Messfehler von mehr als 20 % bei Video-Geschwindigkeitsmessungen mit der Video-Stoppuhr CG-P50E möglich
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- Thomas Schubert
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1 Messfehler von mehr als 20 % bei Video-Geschwindigkeitsmessungen mit der Video-Stoppuhr CG-P50E möglich Von Stephan Wietschorke* Die Video-Geschwindigkeitsmessung wird bisher mit der Video-Stoppuhr CG-P50E unterstützt. Bei Messungen durch das Ingenieurbüro Wietschorke ergaben sich teilweise erhebliche Messungenauigkeiten, deren Ursachen näher untersucht wurden und dargestellt sind. Außerdem werden mögliche Konsequenzen für zukünftige Messungen erörtert. 1 Historie des Geräts CG-P50E Das Gerät CG-P50E wurde ursprünglich von der Firma JVC für ambitionierte Videofilmer entwickelt und vertrieben. Es ermöglichte bei Camcordern von JVC die Einblendung von Texten, eines Datums und einer Stoppuhr in Videoaufnahmen. Im Jahr 1988 nahm JVC das Gerät aus dem Programm und stellte den Vertrieb ein. Im gleichen Jahr ließ die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) auf Antrag der Firma Elektro- Egger, München, das Gerät unter dem Zulassungszeichen 18.13/88.04 zur Zeitmessung und -einblendung in Videofilme zu. Als Bezeichnung wurde der englische Begriff Charactergenerator (character = Zeichen) übernommen. Zulassungsinhaber war zunächst Elektro-Egger. Später ging die Zulassung auf die Firma Video Service Piller, München, über. Bei den von der PTB zugelassenen Geräten gehören eine externe Stromversorgung und ein angepasster Kabelanschluss zum Lieferumfang. Damit lassen sich die Geräte unabhängig von Kameras des Herstellers JVC betreiben. 2 Zum Einsatz bei amtlichen Messungen Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße werden unter anderem mit ortsfesten Videokameras festgestellt und gemessen. Die Ahndung von Abstandsverstößen ist abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit, sodass auch hier die Geschwindigkeit zu ermitteln ist. Die Geschwindigkeit wird aus einer Wegmessung anhand von Markierungen auf der Fahrbahn und aus einer Zeitmessung berechnet. Dazu setzen die Polizeidienststellen in den Bundesländern Saarland, Nordrhein- Westfalen, Bayern, Thüringen und Rheinland-Pfalz als Video-Stoppuhr häufig den Charactergenerator mit Zeiteinblendung für Videokamera, Typ CG-P50E, zur Zeitmessung ein, Bild 1 und Bild 2. Zur Messung dürfen beliebige Videokameras und Rekorder verwendet werden, wenn sich der Charactergenerator an diese Geräte anschließen lässt (aus dem Zulassungsschein). Das Gerät lässt sich dadurch sehr universell einsetzen. Eine Messanlage besteht aus der Kamera, dem Zeichengenerator und einem Videorekorder. In das Bild vom Verkehrsfluss blendet der Zeichengenerator eine fortlaufende Zeit ein. Fahrzeugpositionen und Zeitmarken sind damit einander zugeordnet. Meist setzt man noch eine zweite Kamera zur Fahreridentifizierung ein und blendet deren Bild über ein Mischpult in das Hauptbild ein. Eine Eichung ist nur für den Zeichengenerator vorgeschrieben; die übrigen Anlagenkomponenten sind frei wählbar und müssen nicht von der PTB geprüft, zugelassen oder geeicht werden. Im zweiten Nachtrag zur Bauartzulassung ( ) verringerte die Bild 1: Messplatz mit PG-C50E Bild 2: Geeichter Zeichengenerator PG-C50E Mai 2007 Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 137
