STATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD

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1 1 STATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Trägerschaft ZAD (Zürich Affinity Domain) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer. Art. 2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich. II. Zweck Art. 3 Der Verein ermöglicht den Aufbau und den Betrieb einer Stammgemeinschaft gemäss dem Bundesgesetz über das Elektronische Patientendossier (EPDG) und den Empfehlungen von ehealthsuisse für die Führung von elektronischen Patientendossiers im Rahmen der nationalen ehealth-strategie. Der Verein ist Auftraggeber für den Aufbau und den Betrieb einer technischen Plattform für die Bereitstellung von Daten sowie deren Verwaltung und Einsichtnahme im Rahmen der elektronischen Patientendossiers. Der Verein betreibt die Plattform nicht selbst. Der Verein kann weitere ehealth-dienstleistungen für Gesundheitsfachpersonen, für deren Organisationen und Leistungserbringer, für Privatpersonen und für die öffentliche Hand verfügbar machen oder selbst erbringen. Er achtet dabei insbesondere auf die Interessen der Allgemeinheit und der Patienten. Der Verein kann für die Umsetzung der Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks allein oder zusammen mit Kantonen eine gemeinnützige Betriebsgesellschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen. III. Mitgliedschaft Art. 4 Die Mitgliedschaft steht allen Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung des in Art. 3 genannten Vereinszwecks haben. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten / die Präsidentin zur richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Art. 5 Der Verein besteht aus: a) Vollmitgliedern Kollektivmitglieder (Kanton und kantonsweit tätige Leistungserbringer- Verbände). Einzelmitglieder (einzelne Leistungserbringer).

2 2 b) assoziierten Mitgliedern (weitere Interessierte wie z.b. Patientenorganisationen, Versicherer, Gemeinden usw.). Art. 6 Die Mitglieder leisten einen nach Mitgliederkategorie gemäss Art. 5 abgestuften Mitgliederbeitrag Die Abstufung der Mitgliederbeiträge wird in einem separaten Reglement geregelt, das von der Generalversammlung zu genehmigen ist. Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt. b) Ausschluss. c) Verlust der Rechtsfähigkeit. d) Auflösung des Vereins. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann nach Anhörung auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. IV. Organe Art. 8 Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung. b) Der Vorstand. c) Die Geschäftsstelle. d) Die Revisionsstelle. a) Generalversammlung Art. 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern und hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Verabschiedung und Änderung der Statuten. b) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle. c) Festlegung der Ausrichtung und der Leitung der Vereinsaktivitäten. d) Genehmigung des Geschäftsberichts und Abnahme der Jahresrechnung. e) Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle. f) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge. g) Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern. h) Genehmigung des Reglements über die Abstufung der Mitgliederbeiträge. i) Stellungnahme zu weiteren Geschäften auf der Tagesordnung. Art. 10

3 3 Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Mitglieder haben Anträge zu traktandierten Geschäften sowie für zusätzliche Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst: a) Geschäftsbericht des Vorstands. b) Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle. c) Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle. d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle. e) Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages. f) Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins. g) Anträge der Mitglieder. h) Varia. Art. 11 Die Mitglieder verfügen je nach Mitgliederkategorie über folgende Stimmrechte: a. Kollektivmitglied: 20 Stimmen. b. Einzelmitglied: 1 Stimme. c. Assoziierte Mitglieder: kein Stimmrecht. Beschlüsse der Generalversammlung werden unter Vorbehalt von Art. 20 mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. b) Vorstand Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal 9 Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Er setzt sich zusammen aus: a) Präsident / Präsidentin. b) Vizepräsident/ Vizepräsidentin. c) Übrige Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, ist es in der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert oder wird es abberufen, so erfolgt eine Nachwahl anlässlich der nächsten Generalversammlung. In der Zwischenzeit kann der Vorstand einen Vertreter als Beisitzer ohne Stimmrecht einsetzen.

4 4 Art. 13 Beschlüsse des Vorstands werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung (delegiert an ein Vorstandsmitglied) ist möglich. Art. 14 Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere: a) Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks. b) Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen. c) Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten / der Präsidentin und des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin. d) Festlegung des Jahresbudgets. e) Einsetzen und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle. f) Entscheid über die Aufnahme von Mitgliedern. g) Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern an die Generalversammlung. h) Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens. i) Mandatierung eines Betreibers für die technische Plattform für die Stammgemeinschaft. Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern, der Geschäftsstelle oder Drittpersonen übertragen. Der Vorstand legt die Kompetenzen fest und führt die Aufsicht. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Alle Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Vize-Präsidenten/der Vize-Präsidentin. c) Geschäftsstelle Art. 15 Die Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand und ist zuständig für a) die Koordination der Vereinsaktivitäten und des Informationsaustausches mit den Vereinsmitgliedern; b) die administrative und finanzielle Führung des Vereins; c) Vorbereitung der Vorstandsgeschäfte und Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse; d) Durchführung von Projekten zum Aufbau, Betrieb und zur Weiterentwicklung der Stammgemeinschaft gemäss entsprechenden Projektaufträgen des Vorstands. Art. 16 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

5 5 d) Revisionsstelle Art. 17 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren. Als Revisionsstelle können auch Behörden oder juristische Personen bezeichnet werden. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein. Die Revisionsstelle hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr zu überprüfen. Zu diesem Zwecke sind der Revisionsstelle die Bücher und Belege vorzulegen. Die Revisionsstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Liegt ein solcher Bericht nicht vor, kann die Generalversammlung über die Jahresrechnung nicht Beschluss fassen. Die Revisionsstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. Sie kann ihren Bericht an der Generalversammlung mündlich ergänzen und Fragen beantworten, die aus dem Kreis der Generalversammlung an sie gerichtet werden. Die Revisionsstelle stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands. V. Vereinsmittel Art. 18 Der Verein finanziert seine Aufwendungen aus Beiträgen aus der Betriebsrechnung der Stammgemeinschaft, aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus allfälligen Subventionen und aus allfälligen Zuwendungen und Veranstaltungsbeiträgen. Die Mitglieder erbringen Eigenleistungen in Form von unentgeltlichen Sitzungsteilnahmen und Mitarbeit in Arbeitsgruppen. VI. Haftung Art. 19 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. VII. Auflösung des Vereins Art. 20 Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Liquidationserlös wird auf eine eventuelle Nachfolgeorganisation übertragen. Gibt es keine Nachfolgeorganisation geht er an eine gemeinnützige Hilfsorganisation des Gesundheitswesens.

6 6 VIII. Inkrafttreten Die Gründungsstatuten sind an der Gründungsversammlung vom 13. Mai 2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Aktuell gültige Fassung: Revision vom 9. Februar 2016 (genehmigt von der Generalversammlung vom 9. Februar 2016).

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