B 7 FRUCHTSÄFTE, GEMÜSESÄFTE INHALTSVERZEICHNIS

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1 Geändert Juli 2010 B 7 FRUCHTSÄFTE, GEMÜSESÄFTE INHALTSVERZEICHNIS Absätze 1. FRUCHTSÄFTE und gleichartige Erzeugnisse Allgemeines Beurteilung Untersuchungsmethoden GEMÜSESÄFTE und gleichartige Erzeugnisse Beschreibung Behandlungen und Stoffe Zutaten Chemische Anforderungen Bezeichnung Beurteilung Untersuchungsmethoden Toleranzen bei der Beurteilung des Vitamin C Gehaltes bei der Nährwertkennzeichnung von Frucht- und Gemüsesäften und Nektaren sowie Sirupen ANHANG: Fruchtsaftverordnung

2 1. FRUCHTSÄFTE und gleichartige Erzeugnisse 1.1 ALLGEMEINES Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der Zusammensetzung von Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, Konzentrierter Fruchtsaft, Fruchtnektar und Getrockneter Fruchtsaft ( Fruchtsaftpulver ) sind in der Fruchtsaftverordnung, BGBl. II Nr. 83/2004 i.d.g.f. ( siehe auch Anhang zu diesem Kapitel), geregelt. Bei allen durch die genannte Verordnung geregelten Erzeugnissen darf auf einen Gehalt an L-Ascorbinsäure nur dann hingewiesen werden, wenn diese aus den verwendeten Früchten stammt und die im Code of Practice der AIJN angeführten Mindestmengen nicht unterschritten werden. Die Formulierung reich an natürlichem Vitamin C oder gleichsinnig wird nur bei einen Gehalt von mindestens 250 mg/l originärer L-Ascorbinsäure verwendet. Bestimmungen über nährwertbezogene Angaben, die insbesondere bei mit Vitamin C angereicherten Produkten gemacht werden, bleiben hiervon unberührt. 1.2 Obstrohsäfte Die Beurteilung erfolgt gemäß Kapitel A 3 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze. Die Codex-Unterkommission behält sich vor, nach Inkrafttreten des LMSVG diesen Abschnitt neu zu formulieren. Für die Beurteilung sind die aktuellen Kennzahlen des Code of Practice for Evaluation of Fruit and Vegetable Juices der AIJN heranzuziehen. Abweichungen davon sind zu begründen. Toleranzen bei der Beurteilung des Vitamin C Gehaltes bei der Nährwertkennzeichnung von Frucht- und Gemüsesäften und nektaren sowie Sirupen siehe unter Punkt Untersuchungsmethoden Als analytische Referenzmethoden sind die im Code of Practice for Evaluation of Fruit and Vegetable Juices der AIJN genannten heranzuziehen. 2. GEMÜSESÄFTE und gleichartige Erzeugnisse 2.1 Beschreibung Gemüse sind alle im frischen Zustand nicht trockenen Teile einjähriger Pflanzen, die ohne Entzug wesentlicher Bestandteile roh oder gekocht direkt der menschlichen Nahrung dienen. Im Sinne 2

3 dieses Kapitels werden darunter auch Melonen, Kürbisse, Kartoffeln und Rhabarber verstanden. Die Erzeugnisse dieses Kapitels werden aus frischem oder durch Kälte haltbar gemachtem Gemüse hergestellt Gemüsemark/-püree ist das gärfähige, unvergorene oder milchsauer vergorene, aus dem passierten, genießbaren Teil der ganzen oder geschälten Gemüse ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnis Konzentriertes Gemüsemark/-püree ist das aus Gemüsemark/- püree durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehaltes hergestellte Erzeugnis. Das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Erzeugnis wird mindestens auf die Hälfte des Volumens des ursprünglichen Gemüsemarkes/pürees eingeengt Gemüsesaft Gemüsesaft ist das unverdünnte, zum unmittelbaren Verzehr bestimmte, gärfähige und unvergorene oder milchsauer vergorene, flüssige Erzeugnis aus Gemüse. Die Mitverwendung von Gemüsemark ist handelsüblich. Paradeiser-/Tomatensaft kann auch ausschließlich aus Mark/Püree hergestellt werden Gemüsesaft aus Gemüsesaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Gemüsesaft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Gemüsesaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Gemüsesaft verloren gegangenen Aromastoffe zugesetzt werden. Die Mitverwendung von Gemüsemark/- püree und/oder konzentriertem Gemüsemark/-püree ist handelsüblich. Das entsprechende Produkt aus Paradeisern/Tomaten kann auch ausschließlich aus konzentriertem Mark/Püree hergestellt werden Konzentrierter Gemüsesaft ist das aus Gemüsesaft durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehaltes hergestellte Erzeugnis. Das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Erzeugnis wird mindestens auf die Hälfte des Volumens des ursprünglichen Gemüsesaftes eingeengt Gemüsenektar/Gemüsetrunk ist die zum unmittelbaren Verzehr bestimmte verdünnte Zubereitung aus Erzeugnissen gemäß bis Behandlungen und Stoffe Zur Herstellung der in 1. beschriebenen Erzeugnisse werden die in 6 der Fruchtsaftverordnung, BGBl. II Nr. 83/2004 i.d.g.f., ( siehe auch Anhang zu diesem Kapitel) angeführten Behandlungen und Stoffe sowie zulässige Enzympräparate verwendet. 3