2 PTB die Eichfehlergrenze auf 0,05 % der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,01 s, und die Verkehrsfehlergrenze auf 0,10 % der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,01 s. 3 Die Funktion des Geräts Der Zeichengenerator CG-P50E kann in ein analoges Videosignal Zeichen und Daten einblenden. Bei der in Deutschland üblichen PAL-Videonorm werden 25 Bilder/s übertragen. Ein einzelnes Bild besteht dabei aus 625 horizontalen Zeilen. Damit ist die vertikale Auflösung definiert. Die horizontale Auflösung jeder einzelnen Zeile ist dagegen nicht eindeutig als digitaler Wert definiert. Die Auflösungsgrenze liegt bei Videorekordern mit dem VHS- System bei mindestens 240 Punkten, bei Videorekordern mit dem S-VHS- System bei mindestens 400 Punkten. Das Videosignal stammt noch aus der Anfangszeit des Fernsehens und hatte den Vorteil, dass die Bildröhren das Signal nach entsprechender analoger Verstärkung direkt zur Darstellung nutzen konnten. Jedes einzelne Videobild ist in zwei Halbbilder unterteilt. Bei dem ersten Halbbild beschreibt der Elektronenstrahl einer Bildröhre zuerst die erste Zeile des Bildes, wechselt dann zur dritten, danach zur fünften, zur siebten Bildzeile und beschreibt diese. Am Ende der letzten ungeradzahligen Zeile ist das erste Halbbild fertig. Der Elektronenstrahl wechselt zum Schreiben des nächsten Halbbilds auf die erste geradzahlige Zeile und beschreibt von dort dann nacheinander alle geradzahligen Zeilen, Bild 3. Am Ende der letzten geradzahligen Zeile ist auch das zweite Halbbild fertig, der Elektronenstrahl wechselt wieder auf den Beginn der ersten ungeradzahligen Zeile und es folgt die Darstellung des nächsten Halbbilds. Diese Darstellung von Halbbildern bezeichnet man als interlaced scan. Das Gegenstück zu dieser Darstellungsart ist progressive scan, bei dem nur Vollbilder dargestellt werden. In das Videosignal sind Synchronisationssignale für den Zeilensprung (H-Sync) und für den Halbbildsprung (V-Sync) eingebettet. Bei einem H-Sync-Signal wechselt der Elektronenstrahl auf den Beginn der übernächsten Zeile, bei einem V- Sync-Signal auf den Anfang der ersten beziehungsweise zweiten Zeile. Bei einer Bildwiederholrate von 50 Halbbildern/s beginnt also alle 0,02 s ein neues Halbbild. Diese Zeitspanne bildet damit auch die maximal darstellbare Auflösung. Bei einer höheren Auflösung würden die Ziffern ineinander übergehen, wären also nicht mehr unterscheidbar. Das amerikanische NTSC-Videosignal ist bezüglich der Zeilen- und Halbbildsprünge und der Helligkeitsinformation im Signal ähnlich aufgebaut. Allerdings werden rund 30 Bilder/s (exakt 29,97 Bilder/s beziehungsweise 59,94 Halbbilder/s) mit je 525 Zeilen übertragen. Die Farbinformation ist im Gegensatz zur PAL-Norm nicht durch Grundfarben, sondern durch Farbton und -sättigung definiert. Viele moderne Videorekorder besitzen eine Multinorm-Ausstattung und können in verschiedenen Grund- und Mischnormen aufnehmen und wiedergeben, sodass die wechselweise Speisung mit PAL- oder NTSC-Signal in der Bilddarstellung praktisch nicht zu erkennen ist. Ebenso ist bei vielen Videokameras die Bildfrequenz nicht fixiert, sondern kann eingestellt werden. Die Darstellung eines NTSC-Signals mit einem PAL-Rekorder führt oft, aber nicht zwingend zu einem geänderten Zeitablauf bei der Wiedergabe. In Bild 4 ist das Blockschaltbild des Zeichengenerators in der Funktion als Stoppuhr (Lap) gezeichnet. Das Video-Eingangssignal