Anstellungsrichtlinien Kirchenmusik Kanton Luzern

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1 Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Anstellungsrichtlinien Kirchenmusik Kanton Luzern Ausgearbeitet durch Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Organisten- und Chorleiterverband Luzern-Zug Katholischer Kirchenmusikverband Luzern

2 2 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite. Einleitung 3 2. Das Berufsbild der Kirchenmusikerin / des Kirchenmusikers 3 3. Die Verantwortungsstufen 4 4. Leitungsaufgaben in den Arbeitsbereichen Arbeitsbereich Liturgie Chor- / Ensembleleitung Orgeldienst Ausserliturgische Aufgaben 5 5. Lohnsystem Einreihungsplan (Zuordnung der Qualifikationen / Lohnklassen) Berechnung der Lohnstufen (Erfahrungsjahre) Leitungszulage Ordentliche Lohnerhöhungen Verzicht auf Stufenanstiege 7 6. Berufliche Vorsorge 8 7. Inkraftsetzung / Besitzstandswahrung 8 8. Wegleitung zu den Tabellen Erklärung zur Besoldungstabelle Kirchenmusik für Einzeldienste Erklärung zur Tabelle der Orgeldienste Erklärung zur Tabelle Individuelle Leistungsvereinbarung 9 Anhang - Rahmenarbeitsvertrag - Stellenbeschreibung - Besoldungstabelle der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern - Besoldungstabelle für Einzeldienste - Liste der Orgeldienste - Individuelle Leistungsvereinbarung (mit Beispiel) - Stellvertretungsrapport (Formular)

3 3. Einleitung Diese Richtlinien gelten für die Anstellungsbedingungen und die Besoldung von Personen, die im Dienste der Kirchgemeinden im Bereich der Kirchenmusik tätig sind. Die Anstellungsrichtlinien ergänzen die früher erlassenen Richtlinien für die übrigen Angestellten von Kirchgemeinden der römisch-katholischen Landeskirche Luzern (siehe Führungshandbuch R.3.2). Sie haben rechtlich keinen zwingenden Charakter; die Autonomie der Kirchgemeinden bleibt gewahrt. Die Richtlinien sollen den Kirchgemeinden helfen, leistungsgerechte Lohneinstufungen vornehmen zu können. Sie zielen ferner darauf ab, die Hauptorganistinnen und -organisten sowie die Chorleiterinnen und -leiter mit fixen Teilpensen anzustellen, um ihnen die existenzielle Lebensgrundlage zu sichern; darüber hinaus soll der Kirchenmusik-Beruf attraktiver werden. Im Interesse der Anstellungsbehörde und der Mitarbeitenden in der Kirchenmusik wird eine Kombination der Berufe (Hauptorganistin / -organist und Chorleiterin / -leiter) als hauptverantwortliche/r Kirchenmusiker/-in angestrebt. Somit können sich für die betreffenden Personen grössere Fixpensen ergeben und die Kirchenmusik lässt sich besser in die Pfarreiarbeit integrieren. Wichtige Aufgaben in der Organisation und Administration werden mit einer Leitungszulage abgegolten. 2. Das Berufsbild der Kirchenmusikerin / des Kirchenmusikers Zum Thema Kirchenmusik schreibt die Bibel: Lasst in eurer Mitte Psalmen, Hymnen und Lieder erklingen, wie sie der Geist eingibt (Eph 5,9). In den Schriften des Zweiten Vatikanischen Konzils wird der Auftrag der Kirchenmusiker/innen wie folgt definiert: Die Kirchenmusiker mögen, von christlichem Geist erfüllt, sich bewusst sein, dass es ihre Berufung ist, die Kirchenmusik zu pflegen und deren Schatz zu mehren. (Konstitution über die heilige Liturgie, Zweites Vatikanisches Konzil, , Ziffer 2) Die überlieferte Musik der Gesamtkirche stellt einen Reichtum von unschätzbarem Wert dar. (dito Ziffer 2) Die Pfeifenorgel soll in hohen Ehren gehalten werden. (dito Ziffer 4) Der Beruf der Kirchenmusikerin / des Kirchenmusikers hat sich im Laufe der Zeit verändert und ist noch heute in Veränderung. Die Kirchenmusikerin / der Kirchenmusiker ist fachlich qualifiziert. Das breite Spektrum, in dem sich die Kirchenmusik heute bewegt, erfordert umfassende Kenntnisse der musikalischen Stile und auch die Fähigkeit, diese liturgiegerecht umzusetzen. Die Liturgie schenkt den Gottesdienstfeiernden geistliche Heimat. Um diesem Anspruch zu genügen, muss die Kirchenmusikerin / der Kirchenmusiker über eine fundierte Ausbildung in Liturgie und Gottesdienstgestaltung verfügen. Die Kirchenmusikerin / der Kirchenmusiker hat eine positive religiöse Haltung und arbeitet loyal mit den Pastoralverantwortlichen der Kirche zusammen.

