäre, den Betrag nach Auszahlung sofort zurückzuzahlen. Ein solcher Anspruch von D und F gegen G könnte aus den 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB folgen. Hierfür müssten die Voraussetzungen des 812 I 1 1. Fall BGB vorliegen. 1. Etwas erlangt G müsste somit zunächst etwas erlangt haben, vgl. 812 I 1 1. Fall BGB. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Vorliegend hat G durch die Abtretung der Sparforderung nach 398 BGB den Auszahlungsanspruch gegen die X-Bank erlangt. Dies ist ein vermögenswerter Vorteil i.s.d. 812 I 1 1. Fall BGB. G hat somit etwas i.s.d. 812 I 1 1. Fall BGB erlangt. 2. Durch Leistung Diese Forderung müsste G zudem durch eine Leistung von F und D erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Vorliegend hat A die Sparforderung an G abgetreten, um damit seine Pflicht aus dem Schenkungsversprechen zu erfüllen. Eine Leistung liegt mithin vor. Diese Leistung ist F und D als Erben des A auch nach den 1922 ff. BGB zuzurechnen. G hat die Sparforderung mithin durch eine Leistung i.s.d. 812 I 1 1. Fall BGB erlangt. 3. Ohne Rechtsgrund Weiterhin müsste G diese Sparforderung nach 812 I 1 1. Fall BGB auch ohne Rechtsgrund erlangt haben. Rechtsgrund der Abtretung ist vorliegend das Schenkungsversprechen des A, vgl. 518 I BGB (s.o.). Dieses Schenkungsversprechen könnte gemäß den 125 S. 1, 2301 BGB unwirksam sein, wenn für das Schenkungsversprechen des A das Formerfordernis der Verfügung von Todes wegen gilt, vgl ff., 2247, 2276 BGB. a) Schenkung auf den Todesfall gemäß 2301 BGB Dies erfordert zunächst eine Schenkung auf den Todesfall gemäß 2301 BGB. Eine Schenkung auf

