Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz"

Transkript

1 Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz Jahresbericht 2007

2 Der Bericht wurde von Detlef Scheidt zusammengestellt. Verantwortlich für den Inhalt: Landesamt für das Mess- und Eichwesen, Rheinland-Pfalz Rudolf-Diesel-Straße Bad Kreuznach Autoren: Gerd Schmidt sowie Kilian Conradi, Marco Faier, Thomas Gutheil, Antonius Hilgert, Friedrich Hollinger, Hans-Joachim Knospe, Mirjam Paare, Siegfried Schüßler, Michael Speicher, Ralf Zimmermann.

3 Vorwort des Staatsministers Hendrik Hering zum Jahresbericht 2007 des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz (LME) Beim Einkauf begegnet er uns und beim Tanken. In der Medizin kann er gar lebensnotwendig sein. Er ist das Markenzeichen des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland- Pfalz: Der Eichstempel. Überall wo er anzutreffen ist, können die Handelspartner, die Verbraucher und die Bürger auf das richtige Maß und das richtige Gewicht vertrauen. Messtechnik bestimmt das Arbeitsleben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LME. Es geht darum, Waren und Dienstleistungen national und international vergleichbar und handelbar zu machen mit dem Ziel eines fairen Wettbewerbs bei Maß und Gewicht. Dabei stehen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit außer Frage. Ebenso die hohe fachliche Kompetenz der Messingenieure, Messtechniker und Facharbeiter, die zentral ausgebildet und ständig fortgebildet werden. Die Produzenten und die Verwender von Messgeräten und die Messdienstleister sehen das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz als Garanten für den Rechtsfrieden beim Handel mit messbaren Gütern und als kompetenten Berater in Fragen der Messtechnik. Darüber hinaus nimmt das LME Aufgaben im Dienste des Verbraucher- und Patientenschutzes wahr. Die Energieverbrauchskennzeichnungen für Elektrohaushaltsgeräte und für Personenkraftfahrzeuge werden ebenso kontrolliert wie Medizinprodukte mit Messfunktion oder das Qualitätsmanagement in medizinischen Laboratorien Im nachfolgenden Jahresbericht wird das Leistungsspektrum dargestellt und Rechenschaft über die Arbeit im Jahr 2007 im Dienste der Wirtschaft und des Bürgers abgelegt. Hendrik Hering Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz Seite 1

4 Inhaltsverzeichnis Seite Die SI-Basiseinheit Länge - Längenmessung in Metern 3 Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz 5 Der gesetzliche Auftrag 6 Bericht über die Tätigkeiten 7 Das Leistungsangebot 20 Fachberichte 23 Anhang Chronik des Jahres Verzeichnis der staatlich anerkannten Prüfstellen in Rheinland-Pfalz 29 Anschriften und Erreichbarkeit 30 Fundstellenverzeichnis 31 Organigramm 33 Seite 2

5 Die SI-Basiseinheit der Länge - Längenmessung in Metern Das Meter ist eine SI-Basiseinheit mit dem Einheitenzeichen m. Das SI-System ist ein metrisches, dezimales und kohärentes Einheitensystem. Das Gesetz über die Einführung des SI trat 1970 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Internationale Maß- und Gewichtsbüro (BIPM) und deren Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) sind für die internationale Standardisierung des SI zuständig. Beide Institutionen wurden mit der Unterzeichnung der Meterkonvention 1875 durch 17 Staaten gegründet. G. Schmidt (Leiter LME) Um die Größe eines Raumes zu bestimmen, messen wir in der Regel seine Tiefe, Breite und Höhe mit einem Maßstab aus. Wir wenden dabei das logische Axiom der euklidischen Geometrie an, dass eine Strecke auf einer Geraden in eine rationale Zahl kleinerer kongruenter Einheitsstrecken geteilt werden kann. Die Gesamtlänge ergibt sich folglich durch Vergleich mit den Längen der Einheitsstrecke. Ursprünglich waren die Einheitslängen auf den menschlichen Körper bezogen. So entspricht ein Klafter der Spannweite seitlich ausgestreckter Arme, eine Elle dem Abstand zwischen Ellenbogen und Mittelfingerspitze und ein Zoll der Breite eines Daumens. Die Elle ist eines der ältesten und bekanntesten Maße. Sie wurde bereits 4000 v. Chr. von den Ägyptern und Hebräern verwendet. Ihre Genauigkeit war leidlich, so betrug in Ägypten die königliche Elle ungefähr 52 cm, die gemeine Handelselle ungefähr 45 cm und die Elle im alttestamentlichen Palästina ungefähr 49,5 cm. Um die individuellen Unterschiede des Maßes auszuschließen, wurden offenbar auch Normmaßstäbe verwendet. Bekannt ist die Elle von Nippur, ein ca v. Chr. hergestellter Kupferstab mit einer Länge von 51,7 cm. Waren die Messungenauigkeiten von Klafter, Elle oder Zoll bei kleinen Längen unter 1000 m noch hinnehmbar, waren die Fehler bei Streckenmessungen über 1000 m doch erheblich. Größere Strecken versuchte man daher durch Zeiten und Marschgeschwindigkeiten zu bestimmen. Bis ins 18. Jahrhundert wurde die Wegstunde in Deutschland, Österreich und in der Schweiz als Längenmaß benutzt. Eine Wegstunde entsprach einer Strecke, die eine Person in einer Stunde normal gehend zurücklegen konnte. In Deutschland waren das 3710 m und in der Schweiz 4800 m. Darüber hinaus gab es die Tagereise, die zwischen 27 km und 36 km betrug. Seite 3

