Zusammenfassende Übungsklausur

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1 Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung, zur Veranlagungsart und zum Steuertarif. 2. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der Eheleute für den VZ 2011 nach Maßgabe der steuerlich vorteilhaftesten Behandlung und Benennung der gesetzlichen Bestimmungen. Dieter Meyer, geb. am , ist seit 1985 mit Helga, geb. Weber, geb. am , verheiratet. Beide wohnen in Osnabrück Die Eheleute haben zwei Kinder, Paul 14 Jahre alt, Schüler und Renate 19 Jahre alt. Folgende Sachverhalte ergaben sich im Vz. 2011: 1) Dieter Meyer ist als Gesellschafter an der umsatzsteuerpflichtigen Schulze & Meyer Einzelhandels KG als Kommanditist mit beteiligt. Sein Gewinnanteil beträgt 30%. Für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 ( ) betrug der Gewinn der KG Folgende Geschäftsvorfälle sind dabei noch nicht berücksichtigt worden. - Die KG hatte am und am je eine Maschine mit AK von erworben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschinen beträgt jeweils 6 Jahre. - In 2001 für erworbene Aktien der Allianz-Versicherungs- AG wurden für veräußert. - Waren zu Netto-Anschaffungskosten in 2008 von ,-- wurde zu ,-- zzgl. USt verkauft. - Herr Meyer hat der KG ein Darlehen gegeben Die KG hat ihm dafür im Januar 2011 für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 Zinsen in Höhe von gezahlt. Dieser Betrag ist bei KG als Aufwand gebucht worden. 2) Frau Meyer arbeitet halbtags als kaufmännische Angestellte in einer 18 km vom Wohnsitz entfernten Spedition. Auf der Lohnsteuerkarte 2011 ist ein Jahresgehalt von eingetragen. An Versicherungsbeiträgen sind abgezogen worden (Arbeitnehmeranteil): - Krankenversicherung 3.200,-- - Rentenversicherung 3.800,-- - Arbeitslosenversicherung 650,-- - Pflegeversicherung 340,-- 3) Frau Meyer ist seit mit einem Anteil von (= 50%) an einer GmbH in X- Stadt beteiligt, deren Gewerbesteuerhebesatz 400% beträgt. Für das Wirtschaftsjahr bis haben die Gesellschafter am die Gewinnausschüttung (Vollausschüttung ) beschlossen (Gewinn der GmbH in 2010: ). Die GmbH hatte in für Geschäftsführungs- und für Aufsichtsratsvergütungen, davon an Frau Meyer ausgegeben Die GmbH schüttete die Dividende (nach Abzug der KapESt) am aus (Gutschrift auf dem Bankkonto). Die entsprechenden Steuerbescheinigungen liegen vor. 4) Herr Meyer erhielt aus der Rückgabe eines Zero-Bonds (0%-Anleihe) mit 5 Jahren Laufzeit einen aufgezinsten Betrag von (vor Abzug der Kapitalertragsteuer) gutgeschrieben. 5) Die Eheleute hatten am ein in 1998 fertiggestelltes Haus für einschließlich Erwerbsnebenkosten angeschafft. Der Grundstücksanteil beträgt Im VZ 2011 waren im Zusammenhang mit dem Haus folgende Einnahmen/Ausgaben zu verzeichnen Miete Hypothekenzinsen Grundsteuer 420 6) Sonstige Ausgaben der Eheleute Krankenkassenbeiträge (Herr Meyer) Ausgaben für notwendigen Kuraufenthalt Herr Meyer,

2 den die Krankenkasse nicht übernommen hat Spende an gemeinnützige Einrichtung 200 Mitgliedsbeitrag an eine politische Partei 260