4 4 Die Kirchenmusikerin / der Kirchenmusiker ist in das Pfarreiteam eingebunden. Auf die Kirchenmusikerin / den Kirchenmusiker kommen neue Aufgaben hinzu (Koordinationsaufgaben im Hinblick auf den pastoralen Entwicklungsplan PEP, Gemeindepastoral, liturgische Feiern ohne Priester, Ansprechperson für Chöre usw.). 3. Die Verantwortungsstufen Hauptorganistin / Hauptorganist und Chorleiterin / Chorleiter: Sie sind für die Gesamtplanung verantwortlich und erstellen ein Gesamtkonzept. Sie sollen mit fixen Teilpensen angestellt werden. Organist / Organistin mit Dienstauftrag: Sie erfüllen einen planbaren Orgeldienst und/oder klar definierte Aufgaben. Je nach Struktur der Kirchgemeinden sind Anstellungen mit Teilpensen oder Entschädigungen gemäss Einsätzen möglich. Aushilfen: Die Aushilfen kommen unregelmässig und nur sporadisch zum Einsatz. Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Hauptverantwortung setzen die Aushilfen nach Bedarf ein. Die Aushilfen werden (wie bis anhin) gemäss Einsatz entschädigt. 4. Leitungsaufgaben in den Arbeitsbereichen Im Folgenden werden die verschiedenen Arbeitsbereiche und die damit verbundenen Aufgaben beschrieben. Die Kernaufgaben werden gemäss Besoldungstabelle abgegolten. Zusätzlich wird eine Zulage für die Leitungsaufgaben gewährt. 4.. Arbeitsbereich Liturgie 4... Chor- / Ensembleleitung Die Chorleiterin / der Chorleiter pflegt die Liturgie und gestaltet diese abwechslungsreich. nimmt die verschiedenen Charaktere der Liturgie in ihrer musikalischen Gestaltung auf. fördert in den verschiedenen Gruppierungen das Verständnis und das Gespür für die Liturgie. achtet, dass musikalische Beiträge liturgiegerecht sind. fördert den Gemeindegesang in Zusammenarbeit mit den Seelsorgenden (Liedpläne). ist verantwortlich für das Chornoten-Inventar. erstellt die Budget-Unterlagen für die Kirchenmusik zuhanden der kirchlichen Behörden. zieht Solistinnen und Solisten, Instrumentalistinnen und Instrumentalisten im Rahmen des vorgegebenen Budgets bei. nimmt nach Absprache mit den Vorgesetzten an Sitzungen teil (Pfarreiteam, Liturgiegruppe usw.). nimmt an Vorstandssitzungen und sonstigen Anlässen des Kirchenchores teil. pflegt gesellschaftliche Kontakte innerhalb der Pfarrei.

5 Orgeldienst Die Hauptorganistin / der Hauptorganist pflegt die Liturgie und gestaltet diese abwechslungsreich. nimmt die verschiedenen Charaktere der Liturgie in ihrer musikalischen Gestaltung auf. fördert in den verschiedenen Gruppierungen das Verständnis und das Gespür für die Liturgie. achtet, dass musikalische Beiträge liturgiegerecht sind. fördert den Gemeindegesang in Zusammenarbeit mit den Seelsorgenden (Liedpläne). führt und überwacht die Orgelnoten-Inventare. erstellt die Budget-Unterlagen für die Kirchenmusik zuhanden der kirchlichen Behörden. zieht Solistinnen und Solisten sowie Instrumentalistinnen und Instrumentalisten im Rahmen des vorgegebenen Budgets bei. nimmt nach Absprache mit den Vorgesetzten an Sitzungen teil (Pfarreiteam, Liturgiegruppe usw.). pflegt gesellschaftliche Kontakte innerhalb der Pfarrei. kümmert sich um die Pflege der Instrumente Ausserliturgische Aufgaben Eine ganzheitliche Kirchenmusik stellt das pastorale Anliegen in den Mittelpunkt. Menschen können über die Musik mit der Kirche in Kontakt treten und zum Dialog kommen. So kann Musik auch gemeindebildend werden. Kirchenmusik unterstützt die Glaubensverkündigung. Eine wichtige Bedeutung bekommt die Kirchenmusik im Bereich der Katechese und der Jugendarbeit. Gerade bei Erstkommunion und Firmung sollte die Kirchenmusikerin / der Kirchenmusiker frühzeitig einbezogen werden. Ebenso sind gute Absprachen mit den Liturgiegruppen für Familiengottesdienste wichtig; auch ein Aufbau eines Instrumentalensembles mit Jugendlichen ist denkbar. Das künstlerische Schaffen von Kirchenmusikerinnen und -musikern zeigt sich nicht nur in der Liturgie, sondern ebenso in geistlichen und weltlichen Konzerten mit oder ohne Chorgruppen. So können Musikliebhaberinnen und -liebhaber für kirchliche Projekte gewonnen und über die Gemeindegrenzen hinaus Menschen für geistliche Musik sensibilisiert werden Es ist auch denkbar, dass sich eine Kirchenmusikerin / ein Kirchenmusiker in der Erwachsenenbildung einbringt, zum Beispiel mit Werkeinführungen oder Themenarbeit etwa zu Musik in der Bibel, Musik zum Vaterunser oder Geschichte der Orgel. 5. Lohnsystem 5.. Einreihungsplan (Zuordnung der Qualifikationen / Lohnklassen) In der Gestaltung der Lohneinstufungen sind die Kirchgemeinden grundsätzlich autonom. Die Vorstände der Verbände der Kirchgemeindepräsidentinnen und -präsidenten und der Kirchmeierinnen und Kirchmeier haben diesen Richtlinien zugestimmt und verpflichten sich, diese vom Synodalrat erlassenen Richtlinien zu vertreten. Die Kirchenmusikerinnen und musiker werden entsprechend dem Anforderungsprofil der betreffenden Stelle (vgl. Stellenbeschreibung) in die Lohnklassen der Besoldungstabelle der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern eingereiht.