6 Sowohl die körperbezogenen als auch die geschwindigkeitsbezogenen Referenzlängen waren prinzipiell ungeeignet die Messunsicherheiten in der Längenbestimmung überhaupt beeinflussen zu können. Im 17 Jahrhundert wurde deshalb der Ansatz verfolgt, die Erde für die Festlegung einer unveränderlichen und unzerstörbaren Maßverkörperung zu benutzen. Dafür musste man die Form der Erde möglichst genau kennen. Die Pariser Akademie entsandte im Jahr 1735 zwei Expeditionen zur Gradmessung nach Peru und Lappland und bestimmte anhand der Messungen die Erdtopologie. Im Jahr 1793 wurde dann das Meter als der 4x10-7 Teil des durch die Pariser Sternwarte verlaufenden Erdmeridians definiert und bereits 1795 zur Anwendung als metrisches System in Frankreich vorgeschlagen. Die Maßverkörperung des Meters wurde 1795 in Messing gegossen und 1799 als Urmeter in einer Legierung der Edelmetalle Platin und Iridium angefertigt. Kriterien für die Definition der Einheit Länge sind eine geringe Messunsicherheit, eine hohe Stabilität, eine gute Reproduzierbarkeit und eine hohe Realisierungssicherheit wurde deshalb ein neuer Prototypstandard eingeführt. Dazu wurde der internationale Meterprototyp angefertigt, ein Stab mit kreuzförmigem Querschnitt aus einer Platin-Iridium-Legierung im Verhältnis 9:1. Das Meter wurde als der Abstand der Mittelstriche zweier Strichgruppen bei einer Temperatur von 0 C festgelegt. Die Strichmaß-Definition des Meters ließ eine relative Realisierungssicherheit von ± 10-7 zu. Diese Strichmaß-Definition galt bis zum Jahr In diesem Jahr wurde das Meter definiert als das ,73-fache der Wellenlänge der von Atomen des Nuklids 86Kr beim Übergang vom Zustand 5ds zum Zustand 2p10 ausgesandten, sich im Vakuum ausbreitenden Strahlung. Der Zahlenwert ( ,73) wurde dabei so gewählt, dass das Ergebnis dem bis 1960 gültigen Urmeter mit größter Genauigkeit entsprach. Die Realisierungsunsicherheit der Kr-Spektrallinie beträgt heute ± 4x10-9. Seit 1983 ist das Meter definiert als die Strecke, die das Licht im Vakuum in einer Zeit von 1 / Sekunden zurücklegt. Die Definition des Meters wird somit auf eine Zeitmessung zurückgeführt. Gemeinsam mit der Definition der Sekunde als atomares Zeitnormal können somit beide Einheiten unabhängig von verkörperten Maßen bestimmt und damit die Realisierungsgenauigkeit des Meters verbessert werden. Eine Folge dieser Definition ist, dass die Vakuum-Lichtgeschwindigkeit nun einen exakten Wert in SI-Einheiten aufweist und genau m/s beträgt. Neben technischen Anwendungen in der Nanotechnik waren damit auch die Grundlagen geschaffen, um sich experimentell Aussagen der speziellen Relativitätstheorie zu nähern. Mit der nunmehr möglichen Genauigkeit der Längenmessung konnte die Längenkontraktion in einem Inertialsystem, das sich gegenüber dem Inertialsystem des Beobachters in Bewegung befindet, wissenschaftlich untersucht werden. Seite 4

7 Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz Die Mitarbeiter und Struktur Im Land Rheinland-Pfalz sind bei der Eichbehörde 77 Ingenieure, Techniker, Meister, Facharbeiter und Verwaltungsfachleute tätig. Die Aufgliederung gibt die folgende Tabelle wieder (Stand: Dezember 2007): LME - Zentrale Seite 5 LME- Technische Stützpunkte Gesamt Höherer Dienst (Technik) Gehobener Dienst (Technik) Gehobener Dienst (Verwaltung) Mittlerer Dienst (Technik) Mittlerer Dienst (Verwaltung) Gesamt:

8 Die Einnahmen Einnahmen Betrag in Prüfung von Messgeräten und Überwachungen ,39 Benutzungsgebühren für das Eichfahrzeug und Vermietung von Gewichtstücken ,34 Verwarnungs- und Bußgelder ,13 Sonstige (z.b. Mieten und Verkäufe) ,89 Summe: ,75 Der gesetzliche Auftrag Am 30. Oktober 2006 trat die Europäische Messgeräterichtlinie (Measuring Instruments Directive) MID in Kraft und wurde in nationales Recht umgesetzt. Sie erleichtert das Inverkehrbringen von 10 Messgerätearten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das LME ist im Wesentlichen für den Vollzug von eichrechtlichen Vorschriften, Regelungen nach dem Medizinprodukterecht und von Vorschriften nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz zuständig. Im Einzelnen sind dies: Das Gesetz über das Mess- und Eichwesen -Eichgesetz- einschließlich der Eichordnung und der Fertigpackungsverordnung. Als Ziele sind im Eichgesetz festgelegt: Im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen. Die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in Bereichen mit besonderem öffentlichem Interesse zu gewährleisten. Das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken. Den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen. Das Gesetz über Einheiten im Messwesen -Einheitengesetz- schreibt die Verwendung von einheitlichen Größen nach gesetzlichen Einheiten im geschäftlichen Verkehr vor. Das Medizinproduktegesetz -MPG- regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Medizinprodukten und sorgt somit für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie für die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz -EnVKG- regelt die Kennzeichnung im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltsgeräten und neuen Personenkraftwagen. Fundstellen der Rechtsvorschriften siehe Anhang Seite 6

