Die jüngste Rechtsprechung zum Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Kasko-Versicherungsrecht

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1 Jahrgang, Seiten Herausgeber: Dr. Martin Abend, Rechtsanwalt, Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard, Institut für Anwaltsrecht der Universität Leipzig Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt, Präsident der Rechtsanwaltskammer Thüringen Dr. Bernhard Dombek, Rechtsanwalt und Notar, ehem. Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin Dr. Frank Engelmann, Rechtsanwalt, Präsident der Rechtsanwaltskammer Brandenburg Dr. Joachim Kronisch, Präsident des Verwaltungsgerichts, Schwerin Dr. Michael Moeskes, Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt Dr. Marcus Mollnau, Rechtsanwalt, Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Prof. Dr. Gerhard Ring, TU Bergakademie Freiberg Dr. Axel Schöwe, Rechtsanwalt, Präsident der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg- Vorpommern Karin Schubert, Rechtsanwältin, Justizministerin a. D., Berlin Manfred Walther, Rechtsanwalt und Notar, Berlin Schriftleitung: Prof. Dr. Gerhard Ring, Ass. iur. Maren Hellfritzsch Redaktionsanschrift: Technische Universität Bergakademie Freiberg, Lessingstraße 45, Lehrstuhl Prof. Dr. Ring, Freiberg Tel.: +49-(0)3731/ , Fax: +49-(0)3731/ , Internet: Die jüngste Rechtsprechung zum Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Kasko-Versicherungsrecht Christian Wagner* Seit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes zum und der damit verbundenen Neufassung der Versicherungsbedingungen durch die Versicherer haben sich einige interessante Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte ergeben. Zudem wurden Rechtsfragen, die bereits vor der Reform des VVG streitig waren, geklärt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis besonders häufig betroffenen Versicherungssparten Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Kfz-Kasko-Versicherung. I. Unfallversicherungsrecht Die nunmehr in den 178 bis 191 VVG geregelte Unfallversicherung ist als Personenversicherung eine reine Summenversicherung, die den Versicherungsnehmer bzw. einen im Vertrag vereinbarten bezugsberechtigten Dritten insbesondere vor den wirtschaftlichen Folgen einer durch einen Unfall eingetretenen körperlichen Invalidität bzw. Behandlungsbedürftigkeit schützen soll. Der Unfallbegriff im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ist weitestgehend unverändert geblieben, wurde allerdings bezüglich einiger wesentlicher Punkte konkretisiert. Ein Unfall liegt weiterhin vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1 Bei dem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis kommt es auf den Vorfall an, welcher die erste Gesundheitsbeschädigung unmittelbar auslöst, nicht aber auf die Ursachen dieses Ereignisses. 2 Insoweit hat der BGH 3 in seinem Urteil zum besonders unfallträchtigen alpinen Skifahren geklärt, dass darauf abzustellen sei, welches abschließende Ereignis die Gesundheitsschädigung, die zu einem Dauerschaden führt, unmittelbar herbeiführt. Der Versicherungsnehmer war beim Skifahren gestürzt und mit der linken Schulter auf den Boden geprallt. Die Verletzung der linken Schulter wurde also durch einen direkten Kontakt zwischen der harten Skipiste und der linken Schulter, also einer folgenschweren Einwirkung von außen herbeigeführt. Der schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherungsnehmers zur Außenwelt liege im Aufprall auf die Piste. Was die Ursache für den Sturz war, sei insoweit unerheblich, könne auch eine ungeschickte Eigenbe- * Der Autor ist Rechtsanwalt in Dresden. 1 Wortlaut des 178 Abs. 2 VVG, i. d. R. unverändert in die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) übernommen. 2 Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 178 Rn BGH, Urteil v IV ZR 29/09, NJW-RR 2011, NJ 5/