4 2.3. Zutaten Als Zutaten können verwendet wrden: - Zucker und Zuckerarten gemäß Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 i.d.g.f. - aus Früchten stammende Zuckerwaren - Honig gemäß Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004 i.d.g.f. - Salz gemäß Codexkapitel B 21 - Produkte im Sinne der Fruchtsaftverordnung, BGBl. II Nr. 83/2004 i.d.g.f. - Gewürze und Gewürzextrakte gemäß Codexkapitel B 28 - Essig gemäß Codexkapitel B 8 - zugelassene Zusatzstoffe - Wasser gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 i.d.g.f. - Wasser gemäß Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 i.d.g.f. - Vitamine und Mineralstoffe. 2.4 Chemische Anforderungen Für die Beurteilung sind soweit vorhanden die aktuellen Kennzahlen des Code of Practice for Evaluation of Fruit and Vegetable Juices der AIJN zur Beurteilung von Frucht- und Gemüsesäften heranzuziehen. Abweichungen davon sind zu begründen Bei unvergorenem Gemüsesaft wird der Wert von 3,0 g/l Alkohol nicht überschritten. 2.5 Bezeichnung Das in Absatz beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wir folgt zu bezeichnen... Gemüsesaft. Gemüsesaft aus saft. Bei milchsauer vergorenem Gemüsesaft wird die Sachbezeichnung durch die Angabe milchsauer vergoren oder gleichsinnig ergänzt. Bei Sauerkrautsaft kann dieser Hinweis entfallen Mischungen aus Erzeugnissen des Absatzes können auch als Gemüse-Cocktail oder Gemüsesaft-Cocktail aus... bezeichnet werden. 4

5 2.5.3 Das in Absatz 1.6 beschriebene Erzeugnis ist in Verbindung mit der jeweiligen Gemüseart deutlich sicht- und lesbar wie folgt zu bezeichnen Gemüsenektar/-trunk Gemüsenektar/-trunk aus nektar/trunk Bei Gemüsenektar/-trunk wird der Gehalt an Gemüsesaft, Gemüsemark/-püree oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis Gemüsesaftgehalt: mindestens... %, Gemüsemark/- püreegehalt: mindestens... % bzw. Gemüsegehalt: mindestens... % in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben. Hierbei kann das Wort Gemüse auch durch die Angabe der verwendeten Gemüseart ersetzt werden Bei ganz oder teilweise aus konzentriertem Gemüsesaft oder konzentriertem Gemüsemark/-püree hergestellten Gemüsesäften und Gemüsenektaren/-trunken wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachbezeichnung der Hinweis aus... konzentrat angebracht Bei Mischungen von Gemüsesäften und von Gemüsenektaren/- trunken untereinander und bei Mischungen mit anderen Lebensmitteln werden in der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Gemüsearten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge angegeben. 2.6 Beurteilung Die Beurteilung erfolgt gemäß Kapitel A 3 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze. Die Unterkommission behält sich vor, nach Inkrafttreten des LMSVG diesen Abschnitt neu zu formulieren.) Abs ist anzuwenden. 2.7 Untersuchungsmethoden Als analytische Referenzmethoden sind die im Code of Practice for Evaluation of Fruit and Vegetable Juices der AIJN genannten heranzuziehen. 3. Toleranzen bei der Beurteilung des Vitamin C Gehaltes bei der Nährwertkennzeichnung von Frucht- und Gemüsesäften und Nektaren sowie Sirupen 3.1 Präambel Der Vitamin C Gehalt von Früchten unterliegt bereits von Natur aus hohen Schwankungen. Er wird innerhalb einzelner Fruchtarten z.b. durch Sorte, geographischen Standort, Reifegrad und 5