9 Bericht über die Tätigkeiten Im Jahre 2007 wurden ca Messgeräte geprüft und Überwachungen in Betrieben, Arztpraxen und Laboratorien durchgeführt. Die Tätigkeiten der Eichbehörde gliedern sich im Wesentlichen in: 1. Die Prüfung von Messgeräten 1.1 nach dem Eichgesetz, wenn sie im geschäftlichen Verkehr, im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen, im Arbeits-, Strahlen- und Umweltschutz verwendet werden 1.2 nach dem Medizinproduktegesetz, wenn sie in der Heilkunde verwendet werden 2. Die Überwachung 2.1 von staatlich anerkannten Prüfstellen für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme 2.2 von Fertigpackungen 2.3 nach dem Medizinproduktegesetz 2.5 nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz von Elektrohaushaltsgeräten und neuen Personenkraftfahrzeugen 3. Marktaufsicht von Messgeräten nach der Europäischen Messgeräterichtlinie 4. Durchführung ordnungsrechtlicher Maßnahmen und Erteilung von Genehmigungen wie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, der Erlass von Ordnungsverfügungen, die Erteilung von Anerkennungen und Zulassungen 5. Informations- und Schulungsveranstaltungen 6. Aufgaben der Benannte Stelle Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem new approach der Europäischen Union Seite 7

10 1. Prüfung von Messgeräten 1.1 Nach dem Eichrecht Lfd. Nr.: Messgerätearten Seite 8 Anzahl Gesamtsumme bestanden nicht bestanden Spalte Längenmessgeräte Flächenmessmaschinen Messwerkzeuge zur Volumenmessung Lagerbehälter Füllstandsmessgeräte Schmierölmessanlagen Straßenzapfsäulen für Mineral- und Bioöle und für Erd- und Flüssiggas Messanlagen auf Tankwagen für Mineralöle Messanlagen für Milch Sondermessanlagen für verflüssigte Gase Sondermessanlagen für Flüssigkeiten Wasserzähler Mengenumwerter und sonstige Messanlagen für Gas Gewichtstücke Fein- und Präzisionswaagen Handels- und Grobwaagen bis 50 kg Handels- und Grobwaagen über 50 kg Selbsttätige Waagen Eiersortiermaschinen Getreideprober elektr. Feuchtebestimmer / NIT Dichtemessgeräte Elektrische Thermometer, Temperaturfühler und Temperaturmesseinrichtungen Überdruckmessgeräte Wegstreckenzähler und Fahrpreisanzeiger Reifenluftdruckmessgeräte Abgasmessgeräte für KFZ Bremsverzögerungsmessgeräte Geschwindigkeitsmessgeräte und sonstige Messgeräte zur Verkehrsüberwachung Messgeräte für Elektrizität Sonstige Messgeräte Summe: Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung Anzahl der Stichproben davon nicht bestanden Summe der geprüften Zähler dazugehörige Loszähler E-Zähler Wasserzähler Summe:

11 1.2 Nach dem Medizinproduktegesetz Lfd.- Nr. Med. Messgerätearten mit Messfunktion Anzahl Summe bestanden nicht bestanden Spalte Medizinische Elektrothermometer Infrarot-Strahlungsthermometer Blutdruckmessgeräte Augentonometer Gesamtsumme: Schwerpunktaktionen Messanlagen für den Verkauf von Pflanzenöl Steigende Benzin- und Dieselpreise lassen die Attraktivität alternativer Kraftstoffe wie Pflanzenöl stetig zunehmen. Daher hat das LME eine Schwerpunktaktion durchgeführt, mit dem Ziel, diesen neuen Markt zur Wahrung des fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes zu durchleuchten. Im Rahmen dieser Aktion wurden 24 Pflanzenöltankstellen im Zeitraum von April bis Juni 2007 kontrolliert. Hierbei zeigte sich, dass 25 % der Betriebe für den Verkauf von Pflanzenöl ungeeichte Messgeräte verwendet haben. Meist wurden für Pflanzenöl nicht geeignete Dieselzapfsäulen betrieben. Für den Verkauf von Pflanzenöl müssen speziell hierfür zugelassene und geeichte Zapfsäulen eingesetzt werden. Die Betriebe, in denen es zu Beanstandungen kam, wurden über die gesetzlichen Vorgaben aufgeklärt. Durch geeignete Maßnahmen wurde sichergestellt, dass zukünftig nur noch geeichte Messgeräte für den Verkauf von Pflanzenöl verwendet werden. Auf Wunsch wurden die Betreiber bei der Umrüstung ihrer Zapfsäulen vom LME beraten. In vier Betrieben wurde das Pflanzenöl nicht nach Volumen sondern nach Gewicht verkauft. In diesen Betrieben gab es keine Beanstandungen. Großwaagen In Deutschland werden jährlich rund 1,4 Mrd. Tonnen der unterschiedlichsten Güter auf der Straße transportiert. Die Gewichtsermittlung der transportierten Ladung erfolgt oft über Straßenfahrzeugwaagen, die im geschäftlichen Verkehr geeicht sein müssen. Neben der regelmäßigen stattfindenden Eichung werden Sonderaktionen zur Überprüfung der Messrichtigkeit und -beständigkeit durchgeführt. Im Jahr 2007 wurden 45 Straßenfahrzeugwaagen, dies entspricht etwa 5% der Straßenfahrzeugwaagen in Rheinland-Pfalz, untersucht. Insgesamt wurden sieben Waagen beanstandet und eine davon wurde stillgelegt. Manipulationen an den Straßenfahrzeugwaagen wurden nicht festgestellt. Seite 9