wird aufgeteilt Bild 3: Halbbilddarstellung und parallel dem Sync-Separator und einem Gate zugeführt. Der Sync-Separator extrahiert die Synchronisationspulse für Zeilen und Bildsprung und überträgt sie an den 4-Bit-Mikrocontroller (Typ MN1554). Dabei liegt das Bildsprungsignal (V-Sync) auf dem Interrupt-Anschluss (IRQ) des Mikrocontrollers. Aus dieser Beschaltung ergibt sich, dass der Mikrocontroller wohl mit einer Warteschleife programmiert ist, aus der heraus er bei jedem V-Sync-Signal (Interrupt) einen neuen Zeitwert und die zur Darstellung anzusteuernden Bildpunkte ausgibt. Synchronisiert mit dem Zeilensprungsignal setzt der Mikrocontroller die Eingangsleitung des Gates für die anzusteuernden Bildpunkte kurz auf maximale Helligkeit. Das über den zweiten Gate-Eingang eingespeiste Original-Videosignal wird dadurch in diesen Bildpunkten überschrieben und es erscheinen im Bild aus einzelnen weißen Punkten zusammengesetzte Zeichen. Anschließend wartet der Mikrocontroller auf das nächste Halbbildsignal (V-Sync). Bei jedem Halbbild-Signal zählt der interne Zähler des Mikrocontrollers um ein Halbbild weiter. In der Darstellung ist der Zählerstand mit 0,02 multipliziert, sodass der Zählerstand als Zeitanzeige erscheint. Eine Besonderheit des Geräts ist dabei, dass die Zahlensprünge nicht immer exakt 0,02 betragen. Bei der Anzeige von geradzahligen Zehnteln ist auch die Hundertstelstelle geradzahlig, bei ungeradzahligen Zehnteln ist auch die Hundertstelstelle ungeradzahlig. Dadurch ergeben sich in der Anzeige Zahlensprünge von 0,01, 0,02 und 0,03. Es handelt 138 Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik Mai 2007
3 Bild 4: Blockschaltbild Bild 5: Bauelemente des Zeichengenerators sich dabei um einen systematischen Fehler; eine entsprechende Korrektur ist nach Ablesen der Zeitwerte möglich. Über den Grund für diese unregelmäßige Zählweise lässt sich nur spekulieren. Da der zeitliche Abstand zwischen zwei Halbbildern 0,02 s beträgt, würden bei regelmäßiger Zählweise nur geradzahlige oder nur ungeradzahlige Hundertstelstellen angezeigt. Wahrscheinlich wollte man mit dem ständigen Wechsel von geradzahlig auf ungeradzahlig und zurück dem Anwender eine höhere Auflösung vorspielen. 4 Zur Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) Ein Gerät darf nur dann als Uhr bezeichnet werden, wenn innerhalb des Geräts unabhängig von äußeren Einflüssen ein Zeitsignal gebildet wird. Wird das Zeitsignal dagegen aus einem äußeren Signal ohne Korrekturmöglichkeit abgeleitet, so handelt es sich bei dem Gerät nicht um eine Uhr, sondern lediglich um eine Anzeige. Zur Zulassung einer Videostoppuhr als eichbares Zeitmessgerät fordert die Richtlinie PTB-A vom Dezember 2005, dass die Zeitmessung von einer weiteren Zeitbasis überprüft wird. Zur Erlangung der Eichfähigkeit müssen nach dieser Richtlinie also zwei unabhängige Zeitgeber vorhanden sein. Außerdem muss das Gerät eine Abweichung von mehr als 0,02 % spätestens nach einer Minute erkennen, eine Fehlermeldung ausgeben und das Gerät für weitere Messungen blockieren. Die Kamera muss Bilder mit einer Frequenz von mindestens 24 Hz liefern. Bild 5 zeigt die Hauptplatine des Zeichengenerators mit den wesentlichen Bauelementen. Laut Zulassungsschein soll sich im Gerät eine quarzstabile Zeitbasis mit einer Auflösung von 0,01 s befinden. Im Gerät ist tatsächlich auch ein Schwingquarz eingebaut. Jedoch liefert