6 6 Musiker/-innen mit Berufsdiplom im Dirigieren und/oder Orgeln sowie Schulmusiker/-innen und sonstigen Musiker-/innen ohne kirchenmusikalisch liturgischen Ausbildung sollen eine Lohnklasse niedriger eingestuft werden. Solchen Mitarbeitenden wird die Absolvierung eines Nachdiplomstudienganges mit liturgisch kirchenmusikalischen Fächern empfohlen. Anmerkung: Massgeblich für die Lohneinstufung ist die im Anforderungsprofil der Kirchgemeinde erforderliche Qualifikation und nicht die Ausbildung. Beispiel: Ein Master-Abschluss berechtigt nicht automatisch zur Einstufung in die Lohnklasse B, wenn für den betreffenden Arbeitsort (gemäss Anforderungsprofil) kein Master-Abschluss erforderlich ist. Lohnklasse* (Bandbreite in Fr.) Qualifikation Diplomstufe (Eintrag in individueller Leistungsvereinbarung) Bemerkungen LK B A-Diplom / Master A Personen mit dieser Ausbildungsstufe sind zu hochqualifizierter kirchenmusikalischer und konzertierender Tätigkeit befähigt. Diese Personen sind im Besitze eines kirchenmusikalischen Diploms einer Hochschule für Musik oder einer gleichwertigen Qualifikation. LK C 77' Bachelor Ba Diese Personen sind im Besitze eines kirchenmusikalischen Bachelor-Diploms einer Hochschule für Musik oder einer gleichwertigen Qualifikation. LK D 67' B-Diplom B Diese Ausbildung wird an den Hochschulen für Musik nicht mehr angeboten. InhaberInnen dieses Diploms werden im Rahmen der Besitzstandswahrung in die Lohnklasse D eingereiht. LK E/F 62' C-Diplom C Bei diesem Diplom handelt es sich um eine 2-jährige berufsbegleitende Ausbildung an einer kirchenmusikalischen Schule; die Ausbildung ist als ganzheitlicher Lehrgang auf die Praxis der Musik im Gottesdienst ausgerichtet. LK G 53' ohne Diplom D In diese Lohnklasse werden Personen eingestuft, die nicht im Besitze einer kirchenmusikalischen Qualifikation (Diplom oder Zertifikat) sind. * Indexstand: 08,9 Punkte (Mai 2009)

7 Berechnung der Lohnstufen (Erfahrungsjahre) Jede Lohnklasse besteht aus 40 Lohnstufen (vergleiche Anhang Besoldungstabelle der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern ). Die Festlegung der Lohnstufen berücksichtigt die Praxiserfahrung sowie die erbrachte Leistung. Bei Lohnanpassungen ist die finanzielle und/oder wirtschaftliche Situation der Kirchgemeinde zu berücksichtigen. In der Regel entspricht ein Erfahrungsjahr einer Lohnstufe. Massgebend für die Festsetzung der Lohnstufe ist das Jahr des Diplomabschlusses. Erfolgte der Diplomabschluss im Verlaufe der zweiten Jahreshälfte, wird dieses Jahr nicht als Erfahrungsjahr angerechnet. Bei Erwerb einer höheren Qualifikation (Beispiel: Bachelor > Master) können die vorangegangenen Erfahrungsjahre als Kirchenmusikerin / Kirchenmusiker berücksichtigt werden. Fehlende Erfahrungsjahre in der Kirchenmusik (z.b. Unterbruch in der kirchenmusikalischen Tätigkeit) werden bei der Berechnung der Lohnstufen nicht berücksichtigt Leitungszulage Die Leitungszulage entschädigt die festangestellten Kirchenmusikerinnen und musiker für die Leitungsfunktion gemäss Stellenbeschreibung. Die Kirchenmusikerin / der Kirchenmusiker erhält für die erste Leitungsaufgabe die Zulage von 5%, für jede weitere Leitungsaufgabe eine Zulage von je 3.5%. Werden diese Leistungsfunktionen in einem reduzierten Ausmasse wahrgenommen, kann die Leitungszulage reduziert werden Ordentliche Lohnerhöhungen Bis zum Erreichen der 40. Lohnstufe innerhalb einer Lohnklasse kann die Anstellungsbehörde das Gehalt in der Regel um eine Stufe erhöhen, normalerweise auf Beginn eines Kalenderjahres. Bei Stellenantritt ab dem. August erfolgt eine Besoldungserhöhung frühestens auf den. Januar des übernächsten Jahres Verzicht auf Stufenanstiege Auf die Gewährung der Stufenanstiege kann die Anstellungsbehörde verzichten, wenn das Ergebnis der Mitarbeitendenbeurteilung ungenügend ist die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Kirchgemeinde es nicht zulässt

