Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Abfallgebührensatzung
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- David Klein
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1 Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung ( AbfGS) vom in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom Inhaltsverzeichnis 1 Erhebung von Benutzungsgebühren Entstehung der Gebührenschuld und Gebührenmaßstab Gebührenschuldner Gebührenregelungen und Gebührensätze für Haushalte Gebührensätze für die Abfallentsorgung aus sonstigen Herkünften und für Umleerbehälter; Regelungen für gemischt genutzte Grundstücke Gebühren für die Entsorgung mit Wechselbehältern Gebührenbescheid Vorausleistungen Fälligkeit Gebührenerstattung Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen Inkrafttreten
2 1 Erhebung von Benutzungsgebühren (1) Der Landkreis erhebt zur Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung ausschließlich Benutzungsgebühren. (2) Soweit in dieser Satzung auf die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Mayen-Koblenz Bezug genommen wir, wird die Abkürzung AbfWS verwandt. 2 Entstehung der Gebührenschuld und Gebührenmaßstab (1) Der Anspruch auf Benutzungsgebühren für die regelmäßige Abfallentsorgung entsteht erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden Monats und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. (2) Bei Selbstanlieferung entsteht der Gebührenanspruch mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage. Es gilt hier der 6 Abs. 6. (3) Bei Gebühren für die Abfuhr von Müllgroßbehältern und Absetzbehältern entsteht der Anspruch mit der Zurverfügungstellung des Behälters. (4) Bei der Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn der Maßnahme durch den Landkreis. (5) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. (6) Die Gebühr für die Abfallentsorgung aus Haushalten bestimmt sich nach der Zahl der in den Haushalten wohnenden Personen, bei sonstigen Anfallstellen, bei denen Abfälle anfallen, nach der Zahl, Art und Größe der Abfallbehältnisse. (7) Veränderungen der für die Veranlagung maßgebenden Bemessungsgrundlagen werden jeweils mit dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt. (2) Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen sind die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke. Nutzer ist im übrigen derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Bei Verwendung von Restabfallsäcken gilt der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen gelten auch der Abfallerzeuger und der Anlieferer und bei Absetzbehältern auch der Besteller als Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen. (3) Mieter und Pächter haften für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren. (4) Soweit die Abfallentsorgung für Betriebe vorgehalten wird, sind auch deren Betreiber Gebührenschuldner; dies gilt insbesondere, wenn Grundstücke für einen Betrieb gemietet oder gepachtet wurden
3 (5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (6) Als Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen gilt auch derjenige, der rechtswidrig Abfälle entsorgt ( 17 LAbfWAG). (7) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. (8) Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last gem. 7 Abs. 7 KAG (Kommunalabgabengesetz) auf dem Grundstück im Sinne von Abs. 2 Satz 1. 4 Gebührenregelungen und Gebührensätze für Haushalte (1) Private Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben, auch wenn sie ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden. (2) Die Anzahl der einem Haushalt angehörenden Personen wird nach den Daten der Meldebehörde ermittelt. Berechnet werden alle mit Hauptwohnung gemeldeten Personen. Hinzu kommen die Personen, die nicht oder nur mit Nebenwohnung gemeldet sind. (3) Auf vorherigen schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners können von der Gebühr befreit werden: a) Personen, die sich wegen ihrer Ausbildung, wegen ihres Schulbesuchs, ihres Studiums oder Ersatzdienstes nachweislich nur an Wochenenden oder in den Ferien auf dem Grundstück aufhalten. Zu befreiende Schüler oder Studenten haben