GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

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1 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG zwischen ProfitBricks GmbH, Greifswalder Str. 207 in Berlin - im Folgenden ProfitBricks genannt - und NAME DER FIRMA - nachstehend INFORMATIONSEMPFÄNGER genannt Der Informationsempfänger verpflichtet sich im Rahmen der Zusammenarbeit mit ProfitBricks, nachstehend PROJEKT genannt, zur Einhaltung der nachstehenden Verpflichtungen: Dokumenten-Informationen: Version: 1.1 Stand: Autor: ProfitBricks GmbH

2 1 Definitionen INFORMATIONEN Für die Zwecke dieser Erklärung bedeutet der Begriff "INFORMATIONEN" alle technischen, kommerziellen und/oder geschäftlichen Informationen, insbesondere einschließlich Formeln, Ideen, elektronisch aufgezeichneter Daten, Preise, Marktinformationen, Geschäftsideen, Know How, persönliche Daten, Spezifikationen und Produktmuster, die der INFORMATIONSGEBER (ProfitBricks GmbH, Greifswalder Str. 207, Berlin) direkt oder indirekt, beispielsweise durch seine verbundenen Unternehmen, dem INFORMATIONSEMPFÄNGER mündlich, schriftlich oder auf andere Weise mitteilt bzw. zugänglich macht. Zu INFORMATIONEN des INFORMATIONSGEBERS gehören außerdem alle vom INFORMATIONSEMPFÄNGER durch Audit, Besichtigung und/oder Demonstration in Laboratorien, Technika und/oder Produktionsstätten des INFORMATIONSGEBERS erworbenen Kenntnisse, beispielsweise über vorhandene Anlagen und darin praktizierte Verfahren. 2 Geheimhaltung und Benutzungsbeschränkung (1) Der INFORMATIONSEMPFÄNGER verpflichtet sich, sämtliche hierunter erhaltenen INFORMATIONEN geheim zu halten, sorgfältig zu verwahren und sie ohne schriftliche Zustimmung des INFORMATIONSGEBERS (a) (b) (c) (d) (e) nicht für irgendeinen anderen Zweck als zur Durchführung des PROJEKTES sowie daraus ggf. resultierender weitergehender Vereinbarungen zwischen den Parteien zu benutzen; keinem Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen - bei erteilter Zustimmung sind Dritte, gemäß den Vorgaben des INFORMATIONSGEBERs, vorab zur Geheimhaltung zu verpflichten; nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie für die Durchführung der EVALUIERUNG bzw. des PROJEKTES benötigen und die ihrerseits eine Geheimhaltungsvereinbarung, welche den vergleichbaren Schutz der INFORMATIONEN gewährleistet, unterzeichnet haben, bevor sie Zugang zu INFORMATIONEN erhalten; nicht zum Gegenstand eigener Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu machen; nicht gewerblich zu verwerten, darauf Schutzrechte anzumelden oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt zur Erlangung von Schutzrechten zu benutzen. (2) Der INFORMATIONSEMPFÄNGER ist bezüglich aller INFORMATIONEN zur Geheimhaltung verpflichtet, wenn diese nicht ausdrücklich durch den Vermerk Freigegeben, gekennzeichnet Geheimhaltungsvereinbarung Version 1.1 Seite 1

