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1 Arbeitsstelle für Provenienzforschung / afp@smb.spk-berlin.de / Tel: 030 / Merkblatt zum Zuwendungsbescheid Mit diesem Merkblatt erhalten Sie die anonymisierte und gekürzte Fassung eines Zuwendungsbescheids. Im Zuwendungsbescheid sind bereits wichtige Informationen für den weiteren Projektverlauf, das Verfahren der Mittelanforderung und Pflichten des Bewilligungsempfängers aufgeführt. Der Zuwendungsbescheid enthält folgende Anlagen: Vordruck Einverständniserklärung Vordruck Mittelanforderung Auszug Bundeshaushaltsordnung Auszug Verwaltungsverfahrensgesetz Auszug aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-GK) Bundesreisekostengesetz Merkblatt zum Abschlussbericht Formular Verwendungsnachweis / Belegliste Merkblatt zum Verwendungsnachweis / Belegliste Der Zuwendungsbescheid enthält folgende Bestimmungen: Die Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung handelt für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Die Summe der bewilligten Zuwendung ist nicht rückzahlbar. Die bewilligte Zuwendung ist zweckgebunden und ausschließlich für das geplante Projekt zu verwenden. Mit Hilfe der Zuwendung erworbene Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 netto übersteigt, sind zu inventarisieren. Eine aktuelle Ausfertigung des Bestandsverzeichnisses ist jeweils dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die genannten Gegenstände dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder veräußert noch in anderer dem Zuwendungszweck widersprechender Weise verwendet werden. Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen Gegenstände sind an den Zuwendungszweck für die Dauer des Bewilligungszeitraums gebunden. Danach kann der Gegenstand veräußert werden. In diesem Fall ist ein am Verkehrswert Stiftung Preußischer Kulturbesitz

2 Arbeitsstelle für Provenienzforschung / afp@smb.spk-berlin.de / Tel: 030 / orientierter Mindesterlös zu erzielen, der an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz abzuführen ist. Verbleibt der Gegenstand bei Ihnen, ist der Stiftung Preußischer Kulturbesitz der Restwert auszugleichen. Der Finanzierungsplan und die Angaben aus Ihrem Antrag werden für verbindlich erklärt. Die Mittel stehen überjährig für den gesamten Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Für diese Zuwendung gelten die 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung, 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P), die als Anlagen diesem Bescheid beigefügt sind. Wir machen Sie in diesem Zusammenhang auf die Pflichten für Bewilligungsempfänger aufmerksam (Punkt 7 der Vergaberichtlinien und Bewilligungsgrundsätze der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung). Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei der Vergabe von Aufträgen (Beschaffungen, Dienstleistungen) ist gemäß Nr. 3 ANBest-P zu verfahren. Zuwendungsempfänger werden durch Nr. 3.1 ANBest-P zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), jeweils Abschnitt 1, verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als Euro beträgt. Zuwendungsmittel, die nicht benötigt werden, sowie Erstattungen und Zinsen nach Ziffer 8 ANBest-P sind unverzüglich nach Abschluss der Maßnahme zu überweisen an Kontoinhaber: Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel bei der Bundesbank BLZ: , Kto.-Nr (Verwendungszweck: STPK 07/ ) unter Angabe des Bewilligungsempfängers bzw. des Projektträgers. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen ist. Eine Erstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Zuwendung durch unrichtige

3 Arbeitsstelle für Provenienzforschung / afp@smb.spk-berlin.de / Tel: 030 / oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder der Zuwendungsempfänger die vorgeschriebenen Verwendungsnachweise nicht rechtzeitig vorlegt. Sie sind verpflichtet, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz unverzüglich anzuzeigen, wenn: Sie nach Vorlage des Finanzierungsplans Mittel für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen oder bei Dritten beantragt haben oder erhalten, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Auszahlung verbraucht werden können, zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Veröffentlichungen (Kataloge, Faltblätter, Plakate o.ä.) für das Impressum der folgende Hinweis aufzunehmen ist: Gefördert vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien durch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. Von allen Publikationen, die im Rahmen des Projekts hergestellt werden, sind der Arbeitsstelle zehn Belegexemplare zuzusenden. Honorarverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Dabei sind die zu erbringenden Leistungen und die sich daraus ergebenden Honorarforderungen ausführlich anzugeben. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Er darf weder höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes noch sonstige über- und außertarifliche Leistungen gewähren. Zu den mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistungen zählen z.b. Urlaub, Arbeitszeit, Weihnachts- und Urlaubsgeld.

4 Arbeitsstelle für Provenienzforschung / afp@smb.spk-berlin.de / Tel: 030 / Für die Abrechnung von Reisekosten finden die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (beigefügt) als Obergrenze entsprechende Anwendung. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel sowie etwaiger Sperren und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Aus dieser Bewilligung kann nicht auf eine künftige Zuwendung geschlossen werden. Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn Sie den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt haben und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist oder Sie sich mit seinem Inhalt ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären. In diesem Fall bitten wir Sie, die beigefügte Erklärung unterschrieben an die Arbeitsstelle für Provenienzrecherche/-forschung zurückzusenden. Als weitere Anlage zu diesem Schreiben erhalten Sie das Formular zur Mittelanforderung. In diesem Zusammenhang verweisen wir ausdrücklich auf Nr. 1.4 der ANBest-P, d. h. die Mittelanforderung muss unter Beachtung der 6-Wochen- Frist die zur Bewilligung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Danach werden Ihnen die bewilligten Zuwendungsmittel gemäß Ihres Finanzierungsplanes überwiesen. Über die Verwendung der Mittel ist uns ein zahlenmäßiger Nachweis entsprechend Nr. 6 ANBest-P in 3-facher Ausfertigung herzureichen. Nutzen Sie hierfür die Vorlagen der Arbeitsstelle (beigefügt). Dem Verwendungsnachweis sind alle Originalbelege, -quittungen und kontoauszüge beizulegen. Sechs Monate nach Beendigung des Projektes ist zusätzlich ein Abschlussbericht vorzulegen, der den Erfolg der Maßnahme im Hinblick auf die Zielsetzung und die dafür verwendeten Mittel bewertet. Nutzen Sie hierfür die Vorlagen der Arbeitsstelle (beigefügt). Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bleibt unberührt.

5 Arbeitsstelle für Provenienzforschung / afp@smb.spk-berlin.de / Tel: 030 / Die beigefügten und auf Seite 1 aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieses Bescheides. Gegen diesen Bescheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7 in Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen; der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, vertreten durch den Präsidenten, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.

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