8 8 6. Berufliche Vorsorge Mitarbeitende der Kirchenmusik, die wegen des niedrigen Beschäftigungsgrades nicht bei der Pensionskasse der Landeskirche, bzw. der Katholischen Kirchgemeinde Luzern versichert werden können, kann der jeweilige Kirchenrat den Beitritt in eine andere berufsspezifische Einrichtung beschliessen. 7. Inkraftsetzung / Besitzstandswahrung Diese Richtlinien sollen von den Kirchgemeinden bis umgesetzt werden. Eine allfällige Besitzstandswahrung liegt im Ermessen der Kirchgemeinde. 8. Wegleitung zu den Tabellen 8.. Erklärung zur Besoldungstabelle für Einzeldienste Eintrag der Variablen Oben links werden die Variablen in die Felder eingetragen: die Anzahl Erfahrungsjahre (z. B. 0) die Anzahl Ferienwochen (z. B. 4) der Teuerungsindex gemäss Landeskirche (z. B. 08.9) Das Programm berechnet daraus die Ansätze der Einzeldienste. Weitere Angaben zur Tabelle. Spalte: Nummerierung 2. Spalte: Kurzdefinition der verschiedenen Dienste 3. Spalte: Pensenprozente - gemessen an der Jahresarbeitszeit (exklusive Ferienund Feiertagsentschädigungen 4. Spalte: Vergütung der Dienste für Inhaber(innen) des A-Diploms. Der obere Wert (fett gedruckt) enthält auch die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie den Anteil des 3. Monatslohnes. Beim unteren Wert sind die Ferien- und Feiertagsentschädigungen nicht inbegriffen. Die weiteren Spalten basieren auf den Angaben der Spalte 4 unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikationen (Master, Bachelor, B-Diplom usw.).

9 9 8.2 Erklärung zur Tabelle Liste der Orgeldienste Die Orgeldienste werden mit den dazugehörigen Proben detailliert aufgelistet. Die kleine Begleitprobe (40-80 Minuten) eignet sich für das Proben mit einer Instrumentalistin oder einem Instrumentalisten, mit einer Sängerin oder einem Sänger sowie für die Begleitung von Kinder- oder Jugendchören bzw. Katecheseklassen. Die grosse Begleitprobe (80 Minuten und mehr) eignet sich zum Begleiten des Kirchenchors mit oder ohne Orchester. Im Beispiel wird von 2 Gottesdiensten pro Wochenende ausgegangen: 52 Wochenenden/Jahr, 48 Arbeitswochen/Jahr (bei 4 Wochen Ferien), 46 Wochenenden ohne Ostern und Pfingsten, 2*46 = 92 Wochenendgottesdienste, abzüglich Gottesdienste als Chorleiter (Ostern und Pfingsten sind schon abgezogen), abzüglich 2 Gottesdienste mit Instrumentalbegleitung, abzüglich 2 Gottesdiensten (Weisser Sonntag, Firmung) ergibt unter. in der ersten Zeile: 77 Orgeldienste. Die Anzahl der verschiedenen Dienste (unterste Zeile) wird in die Tabelle Individuelle Leistungsvereinbarung eingetragen. 8.3 Erklärung zur Tabelle Individuelle Leistungsvereinbarung Eintrag der Variablen Oben links werden die Variablen in die Felder der Tabelle eingetragen: die Diplomstufe (zum Beispiel: B) die Toleranzbreite (zum Beispiel: 00%) die Anzahl Erfahrungsjahre (zum Beispiel: 0) die Anzahl Ferienwochen (zum Beispiel: 4) der Teuerungsindex gemäss Landeskirche (zum Beispiel: 08.9) Das Programm berechnet daraus die Grundlagen für den Jahreslohn. Nun werden in der Spalte Anzahl die Anzahl der verschiedenen Orgel-Dienste (gemäss der Liste der Orgeldienste ) und die Anzahl der Chorleitungs-Dienste eingetragen. Im Beispiel werden die Dienste eines Kirchenmusikers aufgelistet, welcher als Hauptorganist pro Wochenende in zwei Gottesdiensten spielt und als Chorleiter den Kirchenchor leitet. Der Kirchenchor wird bei 0 Gottesdienstgestaltungen von einem zusätzlichen Organisten begleitet (2..), in 3 Gottesdiensten übernimmt der Chorleiter die Chorleitung und das Orgelspiel (2.2.). Unter 2.3 sind 5 Kleine Dirigierproben mit den Kindern vor dem Weissen Sonntag und vor der Firmung eingetragen. Unter die 5 Grossen Dirigierproben (2.4) fallen die wöchentlichen Proben, die zusätzlichen Hauptproben und die Singtage mit dem Kirchenchor. Zu Ziffer 3 (Leitungszulagen): Leitungsaufgaben sind: - die Leitung des Kirchenchores - die Leitung des Jugendchores u.a.m. - das Organisieren des Orgeldienstes (als Hauptorganistin / Hauptorganist) Die Kirchenmusikerin / der Kirchenmusiker erhält für die erste Leitungsaufgabe die Zulage von 5%, für jede weitere Leitungsaufgabe eine Zulage von je 3.5% (im Beispiel ergeben sich 8.5%). Für den Fall, dass eine Leitungsaufgabe reduziert ist, kann statt der Zahl auch ein Bruchteil davon eingetragen werden z.b. 0.8 oder 0.5. Auf diese Weise lassen sich Sonderfälle regeln.