12 Überwachung der Gasabrechnung nach dem DVGW Arbeitsblatt G 685 Auf Grund der hohen Gaspreise steht die thermische Gasabrechnung im besonderen Interesse der Öffentlichkeit. Das LME überwacht regelmäßig, ob der Gasversorger aus dem beim Kunden gemessenen Gasvolumen die Energie richtig berechnet. Im Jahr 2007 führte das LME eine Schwerpunktaktion zur Überwachung der thermischen Gasabrechnung bei sechs regional tätigen Gasversorgern durch. Hierbei wurden bei den Gasversorgern Informationsdefizite zur Anwendung der Vorschriften der G 685 festgestellt. Bei drei Versorgern wurden notwendige Änderungen im Abrechnungsverfahren veranlasst. Waagen in Schlachthöfen An der bundesweit durchgeführten Schwerpunktaktion Waagen in Schlachthöfen hat sich auch das LME beteiligt. In Rheinland-Pfalz wurden 23 Waagen geprüft, hiervon wurden drei Waagen nicht entsprechend den eichrechtlichen Vorschriften verwendet. Verwendung von Schankgefäßen In Rheinland-Pfalz wurde die ordnungsgemäße Verwendung von Schankgefäßen auf Weihnachtsmärkten überwacht. Bei der durchgeführten Schwerpunktaktion wurden Weihnachtsmärkte von 13 kreisfreien Städten aufgesucht und die Schankgefäße an 109 Ständen kontrolliert. Bei fünf Betreibern wurden Becher oder Gläser vorgefunden, die nicht den Bestimmungen der Eichordnung entsprachen. Seite 10

13 2. Überwachungen 2.1 Überwachung von staatlich anerkannten Prüfstellen In Rheinland-Pfalz sind insgesamt 15 Prüfstellen staatlich anerkannt, die mindestens einmal jährlich überwacht werden. Anzahl der Prüfstellen Kenn- Nummer Messgeräteart 5 EK 1 EK Ein- und mehrphasige Wechselstromzähler und Zusatzeinrichtungen Ein- und mehrphasige Wechselstromzähler und Zusatzeinrichtungen sowie Messwandler für Strom und Spannung 1 EK Messwandler für Strom und Spannung 2*) GK Haushaltsgaszähler und Zusatzeinrichtungen; Prozessgaschromatographen, Normdichtemessgeräte, Gaskalorimeter und korrelative Brennwertmessgeräte 4 WK Wasserzähler (Kalt- und Warmwasserzähler) 2 KK Wärmezähler und deren Teilgeräte * ) davon eine mobile Prüfstelle der E.ON Ruhrgas AG In der folgenden Tabelle sind die beiden Haupttätigkeiten der Prüfstellen, Eichung und Stichprobenprüfungen aufgeführt: Prüfstellen Eichungen Anzahl der Stichproben Summe der geprüften Zähler dazu gehörige Loszähler EK EK (Wandler) GK WK KK Seite 11

14 2.2 Überwachung von Fertigpackungen Fertigpackungen im Sinne des Eichgesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden. Die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses kann hierbei ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden. Man unterscheidet: Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (G Nf ), d.h. jede Packung eines selben Loses hat das gleiche Nenngewicht (z.b. Tüten mit 1 kg Mehl). Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (U Nf ), d.h. jede Packung eines Loses hat ein anderes Gewicht (z.b. Packungen mit Wurst- und Fleischwaren). Die Überwachung der Betriebe erfolgt grundsätzlich unangemeldet, in der Regel einmal pro Jahr. Ca. 80% aller Prüfungen erfolgen bei Herstellern, Importeuren oder Abfüllbetrieben, 20% im Handel oder im Labor des Landesamtes. Insgesamt wurden Stichproben gezogen und Packungen überprüft. Beanstandungen wegen Unterschreitens Lfd. Nr. Produktarten bzw. Produktgruppen der absoluten Toleranzgrenze Anzahl der Stichproben des Mittelwertes Anzahl der Prüfungen [%] der zul. Minusabweichung Anzahl der Prüfungen [%] Anzahl der Prüfungen [%] Anzahl der überprüften FP 1 Flüssige Lebensmittel 2 Nichtflüssige Lebensmittel , , Nichtlebensmittel , Summe , Prüfungen auf Verkehrsfähigkeit (Tabs) 5 FP ungleicher Nennfüllmenge , , Gesamtsumme Alle Produkte, bei denen überdurchschnittliche Beanstandungen des Mittelwerts festgestellt wurden, werden in 2008 verstärkt geprüft. Auffallend und unvertretbar hoch sind Überschreitungen bei folgenden Erzeugnissen: Bier und Weine 13,0% Süß-, Zucker- und Schokowaren 10,7% Wurstwaren 8,3% Seite 12