dieser Quarz allein das Taktsignal für den Mikrocontroller. Und der wiederum läuft in einer Warteschleife mit Interrupt, also nicht in einer Echtzeitprogrammierung. Ein übergeordnetes Zeitsignal, das das Videosignal überwacht, synchronisiert und gegebenenfalls korrigiert, ist nicht vorhanden. Auch aus der Schaltungsbeschreibung von JVC lässt sich entnehmen, dass die Zeitanzeige allein aus dem Halbbildsignal (V-Sync) generiert wird. Damit ist dieses Signal allein anzeigebestimmend und es wird von außen, nämlich von der Kamera, zugeführt. Bei dem Zeichengenerator CG-P50E handelt es sich daher nicht um eine Uhr, sondern um einen Halbbild-Zähler. Anfragen zur Messsicherheit bei der Abstands- und Geschwindigkeitsmessung durch Videoauswertung veranlasste die PTB im Dezember 1997 zur Erstellung des PTB-Berichts MA-57. Der Bericht geht unter anderem auch auf die zu berücksichtigenden Verkehrsfehler des Geräts ein. In einem Versuch mit einem Videorekorder mit Halbbildnummerierung stellte die PTB nach Halbbildern keine Abweichung zwischen der aus den Halbbildnummern des Videorekorders berechneten Zeit und der vom Zeichengenerator eingeblendeten Zeit fest. Dies ist auch nicht verwunderlich, da es sich bei beiden Geräten um Halbbildzähler handelt, die mit demselben Signal gespeist wurden. Es konnte daher auch keine Abweichung entstehen. Die von der PTB angewandte Methode war daher zur Überprüfung des Geräts nicht geeignet. Bei kritischer Betrachtung hätte bei dem Versuch außerdem auffallen müssen, dass sich aus der fehlenden Zeitdifferenz nach Halbbildern eine maximale Zeitabweichung von 43,8 s innerhalb eines Jahres ergäbe. Eine so hohe Genauigkeit erscheint angesichts des doch recht betagten Schaltungsentwurfs eher unwahrscheinlich. Auch aus diesem Grund hätte man bei der PTB der Sache intensiver nachgehen müssen. Mai 2007 Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 139
4 5 Überprüfung der Zeiteinblendung in einem Versuch Es wurde ein Versuch zur Genauigkeit der eingeblendeten Zeit durchgeführt. Nach dem Zulassungsschein dürfen beliebige Videokameras und -rekorder verwendet werden, wenn sich der Charactergenerator an diese Geräte anschließen lässt. An den Zeichengenerator ließ sich problemlos über die Cinch-Buchsen eine NTSC-Kamera anschließen. Diese Kamera gibt nicht 50 Halbbilder/s, sondern 59,94 Halbbilder/s aus. Das Ausgangssignal wurde digitalisiert und aufgezeichnet. Bei dem Versuch waren zwei unterschiedliche Ergebnisse zu erwarten: 1. Falls im Gerät eine vom Videosignal unabhängige Zeitbasis arbeitet, müssten während des Versuchs von Bild zu Bild unregelmäßige Zeitsprünge erfolgen. Das eingeblendete Zeitsignal müsste dabei der tatsächlichen Zeit entsprechen; die Abweichung der angezeigten zur tatsächlichen Zeit müsste geringer als der Verkehrsfehler sein. 2. Falls die angezeigte Zeit ausschließlich vom Halbbildsignal des Videosignals abhängt, müsste bei jedem Halbbild exakt der normale Zeitsprung von 0,02 bzw. 0,01/0,03 auftreten. Die angezeigte Zeit und die tatsächliche Zeit müssten deutlich um den Faktor der Bildfrequenzen (29,97/25) auseinanderdriften. Bei dem Versuch wurden drei Uhren mit der NTSC-Kamera aufgenommen und die Anzeige des Zeichengenerators eingeblendet, Bild 6. Anzeige 1 ist eine Funkuhr mit Sekundenanzeige, Anzeige 2 eine handelsübliche Stoppuhr mit einer Auflösung von 0,01 s. Bei der Anzeige 3 handelt es sich ebenfalls um