2 Aufsatz Wagner - Die jüngste Rechtsprechung zum Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Kasko-Versicherungsrecht wegung sein. Anders wäre der Fall dann zu entscheiden gewesen, wenn die Verletzung, die zur Invalidität führte, bereits durch die ungeschickte Eigenbewegung des Versicherungsnehmers beim Skifahren herbeigeführt worden und er anschließend gestürzt wäre, da in diesem Fall die Verletzung nicht durch den Außenkontakt, sondern durch die Eigenbewegung hervorgerufen worden wäre. 4 Beruht der Sturz auf körperinternen Vorgängen, wird der Unfallbegriff noch zu bejahen, ein Anspruch gegen den Versicherer aber häufig wegen eines Ausschlusstatbestandes (z.b. Verursachung durch Geistes- und Bewusstseinsstörung, Ziff AUB 2008/2010) ausgeschlossen sein. 5 Anerkannt ist, dass die Einwirkung auf den Körper von außen auch bei einer Eigenbewegung des Versicherten vorliegen kann, solange dieser sie nicht mehr voll beherrscht bzw. sie nicht mehr vollständig willensgesteuert ist. 6 In einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, 7 der ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich der Versicherte ruckartig umgedreht und dabei eine tödliche Milzruptur erlitten hatte, hat das Gericht klargestellt, dass bei einer Eigenbewegung des Versicherten nur dann ein Unfall vorliegen könne, wenn diese Eigenbewegung infolge Mitwirkens äußerer Umstände außer Kontrolle gerät und die Gesundheitsschädigung hierdurch eintritt. Ein von außen wirkendes Ereignis sei jedoch auszuschließen, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer Eigenbewegung erfolgt, die völlig plan- und willensgemäß ist. 8 Das von außen auf den Körper wirkende Ereignis kann jedoch auch in der Einnahme von Nahrungsmitteln oder dem Schlucken von Wasser gesehen werden. Nach einer Entscheidung des OLG München 9 liegt entgegen dem üblichen Sprachgebrauch auch dann ein versicherter Unfall vor, wenn der Versicherte infolge des Verspeisens von Schokolade, in welcher sich Nussbestandteile befinden, aufgrund einer allergischen Reaktion des Körpers verstirbt. Das maßgebliche Ereignis, welches die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hat, war in diesem Falle das Einwirken der nusshaltigen Schokolade auf die Mundschleimhaut. Während dies bislang in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt wurde, 10 hat der BGH 11 klargestellt, dass der Tod durch Ertrinken, also durch das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf, stets ein Versicherungsfall im Rahmen der Unfallversicherung sei, ohne dass es auf die Ursache ankomme. Die Frage der Ursache für das Ertrinken spielt dann erst wieder im Rahmen von Ausschlusstatbeständen (z.b. Folge einer Bewusstseinsstörung) eine Rolle. 12 Wesentlicher Bestandteil des Unfallbegriffs ist auch die Unfreiwilligkeit, die gemäß 178 Abs. 2 Satz 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet wird. Dabei ist höchster Wert darauf zu legen, dass sich die Unfreiwilligkeit nicht auf die Eingriffe in den Körper bezieht, sondern ausschließlich auf die hierdurch entstehende Gesundheitsschädigung. Dies hat erhebliche Bedeutung für die Ausübung von gefährlichen Sportarten, für Fälle der Selbsttötung, Selbstverletzung bzw. Selbstverstümmelung und für sogenannte autoerotische Handlungen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Vortrags- und Beweislast des Versicherers knüpft, bleiben hoch. Obwohl der Versicherer in einem vom OLG Schleswig-Holstein 13 entschiedenen Fall in der Lage war, einige Anhaltspunkte dafür zu beweisen, die darauf hindeuteten, dass der Versicherte seinen rechten Daumen in Selbstverstümmelungsabsicht mit einer Säge abgetrennt hatte (erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Versicherers; Eingriff ereignete sich kurz nach Beginn des Versicherungsschutzes; Art und Weise des Eingriffs waren typisch für einen fingierten Unfall; uneinheitliche Zeugenaussagen; Verschwinden des abgetrennten Fingers), erhielt der Versicherungsnehmer seine vertraglich vereinbarten Leistungen, da das Gericht es im Ergebnis trotzdem als unwahrscheinlich einschätzte, dass der Daumen freiwillig abgesägt wurde. Der Unfallbegriff im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfährt eine Erweiterung dadurch, dass in der Regel auch dann ein Unfall angenommen wird, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 14 Die Formulierung erhöhte Kraftanstrengung wird in der Rechtsprechung, insbesondere bei Unfällen im Rahmen von sportlichen Betätigungen, sehr unterschiedlich eingeschätzt. Teilweise wird angenommen, dass die normale sportliche Betätigung nicht ausreiche, sondern eine besondere Anstrengung während der sportlichen Betätigung erforderlich sei. So hat das OLG Celle 15 entschieden, dass ein Alpin-Skifahrer, der auf einem Hang mit lediglich 8 % Gefälle durch ein angebliches, später aber nicht bewiesenes Ausweichen eines anderen Skifahrers zu Fall kommt, keine Leistungen aus der Unfallversicherung beanspruchen könne. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall durch eine erhöhte Kraftanstrengung im Zusammenhang mit dem Skifahren entstanden sei und nicht nur beim normalen Hinabfahren des Hanges. Demgegenüber hat das LG Frankfurt/M. 16 einem Tennisspieler, der sich beim Spiel einen Achillessehnenriss zuzog, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld zugesprochen, da als Vergleichsmaßstab dafür, was eine erhöhte Kraftanstrengung 4 Verletzungen aufgrund von Eigenbewegungen gelten nach h.m. nur dann als versicherter Unfall, wenn die Bewegung außer Kontrolle geraten, also nicht gänzlich willensgesteuert ist; vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2008, 249; 1976, 336; LG Göttingen, VersR 1990, 1347; anders: OLG Celle, VersR 2009, So etwa BGH, Urteil v IV ZR 219/07, VersR 2008, Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 178 Rn OLG Karlsruhe, ZfS 2012, Z.B. ein Umknicken beim Aussteigen aus dem Auto ohne weitere äußere Umstände, OLG Düsseldorf, Urteil v U 164/96, NVersZ 1999, OLG München, VersR 2012, Überblick: Eichelmann, VersR 1972, Hinweisbeschluss BGH, Urteil v IV ZR 116/11, NJW 2012, Vgl. OLG Stuttgart, Urteil v U 208/05, VersR 2007, 1363; OLG Köln, r+s 1988, OLG Schleswig, SchlHA 2012, Vgl. etwa Ziff AUB 2008, 2010 ff. 15 OLG Celle, Urteil v U 131/08, VersR 2009, LG Frankfurt/M., Urteil v S 3/09, 2/23 S 3/09, VersR 2011, NJ 5/2013

3 Die jüngste Rechtsprechung zum Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Kasko-Versicherungsrecht - Wagner Aufsatz sei, alltägliche Bewegungsabläufe heranzuziehen seien und nicht übliche Bewegungsabläufe innerhalb der ausgeübten Sportart. Der Wortlaut des 1 Abs. 4 AUB 88 lasse für eine Differenzierung zwischen üblichen und unüblichen Bewegungen im Rahmen der ausgeübten Sportart keinen Raum. In einer vielbeachteten Entscheidung des LG Berlin 17 wurde eine erhöhte Kraftanstrengung auch dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer, dessen Aufgabe es war, Toilettentanks von Flugzeugen zu entleeren, sich dabei verletzt, dass er an einem in Kopfhöhe befindlichen schwergängigen Hebel zieht. Die Kraftanstrengung setzte nicht die Mitwirkung fremder Kräfte und Massen voraus, wie dies teilweise in der Rechtsprechung 18 angenommen worden ist. In der gleichen Entscheidung hat das LG Berlin auch die bestrittene Auffassung vertreten, dass die Schultern den (versicherten) Gliedmaßen zuzurechnen seien, da die Schultermuskulatur am Oberarmknochen ansetze. 19 Im Rahmen der Risikoausschlüsse bei der Unfallversicherung stehen weiterhin die in aller Regel ausgeschlossenen Unfälle, die durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen hervorgerufen werden, im Mittelpunkt. In seinem Beschluss 20 zu einem Sachverhalt, bei welchem sich die Versicherungsnehmerin am Strand in den Schatten ihres Sonnenschirms zum Schlafen gelegt hatte und später in der prallen Sonne liegend wieder aufgewacht war, wobei sie infolge einer sonnen- und hitzebedingten Kreislaufreaktion zusammensackte und auf den Hinterkopf fiel, hat der BGH klargestellt, dass für eine Bewusstseinsstörung jede gesundheitliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten genüge, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf vorhandene Gefahrenlagen nicht mehr zulasse. Die geschilderte Kreislaufreaktion nach dem Sonnenbaden stelle eine solche Bewusstseinsstörung dar, und falle somit nicht unter den Versicherungsschutz. Bei der Einschätzung, ob eine Bewusstseinsstörung zu dem Unfall geführt hat, ist im Übrigen auf das gesamte Verhalten des Versicherten vor und nach dem Unfall, auf seine allgemeine konstitutionelle Veranlagung und auf den Unfallhergang selbst abzustellen. 