15 2.3 Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz Nach dem Medizinproduktegesetz müssen Betreiber von medizinischen Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften der Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibV) beachten. Alle Betreiber von Medizinprodukten mit Messfunktion (Blutdruckmessgeräte, Temperaturmessgeräte, Ergometer, Audiometer, Tonometer (zur Überprüfung des Augeninnendrucks) und Dosimeter im medizinischen Bereich sind verpflichtet, regelmäßig und fristgerecht messtechnische Kontrollen durchführen zu lassen. Dabei wird bei diesen Medizinprodukten geprüft, ob die Fehlergrenzen eingehalten werden. Weiterhin hat der Betreiber für bestimmte Medizinprodukte mit Messfunktion ein Medizinproduktebuch und ein Bestandsverzeichnis zu führen. Ebenso sind Betreiber von medizinischen Laboratorien verpflichtet, die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer labormedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) einzuhalten. Nach dieser Richtlinie sind für die Laboratorien interne und externe Qualitätskontrollen vorgeschrieben. Beim niedergelassenen Arzt wird oft nur die vereinfachte Qualitätskontrolle als patientennahe Sofortdiagnostik (POCT) durchgeführt. Im Jahre 2007 wurden in Rheinland-Pfalz 649 Überwachungen nach dem MPG in Arztpraxen, Krankenhäusern, Kurkliniken und in sonstigen Einrichtungen durchgeführt. Ergebnisse der Überwachung: Betreiber von Medizinprodukten mit Messfunktion Anzahl der Überwachungen Beanstandung wegen geringer Mängel Beanstandungen wegen großer Mängel Eingeleitete *) Ordnungswidrigkeitsverfahren *) Bei Erstüberwachungen wurde es bei einer gebührenfreien Verwarnung belassen. Betreiber medizinischer Laboratorien (auch POCT) Anzahl der *) Überwachungen Beanstandung wegen geringer Mängel Beanstandungen wegen großer Mängel Eingeleitete **) Ordnungswidrigkeitsverfahren *) Weitere 242 überwachte Betreiber führten keine labormedizinischen Untersuchungen durch. **) Bei Erstüberwachungen wurde es bei einer gebührenfreien Verwarnung belassen. Gesamteinschätzung der Überwachungsergebnisse Die Überwachungsmaßnahmen des LME wurden im Jahre 2007 überwiegend bei Betreibern durchgeführt, die bisher noch nicht überwacht wurden oder deren letzte Überwachung schon länger als 5 Jahre zurück lag. Ein Ergebnisvergleich mit den vergangenen Jahren zeigt, dass die Anforderungen des Medizinproduktegesetzes zunehmend umfassender eingehalten werden ebenso werden die Anforderungen der Rili-BÄK in den Laboratorien konsequenter umgesetzt. Dies lässt sich eindeutig auf die kontinuierliche und wiederholte Überwachung der Betreiber zurückführen. Seite 13

16 2.4 Überwachung nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz von netzbetriebenen Elektrohaushaltsgeräten und neuen Personenkraftfahrzeugen Netzbetriebene Elektrohaushaltsgeräte Es wurden 240 Händler mit folgendem Ergebnis erstüberwacht: Anzahl der überwachten Betriebe beanstandete Betriebe Anzahl Prozent Insgesamt: Weitere 125 Händler wurden aufgrund von Erstbeanstandungen einer Zweitüberwachung mit folgendem Ergebnis unterzogen: Anzahl Betriebe mit Beanstandung Beanstandung in Prozent mündliche Verwarnung schriftliche Verwarnung OWIG- Verfahren , Die Überwachung ergab, dass nach wie vor ein großer Teil der ausgestellten Haushaltsgeräte nicht entsprechend den rechtlichen Vorgaben gekennzeichnet waren und noch ein erhebliches Informationsdefizit über die Energieverbrauchskennzeichnung besteht. Bei Haushaltsgerätehändlern mit erneut festgestellten Beanstandungen werden verstärkt Nachkontrollen vorgenommen Neue Personenkraftfahrzeuge Die Energieverbrauchskennzeichnung bei Personenkraftfahrzeugen soll den Bürgern, im Vorfeld einer Kaufentscheidung, Informationen über den Energieverbrauch und die CO 2 -Emission geben. Im Januar 2007 wurde mit der Überwachung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) im Kfz-Handel begonnen. Bei den Erstüberwachungen wurden die Händler ausführlich über die Kennzeichnungspflichten nach der Pkw-EnVKV informiert. Ergebnisse der Erstüberwachungen Es wurden 423 Händler die Personenkraftwagen zum Verkauf anbieten mit folgendem Ergebnis erstüberwacht. Von diesen Händlern unterlagen 406 der Kennzeichnungspflicht. Seite 14

17 Betriebsart Anzahl der überwachten Betriebe beanstandete Betriebe Anzahl Prozent Markenhändler Freie Händler Re-Importhändler Summe: Die hohe Beanstandungsquote bei den Überwachungen zeigt, dass bei den Händlern erhebliche Informationsdefizite über die E- nergieverbrauchskennzeichnung bestehen. Das LME hat im Rahmen der Erstüberwachung auf behördliche Maßnahmen verzichtet und alle besuchten Händler ausführlich über die Pkw- EnVKV informiert, über den Sinn aufgeklärt und Hilfen angeboten. Die Automobilverbände, Hersteller und Händler sind nun gefordert die Verbraucherinformationen zu verbessern Bei Händlern mit festgestellten Beanstandungen werden verstärkt Nachkontrollen vorgenommen, die bei weiteren Verstößen gegen die Vorschriften als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Siehe besonderer Bericht auf der Website des LME! Seite 15