6 den Todesfall liegt immer dann vor, wenn ein Schenkungsversprechen vorliegt, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, vgl I 1 BGB. Vorliegend will A der G seine Münzsammlung und das Sparbuch unter der Bedingung zuwenden, dass A stirbt und G den A überlebt. Eine Schenkung auf den Todesfall i.s.d BGB liegt somit vor. b) Rechtsfolge: Anwendung der Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen Nach 2301 I 1 BGB finden auf eine Schenkung auf den Todesfall die erbrechtlichen Vorschriften Anwendung. Dies bedeutet, dass insbesondere die erbrechtlichen Formvorschriften gelten. Vorliegend wurden aufgrund der mündlichen Erklärung des A weder die Formerfordernisse des Testaments, vgl ff., 2247 BGB, noch das Formerfordernis des Erbvertrags, vgl BGB gewahrt. Mithin ist das Schenkungsversprechen des A grundsätzlich nichtig. c) Heilung des Formmangels nach 2301 II BGB Nach 2301 II BGB finden im Falle eines Vollzugs der Schenkung die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung, so dass eine Heilung des Formmangels nach 518 II BGB eingetreten sein könnte. Hierfür müsste die Schenkung von A zu Lebzeiten bereits vollzogen worden sein. Vorliegend hat A zwar der G zu Lebzeiten Schlüssel und Vollmachtskarte ausgehändigt und damit die erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Allerdings ist der Leistungserfolg aufgrund der bedingten Einigung im Rahmen der Abtretung erst mit dem Tod des A eingetreten. Fraglich ist somit, welche Anforderungen an einen Vollzug i.s.d II BGB zu stellen sind. Einigkeit besteht lediglich darin, dass für den Vollzug des Schenkungsversprechens das Verpflichtungsgeschäft nicht ausreichend ist, da hierfür die Regelung des 2301 BGB genügt hätte, und dass im Gegenzug ein Bewirken der Leistung i.s.d. 362 I BGB nicht erforderlich ist, da in diesem Fall ohnehin eine Schenkung unter Lebenden vorläge und 2301 II BGB überflüssig wäre. Nach einer Ansicht erfordert der Vollzug i.s.d II BGB, dass der Beschenkte zu Lebzeiten des Schenkers ein dingliches Anwartschaftsrecht erwirbt, so dass der Schenker die Erwerbsposition des Beschenkten nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann. Vorliegend soll G die Sparforderung erhalten, wenn A stirbt und G den A überlebt. Mit der Übergabe der Vollmachtskarte und des Schließfachschlüssels an G hängt die Einigung bezüglich der Forderungsabtretung mithin lediglich von dem Tod des A ab, vgl. 158 I BGB. Der Leistungserfolg tritt somit mit dem Überleben der G ein, so dass A nach der Übergabe der notwendigen Utensilien die Erwerbsposition der G nicht mehr einseitig zerstören kann, vgl. 161 I 1 BGB. G hat folglich ein Anwartschaftsrecht an der Sparforderung erworben, so dass nach dieser Ansicht die Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen worden wäre, vgl II BGB. Nach einer anderen Ansicht erfordert der Vollzug der Schenkung i.s.d II BGB, dass für den Eintritt des Leistungserfolgs keine Handlung des Schenkers mehr erforderlich ist, der Schenker mithin zu Lebzeiten alles getan hat, was für den Rechtsübergang des Schenkungsgegenstands erforderlich ist. Insbesondere darf der Schenkungsgegenstand nicht in die Erbmasse gefallen sein, da dies eine Übereignung durch die Erben erforderlich machen würde. Vorliegend hat A der G Vollmachtskarte und Schließfachschlüssel zu Lebzeiten ausgehändigt. Für den Forderungsübergang bedurfte es mithin nur noch des Bedingungseintritts, also des Todes des A und des Überlebens der G. Eine weitere Leistungshandlung des A war für den Eintritt des Leistungserfolgs somit nicht erforderlich. Nach

7 dieser Ansicht wäre die Schenkung folglich auch bereits zu Lebzeiten des A i.s.d II BGB vollzogen worden. Eine weitere Ansicht verlangt für den Vollzug einer Schenkung i.s.d II BGB hingegen, dass der Schenker bereits zu Lebzeiten ein Vermögensopfer erbracht hat, sein Vermögen mithin sofort und unmittelbar gemindert wird. Im vorliegenden Fall hat G eine Anwartschaft auf die Sparforderung erworben. Da ein Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht ist, stellt es als dingliches Recht eine Vermögensposition dar, die dem Vermögen des Anwartschaftsinhabers anwächst. Erwirbt der Anwartschaftsinhaber jedoch eine Vermögensposition, so muss derjenige, der das Anwartschaftsrecht einräumt, auch eine unmittelbare Vermögensminderung erleiden. Mithin wäre das Vermögen des A vorliegend unmittelbar und sofort gemindert, so dass auch nach dieser Ansicht ein Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten stattgefunden hätte. Da alle drei Ansichten zu demselben Ergebnis gelangen, ist eine Streitentscheidung hier entbehrlich. d) Ergebnis Mithin wurde die Schenkung vorliegend bereits zu Lebzeiten vollzogen, so dass nach 2301 II BGB die 516 ff. BGB und damit insbesondere 518 II BGB anwendbar ist. Durch den Vollzug der Schenkung wird der Formmangel somit nach 518 II BGB geheilt. 4. Ergebnis Aufgrund des wirksamen Schenkungsvertrags besteht ein Rechtsgrund für die Abtretung der Sparforderung, so dass F und D gegen G keinen Anspruch auf Zahlung der Euro aus den 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB hat. Somit steht dem Anspruch der G keine dolo agit Einrede aus 242 BGB entgegen. IV. Ergebnis Folglich hat G gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß 816 II BGB.

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