21 Wenn etwa eine Versicherte infolge wetterbedingter Hitze im Bett aufwacht, plötzlich Übelkeit verspürt, sich benommen fühlt und anschließend durch ein geöffnetes Fenster hinausstürzt, sei selbst dann von einem Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung auszugehen, wenn der Versicherten nicht mehr erinnerlich ist, weshalb sie aus dem Fenster stürzte. Dies belegt, dass die Rechtsprechung dem Versicherer durchaus Beweiserleichterungen zukommen lässt, obwohl der BGH jüngst 22 im Zusammenhang mit dem Einwand, dass Gebrechen die Gesundheitsschädigung (mit) verursacht hätten, klarstellte, dass der Unfallversicherer den Vollbeweis im Sinne des 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen habe, wenn er behauptet, eine Krankheit oder ein Gebrechen habe bei einer durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt und sich der Anspruch auf die vereinbarte Leistung hierdurch mindert oder entfällt. In zwei Entscheidungen des BGH 23 waren die Anforderungen an die Beweiserhebung durch das Gericht zu bestimmen, welches über Ansprüche aus einer Unfallversicherung zu entscheiden hat, denen medizinisch zu klärende Einwände entgegen gehalten werden. Zum einen hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das vom Gericht eingeholte Gutachten ergeben, ernst zu nehmen seien. Ihnen habe das erkennende Gericht nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, wobei auch eine mündliche Anhörung beider Sachverständiger in Betracht gezogen werden müsse. Wenn es für die Beurteilung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen förderlich sei, die Versicherte zur Beobachtung in eine stationäre psychische Einrichtung aufzunehmen und dies von der Versicherten nicht abgelehnt werde, könne das erkennende Gericht die Klage auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen nicht abweisen, ohne die stationäre Einweisung im Einverständnis mit der Versicherten durchgeführt zu haben. In diesem prozessualen Zusammenhang hat der BGH 24 zum anderen klargestellt, dass im Falle von (üblicher) geringer Sachkunde des Versicherungsnehmers über medizinische Zusammenhänge vom Gericht keine hohen Anforderungen an den klagebegründenden Sachvortrag gestellt werden dürfen. Der Versicherungsnehmer sei grundsätzlich auch berechtigt, sich auf von ihm vermutete Tatsachen zu beschränken. Es reiche aus, dass eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Damit tritt der BGH einem in der Praxis häufig erhobenen Einwand entgegen, dass der medizinische Gehalt eines Parteivortrags nicht ausreiche und das Vorbringen daher unschlüssig sei. Im Bereich der Höhe der Invaliditätsleistungen spielten auch Fragestellungen zu den sogenannten Gliedertaxen eine Rolle. Während es im Grundsatz unstreitig ist, dass bei Verletzungen an unterschiedlichen Körperregionen eine Addition einzelner Invaliditätsgrade stattfindet, 25 hat der BGH 26 hiervon eine wichtige Ausnahme gemacht. Nach der Gliedertaxe schließe der Verlust oder die Funktionsfähigkeit eines funktionell höher bewerteten rumpfnäheren Gliedes (hier: Arm in Schultergelenk) den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes (hier: Hand) mit ein. Aus der Systematik der Gliedertaxe ergäbe sich, dass die Invalidität des Armes im Finger mit (in der Regel) 5 % beginne und im Schulterbereich mit (in der Regel) 70 % ende. Damit sei die Funktionsunfähigkeit des Fingers von der Funktionsunfähigkeit des Armes im Schulterbereich erfasst und könne nicht hinzu addiert werden. 17 LG Berlin, RuS 2010, Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v U 164/96, NVersZ 1999, Streitig, so auch OLG Koblenz, r+s 2002, 130; a.a. etwa OLG Dresden, RuS 2008, BGH, Urteil v IV ZR 219/07, NJW 2008, OLG Düsseldorf, r+s 2013, BGH, Urteil v IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 = NJW 2012, BGH, Urteil v IV ZR 57/08, VersR 2009, 975; BGH, Urteil v IV ZR 36/10, VersR 2011, BGH, Urteil v IV ZR 95/10, VersR 2011, Dies ergibt sich auch bereits aus Ziffer AUB 2008/ BGH, Urteil v IV ZR 34/11, VersR 2012, 351. NJ 5/