eine Stoppuhr, jedoch mit einer Auflösung von 1 ms und einer Gesamtanzeige in Millisekunden. Die Anzeige 4 ist vom Zeichengenerator eingeblendet. Der synchrone Start der Stoppuhren hätte einen Eingriff in den Zeichengenerator erfordert, mit möglicherweise daraus resultierenden Störungen. Es wurde deshalb kein Eingriff in das Gerät vorgenommen und die Stoppuhren wurden nacheinander von Hand gestartet. Bild 6: Versuch mit drei unabhängigen Uhren Bild 7: Ausgewertete Videohalbbilder Die unterschiedlichen Anfangszeiten lassen sich bei der Auswertung der dargestellten Zeiten problemlos berücksichtigen. Bild 7 zeigt die beiden Videohalbbilder bei Beginn und am Ende einer exakt 10 Minuten umfassenden Auswertespanne. Die Sekundenanzeige der Funkuhr (Anzeige 1) springt dabei jeweils gerade von 29 auf 30. Die Tabelle listet die Zeitdifferenzen der einzelnen Anzeigen auf. Der Faktor zwischen der Zeitanzeige des Zeichengenerators und der tatsächlich vergangenen Zeit beträgt 1,1988. Dies ist genau das Verhältnis von tatsächlicher Bildfrequenz der NTSC-Kamera (29,97 Bilder/s) zur Soll-Bildfrequenz einer PAL-Kamera von 25 Bildern/s. Das Gerät hat dabei den Zeitfehler von rund 20 % (!) nicht erkannt, keine Warnung ausgegeben oder die Anzeige einfach abgebrochen. Das Gerät erkennt eine von der Sollfrequenz abweichende Bildfrequenz nicht und korrigiert die Zeitanzeige auch nicht entsprechend der Abweichung. 140 Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik Mai 2007
5 Der Versuch wurde mit zwei ungeeichten und einem geeichten Zeichengenerator durchgeführt. Alle Versuche führten zu demselben Ergebnis. Hierbei möchte der Verfasser den Mitarbeitern der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach für die unproblematische Unterstützung danken. Andere Polizeidienststellen lehnten den Zugang zu einem geeichten Gerät kategorisch ab. Tabelle: Gegenüberstellung der Anzeigewerte Versuchsauswertung Bild Anzeige 1 Funkuhr [h:min:s] Anzeige 2 Stoppuhr [min:s:1/100s] Anzeige 3 Stoppuhr [ms] Anzeige 4 CG-P50E [min:s:1/100s] Auswertebeginn 1. Halbbild 15:52:29 0:07: :00:66 Auswerteende 1. Halbbild 16:02:29 10:07: :59:95 Anzeigedifferenz 00:10:00 10:00: :59:29 6 Feststellungen zum Einsatz des Gerätes bei amtlichen Messungen Bei dem Zeichengenerator CG- P50E handelt es sich nicht um eine Videostoppuhr, sondern um einen Halbbildzähler. Die Zulassung als Uhr sollte umgehend zurückgezogen werden. Das Gerät ist als Uhr nicht eichfähig; die ausgesprochenen Eichungen nicht wirksam. Die Messungen erfolgen damit mit ungeeichtem Messgerät. Die Rechtsprechung zu Messungen mit ungeeichten Messgeräten ist nicht einheitlich. In der überwiegenden Zahl der Fälle wurde der Verwertung der Messergebnisse widersprochen. Sollen die Ergebnisse doch verwertet werden, so wäre der zu berücksichtigende Verkehrsfehler im Einzelfall nach Überprüfung der eingesetzten Kamera festzulegen. Die Zeitanzeige hängt direkt und allein vom externen Videosignal ab. Da dessen zeitliche Genauigkeit nicht bekannt ist, kann für den Zeichengenerator CG-P50E kein Eichfehler und kein Verkehrsfehler angegeben werden. Solange die jeweils eingesetzte Kamera nicht überprüft ist, kann der Messfehler 20 % sogar überschreiten. Um den im Zulassungsschein festgelegten Eichfehler zu erreichen, dürfte die Bildfrequenz 25 Bilder/ s ±0,05 % betragen, müsste also in einem Bereich von 24,9875 bis 25,0125 Bilder/s liegen. Diese