18 3. Marktaufsicht Auszug aus der: RICHTLINIE 2004/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 über Messgeräte Artikel 18 Marktaufsicht und Zusammenarbeit der Behörden (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterliegende Messgeräte, die den anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, weder in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen werden. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Marktaufsicht. Seit Inkrafttreten der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) ist das LME zuständig für die Marktaufsicht nach den Vorschriften der MID für in Verkehr gebrachte Messgeräte. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines harmonisierten europäischen Marktes für Messgeräte, die für den Verbraucherschutz und den lauteren Handel erhebliche Bedeutung besitzen. Die MID stellt Anforderungen an das Inverkehrbringen (Übergang vom Hersteller, bzw. Händler an den Verwender) und die Inbetriebnahme von Messgeräten. Die ersten Messgeräte, die im Rahmen der Marktaufsicht durch das LME überwacht wurden, waren selbsttätige Waagen und Straßenzapfsäulen. Hierbei zeigte sich, dass aufgrund der fehlenden Anzeigepflicht Informationen über die Standorte dieser Messgeräte die Eichbehörde nur zufällig erreichen. Eine Ausnahme stellen hier die Zapfsäulen dar, da ihre Aufstellung aufgrund des Anschlusses an das Kassensystem gemeldet werden muss. Probleme bezüglich der Kontaktaufnahme, Informationsbereitstellung und Kooperation seitens Hersteller und Verwender traten im Großen und Ganzen nicht auf. Die Prüfung an Hand der Zulassungsunterlagen und der übrigen erforderlichen Unterlagen gab weder bei den Straßenzapfsäulen noch bei den Waagen Grund zu Beanstandungen. Bei den Konformitätsbewertungsverfahren hingegen stellte sich heraus, dass diese teilweise von den Herstellern nicht korrekt angewandt wurden und hier noch Aufklärungs- und Verbesserungsbedarf besteht. Aus der Prüfung der Messgeräte vor Ort ergaben sich geringfügige Beanstandungen, die dabei festgestellten Ergebnisse lagen innerhalb der zulässigen Eichfehlergrenzen. In Zukunft werden verstärkt Messgeräte, aus Mitgliedsaaten der EU im Markt zu finden sein. Hier ist das LME gefordert im Interesse eines lauteren Handels und im Sinne eines funktionierenden Verbrauchschutzes verstärkt Marktaufsichtsmaßen durchzuführen und Messgeräte auf ihre Messrichtigkeit und -beständigkeit hin zu überprüfen. Seite 16

19 4. Genehmigung und Durchführung ordnungsrechtlicher Maßnahmen, 4.1 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Im Jahr 2007 wurden Verstöße aus den unterschiedlichen Bereichen des Eich-, Medizinprodukte- und Energieverbrauchskennzeichnungsrechts zur Anzeige gebracht. In 250 Fällen mussten Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Anteile der Bußgeldverfahren verteilen sich wie folgt: Lfd. Nr.: Bereich Anzahl Bußgeldverfahren Prozent 1 Messgeräte Fertigpackungskontrollen Versorgungsbereich (Gas-, Wasser-, Elektrizitätszähler) Medizinprodukterecht Instandsetzerwesen Brutto für Netto *) Energieverbrauchskennzeichnung Sonstige 1 0 *) Verkauf loser Ware in Anwesenheit des Kunden ohne Berücksichtigung des Tara (Verpackungsmaterial darf nicht berechnet werden) 4.2 Sonstige Aufgaben Lfd. Nr.: Aufgaben Anzahl 1 Bestellung von Wägern an öffentlichen Waagen 5 2 Gewichtevermietung Erteilung von Instandsetzerbefugnissen 4 4 Lehr- und Vortragstätigkeiten 31 5 Veröffentlichungen und Pressemitteilungen 32 Seite 17

20 Jahresbericht Informations- und Schulungsveranstaltungen Schulungsveranstaltung MID (Europäische Messgeräterichtlinie) für Instandsetzter Das LME nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit auch die Aufgabe als Berater für die Wirtschaft wahr. So wurden am 11. Januar Instandsetzer aus ganz Rheinland-Pfalz, welche in Zukunft bei ihrer täglichen Arbeit auf MID-Messgeräte treffen, ins LME eingeladen. In der bisher in der Bundesrepublik Deutschland einzigen Schulungsveranstaltung MID für Instandsetzungsbetriebe lagen die Schwerpunkte in der Vermittlung der Neuerungen durch die MID. Hierbei wurde ein Überblick über den aktuellen Stand der Gesetzgebung im Eichwesen sowie über die Grundlagen bei der Instandsetzung von Messgeräten vermittelt. Anschließend wurde den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben, mit den zuständigen Kompetenzmitarbeitern ausführlich über aktuelle Probleme zu diskutieren. Wie groß das Interesse war, sah man an der Zahl der Teilnehmer und der regen Beteiligung an den Diskussionen. Auch wurde von Seiten der Teilnehmer mehrfach der Wunsch geäußert, solche Veranstaltungen öfters durchzuführen, um den guten Kontakt zwischen der Behörde und der Wirtschaft auszubauen. Dies ist natürlich für uns Anlass, auch in Zukunft weitere Informationsveranstaltungen beim LME für interessierte Kreise der Wirtschaft durchzuführen. Prüfstellenleiter-Kolloquium des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.v.) in Magdeburg die Vertreter der staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Wasser und die anwesenden Gästen wurden am 13. Juni über das Thema Befundprüfung an Messgeräten informiert. Mit diesem Vortrag wurde die neue Technische Richtlinie W 19, sowie die Hintergründe der Überarbeitung und die Änderungen vorgestellt. BASF AG in Ludwigshafen am 14., 20. und 29. Juni wurden ca. 90 Mitarbeiter der BASF Waagenwerkstatt über die eichrechtlichen Vorschriften bei selbsttätigen Waagen geschult. DVGW Landesgruppe Hessen/Rheinland-Pfalz in Sulzbach am Taunus am 27. und 28. Juni wurden die Mitarbeiter des mittleren Managements kommunaler und überregionaler Gas- und Wasserversorger aus Hessen und Rheinland-Pfalz über Aktuelles zur EG-Messgeräterichtlinie 2004/22/EG (MID) sowie zum Thema Wasserzähler aus der Sicht der MID (4. Verordnung zur Änderung der Eichordnung). Seite 18

Herstellen von Fertigpackungen

Herstellen von Fertigpackungen Herstellen von Fertigpackungen die Eichbehörde informiert Vortrag Fertigpackungen, Füllmengenkontrollen und Handelswaagen Ablauf der Vortragsveranstaltung 1. Vorstellung des LME 2. Fachvorträge Was sind

