VO Bankvertragsrecht. PD Dr. Florian Schuhmacher, LL.M.

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1 VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Allgemeine Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden Zwar kein allgemeiner Bankvertrag Geschäftsverbindung als Anknüpfungspunkt von Schutz- und Verhaltenspflichten der Bank Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflichten Bankgeheimnis 362 HGB Vorformulierte Geschäftsbedingungen der Banken (Bankenverband) Allgemeine Geschäftsbedingungen der privaten Banken und Genossenschafsbanken Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen Sonderbedingungen für einzelne Geschäfte, insbes Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Sonderbedingungen für Termingeschäfte Bedingungen für den Überweisungsverkehr 1

2 Zweck: Standardisierung, Typisierung und Rationalisierung von Vertragsverhältnissen Individuelle Einbeziehung in den Vertrag ( 305 II BGB) Allgemeine Einbeziehung nach 305 III BGB möglich, vgl auch Nr. 1 (1) AGB-Banken Vorrang der Individualabrede ( 305b BGB) Umgehungsverbot ( 306a BGB) BGH XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294 Bankinterne Anweisung für Retourbearbeitungen mangels Kostendeckung Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung soll durch eine andere rechtliche Gestaltung ersetzt werden, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Auslegung der AGB Allgemeine Grundsätze 305c II BGB: Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders Kundenfeindlichste Auslegung Unwirksamkeit Kundenfreundliche Auslegung Transparenzgebot ( 305c II, 307 BGB) Inhaltskontrolle der AGB 2

3 Inhaltskontrolle der AGB Nachteile und Belastungen müssen so weit erkennbar sein, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kunden (vgl etwa BGH I ZR 273/03, BGHZ 162, 210) zb Angabe des Effektivzinses bei Darlehen, Klauseln, die zu einer Erhöhung führen, müssen so formuliert sein, dass der Kunde die ihn belastende Wirkung klar erkennt (BGH XI ZR 275/89, NJW 1990, 2383) Änderung der AGB Einbeziehung in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Änderungsvereinbarung Dazu Nr. 1 (2) AGB Banken Schriftliche (elektronische) Mitteilung Widerspruch innerhalb von sechs Wochen (ausdrücklicher Hinweis) Genehmigung ( 308 Z 5 BGB) Hauptpflichten aus einem Beratungsvertrag Auftrag ( 662 BGB) oder Geschäftsbesorgung ( 675 BGB) Kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden Rsp: sehr weitgehende Annahme eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrags bei der Anlagevermittlung (zb BGH III ZR 193/05, NJW 2007, 1362) wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die Tätigkeit beginnt 3

4 Nebenpflichten eines speziellen Bankvertrags ( 241 II, 311 II BGB) Daraus können sich Informations-, Auskunfts-, Beratungsund Warnpflichten ergeben Schadensersatzansprüche ( 280 I BGB) Allgemeine Grundsätze: Besondere Sachkunde der Bank und Grad der Unerfahrenheit des Kunden anlegergerechte Beratung und objektgerechte Beratung (BGH XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 zur Anlageberatung) Gesetzliche Konkretisierungen Verbraucherdarlehen Vorvertragliche Informationspflichten nach 491a I BGB ivm Art 247 EGBGB Transparenz Schriftform (Muster Art 247 EGBGB 2, Anlage 3) Erläuterung, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird ( 491a III BGB) Informationspflichten während des Vertragsverhältnisses ( 493 BGB), insbesondere Zinssatzänderungen Anlageberatung 31 ff WpHG Verpflichtung Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. ( 31 III WpHG) Verpflichtung zur Einholung von Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Wertpapiergeschäfte, Anlageziele und finanzielle Verhältnisse ( 31 IV WpHG, know your customer ) 4

5 Warn- oder Aufklärungspflichten bei besonderen Umständen Überschreitung der Rolle als Kreditgeber Interessenkonflikt Konkreter Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken (BGH XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1) Unangemessener Wert der zu erwerbenden Immobilie allein begründet noch keine Warnpflicht, allerdings bei sittenwidriger Übervorteilung (zb BGH XI ZR 221/07, WM 2008,1121) Bankgeheimnis Eingeschränkte verfassungsrechtliche Absicherung (Art. 2 I GG) Zivilrechtliche Grundlage Vertrauensverhältnis aus der Geschäftsbeziehung Nebenpflicht des Vertrages oder vorvertraglicher Beziehungen Verschwiegenheitspflicht und Auskunftsverweigerungsrecht (Nr 2 (1) und (2) AGB Banken) Gesetzliche Schranken Bankauskunft Allgemeine Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse Eigenen Kunden und anderen Kreditinstituten für deren Kunden Berechtigtes Interesse/keine schutzwürdigen Belange des Kunden jp und Kaufleute (anderslautende Weisung) Privatkunden (ausdrückliche Zustimmung) vgl Nr. 2 AGB Banken 5

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