6 klimatische Bedingungen beeinflusst. Darüber hinaus treten technologisch bedingte Verluste bei der Herstellung und Lagerung dieser Warengruppe auf, wobei Abfülltechnik und Verpackungsart (Glas, diverse Kunststoffpackungen) eine wesentliche Rolle spielen. Die vorliegenden Toleranzen sollen eine Hilfestellung für Erzeuger, Gutachter und Behörden im Sinne einer sachverständigen Empfehlung sein. Wird beim Inverkehrbringen von Frucht- und Gemüsesäften und nektaren sowie Sirupen im Rahmen der Nährwertkennzeichnung gemäß NWKV, BGBl. 896/1995 i.d.g.f., der Gehalt an Vitamin C (L- Ascorbinsäure) angegeben, werden folgende Toleranzen angewendet: Bei der sachverständigen Interpretation sind darüber hinaus allenfalls vorhandene Lager- (Stabilitäts-) studien des Herstellers sowie die analytischen Kenngrößen bei der Streuung der Vitamin C Bestimmung (z.b. nach IFU) zu berücksichtigen. 3.2 Bei Frucht und Gemüsesäften und nektaren sowie Sirupen, denen keine Vitamine zugesetzt wurden, ist, wenn eine Nährwertkennzeichnung erfolgt, ein durchschnittlicher Vitamin C- Gehalt anzugeben, der gemäß 8 Abs. 2 NWKV ermittelt wurde. Zum Ablauf des nach den Regeln der GHP vom Erzeuger bestimmten Mindest-Haltbarkeitsdatums liegt der Gehalt an Vitamin C ohne Berücksichtigung der Analysentoleranzen um nicht mehr als 25% unter dem deklarierten Wert. 3.3 Vitaminisierte ( angereicherte ) Frucht- und Gemüsesäfte und nektare, Sirupe Zum Ablauf des nach den Regeln der GHP vom Erzeuger bestimmten Mindest-Haltbarkeitsdatums weicht der Gehalt an Vitamin C ohne Berücksichtigung der Analysentoleranzen um nicht mehr als 25% des deklarierten Wertes nach unten und 50% des deklarierten Wertes nach oben ab Es liegt in der Sorgfaltspflicht des Herstellers, bei der Erzeugung von vitaminisierten (angereicherten) Frucht- und Gemüsesäften und nektaren sowie Sirupen eine Überdosierung in einem solchen Ausmaß anzuwenden, dass - unter Berücksichtigung der von ihm angewandten Abfülltechnik, der gewählten Verpackungesart und der handelsüblichen Lagerbedingungen den Anforderungen des Absatzes entsprochen wird. Eine Überdosierung sollte jedoch nur so bemessen sein, dass die dreifache Menge des deklarierten Wertes zu keinem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware überschritten wird Für die Analyse des Vitamin C-Gehaltes sind validierte Norm-Methoden anzuwenden (z.b. IFU-Methode 17a oder gleichwertig). 6

7 ANHANG Fruchtsaftverordnung 7

8 GZ 02Z M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 16. Februar Verordnung: Fruchtsaftverordnung 83. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung) Auf Grund der 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird - hinsichtlich der 7, 8, 9 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet: 1. Im Sinne dieser Verordnung ist 1. "Frucht": alle Früchte. Früchte von Gemüse gelten nicht als Frucht im Sinne dieser Verordnung; 2. "Fruchtmark": das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird; 3. "konzentriertes Fruchtmark": das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis; 4. "Fruchtfleisch" oder "Zellen": das aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnene Erzeugnis; bei Zitrus früchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. 5. a) "Fruchtsaft": das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt werden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden; bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es 8

9 ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden; b) "Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat": das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verlorengegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsafts oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurde, zugesetzt werden. Das zugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten; das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß lit. a) gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen; 6. "Konzentrierter Fruchtsaft"("Fruchtsaftkonzentrat"): das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis; das zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Erzeugnis muss mindestens auf das halbe Volumen des ursprünglichen Saftes eingedickt sein; 7. "Fruchtnektar": a) das gärfähige, jedoch nicht gegorene, durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten und/oder Honig zu Fruchtsäften, Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäften, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis, das den in der Anlage festgelegten Anforderungen zu entsprechen hat; der Zusatz von Zuckerarten und/oder Honig ist bis zu höchstens 20 % des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zugelassen; als Honig gilt das in der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, beschriebene Erzeugnis; bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zuckerarten oder mit geringem Energiegehalt können die Zuckerarten gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden; b) in Abweichung von lit. a) können die in der Anlage unter den Abschnitten II und III genannten Früchte sowie Marillen (Aprikosen) einzeln sowie untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerarten, Honig und/oder Süßungsmitteln verwendet werden. 8. "Getrockneter Fruchtsaft"("Fruchtsaftpulver"): 9