10 Logo Pfarrei / Kirchgemeinde R a h m e n a r b e i t s v e r t r a g für Hauptorganistinnen und Hauptorganisten sowie für Chorleitende (inkl. Jugend- und Kinderchorleitende) Hinweis: Dieser Rahmenarbeitsvertrag kann für Organisten mit Dienstauftrag individuell angepasst werden. Zwischen der Katholischen Kirchgemeinde XY und Peter Muster, geb. 7. Juli 977, von Meggen LU, wohnhaft in 6005 Luzern (Tribschenstrasse ) wird das Arbeitsverhältnis wie folgt geregelt:. Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am Funktionsbezeichnung Hauptorganistin / Hauptorganist Chorleiterin / Chorleiter Jugend- bzw. Kinderchorleiterin / -chorleiter Organistin / Organist mit Dienstauftrag (Zutreffendes ankreuzen) 3. Stellenbeschreibung Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten richten sich nach der jeweils geltenden Stellenbeschreibung. Für Organisten mit Dienstauftrag gemäss individuellem Leistungsauftrag. 4. Arbeitspensum / Individuelle Leistungsvereinbarung 4.. Das Arbeitspensum basiert auf der individuellen Leistungsvereinbarung Können einzelne Dienste gegenüber der individuellen Leistungsvereinbarung nicht eingehalten werden, so sind die nicht geleisteten Dienste mit dem Formular Stellvertretungsrapport der Anstellungsbehörde mitzuteilen, damit die nicht erbrachten Dienstleistungen vom Lohn abgezogen werden können.

11 MUSTER-Rahmenarbeitsvertrag für kirchenmusikalische Mitarbeitende Seite Bei einer grundlegenden Veränderung des Angebots wird das Pensum überprüft und gegebenenfalls unter Einhaltung der Kündigungsfrist angepasst Zum Pensum können kirchenmusikalische Leistungen ausserhalb der individuellen Leistungsvereinbarung (Hochzeit, Taufen, Beerdigungen usw.) hinzu kommen, die gemäss den jeweils geltenden Regelungen der Kirchgemeinde abgegolten werden. 5. Besoldung / Sozialzulagen / Spesenregelung 5.. Die Besoldung basiert auf der jeweiligen Lohntabelle der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern (nachstehend Landeskirche Luzern genannt). Per. Januar 20 wird der/die Arbeitnehmer(in) in die Lohnklasse..., Stufe..., eingereiht Der Lohnstufenanstieg kann jährlich (jeweils per. Januar) gemäss den jeweiligen Empfehlungen der Landeskirche Luzern gewährt werden Der Teuerungsausgleich kann gemäss den jeweiligen Empfehlungen der Landeskirche Luzern gewährt werden Die Sozialzulagen (Familien- und Kinderzulagen) werden gemäss der jeweils geltenden Regelung der Kirchgemeinde vergütet Die Spesenentschädigung richtet sich gemäss der jeweils geltenden Regelung der Kirchgemeinde. 6. Ferien Der Ferienanspruch richtet sich gemäss der jeweils geltenden Regelung der Kirchgemeinde und wird gemäss Ziffer 5 dieses Vertrages mit den monatlichen Lohnzahlungen finanziell abgegolten. 7. Dienstaltersgeschenke Die Dienstaltersgeschenke werden gemäss der in der Kirchgemeinde geltenden Regelung gewährt und finanziell abgegolten. 8. Ende des Arbeitsverhältnisses Das Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. die Kündigungsfristen richten sich gemäss den jeweiligen Bedingungen der Kirchgemeinde. 9. Übrige Bestimmungen Das Personalrecht der Kirchgemeinde vom... ist integrierender Bestandteil dieses Arbeitsvertrages. Ausserdem gilt subsidiär das Personalrecht des Kantons Luzern, sofern und soweit weder der vorliegende Vertrag noch das Personalrecht der Kirchgemeinde genügende Bestimmungen zum Arbeitsrecht enthält.

12 MUSTER-Rahmenarbeitsvertrag für kirchenmusikalische Mitarbeitende Seite 3 0. Inkraftsetzung Dieser Rahmenarbeitsvertrag tritt auf den. Januar 20 in Kraft und ersetzt bisherige Verträge oder Vereinbarungen. Luzern, Kirchgemeinde XY Unterschrift Unterschrift... Bestätigung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers: Ich habe im zustimmenden Sinne vom Rahmenarbeitsvertrag und dem Personalrecht Kenntnis genommen: Ort und Datum:... Unterschrift:...