dabei am auswärtigen Schul- bzw. Studienort ein Wohnverhältnis nachzuweisen. b) Personen, die in Alten- oder Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen leben, c) Personen, die im Ausland ein Arbeitsverhältnis und dort auch eine weitere Wohnung haben, d) Personen, die als Einsatzkräfte des Bundes, des Landes oder für Hilfsorganisationen im Ausland eingesetzt sind. Die Dauer der Abwesenheit muss nachgewiesen werden und zusammenhängend mindestens 6 Monate betragen. Bei Personen im Auslandseinsatz gilt eine verkürzte Freistellungszeit ab 3 zusammenhängenden Monaten. e) Einzelpersonen, die aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst in der eigenen Wohnung zu versorgen und deshalb mit einem anderen Haushalt auf dem gleichen Grundstück eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Die Einzelperson wird bei der Veranlagung dem sie versorgenden Haushalt hinzugerechnet. Die Antragsteller haben auf Verlangen der Kreisverwaltung die Nachprüfung dieser Angaben zu ermöglichen. f) Personen, die mit Nebenwohnung im Landkreis Mayen-Koblenz gemeldet sind, können auf schriftlichen Antrag als Mitglied eines veranlagten Haushalts befreit werden, wenn der - 3 -
4 Nachweis erbracht wird, dass diese Personen sich nur an wenigen Tagen im Jahr in dem veranlagten Haushalt aufhalten und für ihre Hauptwohnung zu Abfallgebühren veranlagt werden. Die Freistellung der Nebenwohnung erfolgt nur in Fällen der Mitversorgung, aber nicht, wenn die Personen im Landkreis Mayen-Koblenz einen eigenen Haushalt unterhalten. (4) Die Kreisverwaltung kann im Einzelfall mit Eigentümern bewohnter Grundstücke, deren Haushalts- oder Personenzahl häufig wechseln, eine an der Durchschnittsbelegung orientierte Pauschalveranlagung auf der Grundlage der Haushaltsgebühren nach Absatz 6 vereinbaren. (5) Die Entsorgung der sperrigen Abfälle nach 15 AbfWS, Problemabfälle ( 16 Abs. 2 AbfWS), Grünschnitt ( 16 Abs.3 AbfWS), Bauschutt ( 16 Abs. 6 AbfWS) und Altpapier ist mit den Haushaltsgebühren nach Abs. 6 und 7 abgegolten. (6) Die Jahresgebühr für die Entsorgung/Verwertung von Abfällen über die für Haushalte zugelassenen festen Abfallbehältnisse im Rahmen des 14 Abs. 1 AbfWS beträgt je Haushalt bei - Ein-Personen-Haushalt 150,00 EUR, - Zwei-Personen-Haushalt 183,00 EUR, - Drei- und Vier-Personen-Haushalt 222,00 EUR, - Fünf- und Mehr-Personen-Haushalt 252,00 EUR. (7) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig bewohnte Grundstücke wird die Jahresgebühr des Ein-Personenhaushaltes zugrunde gelegt. (8) Die Gebühr für die beantragten zusätzlichen Leerungen der MEKAM-Gefäße in den Monaten Juli und August (4 Leerungen in jedem Jahr) beträgt 40,-- EURO. Bei Nichtinanspruchnahme von Leerungen erfolgt keine Gebührenerstattung. Die Leistung wird bis auf Widerruf erbracht. (9) Die Gebühr für den zugelassenen Abfallsack im Sinne 13 Abs. 8 AbfWS beträgt 4,-- EURO. Bei Nichtbenutzung erfolgt keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung. 5 Gebührensätze für die Abfallentsorgung aus sonstigen Herkünften und für Umleerbehälter; Regelungen für gemischt genutzte Grundstücke (1) Die Gebühr für die regelmäßige Abfuhr im Rahmen des 14 Abs. 1 AbfWS für Abfälle von sonstigen Anfallstellen und für Zusatzgefäße für Abfälle aus Haushaltungen, beträgt für a) ein MEKAM-Behältnis mit 260 l Fassungsvermögen 324,00 EUR/ Jahr. b) Bei Verwendung von Umleerbehältern mit 660 l oder 1.1 cbm Fassungsvermögen als Mietbehälter bzw. als Eigentumsbehälter für Wohngrundstücke, gemischt genutzte oder gewerblich genutzte Grundstücke betragen die Gebühren pro Jahr: - 4 -