10 das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellte Erzeugnis. Zugelassene Zutaten 2. Für die in 1 beschriebenen Erzeugnisse sind die Bestimmungen der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 3. Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, zulässig. 4. Bei Fruchtsaft müssen Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen, die dem Saft wieder hinzugefügt werden, diejenigen sein, die bei der Verarbeitung von ihm abgetrennt worden sind; bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat können Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen auch von Fruchtsaft derselben Art stammen. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden. 5. (1) Fruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden: 1. die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten 2. Fructosesirup 3. aus Früchten stammende Zuckerarten. (2) Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden: 1. die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten 2. Fructosesirup. (3) Fruchtsäften dürfen die in Abs. 2 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden. (4) Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden: 1. zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, 2. zur Erzielung eines süßen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, wobei die 10

11 Menge der zur Korrektur des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süßen Geschmacks zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf. (5) Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig. (6) Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig. (7) Der Zusatz von Kohlensäure als Zutat ist zulässig. Zugelassene Behandlungen und Stoffe 6. Zur Herstellung der im 1 Z 5 bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des 2 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig: 1. mechanische Extraktionsverfahren; 2. die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers ("in-line"-verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von 1 Z 5 lit. a und b entsprechen; 3. bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet; 4. pektolytische Enzyme; 5. proteolytische Enzyme; 6. amylolytische Enzyme; 7. Speisegelatine; 8. Tannine; 9. Bentonite; 10. Kieselsol; 11. Kohle; 12. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen; 11

12 13. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern. Kennzeichnung 7. (1) Die in 1 Z 5 bis 8 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden. (2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden: "Süßmost": Die Bezeichnung "Süßmost" darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden für a) Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind; b) Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird. 8. (1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes "Frucht" in der Sachbezeichnung anzugeben. (2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß 5 Abs. 5, ist die Sachbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks zu ergänzen. (3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung "Mehrfrucht" oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden. 9. (1) Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in 12

13 der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in 1 Z 5 bis 8 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei 1. Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, die in der Sachbezeichnung enthaltene Angabe "gezuckert" oder "mit Zuckerzusatz", gefolgt von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge, die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird; 2. Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes; 3. Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder "teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)"; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden; 4. Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis "Fruchtgehalt: mindestens...%"; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden. (2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in 1 Z 5 bis 8 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten. (3) Werden konzentriertem Fruchtsaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Säuerungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben; diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen. Schlussbestimmungen 10. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, außer Kraft. 11. (1) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, 13

14 BGBl. Nr. 635/1996, entsprechen, dürfen bis zum 12. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden. (2) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden. (3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002, in österreichisches Recht umgesetzt. ANLAGE BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR Fruchtnektar aus Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % des fertigen Erzeugnisses) I. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind: Passionsfrucht 25 Quito-Orangen 25 schwarze Johannisbeeren/Ribiseln 25 weiße Johannisbeeren/Ribiseln 25 rote Johannisbeeren/Ribiseln 25 Stachelbeeren 30 Sanddorn 25 Schlehen 30 Pflaumen 30 Zwetschgen 30 Ebereschen 30 Hagebutten 40 Sauerkirschen/Weichseln 35 andere Kirschen 40 Heidelbeeren 40 Holunderbeeren 50 Himbeeren 40 Aprikosen/Marillen 40 Erdbeeren 40 Brombeeren 40 Preiselbeeren 30 Quitten 50 Zitronen und Limetten 25 andere Früchte dieser Kategorie 25 14

15 II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, und die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind: Mangos 25 Bananen 25 Guaven 25 Papayas 25 Litschis 25 Acerolas 25 Stachelannonen 25 Netzannonen 25 Cherimoyas 25 Granatäpfel 25 Kaschuäpfel 25 Mombinpflaumen 25 Imbus 25 andere Früchte dieser Kategorie 25 III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft: Äpfel 50 Birnen 50 Pfirsiche 50 Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten 50 Ananas 50 andere Früchte dieser Kategorie 50 15

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