13 Logo Pfarrei / Kirchgemeinde S t e l l e n b e s c h r e i b u n g für Hauptorganistinnen und -organisten Chorleiterinnen und -leiter Jugend- bzw. Kinderchorleiterinnen und -leiter Organisationseinheit Kirchgemeinde / Pfarrei... Funktionsbezeichnung Stelleninhaber/in Hauptorganistin / Hauptorganist Chorleiterin / Chorleiter Jugend- bzw. Kinderchorleiterin / -chorleiter (Zutreffendes ankreuzen) Peter Muster Vorgesetzte/r Paul Müller, Gemeindeleiter Arbeitspensum gemäss Individueller Leistungsvereinbarung. Aufgaben.. Allgemeine Aufgaben Die Kirchenmusikerinnen und -musiker planen zusammen mit den Liturgieverantwortlichen die musikalische Gestaltung der Gottesdienste und der pfarreilichen Anlässe und sorgen für eine kompetente kirchenmusikalische Umsetzung. Sie sind in Absprache mit ihren Vorgesetzten für die Einsatzplanung verantwortlich. Bei Abwesenheit organisieren sie in Absprache mit den Vorgesetzten die Stellvertretung. Die Stelleninhaber(innen) nehmen nach Absprache an Teamsitzungen und Team-Tagen der Pfarrei teil und zeigen Präsenz im Gemeindeleben. Sie sind für die Budgeterstellung zuhanden ihrer Vorgesetzten verantwortlich. Sie beteiligen sich aktiv an der Verbandsarbeit (Kreisverband, Kantonalverband, Organisten- und Chorleiterverband).

14 MUSTER-Stellenbeschreibung für Hauptorganistinnen und -organisten und Chorleitende Seite 2.2. Spezifische Aufgaben der Hauptorganistinnen und -organisten Die Hauptorganistinnen und -organisten spielen geeignete Orgelwerke oder Orgelimprovisationen zu den liturgischen Handlungen. Sie begleiten den Gemeinde- und Chorgesang. Sie engagieren nach Absprache mit der Pfarreileitung Solistinnen und Solisten sowie Instrumentalistinnen und Instrumentalisten und begleiten diese. Sie sind für den Unterhalt und das Stimmen der Instrumente (Orgel, Klavier, Flügel usw.) verantwortlich..3. Spezifische Aufgaben der Chorleiterinnen und Chorleiter Die Chorleiterinnen und Chorleiter planen die Einsätze des Chores in Absprache mit der Pfarreileitung und dem Chorvorstand. Sie leiten die Proben und die Einsätze der ihnen anvertrauten musikalischen Gruppierungen (Kirchenchor, Schola, Instrumentalgruppen, Vorsängerinnen und -sänger). Die Chorleiterinnen und Chorleiter engagieren die Instrumentalistinnen und Instrumentalisten sowie die Solistinnen und Solisten nach den Budgetvorgaben. Die Stelleninhaber(innen) nehmen an den Vorstandssitzungen des Chores teil (inkl. Vorbereitung)..4 Spezifische Aufgaben der Jugend- und Kinderchorleiterinnen und -leiter Die Jugend- und Kinderchorleiterinnen und -leiter planen die Einsätze des Jugendchors in Absprache mit der Pfarreileitung. Die Chorleiter(innen) leiten die Proben und die Einsätze der ihnen anvertrauten musikalischen Gruppierungen (Kinderchor, Jugendchor, Musikgruppen usw.). Sie organisieren Werbeaktionen für den Kinder- und Jugendchor und pflegen die Kontakte mit den Eltern der Kinder und mit den Jugendlichen. 2. Organisatorische Eingliederung Die Stelleninhaber(innen) sind in Anstellungsfragen der gemäss Organisationsregelung zuständigen Person unterstellt. In der musikalischen Ausübung unterstehen sie der Pfarreileitung bzw. der jeweiligen liturgieverantwortlichen Person. Die Stelleninhaber(innen) sind im Pfarreiteam eingebunden und nehmen an wichtigen Anlässen des Pfarreilebens teil. 3. Arbeitseinsätze 3.. Die Arbeitseinsätze basieren auf der individuellen Leistungsvereinbarung Grundsätzlich wird bei einer Veränderung des Angebots das Pensum überprüft und gegebenenfalls unter Einhaltung der Kündigungsfrist angepasst. 4. Ferienbezug Der Ferienbezug ist Bestandteil der Jahresplanung der Pfarrei.

15 MUSTER-Stellenbeschreibung für Hauptorganistinnen und -organisten und Chorleitende Seite 3 5. Anforderungen an den/die Stelleninhaber(in) 5.. Berufsausbildung mit folgender kirchenmusikalischen Ausbildung: Master / A-Diplom Bachelor B-Diplom C-Diplom kein Diplom (Zutreffendes ankreuzen) 5.2. Weitere Anforderungen: Kenntnisse der katholischen Liturgie Interesse an Glaubens-Verkündigung und Glaubens-Vertiefung Freude, mit Laien-Sänger(inne)n und Laien-Instrumentalisten und/oder mit Kindern und Jugendlichen zusammenzuarbeiten 6. Weiterbildung Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker halten sich mit gezielter Weiterbildung auf einem aktuellen Stand. Sie nehmen insbesondere die Weiterbildungsangebote der Hochschule für Musik und der Verbände (Organisten- und Chorleiterverband Luzern-Zug, Kirchenmusikverbände usw.) in Anspruch. Auf Antrag der Pfarreileitung finanziert die Kirchgemeinde die Kurskosten im Ausmasse des Beschäftigungsgrades und gemäss den jeweiligen Weiterbildungsrichtlinien der Kirchgemeinde. 7. Besondere Bestimmungen Die Aufgaben dieser Stellenbeschreibung sind nicht abschliessend aufgelistet. Dem/der Stelleninhaber(in) können im Rahmen des Zumutbaren kleinere Aufgaben zusätzlich übertragen werden, sofern dies für die Pfarrei erforderlich ist. Die vorliegende Stellenbeschreibung kann den sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden.