extrem geringe zulässige Abweichung werden insbesondere ältere Kameras wohl nicht erreichen. Zeitdifferenz 600 s 600 s 600 s 719,29 s Auswertebeginn 2. Halbbild 15:52:30 0:07: :00:68 Auswerteende 2. Halbbild 16:02:30 10:07: :59:97 Anzeigedifferenz 00:10:00 10:00: :59:29 Zeitdifferenz 600 s 600 s 600 s 719,29 s Bei der derzeitigen Praxis werden die Zeichengeneratoren von den einzelnen Polizeidienststellen über die zentrale Beschaffungsabteilung zum Eichamt gesandt und dort geeicht. Dabei werden die einzelnen Zeichengeneratoren immer an ein und dieselbe Kamera angeschlossen. Hält diese eine Kamera die Genauigkeit ein, so erhalten alle Zeichengeneratoren die Eichplakette. Bei der Verkehrsüberwachung in der Praxis bestimmt aber die Bildfrequenz der bei der Messung am Messort eingesetzten Kamera die angezeigte Zeit. Die Bildfrequenz dieser Kamera kann deutlich von der der Kamera im Eichamt abweichen und es werden unter Umständen Zeiten mit erheblichen Fehlern, größer als Eich- und Verkehrsfehler, gemessen. Eine geringere Bildfrequenz als der Sollwert bewirkt eine zu geringe angezeigte Zeit und führt zu einem überhöhten Geschwindigkeitsvorwurf. Eine höhere Bildfrequenz als der Sollwert bewirkt eine zu hohe angezeigte Zeit und führt zu einem zu geringen Geschwindigkeitsvorwurf. Sehr kritisch können sich unter Umständen sehr kurze Unterbrechungen oder Widerstandserhöhungen zum Beispiel durch Wackelkontakte in der Videoleitung auswirken. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Halbbildpulse dann nicht mitgezählt werden und dadurch die Zeitanzeige zu langsam läuft. Das Gerät besitzt keine Erkennung für einen solchen Fehler. Man könnte ihn allenfalls dadurch feststellen, dass während der Beobachtungsphase jedes einzelne Halbbild auf kontinuierliche Weiterschaltung der Zeitanzeige überprüft wird. Dies ist in der Praxis jedoch nicht zu leisten. Um die Messanlagen in einen ordnungsgemäßen Zustand für amtliche Messungen zu bringen, müssten wie bei anderen Herstellern von Video-Messanlagen auch die Kameras geprüft, zugelassen und geeicht werden. 7 Zusammenfassung Bei der Untersuchung der Funktion der Video-Stoppuhr CG-P50E wurde festgestellt, dass der Zulassungsschein eine grundlegend falsche Mai 2007 Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 141
6 Funktionsbeschreibung enthält. Das Gerät besitzt im Gegensatz zu den Angaben im Zulassungsschein keine eigene Zeitbasis. Es zählt lediglich die Video-Halbbilder eines externen Videosignals. Dieses Signal wird nicht auf seine Genauigkeit überwacht und bei einer Abweichung nicht korrigiert. Damit handelt es sich nicht um eine Stoppuhr, sondern um einen Zähler mit einer als Zeit aufbereiteten Anzeige. In einem Versuch wurde ein möglicher Anzeigefehler von rund 20 % reproduzierbar nachgewiesen. Die Gerätezulassung als Stoppuhr kann aus technischer Sicht keinen Bestand haben und müsste durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt umgehend zurückgezogen werden. Das Gerät kann nicht als Uhr geeicht werden, da die Zeitanzeige nicht unabhängig ist, sondern direkt und allein von einem externen Videosignal abhängt. Alle Messungen mit diesem Gerät sind zunächst als ungeeichte Messungen mit unbestimmtem Fehler zu betrachten. Literaturhinweise [1] Zulassungsschein Nr / P50E der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, vom zum Messgerät Charactergenerator mit Zeiteinblendung für Videokamera, Typ CG-P50E [2] Jäger, Frank; Märtens, Frank-Werner: Zur Messunsicherheit der Videoabstandsmessverfahren VAM und VAMA bei der amtlichen Verkehrsüberwachung, PTB-Bericht MA-57, vom Dezember 1997, ISSN , ISBN X [3] Servicemanual Nr der Firma JVC zum Charactergenerator CG-P50E [4] Datenblätter zum Mikrocomputer MN1554 (Panasonic, Matsushita) [5] Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz IFG) * Autor Dipl.