3 Lösungshinweise: 1. Persönliche Steuerpflicht: Dieter und Helga Meyer sind nach 1 Abs 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da beide in Osnabrück wohnen, d.h. ihren Wohnsitz gem. 8 AO im Inland haben. Altersmäßige Vergünstigungen: Der Altersentlastungsbetrag nach 24 a EStG wird nicht gewährt, da weder Dieter noch Helga Meyer zu Beginn des Kalenderjahres 2011 das 64. Lebensjahr vollendet hatten. Annahme: Die Eheleute haben in VZ 2010 das Lebensjahr vollendet. Summe der Positiven Einkünfte in VZ 2011: Ehemann= ,50 x 30,4%, (max ) = 8.593,62, aber max. nur Ehefrau= ,00 x 30,4%, (max ) = ,58 aber max. nur Kinderberücksichtigung: Kindergeld / Freibeträge Paul und Renate sind Kinder ersten Verwandtschaftsgrades zu Dieter und Helga und somit Kinder nach 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Paul wird gem. 32 Abs. 3 EStG steuerlich berücksichtigt, da er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Renate wird nach 32 Abs. 4 Nr.2 EStG berücksichtigt, da sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich Ausbildung befindet und kein eigenen Einkünfte über hat. Damit werden folgende Freibeträge gewährt ( 32 Abs. 6 EStG): Beträge jeweils in Renate: Kinderfreibetrag: 2.184,00 x 2 = 4.368,00 Betreuungsfreibetrag: 1.320,00 x 2 = 2.640,00 Paul: Kinderfreibetrag: 2.184,00 x 2 = 4.368,00 Betreuungsfreibetrag: 1.320,00 x 2 = 2.640, ,00 (Außergewöhnliche Belastungen: Für beide Kinder kommt keine die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung gem. 33a Abs. 2 EStG in Betracht, da keines der Kinder auswärtig untergebracht ist.) Veranlagungsart: Dieter und Helga Meyer sind Ehegatten und können deswegen zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen ( 26 Abs. 1 EStG). Da keiner der beiden Ehegatten einen Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt hat ( 26 Abs. 2 EStG), werden sie zusammenveranlagt ( 26 Abs. 3; 26b EStG). 2. Steuertarif: 32a Abs. 5 EStG bestimmt, dass die beiden Ehegatten nach dem Splittingverfahren besteuert werden. Die alternativ mögliche getrennte Veranlagung führt i.d.r. nicht einem geringeren zu versteuernden Einkommen und somit zu einer geringeren Steuerbelastung. Auch wirkt sich die Wahl zu einer getrennten Veranlagung im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) im Vergleich zur gemeinsamen Veranlagung schlechter aus, da die Überhänge des Freibetrags der Ehefrau nicht zur Abdeckung der Einnahmen aus Kapitalvermögens des Ehemanns zur Verfügung stehen.

4 2. Sachliche Steuerpflicht Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eheleute Meyer für den VZ 2011 nach Maßgabe der steuerlich Vorteilhaftesten Behandlung: Ehemann Ehefrau Tz.1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer ( 15 Abs.1 Nr.2 EStG) Die Gewinnermittlung erfolgt nach 4 Abs.1 i.v.m. 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Der Gewinn des Geschäftsj. 10/11 wird nach 4a Abs.2 Nr. 2 EStG in 11 erfasst Vorläufiger Gewinn der KG ,00-1. Maschine degressive AfA (100/6 x 2,5, max. 25%) 7 Abs. 2 EStG ( x 25% = ,00-2. Maschine lineare AfA pro rata 7 Abs. 1 EStG ( /6 x 2/12) - 667,00 - Verkauf Aktien Gewinn % steuerfrei 3 Nr.40a 3.000,00 (Wareneinsatz ) + Umsatzerlöse 7.862,00 = Endgültiger Gewinn der KG ,00 Gewinnanteil (30 % v ,00) ,50 + Sonderbetriebseinnahme Darlehenszinsen ( 15 Abs.1 Nr.2 2. HS. und ) ,50 Tz.2) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ( 19 EStG) Bruttoarbeitslohn ,00 - Werbungskosten ( 9 EStG) 220 x 18 x 0,3 = 1.188,00 = Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ,00 Tz. 3) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) Gewinn der GmbH ,00 + ½ AR-Vergütung 10 Nr. 4 KStG 6.000, ,00 14% GewSt v ,00 15% KöSt v ,00 5.5% Soli v , ,50 Zufluss in 2011 aus ,25 (Kein Hinweis auf Betriebsvermögen) - Sparer-Pauschalbetrag ( 20 Abs.9 S.1 EStG) -.801,00 = Einkünfte aus Kapitalvermögen Ehefrau ,25 Abgeltungssteuer n. 32d EStG 25% ,31 5,5% Soli hierauf 599,62 zusätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit Aufsichtsratsvergütung 18 Abs.1 Nr.3 EStG 3.000,00