5 Behältergröße Mietcontainer Eigentumscontainer bei wöchentlicher Abfuhr 660 l 2.085,00 EUR 1.1 cbm 3.048,00 EUR 2.715,00 EUR bei 14-tägiger Abfuhr 660 l 1.185,00 EUR 1.1 cbm 1.716,00 EUR 1.404,00 EUR bei 2 x wöchentlicher Abfuhr 1,1 cbm 5.760,00 EUR 5.436,00 EUR c) Bei zusätzlicher Benutzung der Umleerbehälter außerhalb der regelmäßigen Abfallsammlung beträgt die Gebühr für: Behälterklasse je Leerung 660 l Fassungsvermögen 59,00 Euro 1.1 cbm Fassungsvermögen 90,00 Euro d) Bei Verwendung von Umleerbehältern mit 4 oder 5 cbm Fassungsvermögen beträgt die Gebühr pro Anfahrt und Entleerung bei: Behältergröße Mietbehälter Eigentumsbehälter 4 oder 5 cbm 76,-- Euro 88,-- Euro Die Abfälle im Umleercontainer werden bei der Leerung verwogen. Die Gebühren der Behandlung und Entsorgung der Abfälle bemessen sich nach 6 Absatz 5 dieser Satzung. e) Die Umleerbehälter werden auf Verlangen für die Dauer des Anschlusses bereit gestellt. Die Gebühr für die Bereitstellung (Miete) beträgt je angefangener Woche für einen Umleerbehälter mit 660 ltr Fassungsvermögen einen Umleerbehälter mit 1,1cbm Fassungsvermögen einen Umleerbehälter mit 4 cbm Fassungsvermögen einen Umleerbehälter mit 5 cbm Fassungsvermögen 5,30 Euro 6,80 Euro 19,60 Euro 19,60 Euro (2) Für die Benutzung von Wertstoffbehältnissen (Altpapier), über das Sollvolumen nach 13 Absatz 2 (Abfallwirtschaftsatzung) hinaus, betragen die Gebühren für ein Altpapiergefäß mit 260 ltr Fassungsvermögen für einen Altpapiercontainer mit 1,1 cbm Fassungsvermögen 63,00 Euro/Jahr 309,00 Euro/Jahr (3) Bei Grundstücken, auf denen sowohl Abfälle aus Haushaltungen als auch von sonstigen Anfallstellen anfallen (gemischt genutzte Grundstücke), kann die Kreisverwaltung auf Antrag den Behältertarif nach Abs. 1 a) berechnen. Die Gebühren für einen Haushalt sind darin enthalten. Voraussetzung ist, dass ein festes Abfallbehältnis vorgehalten wird, dessen Kapazität nicht schon durch das nach 13 Abs. 2 Satz 3 der AbfWS vorzuhaltende Behältervolumen für die Haushaltsmitglieder ausgelastet ist
6 (4) Werden bei gemischt genutzten Grundstücken unter Anwendung der Ausnahmeregelung des 13 Abs. 4 AbfWS keine gesonderten Abfallbehältnisse bereit gestellt, sondern die gewerbliche Einrichtung nutzt vorhandene Hausmüllgefäße mit, beträgt die Gebühr für die Mitbenutzung je gewerbliche Einrichtung 42,00 Euro/Jahr. (5) Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfälle, deren Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordert, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand gegenüber dem Abfallerzeuger oder besitzer festgesetzt. Bei Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage durch Selbstanlieferung gilt 6 Abs Gebühren für die Entsorgung mit Wechselbehältern (1) Für die Entsorgung von Abfällen mit den nach 5 Abs. 1 Nr. 7 bis 13 AbfWS zugelassenen Wechselbehältern beträgt die Gebühr pro einmaliger Abfuhr für: Behälterklasse Mietbehälter Eigentumsbehälter bzw. Einmalnutzung einen Wechselbehälter mit 4 cbm Fassungsvermögen 192,-- Euro 228,-- Euro einen Wechselbehälter mit 7 cbm Fassungsvermögen 198,-- Euro 233,-- Euro einen Wechselbehälter mit 10 cbm Fassungsvermögen 221,-- Euro 247,-- Euro einen Wechselbehälter mit 20 cbm Fassungsvermögen 238,-- Euro 261;-- Euro einen Wechselbehälter mit 30 cbm Fassungsvermögen 253,-- Euro 278,-- Euro einen Wechselbehälter mit 36 cbm Fassungsvermögen 267,-- Euro 290,-- Euro 10 cbm Press-Müllgroßbehälter ,-- Euro 20 cbm Press-Müllgroßbehälter ,-- Euro 30 cbm Press-Müllgroßbehälter ,-- Euro Bei Zwischengrößen der Press-Müllgroßbehälter wird die Gebühr für den Behälter mit dem nächst höheren Fassungsvermögen erhoben. (2) Die Wechselbehälter werden auf Verlangen für die Dauer des Anschlusses bereitgestellt. Die Gebühr für die Bereitstellung der Behälter beträgt je angefangener Woche für: einen Wechselbehälter mit 4 cbm Fassungsvermögen - ohne Deckel 14,80 Euro - mit Deckel 18,30 Euro einen Wechselbehälter mit 7 cbm Fassungsvermögen - ohne Deckel 17,40 Euro - mit Deckel 20,90 Euro einen Wechselbehälter mit 10 cbm Fassungsvermögen - ohne Deckel 21,70 Euro - mit Deckel 22,60 Euro einen Wechselbehälter mit 20 cbm Fassungsvermögen 40,40 Euro einen Wechselbehälter mit 30 cbm Fassungsvermögen 45,10 Euro einen Wechselbehälter mit 36 cbm Fassungsvermögen 52,00 Euro (3) Bei den Gebühren nach Abs. 1 handelt es sich ausschließlich um Transportgebühren ohne den Aufwand für die Sortierung, Verwertung und Entsorgung des Inhaltes