4 Aufsatz Wagner - Die jüngste Rechtsprechung zum Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Kasko-Versicherungsrecht Grundlegend hat der BGH 27 hinsichtlich einer Regelung in den AUB 2002 und deren Standort in den Bedingungen klargestellt, dass die Fristenregelung in Nr AUB 2002 auch unter Berücksichtigung des vorangestellten Inhaltsverzeichnisses den Anforderungen des Transparenzgebotes entsprach. Er ist somit dem Einwand eines Versicherungsnehmers entgegen getreten, der Umstand, dass die 15-Monats-Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität nicht unter den Regelungen zum Leistungsfall aufgeführt sei, mache die AUB insgesamt intransparent und führe dazu, dass dem Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist nicht bekannt sein müsse. II. Recht der Berufsunfähigkeits-Versicherung Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Personenversicherung, die bis Ende 2007 nur in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt war und seit dem Inkrafttreten des neuen VVG in den 172 bis 177 VVG erstmals gesetzlich geregelt ist. Berufsunfähigkeitsversicherungen sind sehr beliebt und werden bedauerlicherweise auch häufig an Personen vermittelt, die, weil sie ihren Beruf auch trotz starker körperlicher Beeinträchtigungen ausüben können, 28 wenig von dem Versicherungsschutz profitieren. Daher steht bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitsversicherungen sehr häufig nicht nur die Leistungspflicht des Versicherers und deren Umfang im Vordergrund, sondern auch die Folgen von schlechten Beratungsleistungen der Versicherungsvermittler. Abzugrenzen sind die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung, die entweder als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ( BuZ ) oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung ( BuV ) abgeschlossen werden, von den Leistungen der Unfallversicherungen, insbesondere in Form der Krankentagegeldversicherung. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom zur Abgrenzung klargestellt, dass die Leistungspflicht des Versicherers in der Krankentagegeldversicherung nach den üblichen Versicherungsbedingungen in der Regel dann entfällt, wenn durch einen medizinischen Befund feststeht, dass der Versicherte im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist, was der Versicherer, der Krankentagegeldleistungen erbringt, zu beweisen hat. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer entweder vorübergehend krank ist, was einen Anspruch auf Krankentagegeld aus der Unfallversicherung begründet, oder auf Dauer arbeitsunfähig, so dass er Berufsunfähigkeits-Leistungen erhält. Die Leistungen des Berufsunfähigkeits-Versicherers sind abhängig von einer Prognose im Hinblick auf die Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit. Will der Unfallversicherer seine Krankentagegeldzahlung einstellen, so ist die Prognose für den Zeitpunkt zu stellen, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht begründet, wobei er sich nicht nur auf solche medizinischen Befunde stützen darf, die er vor seiner Behauptung der Berufsunfähigkeit beigezogen hat, sondern auch auf alle anderen Untersuchungsergebnisse, die Einfluss auf die zu stellende Prognose haben können. 30 An die vom Berufsunfähigkeitsversicherer gestellte Prognose, auf deren Grundlage er über einen erheblichen Zeitraum hinweg Leistungen erbringt, ist er dann grundsätzlich auch gebunden. Er ist insbesondere nicht befugt, die Berufsunfähigkeit des Versicherten ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hiervon abweichend zu bewerten. Stattdessen ist er an die ursprüngliche Bewertung gebunden, so dass ihm nur das Nachprüfungsverfahren gem. 9 B-BUZ verbleibt. 31 Bei dieser Nachprüfung des Berufsunfähigkeitsversicherers ist nicht zwischen der Ausbildungs- und Ausübungsphase zu unterscheiden. Da etwa auch die Ausbildung als Sekretärin unter den Berufsbegriff falle, schütze die Berufsunfähigkeitsversicherung einen Auszubildenden auch vor dem Wegfall des Berufsziels. 32 Im Rahmen der streitigen Frage, ob Berufsunfähigkeit vorlag, hat das Gericht, dem ein von ihm im Rahmen des Rechtsstreits in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vorliegt, welches einem von der Partei vorgelegten medizinischen Gutachten widerspricht, bei der Entscheidungsfindung gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Es kann den Rechtsstreit nicht ohne logisch nachvollziehbare Begründung entscheiden, hat den Privatgutachter ernst zu nehmen und gegebenenfalls eine weitere schriftliche Stellungnahme des vom Gericht beauftragten Sachverständigen einzuholen bzw. beide Sachverständige mündlich anzuhören, wobei auch eine Gegenüberstellung in Betracht gezogen werden muss. 33 Wenn es dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen dann nicht möglich ist, die Einwendungen des Privatgutachters des Versicherten auszuräumen, hat das Gericht im Rahmen seiner Sachaufklärungsverpflichtung gegebenenfalls auch ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen. 34 Zahlreiche Urteile beschäftigen sich mit angeblichen vorvertraglichen Obliegenheitspflichtverletzungen, insbesondere mit den Folgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten. Die in den 19 bis 21 VVG enthaltenen Neuregelungen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers sowie deren Rechtsfolgen sind weitestgehend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen übernommen worden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die ihm bekannten und für den Entschluss zur Eingehung des Vertrages erheblichen Gefahrenumstände bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung anzuzeigen ( 19 Abs. 1 VVG), beschränkt sich nur auf solche Gegebenheiten, nach denen der Versicherer zuvor oder spätestens vor Annahme des Antrags des Versicherungsnehmers in Textform gefragt hat. Werden die sogenannten Gesundheitsfragen objektiv falsch 27 BGH VersR 2012, 1113, So auch Rechtsanwälte, Richter und Personen, die vorwiegend geistig tätig sind. 29 BGH, Urteil v IV ZR 141/11, VersR 2012, BGH, Urteil v IV ZR 141/11, VersR 2012, 981 m.w.n. 31 BGH MDR 2010, BGH, Urteil v IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 ff. 33 BGH, Urteil v VI ZB 30/10, VersR 2011, 553 = NJW-RR 2011, BGH, Urteil v VI ZB 30/10, VersR 2011, 553 = NJW-RR 2011, NJ 5/2013

5 Die jüngste Rechtsprechung zum Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Kasko-Versicherungsrecht - Wagner Aufsatz beantwortet, kann dies zu einem Rücktrittsrecht gem. 19 Abs. 2 und 3 Satz 1 VVG, zu einem Recht zur Kündigung binnen Monatsfrist ( 19 Abs. 3 Satz 2 VVG) oder, im Falle der arglistigen Täuschung, zu einem Anfechtungsrecht mit der Folge führen, dass die erbrachten Leistungen nach 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Versicherer zurückgefordert werden. Weitestgehend unstreitig ist, dass der Versicherer wegen arglistiger Täuschung zur Anfechtung berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages schwere, chronische oder immer wieder auftretende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt. 35 So führt etwa das Verschweigen eines akuten HWS-Syndroms beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits- Versicherung für einen körperlich arbeitenden Versicherungsnehmer zur Arglistanfechtung des Versicherers. 36 Auch das Verschweigen einer früheren Drogenabhängigkeit, obwohl die Entwöhnungstherapie noch bis ein halbes Jahr vor Antragstellung andauerte, muss ein Anfechtungsrecht begründen. 37 Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, nachdem Rückenschmerzen verschwiegen wurden, die mit Massageterminen therapiert wurden, hat zur Folge, dass der Versicherungsvertrag insgesamt nichtig ist und nicht etwa insoweit bestehen bleiben kann, als das Vertragsverhältnis auch ohne die Täuschung abgeschlossen worden wäre. Der Versicherer kann sich also insgesamt vom Vertrag lösen, ohne dass es auf eine Kausalität im Sinne des 21 VVG a.f. ankäme. 38 Andererseits führt nicht jede objektive Falschangabe im Versicherungsantrag zur Leistungsfreiheit bzw. zum Anfechtungsrecht des Versicherers. Wurden dem Versicherungsnehmer etwa bei Vertragsschluss komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass er sie zu erfassen nicht in der Lage war, kann eine unfallvollständige Antwort nicht Grundlage für einen Rücktritt bzw. eine Anfechtung sein, da der Versicherungsnehmer, um arglistig zu handeln, vorsätzlich, also bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken hat. 39 Auch wird in der Rechtsprechung vielfach vertreten, dass solche Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht angegeben werden müssen, die offenbar bloß belanglos sind und alsbald vergehen, wobei das OLG Köln 40 dies auch zugunsten eines Versicherten angenommen hat, der verschwiegen hatte, einmal wegen Lumbalgie sowie einmal wegen Sehnenscheidenentzündung arbeitsunfähig gewesen zu sein. Auch ist stets die Rolle des Versicherungsvermittlers zu beachten. Wurden ihm nachweislich vollständige Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht, ist dies jedenfalls dann dem Versicherer zuzurechnen, wenn er als Agent tätig war (sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung). 