3 sind oder insbesondere bzgl. mündlich mitgeteilter INFORMATIONEN eine schriftliche Erklärung des INFORMATIONSGEBERS, welche die INFORMATIONEN als freigegeben erklärt, vorliegt. Weiterhin ist der INFORMATIONSEMPFÄNGER auch bezüglich solcher INFORMATIONEN zur Geheimhaltung verpflichtet, die der INFORMATIONSEMPFÄNGER durch Inaugenscheinnahme im Rahmen von Audits, Besichtigungen usw. erworben hat. (3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche INFORMATIONEN, bezüglich derer der INFORMATIONSEMPFÄNGER nachweisen kann, dass sie (a) (b) (c) zum Zeitpunkt ihrer Überlassung bereits offenkundig waren oder danach ohne Zutun des INFORMATIONSEMPFÄNGERS offenkundig wurden, oder vom INFORMATIONSGEBER zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder das Ergebnis der Arbeiten eigener Mitarbeiter des INFORMATIONSEMPFÄNGERS sind, ohne dass dazu INFORMATIONEN des INFORMATIONSGEBERS oder Teile davon benutzt wurden. Spezifische INFORMATIONEN fallen nicht schon deswegen unter die genannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen umfasst werden, die als solche unter diese Ausnahmen fallen. Gleichermaßen fällt eine Kombination von Einzelinformationen nicht schon deswegen unter die genannten Ausnahmen, weil die Einzelinformationen dieser Kombination als solche unter diese Ausnahmen fallen, sondern nur dann, wenn auch diese Kombination selbst unter diese Ausnahmen fällt. 3 Haftung (1) Der INFORMATIONSEMPFÄNGER haftet für alle Schäden des INFORMATIONSGEBERS, einschließlich indirekter Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung beim INFORMATIONSGEBER ergeben. (2) Für jeden Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verpflichtet sich der INFORMATIONSEMPFÄNGER zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von ,00 (in Worten: fünfundzwangzigtausend). Die Berufung auf einen Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Handelt es sich um einen Dauerverstoß wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat ab der Zuwiderhandlung fällig. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden sowie eines geringeren Schadens und/oder Aufwendungsersatzes bleibt unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe unberührt. Geheimhaltungsvereinbarung Version 1.1 Seite 2

4 Ferner stellt der INFORMATIONSEMPFÄNGER den INFORMATIONSGEBER von allen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung der Pflichten aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung frei. Sollte der INFORMATIONSEMPFÄNGER von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich er sich den INFORMATIONSGEBER unverzüglich hierüber zu unterrichten. Die Parteien werden sich über das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen und gegenüber Dritten ohne Einwilligung der anderen Partei keine Anerkenntnisse oder Vergleichbares erklären. 4 Kopien, Rückgabe und Vernichtung von Informationen (1) Unter dieser Vereinbarung überlassene Dokumente, Datenträger, Produktmuster etc., die INFORMATIONEN enthalten bzw. darstellen, bleiben Eigentum des INFORMATIONSGEBERS. (2) Der INFORMATIONSEMPFÄNGER wird auf Aufforderung des INFORMATIONSGEBERS diese Dokumente, Datenträger etc., einschließlich aller unverbrauchten Produktmuster, unverzüglich zurückgeben bzw. nach Absprache vernichten. Angefertigte Kopien und sonstige Aufzeichnungen, die INFORMATIONEN enthalten, sind zu vernichten, elektronische Daten sind endgültig zu löschen, und die Vernichtung bzw. Löschung auf Aufforderung dem INFORMATIONSGEBER schriftlich zu bestätigen. Die Aufforderung zur Rückgabe / Vernichtung / Löschung kann jederzeit erfolgen; der INFORMATIONSEMPFÄNGER ist jedoch nicht verpflichtet, die erhaltenen Dokumente, Datenträger, Produktmuster etc. länger als sechs (6) Monate nach Ende dieser Vereinbarung zwecks möglicher Rückgabe aufzubewahren. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. 5 Schriftformerfordernis Änderungen und Ergänzungen dieser Erklärung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. 6 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Erklärung ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. 7 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Erklärung rechtlich unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Vielmehr Geheimhaltungsvereinbarung Version 1.1 Seite 3

5 werden die Parteien die unwirksame Bestimmung rückwirkend durch eine wirksame ersetzen, die deren Sinn und Zweck - wirtschaftlich - möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer einvernehmlich als ungewollt erkannten Lücke. Berlin, den, den Unterschrift ProfitBricks GmbH Petra-Maria Grohs CSO EMEAA Unterschrift Informationsempfänger Geheimhaltungsvereinbarung Version 1.1 Seite 4

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