7 Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Sortieranlage Oberholz-Ochtendung (RCO) im Rahmen des 9 AbfWS (getrennte Überlassung der Abfälle) entstehen mit der Benutzung der Sortieranlage. (4) Die Gebühr für die Sortierung von Abfällen zur Verwertung (z. B. gemischten Gewerbeabfällen, Baustellenabfällen und Sperrmüll) beträgt 340,-- EURO je Tonne, einschließlich des Anteils für die Vermarktung und der Restabfallentsorgung. (5) Die Gebühr für nicht sortierfähige Abfälle zur Beseitigung (z.b. Asbestabfälle, Klärschlamm, Spuckstoffe, Restabfall, belasteter Erdaushub oder Bausschutt, Markt-, Friedhofs- und Parkabfälle, Straßenkehricht, Rechengut, Klärsand, Sandfangrückstände) beträgt 210,-- EURO je Tonne. (6) Für die Entsorgung von Abfällen, die durch den Abfallbesitzer zulässigerweise zu der vom Landkreis bestimmten Abfallentsorgungsanlage (Deponie "Eiterköpfe", Ochtendung) angeliefert werden, gilt die Satzung über die Entsorgung von Abfällen und über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen im Einzugsbereich des Deponiezweckverbandes "Eiterköpfe" in der jeweils geltenden Fassung. (7) Sofern keine Wiegeeinrichtung auf der Abfallentsorgungsanlage vorhanden ist, wird für die Berechnung der Gebühr die zulässige Nutzlast des Fahrzeuges zugrunde gelegt, es sei denn, es wird bei nicht vollbeladenem Fahrzeug ein geringeres tatsächliches Ladegewicht nachgewiesen. 7 Gebührenbescheid Die Gebühr für die Abfallentsorgung wird durch Gebührenbescheid festgesetzt; ausgenommen die Gebühren für den zugelassenen Restabfallsack nach 4 Abs Vorausleistungen (1) Für die Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und von sonstigen Anfallstellen, die regelmäßig entsorgt werden, können Vorausleistungen ab Beginn des Kalenderjahres verlangt werden. Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich nach der Entgeltschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) In besonderen Einzelfällen, z. B. für die Entsorgung wider-rechtlich abgelagerter bzw. gelagerter Abfälle, oder wenn die Person des Gebührenpflichtigen oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dazu Anlass geben, kann die Kreisverwaltung die voraussichtlich anfallenden Gebühren vor Ausführung der Entsorgungsleistung als Vorauszahlung erheben. Diese wird, entgegen den Bestimmungen des 9, sofort fällig. Eine solche Vorauszahlung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn in das bewegliche Vermögen des Gebührenpflichtigen fruchtlos vollstreckt worden oder wenn dieser wiederholt mit seinen Zahlungen an den Landkreis in Verzug geraten ist. 9 Fälligkeit (1) Die Jahresgebühr ist im voraus in zwei gleichen Raten zum 15. April und 15. Oktober eines jeden Kalenderjahres zu entrichten
8 (2) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres oder werden aufgrund von Änderungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen im Laufe eines Kalenderjahres Gebühren nacherhoben, so werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Die Gebühren nach 5 Abs. 1 c und Abs. 2 sowie 6 werden sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die übrigen Gebühren werden mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage fällig. 10 Gebührenerstattung (1) Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr entrichtet ist, so wird nach Maßgabe des 2 Abs. 5 für jeden vollen Monat, der dem Ende der Gebührenpflicht folgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr erstattet. Dies gilt nur dann, wenn das Ende der Gebührenpflicht noch im laufenden Wirtschaftsjahr der Kreisverwaltung angezeigt wird. (2) Der Gebührenschuldner darf Gebühren mit Forderungen gegen den Landkreis nicht aufrechnen. 11 Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen (1) Betriebsstörungen lassen die Gebührenpflicht unberührt. (2) Bei Betriebsstörungen großen Umfangs, die Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben, kann die Kreisverwaltung die Gebühren entsprechend ermäßigen. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft
9 Historie Vorschrift Bekanntmachung/Fundstelle Bekanntmachung Satzung vom Amtsblatt 37/2002, Seite Änderungssatzung vom Amtsblatt 40/2005, Seite Änderungssatzung vom Amtsblatt 43/2007, Seite Änderungssatzung vom Amtsblatt 39/2008, Seite Änderungssatzung vom Amtsblatt 25/2012, Seite Änderungssatzung vom Amtsblatt 37/2013, Seite
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