16 MUSTER-Stellenbeschreibung für Hauptorganistinnen und -organisten und Chorleitende Seite 4 8. Inkraftsetzung Diese Stellenbeschreibung tritt mit dem Datum der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft und ersetzt bisherige Stellenbeschreibungen. 9. Zustimmung zur Stellenbeschreibung Der/die Stelleninhaber(in): Datum: Unterschrift: Der/die Vorgesetzte: Datum: Unterschrift: Unterschrift:

17 Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Synodalverwaltung Besoldungstabelle 20 (unverändert gegenüber Tabelle 200) A B C D Lohnklasse 93'000-87'834-77'500-67'67-24'000 3'667 03'334 93'000 Bandbreiten Erfahrungsjahre E/F 62'000-82'667 G 53'733-62'000 3'000 25'833 25'834 25'833 20'667 8'267 Lohnzuschlag in % der Bandbreite '000 87'834 77'500 67'67 62'000 53' '860 89'384 79'050 68'77 63'240 54' '720 90'934 80'600 70'267 64'480 54' '580 92'484 82'50 7'87 65'720 55' '440 94'034 83'700 73'367 66'960 55' '300 95'584 85'250 74'97 68'200 56' '850 96'875 86'542 76'209 69'234 56' '400 98'67 87'834 77'500 70'267 57' '950 99'459 89'25 78'792 7'300 57' '500 00'750 90'47 80'084 72'334 57' '740 0'784 9'450 8'7 73'60 58' '980 02'87 92'484 82'50 73'987 58' '220 03'850 93'57 83'84 74'84 58' '50 04'625 94'292 83'959 75'434 59' '080 05'400 95'067 84'734 76'054 59' '00 06'75 95'842 85'509 76'674 59' '940 06'950 96'67 86'284 77'294 59' '560 07'467 97'34 86'800 77'707 60' '80 07'984 97'650 87'37 78'20 60' '800 08'500 98'67 87'834 78'534 60' '265 08'888 98'554 88'22 78'844 60' '730 09'275 98'942 88'609 79'54 60' '95 09'663 99'329 88'996 79'464 60' '660 0'050 99'77 89'384 79'774 60' '970 0'309 99'975 89'642 79'980 60' '280 0'567 00'234 89'900 80'87 6' '590 0'825 00'492 90'59 80'394 6' '900 '084 00'750 90'47 80'600 6' '20 '342 0'009 90'675 80'807 6' '520 '600 0'267 90'934 8'04 6' '830 0'859 0'525 9'92 8'220 6' '40 2'7 0'784 9'450 8'427 6' '450 2'375 02'042 9'709 8'634 6' '760 2'634 02'300 9'967 8'840 6' '070 2'892 02'559 92'225 82'047 6' '225 3'02 02'688 92'354 82'50 6' '380 3'50 02'87 92'484 82'254 6' '535 3'279 02'946 92'63 82'357 6' '690 3'409 03'075 92'742 82'460 6' '845 3'538 03'204 92'87 82'564 6' '000 3'667 03'334 93'000 82'667 62'000 Toleranz: +/- 5 % entspricht einem Indexstand von 08.9 Index 2000 per Okt Okt Okt Okt

18 Besoldungstabelle für Einzeldienste Eingabe der Einstufungen Zulage Erfahrungsjahre (0-40) für katholische Kirchenmusiker des Kantons Luzern 4 Wochen Ferien (4,5,6) 8.33% 08.9 Teuerungsindex Feiertagsentschädigung 4.00% Dienste ORGANIST/IN: Diplomklassen - Lohnklassen A-Dipl.- Klasse B Bachelor - Klasse C B-Dipl.- Klasse D C-Dipl.- Klasse E Kein Dipl.- Klasse G Jahresbruttolohn Minimum in SFr. 87'834 77'500 67'67 62'000 53'733 Jahresbruttolohn Maximum in SFr. 3'667 03'334 93'000 82'667 62'000 (Prozentangabe exkl. Zulagen). Orgelspiel im Gottesdienst nur mit Begleitung des Gemeindegesangs 0.% Orgelspiel im Gottesdienst inkl. Vorprobe mit Begleitung von Chor/Instrument/Sologesang 0.5% Kleine Begleit-Probe mit Chor/Instrument/ Sologesang, oder Katechese-Klasse von mindestens 40 / höchstens 80 Minuten 0.% Grosse Begleit-Probe mit Chor/ Orchester von Minuten und mehr 0.5% CHORLEITER/IN: 2. Direktion im Gottesdienst inkl. Vorprobe mit Chor/Orchester 0.8% Direktion und Orgelspiel im Gottesdienst inkl Vorprobe mit Chor/Orchester 0.25% Kleine Dirigierprobe mit Chor/Jugendchor/ Orchester, Kantorengruppe von mindestens 40 / höchstens 80 Minuten 0.3% Grosse Dirigier-Probe mit Chor/Orchester von Minuten und mehr 0.2% Der obere fettgedruckte Betrag beinhaltet die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie den 3. Monatslohn, der untere Betrag ist ohne diese Entschädigungen Kilometerentschädigung gemäss jeweiliger Spesenregelung

