S a t z u n g der Stadt Gernrode über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung)
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- Björn Kuntz
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1 S a t z u n g der Stadt Gernrode über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung) Auf Grund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom (GVBL. LSA S. 2), und 13 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG LSA) vom , zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBL. LSA S. 526), beschließt der Stadtrat der Stadt Gernrode in seiner Sitzung am folgende Hundesteuersatzung: 1 Steuererhebung Die Stadt Gernrode erhebt eine Hundesteuer als gemeindliche Jahressteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr (Rechnungsjahr). 2 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der Stadt Gernrode. (2) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt steuerberechtigt, der der Hundehalter seine Hauptwohnung hat. (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. 3 Steuerschuldner (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. (6) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
2 4 Entstehung der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird oder des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder mit dem Steuerpflichtigen wegzieht. Dies ist vom Steuerpflichtigen anzuzeigen. (4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, der dem Zuzug folgt. 5 Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen zum , , und jeden Jahres fällig. (2) Ein sich nach 4 (3) Satz 1 ergebender Teilbetrag wird an dem Zahlungstermin des Vierteljahres fällig, in dem die Steuerpflicht endet. (3) In den Fällen des 4 (3) ist die zu viel bezahlte Steuer zu erstatten. (1) Die Steuer beträgt jährlich: 6 Steuersatz a) erster Hund 31 b) zweiter Hund 61 c) dritter und weitere Hunde 92 (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 7), werden bei Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( 8), gelten als erste Hunde. 6a Steuersatz für Kampfhunde (1) Der Steuersatz für Kampfhunde beträgt im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Gernrode im Rechnungsjahr 368. (2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, die in die Klassifizierung der Kampfhunderassen gehören, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. Ebenso ist in den Fällen des 4 Abs. 2 und 3 die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Als Kampfhunde gelten grundsätzlich die Rassen:
3 - Pitbull - Terrier - Tosa Inu - Staffordshire- Bullterrier - Bullmastiff - Bordeaux- Dogge - Mastiff - Mastino Espanol - Bullterrier - Fila Brasileiro - Dogo Argentino - American- Staffordshire Terrier einschließlich ihre Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunderassen. 7 Steuerbefreiungen (1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in anderen Gemeinden versteuert haben. (2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von: 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden 2. Gebrauchshunden von Forstbeschäftigten und Jagdgesellschaften in der erforderlichen Zahl 3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Zahl 4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts-oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden 5. Hunden, die zu wissenschaftlichen Zwecken in Instituten oder Laboratorien gehalten werden und Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt ist 6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Strasse gelassen werden 7. Blindenführhunden 8. Hunden, die zum Schutze oder zur Hilfe tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 8 Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf 50 v.h. zu ermäßigen für das Halten von: 1. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden 2. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche dem nächsten Gebäude bewohnt mehr als 100m entfernt liegen 3. abgerichteten Hunden, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden 4. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und die Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 2 Jahre sein. 5. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. 9
4 Bestimmungen über die Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres, in den Fällen nach 4 (2) bei Beginn der Steuerpflicht. (2) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn: 1. Hunde, die für die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurden, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind 2. Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden 3. die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht 4. in den Fällen 7 (2) Nr. 4 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten vor Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. (3) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden. 10 Anzeige- und Meldepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von 2 Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. 11 Hundezählungen Die Stadt Gernrode ist berechtigt, Hundezählungen durchzuführen. Zu diesem Zwecke ist den Zählern das Betreten der Grundstücke zu gestatten. Auf Verlangen hat der Zähler sich auszuweisen. 12 Hundesteuermarke (1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird bei Entrichtung der Hundesteuer von der Stadt eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Haltung des Hundes gültig. (2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunden mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
5 (3) Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige nach 10 dieser Satzung der Stadt zurückzugeben. (4) Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Auslagen zur Beschaffung der Steuermarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundemarke, die unbrauchbare Hundemarke ist zurückzugeben. 13 Versteigerung Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden. 14 Geltung des Steuerrechts Soweit diese Steuerordnung nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Verpflichtung nach 10 und 12 nicht nachkommt. (2) Die im Absatz 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von 50 bis 500 geahndet werden. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hundesteuersatzung der Stadt Gernrode vom außer Kraft. Gernrode, gez. Grundmann Bürgermeister
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