41 Wurde der Versicherungsnehmer jedoch von einem Makler falsch beraten, so kann dies allenfalls dazu führen, dass bei Verschweigen von Beschwerden nicht von Vorsatz ausgegangen werden kann, ohne dass aber das Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Versicherers entfällt. 42 Gegebenenfalls kann der Versicherungsnehmer sich im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast dadurch entlasten, dass er plausibel darlegt, wie und weshalb es zu den Falschangaben gekommen ist. 43 Hat der Versicherungsnehmer allerdings seinen Versicherungsmakler aber von der Erkrankung unterrichtet und gibt dieser die Informationen bewusst nicht an den Versicherer weiter, um einen problemlosen Versicherungsabschluss zu fördern, bleibt der Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, da sich der Versicherungsnehmer das Verhalten seines Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss. 44 Zur eventuellen Nachfrageobliegenheit des Versicherers hat sich der BGH 45 dahingehend positioniert, dass dem Versicherer eine Nachfrage nur dann obliegen kann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versicherungsnehmer erteilten Auskünfte unvollständig oder falsch sein können. Der Versicherer müsse insbesondere nicht über medizinische Kenntnisse verfügen, wonach bestimmte Erkrankungen in der Regel mit anderen Krankheiten verbunden sind. 46 Nach 172 Abs. 3 VVG können die Parteien in einem Versicherungsvertragsverhältnis die sogenannte Verweisungsmöglichkeit vereinbaren, also eine zusätzliche Voraussetzung für den Eintritt der Berufsunfähigkeit dahingehend, dass die versicherte Person nicht nur ihren bisherigen Beruf, sondern auch eine nach Fähigkeit, Ausbildung und Lebensstellung vergleichbare Tätigkeit entweder tatsächlich nicht ausübt (konkrete Verweisung) oder nicht ausüben kann (abstrakte Verweisung). Eine Verweisung eines berufsunfähigen Auszubildenden auf einen anderen Beruf ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn der Versicherer ein zeitlich unbefristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, da er hiermit auch verbindlich über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit entscheidet. 47 Wenn ein Schreiner, der aufgrund von Staubemissionen an Asthma erkrankt ist, als Außendienstmitarbeiter in einer Gartentechnikfirma arbeitet, hat der Versicherer im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind. Macht allerdings der Versicherungsnehmer geltend, dass die neue Tätigkeit 35 Siehe die zahlreichen Nachweise in Prölss/Martin-Prölss, VVG, 19 Rn OLG Köln, BeckRS 2011, 20806; vgl. auch OLG Frankfurt/M., BeckRS 2012, zum Anfechtungsrecht eines Versicherers, wenn der versicherte Bäcker eine chronische Bronchitis verschwiegen hat, wegen derer er seit fünf Jahren medikamentös behandelt wurde; OLG Frankfurt/M., BeckRS 2012, zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei verschwiegenen chronischen und immer wiederkehrenden Erkrankungen. 37 LG Dortmund, Versicherung und Recht kompakt 2011, BGH, Urteil v IV ZR 140/08, NJW 2010, OLG Stuttgart, Urteil v U 157/11, NJW 2012, 2526; BGH, Urteil v IV ZR 252/08, VersR 2011, OLG Köln, Versicherung und Recht kompakt 2012, 32, m.w.n. 41 Vgl. BGH, Urteil v ,1987 IVa ZR 195/86, MDR 1988, 387; BGH, Urteil v IVa ZR 72/88, MDR 1989, Vgl. etwa OLG Frankfurt/M., ZfSch 2012, OLG Köln, BeckRS 2012, LG Hamburg, BeckRS 2012, BGH ZfS 2011, BGH ZfS 2011, 453 zur Frage, ob der Versicherer bei einem Hinweis des Versicherten auf Neurodermitis nachzufragen hat, ob mit der Neurodermitis auch eine Asthma Bronchiale verbunden sei. 47 BGH, Urteil v IV ZR 269/08, VersR 2011, 655 = NJW 2011, NJ 5/