Mehr

Schwerpunktaktion 2009

Schwerpunktaktion 2009 Schwerpunktaktion 2009 Überwachung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung in der Internetwerbung Ergebnisse der Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Energieverbrauchskennzeichnung von neuen Personenkraftwagen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens aus Sicht der Landeseichbehörden 1 Landeseichbehörden und MessEG Was ist neu? Eichung statt Vor- und Nacheichung, Konformitätsbewertungsstelle, Meldepflicht für

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Die Eichbehörden informieren. Strom, Wasser, Gas und Wärme kosten Geld. Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme

Die Eichbehörden informieren. Strom, Wasser, Gas und Wärme kosten Geld. Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme Die Eichbehörden informieren Strom, Wasser, Gas und Wärme kosten Geld Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme Rechtliche Grundlagen Elektrizitätszähler Eichpflicht für Messgeräte Messgeräte

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Ihre Überwachungsbehörde stellt sich vor

Ihre Überwachungsbehörde stellt sich vor Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg Fortbildungsprogramm RiliBÄK 2008 Vertiefungsmodul Heidelberg - 13. Oktober 2009 Ihre Überwachungsbehörde stellt sich vor Michael Pernus - Eichamt Freiburg Michael

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

BSV Software Support Mobile Portal (SMP) Stand 1.0 20.03.2015

BSV Software Support Mobile Portal (SMP) Stand 1.0 20.03.2015 1 BSV Software Support Mobile Portal (SMP) Stand 1.0 20.03.2015 Installation Um den Support der BSV zu nutzen benötigen Sie die SMP-Software. Diese können Sie direkt unter der URL http://62.153.93.110/smp/smp.publish.html

Mehr

Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung?

Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Thomas J. Pleiss, öffentlich bestellter und vereidigter

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

QM: Prüfen -1- KN16.08.2010

QM: Prüfen -1- KN16.08.2010 QM: Prüfen -1- KN16.08.2010 2.4 Prüfen 2.4.1 Begriffe, Definitionen Ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist das Prüfen. Sie wird aber nicht wie früher nach der Fertigung durch einen Prüfer,

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

How to do? Projekte - Zeiterfassung

How to do? Projekte - Zeiterfassung How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Besser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge.

Besser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge. Foto: AndreasF. / photocase.com Besser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge. Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung als Verwaltungsexperte. Sie möchten 24 Stunden am Tag technischen Service?

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

Geyer & Weinig: Service Level Management in neuer Qualität.

Geyer & Weinig: Service Level Management in neuer Qualität. Geyer & Weinig: Service Level Management in neuer Qualität. Verantwortung statt Versprechen: Qualität permanent neu erarbeiten. Geyer & Weinig ist der erfahrene Spezialist für Service Level Management.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems

Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Name: Bruno Handler Funktion: Marketing/Vertrieb Organisation: AXAVIA Software GmbH Liebe Leserinnen und liebe Leser,

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten 16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie Mit der neuen Oldtimer-Richtlinie kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden

Mehr

Du hast hier die Möglichkeit Adressen zu erfassen, Lieferscheine & Rechnungen zu drucken und Deine Artikel zu verwalten.

Du hast hier die Möglichkeit Adressen zu erfassen, Lieferscheine & Rechnungen zu drucken und Deine Artikel zu verwalten. Bedienungsanleitung Professionell aussehende Rechnungen machen einen guten Eindruck vor allem wenn du gerade am Beginn deiner Unternehmung bist. Diese Vorlage ist für den Beginn und für wenige Rechnungen

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter Newsletter Newsletter Dezember 05 Seite 1 Allgemeines Newsletter Mit diesem Rundschreiben (Newsletter) wollen wir Sie in ca. zweimonatigen Abständen per Mail über Neuerungen in unseren Programmen informieren.

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der

Mehr

Hin zum perfekten Preis

Hin zum perfekten Preis Hin zum perfekten Preis Ein Blick auf den Preis entscheidet oft darüber, ob ein Besucher Ihres Inserats sich weiterhin für Ihr Angebot interessiert oder nicht. Entscheidend ist nicht nur die Höhe der angegebenen

Mehr

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875 Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;

Mehr

Dokumentenlenkung - Pflicht oder Kür-

Dokumentenlenkung - Pflicht oder Kür- Dokumentenlenkung - Pflicht oder Kür- - QM-Sprengel Württemberg - Sunhild Klöss Stabsabteilung Projekt- und Qualitätsmanagement Klinikum Heidenheim Themenübersicht Forderungen der DIN EN ISO 9001 Was muss

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Neugestaltung des gesetzlichen Messewesens in Deutschland Überlegungen und Stand des Verfahrens

Neugestaltung des gesetzlichen Messewesens in Deutschland Überlegungen und Stand des Verfahrens 7 Neugestaltung des gesetzlichen Messewesens in Deutschland Überlegungen und Stand des Verfahrens Dr. N. Leffler, Berlin Erfahrungsaustausch Gas- und Wassermessung 2011 20. Kolloquium für Prüfstellenleiter

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,

Mehr

Fairtrade-Code. Richtlinien zur Teilnahme am Fairtrade-Code und zur Kennzeichnung auf Produkten

Fairtrade-Code. Richtlinien zur Teilnahme am Fairtrade-Code und zur Kennzeichnung auf Produkten Fairtrade-Code Richtlinien zur Teilnahme am Fairtrade-Code und zur Kennzeichnung auf Produkten INHALT A B C Informationen zum Fairtrade-Code 1. Was ist der Fairtrade-Code und was ist er nicht 2. Integration

Mehr

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Beispiel Shop-Eintrag Ladenlokal & Online-Shop im Verzeichnis www.wir-lieben-shops.de 1

Beispiel Shop-Eintrag Ladenlokal & Online-Shop im Verzeichnis www.wir-lieben-shops.de 1 Beispiel Shop-Eintrag Ladenlokal & Online-Shop. Als Händler haben Sie beim Shop-Verzeichnis wir-lieben-shops.de die Möglichkeit einen oder mehrere Shop- Einträge zu erstellen. Es gibt 3 verschiedene Typen

Mehr

Welche Unterschiede gibt es zwischen einem CAPAund einem Audiometrie- Test?

