APÜ Zivilrecht Fall 2. Hofmair/Pierer/Wöss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "APÜ Zivilrecht Fall 2. Hofmair/Pierer/Wöss"

Transkript

1 APÜ Zivilrecht Fall 2 Hofmair/Pierer/Wöss

2 Geschäftsfähigkeit I Geschäftsfähigkeit? 865 ABGB»Bloß zum Vorteil gemachtes Versprechen»Außer Fall des 170 Abs 3 ABGB»Vorschriften des 3. Hauptstücks des 1. Teils des ABGB ( 170) 170 ABGB»Abs 1: allgemeine Regel»Abs 2: Mündigkeit»Abs 3: Wurstsemmelparagraph 2

3 Geschäftsfähigkeit II 170 Abs 3 ABGB»Minderjähriges Kind»Rechtsgeschäft, von dieser Altersklasse üblicherweise geschlossen»geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens 170 Abs 2 ABGB»Erreichte Mündigkeit ( 21 Abs 2 ABGB)»Einkommen aus eigenem Erwerb»Sofern Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet 3

4 AGB I Konkludente Willenserklärung gem 863 ABGB»welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen FitMaxGmbH: wenn du schweigst, stimmst du zu, den Vertrag zu verlängern Gefahr durch Erklärungsfiktion 4

5 AGB II Einbeziehungskontrolle Geltungskontrolle Inhaltskontrolle KSchG anwendbar?»unternehmer»verbraucher Klauselkatalog, 6 Abs 1 Z 2 KSchG 5

6 6

7 Anspruch C gegen FitMaxGmbH auf Zahlung von EUR ,00 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Whirlpool gem 1062 ABGB 7

8 warum?»fitmax GmbH will nicht zahlen»fitmax GmbH hat die Sache noch nicht erhalten»verkäufer muss idr Zug-um-Zug die Ware leisten (anbieten), Achtung: regelmäßig keine Abnahmepflicht des Käufers, nur in Ausnahmefällen 8

9 Anspruch richtet sich gegen die FitMax GmbH»GmbH rechtsfähig ( 26 ABGB, vglauch 1 AktG), jedoch nicht geschäftsfähig»fall der organschaftlichen Vertretung»Rechtsgrundlagen jeweils in den Materiengesetzen»Etwa 125 UGB, 19 ff GmbHG, 71 AktG»Nach außen hin nicht beschränkbar (vgletwa 20 Abs 2 GmbHG) 9

10 Kommt Vertrag zwischen C und der FitMaxGmbH zusammen? Grundsatz: jeder handelt nur für sich selbst, außer im Fall der wirksamen Stellvertretung Problem: Vornahme der Handlungen durch L 10

11 Voraussetzungen»Vertretungsfähiges Geschäft»(ausreichende) Vertretungsmacht»Offenlegung»Zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit 11

12 Vertretungsfähiges Geschäft unproblematisch»kaufvertrag Offenlegung unproblematisch»l sagt, die Rechnung solle an die FitMaxGmbH geschickt werden, B ruf C im Namen der FitmaxGmbH an und bespricht die Angelegenheit Zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters»Keine gegenteiligen Anzeichen im Sachverhalt 12

13 Problem der ausreichende Vertretungsmacht (Vollmacht)»Hier: rechtsgeschäftliche Vollmacht»Vollmacht betrifft das Außenverhältnis»Hier: passendes Model jedoch nur wenn 10% Rabatt gewährt wird»b spricht dies jedoch nur L gegenüber aus, ggüc nur, dass L kommen wir und irgend einen Whirlpool kaufen wird => Problem Außen/Innenvollmacht 13

14 Außenvollmacht Innenvollmacht 14

15 Vollmacht wurde nach außen erteilt (Anruf des B an C), jedoch innen beschränkt (Kauf nur dann, wenn 10% Rabatt gewährt würde) Grds reicht Innenvollmacht»Überschreitung: kein Vertrag mit dem Vertretenen (Ausnahme Anscheins-/Dulldungsvollmacht,..) Vertreter ist falsusprocurator: Haftung cic( 1019 ABGB) Außenvollmacht (Umfang der Vollmacht Vertragspartner gegenüber bekanntgeben)» Überschreitung im Innenverhältnis geht zu Lasten des Vertretenen 15

16 Hier Außenvollmacht im Innenverhältnis beschränkt Vertragspartner schutzwürdig, Überschreitung musste C auch nicht offenbar auffallen Folge: Vollmachtsübertretung geht zu Lasten der FitMax GmbH Kaufvertrag zwischen FitMaxGmbH und C besteht wirksam zustande gekommen 16

17 Anspruch C gegen FitMaxGmbH auf Zahlung von EUR ,00 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Whirlpool gem 1062 ABGB besteht zu Recht 17