19 Liste der Orgeldienste Name/Vorname: Peter Muster KG/Pfarrei: Luzern / St. Paul Kalenderjahr: 200. Orgelspiel im Gottesdienst ohne Chor, Instrument oder Sänger.2 Orgelspiel im Gottesdienst mit Chor, Instrument oder Sänger mit Vorprobe.3 Kleine Begleit-Probe mit Chor, Instrument, Sänger oder Katechese- Klasse von mindestens 40 / höchstens 80 Minuten.4 Grosse Begleit-Probe mit Chor/ Orchester von 80 Minuten und mehr Wochenend-Gottesdienste (ohne Ostern, Pfingsten) Feiertagsgottesdienste 8.2. Mariae Empfängnis Weihnachten Weihnachtstag Stephanstag 3.2. Hl. Silvester.. Neujahr Aschermittwoch Hoher Donnerstag Karfreitag Osternacht Ostermorgen Ostermontag Auffahrt Pfingsten Pfingstmontag Fronleichnam.8. Nationalfeiertag 5.8 Mariae Himmelfahrt.. Allerheiligen 2.. Allerseelen Patrocinium Spezialgottesdienste Gottesdienst mit Tauffamilien Versöhnungsfeiern 2 Rorate Gottesdienste mit Firmlingen Anlässe mit Katecheseklassen (andere Orgeldienste) Total 0 20

20 Individuelle Leistungsvereinbarung Name/Vorname: Adresse: Peter Muster Kalenderjahr: 200 Tribschenstr. 2, 6006 Luzern KG/Pfarrei: Luzern / St. Paul Eingabe der Einstufungen B Geben Sie die Diplomstufe ein (A / Ba=Bachelor / B / C / D) Grundbesoldung 00% 8'7 02% Geben Sie den Satz aus der Toleranzbreite an (von 95% bis 05%) Grundbesoldung mit Toleranz 82'739 0 Geben Sie die Anzahl Erfahrungsjahre ein (0 bis 40) 4 Geben Sie die Anzahl Ferienwochen ein (4, 5 oder 6) Ferienentschädigung 8.33% Geben Sie den Teuerungsindex ein (gemäss Landeskirche) Dienstart ORGANIST/IN %-Ansatz Anzahl Total. Orgelspiel im Gottesdienst nur mit Begleitung des Gemeindegesangs 0.% %.2 Orgelspiel im Gottesdienst inkl. Vorprobe mit Begleitung von Chor/Instrument/Sologesang 0.5% 0.5%.3 Kleine Begleit-Probe mit Chor/Instrument/Sologesang/Kantor/ Katechese-Klasse (mindestens 40 / höchstens 80 Minuten) 0.% 2.32%.4 Grosse Begleit-Probe mit Chor/Orchester (80 Minuten und mehr) 0.5% % 2. CHORLEITER/IN 2.. Direktion im Gottesdienst inkl. Vorprobe mit Chor/Orchester 0.8% % 2..2 Direktion im Gottesdienst mit Jugendchor inkl. Vorprobe 0.8% 0.00% 2.2. Direktion und Orgelspiel im Gottesdienst inkl. Vorprobe mit Chor/Orchester 0.25% 7.75% Direktion und Orgelspiel im Gottesdienst inkl. Vorprobe mit Jugendchor 0.25% 0.00% 2.3 Kleine Dirigierprobe mit Chor/Jugendchor/Orchester (mindestens 40 / höchstens 80 Minuten) 0.3% % 2.4 Grosse Dirigierprobe mit Chor/Orchester (80 Minuten und mehr) 0.2% % 3. LEITUNGSZULAGE 3. Erste Leitungszulage pro Pfarrei (Chorleiter oder Organist) 5.00% 5.00% 3.2 Weitere Leitungszulagen (zusätzliche Leitungsaufgaben) 3.50% % Total Anstellungsprozente ohne Ferien-/Feiertagsentschädigung Grundlohn Ferienentschädigung Feiertagsentschädigung Total Jahresbruttolohn (inkl. 3. Monatslohn) Bruttolohn pro Monat (inkl. 3. Monatslohn) 48.48% 40' % 3' % ' % 45'508 3'792 Datum: Pfarreileitung: Kirchgemeinde: Der/die Arbeitnehmer/in:

21 Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Stellvertretungs-Rapport Der/die Arbeitnehmer(in) der Pfarrei hat folgende Dienste, die in der individuellen Leistungsvereinbarung enthalten sind, einer Stellvertretung abgegeben: Datum Art des Dienstes Stellvertretung Bemerkungen Der/die Arbeitnehmer(in) ermächtigt hiermit die Kirchgemeinde, die Dienstausfälle vom Lohn in Abzug zu bringen (vorbehalten bleibt eine allfällige Lohnfortzahlungspflicht gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Personalrechts): Datum: Unterschrift: Die untenstehende Pfarreileitung bestätigt hiermit, von diesem Stellvertretungsrapport Kenntnis genommen zu haben: Datum: Unterschrift der Pfarreileitung: Dieser Rapport ist jeweils am Monatsende der zuständigen Lohnbuchhaltungsstelle abzugeben. Der Lohnabzug erfolgt mit der nächstmöglichen Lohnauszahlung.

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