Welche Unterschiede gibt es zwischen einem CAPAund einem Audiometrie- Test? Welche Unterschiede gibt es zwischen einem CAPAund einem Audiometrie- Test? Auch wenn die Messungsmethoden ähnlich sind, ist das Ziel beider Systeme jedoch ein anderes. Gwenolé NEXER g.nexer@hearin gp

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert.

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert. Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz 1 Vorwort Die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche

Mehr

ANYWHERE Zugriff von externen Arbeitsplätzen

ANYWHERE Zugriff von externen Arbeitsplätzen ANYWHERE Zugriff von externen Arbeitsplätzen Inhaltsverzeichnis 1 Leistungsbeschreibung... 3 2 Integration Agenda ANYWHERE... 4 3 Highlights... 5 3.1 Sofort einsatzbereit ohne Installationsaufwand... 5

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Online-Zugang zum EOM. Anleitung

Online-Zugang zum EOM. Anleitung Online-Zugang zum EOM Anleitung Inhalt 1. Wie melde ich mich für den Online-Zugang an?... 2 2. Wie kann ich mein persönliches Kennwort zukünftig ändern?... 4 3. Welche Informationen finde ich im Intranet?...

Mehr

Qualitätsmanagement Handbuch gemäss ISO 9001:2008 / ISO 13485:2003

Qualitätsmanagement Handbuch gemäss ISO 9001:2008 / ISO 13485:2003 Qualitätsmanagement Handbuch gemäss ISO 9001:2008 / ISO 13485:2003 Hausmann Spitalbedarf AG Hubstrasse 104 CH-9500 Wil SG Telefon: 071 929 85 85 Telefax: 071 929 85 84 E-Mail: hsp@hausmann.ch www.hausmann.ch

Mehr

B&B Verlag für Sozialwirtschaft GmbH. Inhaltsübersicht

B&B Verlag für Sozialwirtschaft GmbH. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Der Wandel vom Verkäufermarkt zum Käufermarkt... 5 Erfinde Produkte und verkaufe sie!... 5 Finde Wünsche und erfülle sie!... 5 Der Kunde ist der Maßstab... 6 Der Kundenwunsch hat Vorrang...

Mehr

Maintenance & Re-Zertifizierung

Maintenance & Re-Zertifizierung Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0

Mehr

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte

Mehr

Moderne Behandlung des Grauen Stars

Moderne Behandlung des Grauen Stars Katarakt Moderne Behandlung des Grauen Stars Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Bei Ihnen wurde eine Trübung der Augenlinse festgestellt, die umgangssprachlich auch Grauer Star genannt wird.

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

www.olr.ccli.com Jetzt neu: Online Reporting Schritt für Schritt durch das Online Reporting (OLR) Online Liedmeldung

www.olr.ccli.com Jetzt neu: Online Reporting Schritt für Schritt durch das Online Reporting (OLR) Online Liedmeldung Online Liedmeldung Jetzt neu: Online Reporting www.olr.ccli.com Schritt für Schritt durch das Online Reporting (OLR) Wichtige Information für Kirchen und Gemeinden Keine Software zu installieren Liedmeldung

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004

Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 Vorblatt.doc Technische Anschlussbedingungen Gas (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 INHALTSVERZEICHNIS Seite 0. Vorwort...

Mehr

Registrierung am Elterninformationssysytem: ClaXss Infoline

Registrierung am Elterninformationssysytem: ClaXss Infoline elektronisches ElternInformationsSystem (EIS) Klicken Sie auf das Logo oder geben Sie in Ihrem Browser folgende Adresse ein: https://kommunalersprien.schule-eltern.info/infoline/claxss Diese Anleitung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing

Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Finanzbuchhaltung Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter - mit Ihrem Wartungsvertrag

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Energie ist, was Sie draus machen. Strom, Wasser, Erdgas/Biogas. Alles von uns. Für Sie.

Energie ist, was Sie draus machen. Strom, Wasser, Erdgas/Biogas. Alles von uns. Für Sie. Energie ist, was Sie draus machen. Strom, Wasser, Erdgas/Biogas. Alles von uns. Für Sie. Energie fürs Leben. Dafür sorgen wir. Betriebsgebäude Seit mehr als 100 Jahren liefern wir Strom, Wasser und Erdgas/

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Die Weitsichtigkeit. Korrekturmöglichkeiten

Die Weitsichtigkeit. Korrekturmöglichkeiten Die Weitsichtigkeit Korrekturmöglichkeiten Der Aufbau des weitsichtigen Auges Das Auge ist im Verhältnis zum Brechwert zu kurz. Das Licht bündelt sich hinter der Netzhaut. Deshalb müssen Pluslinsen aus

Mehr

SharePoint Demonstration

SharePoint Demonstration SharePoint Demonstration Was zeigt die Demonstration? Diese Demonstration soll den modernen Zugriff auf Daten und Informationen veranschaulichen und zeigen welche Vorteile sich dadurch in der Zusammenarbeit

Mehr

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 0 Seite 0 von 20 03.02.2015 1 Ergebnisse der BSO Studie: Trends und Innovationen im Business Performance Management (BPM) bessere Steuerung des Geschäfts durch BPM. Bei dieser BSO Studie wurden 175 CEOs,

Mehr