18 Rückgriff auf L? Anspruch FitMaxGmbH gegen L auf Zahlung von EUR 1.500,00 gem 1012 ivm 1293 ff ABGB 18

19 Schaden: FitMax GmbH hätte EUR 1500,00 Rabatt erhalten Kausalität: Hätte L gefragt, hätte die FitMaxGmbH nicht mehr bezahlt Rechtswidrigkeit: Verstoß gegen Auftragsbedingungen im Innenverhältnis ( 1009 ABGB) Verschulden: 1298 ABGB, Lenny hat fahrlässig vergessen ABER: DHG 19

20 L ist Dienstnehmer der FitmaxGmbH > Anwendungsbereich eröffnet ( 1 DHG) Mäßigungsmöglichkeit des Gerichtes nach Billigkeit, wenn Schaden durch ein Versehen entstanden ( 2 Abs 1 S 1 DHG) bzw Entfall bei minderen Grad des Versehens (leiche Fahrlässigkeit) Hier wohl grobe Fahrlässigkeit, dh kein gänzlicher Entfall möglich Kriterien für den Umfang der Mäßigung in Abs 2 leg cit(richtet sich an das entscheidende Gericht) 20

21 Rückgriff auf L? Anspruch FitMaxGmbH gegen L auf Zahlung von 1500,- gem 1012 ivm 1293 ff ABGB besteht grundsätzlich zu Recht Jedoch: Richter wird mäßigen 21

APÜ Zivilrecht Fall 9. Univ.-Ass. Mag. Marlene Hofmair

APÜ Zivilrecht Fall 9. Univ.-Ass. Mag. Marlene Hofmair APÜ Zivilrecht Fall 9 Univ.-Ass. Mag. Marlene Hofmair Skizze GmbH gegen S auf Zahlung ihv 300 ex contractu. C gegen GmbH auf Zahlung ihv 15.000 gem 1062. GmbH gegen L auf SchE ihv 15.000 gem 1012 ivm 1295

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte: VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln

Mehr

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage(n) 164 I Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen Fall 11: Saftladen A ist Inhaber eines Feinkostgeschäfts. Er beauftragt den V, für ihn Fruchtsäfte beim Großhändler G einzukaufen. A schreibt dem G, dass er den V bevollmächtigt habe, für ihn einzukaufen.

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht. Fall 2

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht. Fall 2 Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Fall 2 Skizze WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 Themen: Vertragsschluss Geschäftsfähigkeit Stellvertretung 3 Vorbemerkung: Gesetzliche Vertretung des Kindes

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 3. Fall

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 3. Fall Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss 3. Fall Allgemeines 2 Sachverhaltsabschnitte (Verhältnis A vs B; Verhältnis B vs D) WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 Verhältnis B zu D Anspruch?

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Grunzüge des österreichischen Privatrechts

Grunzüge des österreichischen Privatrechts Grunzüge des österreichischen Privatrechts Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht/Universität Wien Überblick Auslegung (Gesetzes-,

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung. I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) Insbesondere: Handeln im fremden Namen

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung. I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) Insbesondere: Handeln im fremden Namen F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht IV. Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

AG Zivilrecht I SS 17

AG Zivilrecht I SS 17 AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft

Mehr

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht

Mehr

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Frage 1: Anspruch K H (10 VP) I. Anspruch aus 280 I, 634 Nr. 4 BGB i.v.m. 176 I 1, 161 II, 128 HGB 1. Vorliegen einer KG(+) 2. Kommanditistenstellung des

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen I

Allgemeine Geschäftsbedingungen I Allgemeine Geschäftsbedingungen I Einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen Ziel: Vereinfachung und (zumeist) Bevorteilung zumeist Machtgefälle - besondere gesetzliche Kontrolle SS 2009 Univ.-Prof.

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB Die Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB Vollmacht Innenverhältnis Geschäftsherr Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung I. Eigene Willenserklärung

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Fragekatalog zur Vorlesung am 08.01.2007 Frage 1: Inwieweit unterscheidet sich die sog. organschaftliche Vertretungsmacht

Mehr

Folie 74. Duldungsvollmacht

Folie 74. Duldungsvollmacht Folie 74 Duldungsvollmacht I. Anwendbarkeit wie echte rechtsgeschäftliche Vollmacht, aber subsidiär, d.h. nur soweit nicht schon konkludent erteilte Vollmacht anzunehmen II. Tatbestand 1. objektiver Rechtsscheinstatbestand

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Unmittelbare Stellvertretung gem. 164

Mehr

Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke. Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2.

Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke. Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2. Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2. Übungsfall Frage 1: I. Anspruch des S gegen A auf Zahlung von 25 EUR und

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 29.04.2008 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall P benötigt ein Paar

Mehr

Übungen OR AT II FS Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1

Übungen OR AT II FS Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1 Übungen OR AT II FS 2014 Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1 Überblick über das Vorgehen Sachverhaltsabschnitt 1: Korrespondenz zwischen Nora und PP AG Sachverhaltsabschnitt 2: Organisation der Reise Sachverhaltsabschnitt

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 21.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Übersicht

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit 08.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Fall 13 (Stellvertretung) A ist Inhaber eines großen Autohauses. V ist bei ihm als Verkäufer angestellt. K verhandelt

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr

Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch

Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Für einen KV nach 433 BGB bräuchte man einen Antrag und eine Annahme nach 145, 147 BGB. Antrag des Käufers

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 26. Januar 2017 Lernziele Heute: 1) Besprechung Fall 13 2) Rechtsgeschäftliches Handeln unter

Mehr

Bürgerliches Recht, Schuldrecht

Bürgerliches Recht, Schuldrecht Grundzüge des österreichischen Privatrechts Bürgerliches Recht, Schuldrecht Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht/Universität Wien Überblick Kaufvertrag Leistungsstörungen

Mehr

Reklamationen beim Kauf

Reklamationen beim Kauf Reklamationen beim Kauf So sieht es rechtlich aus von und mit Prof. Dr. Tobias Scheel präsentiert von Mangelfreiheit Ein Kaufvertrag kommt laut 434 BGB durch Angebot und Annahme zustande. Durch einen Kaufvertrag

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien V Stellvertretung

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien V Stellvertretung Handels-und Gesellschaftsrecht Folien V Stellvertretung Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der Vertreter eine eigene Erklärung abgibt im Namen

Mehr

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016

Mehr

Achim Zimmermann. Brückenkurs Zivilrecht Lösungen

Achim Zimmermann. Brückenkurs Zivilrecht Lösungen Achim Zimmermann Brückenkurs Zivilrecht Lösungen Weitere Brückenkurse: Außenwirtschaft Betriebswirtschaftslehre Bilanzierung Controlling Finanzierung Informatik Kosten- und Leistungsrechnung Makroökonomik

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Mag. Marlene Hofmair. 3. Fall

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Mag. Marlene Hofmair. 3. Fall Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Mag. Marlene Hofmair 3. Fall Skizze WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 Verhältnis B - D Anspruch des D gegen B auf Leistung des Kühlergrill Zug-um- Zug

Mehr

Unmittelbare Stellvertretung BGB

Unmittelbare Stellvertretung BGB Folie 67 Unmittelbare Stellvertretung 164 181 BGB Def.: rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen des Handelns unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Tutorium im Zivilrecht

Tutorium im Zivilrecht Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im

Mehr

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes? Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt

Mehr

Voraussetzungen der Stellvertretung

Voraussetzungen der Stellvertretung Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene

Mehr

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von

Mehr

1. Klausur Musterlösung. Anspruch der Y-AG gegen die X-GmbH auf Zahlung von 800 gem ABGB.

1. Klausur Musterlösung. Anspruch der Y-AG gegen die X-GmbH auf Zahlung von 800 gem ABGB. Masterstudium Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen a. Univ.Prof. Dr. Erika Wagner WS 2009/10 1. Fall: 1. Klausur Musterlösung Anspruch der Y-AG gegen die X-GmbH auf Zahlung von 800 gem. 1062 ABGB. Ein

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I)

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 28.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung

Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der

Mehr

Organisationsverfassung der GmbH

Organisationsverfassung der GmbH Organisationsverfassung der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 428 Beispiel 81 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B,

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Lösung Teil 1 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1

Mehr

Lösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel

Lösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Teil 1 Frage 1 A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag mit wirksamer Einbeziehung der Klausel auf dem Hinweisschild I. Anspruch entstanden

Mehr

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Der Auftrag. Christian Rabl. Christian Rabl

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Der Auftrag. Christian Rabl. Christian Rabl SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE Der Auftrag Christian Rabl 66 Begriff Der Auftrag ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen

Mehr

Übung OR AT II, FS 2015

Übung OR AT II, FS 2015 Rechtswissenschaftliches Institut Übung OR AT II, FS 2015 Fall 1 Dr. Carsten Fischer Seite 1 Überblick Sachverhaltsabschnitt I: Korrespondenz zwischen A und B bzgl. Kauf des «Wunschpunsches» Beteiligte:

Mehr

Rechtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum)

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Kreuzen Sie bitte jeweils die richtige

Mehr

gem. 276 III BGB unwirksam

gem. 276 III BGB unwirksam Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.

Mehr

Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1

Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Stellvertretung Prokura ( 48-53 UGB) Handlungsvollmacht ( 54-58 UGB, 28 GmbHG, 26 GenG) MMag. Dr. Michael Laminger,

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

AG BGB AT I. AG 11 Fall 1: Armer Toni, reiche Lina

AG BGB AT I. AG 11 Fall 1: Armer Toni, reiche Lina AG BGB AT I Fall 1: Armer Toni, reiche Lina Sachverhalt Fall 1 Die reiche Lina (L) will mit dem armen Toni (T) in Urlaub fahren. Da sie noch mit dem Packen ihrer Kleider beschäftigt ist, bittet sie Toni,

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung

Mehr

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts Vorwort... 5 I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts 1. Aufbau des BGB... 15 1.1 Allgemeines... 15 1.2 Zusammenfassende Übungsaufgaben... 18 2. Die Person... 19 2.1 Definition der Person...

Mehr

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen

Mehr