5 Tz. 4) Einkünfte aus Kapitalvermögen Zero-Bondsverkauf ( 20 Abs. 2 S.1 Nr. 7 EStG) Strenges Zufluss- / Abflussprinzip ( 11 EStG) 5.000,00 - Sparer-Pauschalbetrag 20 Abs. 9 S.1 EStG -801, ,00 Abgeltungssteuer n. 32d EStG 25% 1.049,75 5,5% Soli hierauf 57,73 Tz. 5) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) Einnahme ,00 - Werbungskosten ( 9 EStG) - Hypothekenzinsen 8.400,00 - Grundsteuer 420,00 - Gebäudeabschreibung linear ( 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG) - 2% v = ,00 = Überschuss der WK über Einnahmen 1.020,00 Je 50 % bei den Ehegatten 510,00 510,00 Summe der positiven Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) ohne Kapitaleinkünfte, die gesondert der Abgeltungssteuer unterliegen ,50 Summe der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) , ,00 Wie in Aufgabe 1 erläutert steht weder dem Ehemann, noch der Ehefrau der Altersentlastungsbetrag zu. - 0,00-0, , ,00 Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute ,50

6 Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute ,50./. Sonderausgaben ( 10 EStG) Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 2 EStG) Unterberechnung Berechnung abzugsfähig Basisversorgung: 10 Abs.1 Nr.2; Abs.3 EStG Rentenversicherung (AN-Anteil Ehefrau) 3.800,00 Rentenversicherung (AG-Anteil Ehefrau) 3.800, ,00 X 0,72% 5.472,00 - steuerfreier AG-Anteil ,00 Sonstige Vorsorgeaufwendungen 10 Abs.1 Nr.3, Abs.4 Krankenversicherung (AN-Anteil Ehefrau) 3.200,00 Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil Ehefrau) 650,00 Pflegeversicherung (AN-Anteil Ehefrau) 340,00 Krankenkassenbeiträge Ehemann 2.800,00 Summe der Vorsorgeaufwendungen = 6.990, ,00 Maximal für Ehefrau und für Ehemann ,00 Spenden an gemeinnützige Einrichtung 10b EStG -200,00 Außergewöhnliche Belastungen Kur 33 EStG zwangläufige unvermeidbare Aufwendungen Unterhalb Zumutbarkeitsgrenze (Gesamtbetrag der Einkünfte einschl. Einkünfte aus Kapitalvermögen) ,75 x 4 % = 4.946,83 0,00 Einkommen ,50 Freibeträge nach 32 Abs. 6 EStG s.o ,00 Zu versteuerndes Einkommen ,50 Splitting = Steuer auf ,50/2 x 0, x 2 (vgl. 32a Abs. 1 EStG) Einkommensteuer vorläufig 6.871,29 Direkt von der Einkommensteuer abziehbar: Mitgliedsbeitrag an politische Partei ( 34 g EStG) 50 % v. 260,00-130,00 Einkommensteuer gerundet auf volle 6.742,00 Soli 5,5% hierauf 370,81 Zusätzlich kommt die auf die Kapitalerträge entfallende Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag lt. Tz. 3 und 4

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