Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert......und vom Verwender gestellt sind 3. Einbeziehung der AGB Generelle Einbeziehung sog. Einbeziehungsvereinbarung im nicht kaufmännischen Verkehr erforderlich gem. 305 II BGB, im kaufmännischen Verkehr gelten Besonderheiten 305 II Nr. 1 BGB: Hinweis durch den Verwender oder deutlich sichtbarer Aushang 305 II Nr. 2 BGB: Möglichkeit der Kenntnisnahme 305 II BGB: Einverständnis des Vertragspartners oder 305 III BGB: Rahmenvereinbarung keine überraschenden Klauseln nach 305 c I BGB Rechtsfolgen Auslegung der AGB (siehe auch unten II. 2.) richtet sich grundsätzlich nach 133, 157 BGB, dennoch gelten folgende Auslegungsregeln: 305 b BGB: Vorrang der Individualabrede 305 c II : Grundsatz der engen Auslegung, die sich im Zweifel gegen den Verwender richtet 5. Inhaltskontrolle nach BGB (siehe auch unten II. 3.) Verstoß gegen ein spezielles Klauselverbot, 309, BGB: ohne Wertungsmöglichkeit 308 BGB: mit Wertungsmöglichkeit Verstoß gegen Generalklausel nach 307 I BGB ( 307 II BGB: Zweifelsregelung)

2 6. Rechtsfolgen des Verstoßes Aufrechterhaltung des Vertrages mit Ausnahme der unwirksamen Klausel, 306 I BGB als Ausnahme zu 139 BGB keine geltungserhaltende Reduktion (hm) durch Unwirksamkeit einer Klausel entstehende Lücke soll durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden

3 II. Einzelfragen 1. Wann liegen AGB vor? a. Vertragsbedingungen Bestimmungen, die Inhalt eines Vertrages werden sollen b. vorformuliert Bedingungen müssen vor Vertragsschluss fertig vorliegen keine Identität zwischen Aufsteller oder Verwender erforderlich gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Vertragsbestandteil bilden oder in die Vertragsurkunde aufgenommen sind, 305 I 2 BGB c. für eine Vielzahl von Verträgen mind. 3 Verträge, jedoch geplante Verwendung maßgebend, sodass es sich auch dann um AGB handelt, wenn sie nicht in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden 1 bei von einem anderen vorformulierten Vertragsbedingungen ist die mehrfache Verwendung nicht erforderlich bei Verbraucherverträgen ist nach 310 III Nr c II BGB und die 306 ff. BGB auch dann anzuwenden, wenn nur einmaliger Verwendung, sofern der Verbraucher keinen Einfluss hatte d. vom Verwender gestellt Verwender ist diejenige Vertragspartei, auf deren Initiative die Einbeziehung zurückgeht beachte: bei Verbraucherverträgen fingiert 310 III Nr. 1 BGB, dass sie vom Verwender gestellt sind sonst maßgebend, ob die vom Verwender unterbreiteten Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden und damit als Individualabrede isd 305 I 3 BGB anzusehen sind Das ist zb der Fall, wenn wenn der Verwender den die Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen 1 Vgl. BGH NJW 2002, 138.

4 2. Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen a. Vorrang der Individualabrede gem. 305 b BGB Vorrang der Individualabrede besteht bei einem Widerspruch zwischen Klausel und Individualabrede hieran kann auch eine Klausel, die für Änderungen der AGB die Schriftform verlangt nicht ändern, da die Individualabrede höherrangig ist (hm) 2. b. Grundsatz der engen, im Zweifel gegen den Verwender gerichteten Auslegung gem. 305 c II BGB Ursache: Kunde hat keinen Einfluss auf die Gestaltung der AGB 3 3. Inhaltskontrolle durch spezielle Klauselverbote a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, 309 BGB jeder verstoßende Bestimmung ist unabhängig von richterlicher Wertung unwirksam b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB In diesen Bestimmungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, bei denen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles jeweils geprüft werden muss, ob die fragliche Klausel als unwirksam zu beurteilen ist oder nicht. g. Generalklausel, 307 BGB unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben Benachteiligung liegt vor, wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so zurückgedrängt sind, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat Klausel unangemessen, wenn der Verwender mit der Formulierung der Klausel nur seine eigenen Interessen im Auge hat und keine hinreichende Rücksicht auf diejenigen des Vertragspartners nimmt bei Verbraucherverträgen nach 310 III Nr. 3 BGB auch den Vertragsschluss begleitende Umstände einzubeziehen bb. Konkretisierung einer unangemessenen Benachteiligung in 307 II BGB, insb. Verletzung der Kardinalpflichten ( 307 II Nr. 2 BGB) 2 Brox/Walker, BGB-AT, Rdnr Brox/Walker, BGB-AT, Rdnr. 233.

5 4. Rechtsfolgen, 306 BGB a. Die geltungserhaltende Reduktion Fraglich ist, ob eine Klausel bei einem teilweisen Verstoß in einem reduzierten Umfang, der dem Gesetz entspricht, aufrechterhalten werden kann. Nach hm 4 muss hier aber eine völlige Kassation der Klausel stattfinden. Dies entspreche dem Schutz der Klauselverbote, der durch eine Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß unterlaufen würde. Insofern würde man mit dem Aufstellen von unzulässigen Klauseln kein Risiko eingehen. b. beachte: andere Bewertung bei teilbaren Klauseln Lässt sich die Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen inhaltlich unzulässigen Teil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich. Voraussetzung ist, dass die unwirksame Bestimmung einfach weggestrichen werden kann. 4 So BGH NJW 1998, 671, 673.

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