-Ing. Stephan Wietschorke ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle und Geschwindigkeitsmessverfahren in Steinbach/Ts. :: Kommentar:: Zum Umgang der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt mit der dargestellten Problematik Zunächst ist sehr verwunderlich, dass man bei der PTB trotz der intensiven Überprüfung des Gerätes vor der Zulassung die tatsächliche Funktionsweise anscheinend nicht erkannte. Nachdem wohl mehrere Stellungnahmen von Sachverständigen zu Unsicherheiten der Gerichte im Umgang mit diesem Gerät führten, erstellte die PTB den Bericht MA-57. Das Ziel sollte die Klärung der Unsicherheiten sein. Man erkannte aber wieder nicht die Funktion des Gerätes und führte einen Versuch durch, der für den Untersuchungszweck ungeeignet war und so nur zu dem widersinnigen Ergebnis eines verringerten Verkehrsfehlers führte. Am Rande der EVU-Tagung im Oktober 2006 in Dresden und durch Briefe und Telefonate wurden der zuständige Fachbereichsleiter und der zuständige Sachbearbeiter der PTB auf das Fehlen eines Zeitgebers im Gerät und auf die dadurch möglichen Messfehler hingewiesen; es erfolgte keine Reaktion. Grundsätzlich ist zu bemängeln, dass die PTB-Informationen zu den zugelassenen Geräten allenfalls bei gerichtlicher Anordnung zur Verfügung stellt. Obwohl das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) seit dem jedem Bürger ein Recht auf Informationszugang zu Entscheidungen von Behörden zuspricht, gewährt die PTB trotzdem weiterhin keinen Zugang zu Unterlagen wie Zulassungsscheinen oder Eichanweisungen. Die PTB begründet dies mit den Rechten Dritter, die bei einer Veröffentlichung solcher Informationen unter Umständen tangiert werden könnten. Bei diesen Rechten handelt es sich letztlich um den Schutz des technischen Wissens der Gerätehersteller. Anscheinend befürchten einige Gerätehersteller Nachahmer und vielleicht auch die Aufdeckung von bei technischen Produkten nie ganz auszuschließenden Schwachstellen in der Auslegung oder Funktionsweise ihrer Produkte. Für den Schutz von Erfindungen und technischen Entwicklungen sind in der Bundesrepublik Deutschland aber Patent- und Gebrauchsmusterrecht zuständig, nicht jedoch die Zulassungsbehörde für Messgeräte. Der Rechtsstaat BRD räumt jedem Beschuldigten das Recht ein, die Beweismittel selbst zu überprüfen oder von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Dazu gehört auch die Überprüfung der technischen Funktionsweise von Messgeräten und der Gewinnung von Messwerten. Die Verweigerung von Informationen zur technischen Funktionsweise erscheint unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten daher nicht haltbar. Hätte die PTB den Zugang zu technischen Informationen nicht so vehement unterbunden, wäre die unsichere Funktionsweise des Zeichengenerators CG- P50E vielleicht früher aufgedeckt worden. Stephan Wietschorke 142 Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik Mai 2007
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