6 Aufsatz Wagner - Die jüngste Rechtsprechung zum Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Kasko-Versicherungsrecht nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so ist es Sache des Versicherten, konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich eine fehlende Vergleichbarkeit ergibt. 48 Das entscheidende Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Verweisung des Versicherers zu ermitteln, wie die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgestaltet war und sich hinsichtlich der Einkommenssituation und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Versicherten weiter entwickelt hätte. Ein Versicherungsnehmer muss sich also weder uneingeschränkt auf eine bestimmte Tätigkeit verweisen lassen, noch ist dem Versicherer eine solche Verweisung generell verwehrt. 49 Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit ist auch auf das Einkommen des Versicherten abzustellen. Der BGH 50 hatte zu entscheiden, ob eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, wonach eine Verweisung unzumutbar sei, wenn das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen des zuletzt ausgeübten Beruf liege, im Sinne des 305 c Abs. 2 BGB unklar sei, da nicht geregelt wurde, ob es auf das Brutto- oder Nettoeinkommen ankomme. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregelung wurde allerdings bereits deshalb verneint, da die Versicherungsbedingungen nicht zu einem objektiv mehrdeutigen Ergebnis führten. Zwar sei der Begriff des Einkommens nicht abschließend geregelt; er sei allerdings auch abhängig von der bisherigen Lebenssituation, weshalb nicht generell auf Brutto oder Netto abgestellt werden könne, sondern darauf, welche Vergleichsmethode im konkreten Einzelfall dem Maßstab der Gleichwertigkeit eher gerecht werde. Im Rahmen der Überprüfung des Verweisungsrechts des Versicherers kommt es stets auf die konkrete Einschätzung des Einzelfalls an, wobei etwa ein berufsunfähiger Maler, der nunmehr als Schulhausmeister tätig ist, nicht auf diese neue Tätigkeit als Begründung für eine Einstellung der Leistungen verwiesen werden kann, weil die Tätigkeit eines Schulhausmeisters nach Ausbildung, Erfahrung und Entwicklungsmöglichkeiten nicht der Tätigkeit eines Malergesellen entspreche. 51 III. Kfz-Kasko-Versicherungsrecht Auch im Bereich des Sachversicherungsrechts bei Kraftfahrzeugen standen zuletzt Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten im Vordergrund. Dabei war zunächst eine wichtige Frage des Übergangsrechts zu regeln. Nachdem bereits mehrere Instanzgerichte entsprechend entschieden hatten, bestätigte der BGH, 52 dass die Sanktionsregelungen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten unwirksam seien, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Im Zuge der Einführung des neuen VVG hatte der Gesetzgeber um eventuelle Benachteiligungen der Versicherer durch die Gesetzesregelung in Bezug auf laufende Verträge zu kompensieren den Versicherern mit Art. 1 Abs. 3 EGVVG die Möglichkeit eingeräumt, ihre AKB mit Wirkung zum durch einseitige Mitteilung ge- genüber dem Versicherungsnehmer in Textform bis einen Monat vorher an das neue VVG anzupassen. Von dieser Möglichkeit der einseitigen Vertragsanpassung haben jedoch formund fristgemäß nur wenige Versicherer Gebrauch gemacht. Die Versicherer, die hiervon Gebrauch gemacht haben, haben es in der Regel verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugangsnachweis für die Mitteilung zu führen. Damit wurden entweder keine neuen AKB eingeführt, die auf die neue Gesetzeslage angepasst waren, oder deren Einbeziehung kann im Bestreitensfalle nicht nachgewiesen werden. Dies wiederum hatte zur Konsequenz, dass die nach altem Recht wirksamen Klauseln zu den Obliegenheiten und den Verletzungsfolgen, die auf 6 VVG a.f. Bezug nahmen, unwirksam wurden, da 28 VVG n.f. für den Versicherungsnehmer deutlich günstiger ist 53 als 6 VVG a.f. Wenn neue AKB nicht nachweislich Vertragsbestandteil geworden sind, blieb der Bereich der Obliegenheiten, die im Einzelnen gesetzlich nur hinsichtlich der Rechtsfolgen geregelt sind, ungeregelt, mit der Konsequenz, dass z.b. Trunkenheitsfahrten, Fahrten ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht die Folgen des 28 VVG nach sich ziehen können. 54 Im Zusammenhang mit den Obliegenheiten standen der Häufigkeit in der Praxis entsprechend die Fälle des alkoholisierten Fahrens im Vordergrund. Dabei war insbesondere die Frage streitig, ob ein Versicherer berechtigt ist, seine Leistungen auf Null zu kürzen, wenn der Versicherte stark alkoholisiert ein Fahrzeug führt, ihm insoweit aber keine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Das vollständige Leistungskürzungsrecht wurde vom BGH 55 bestätigt, wobei der BGH bei einer Alkoholisierung von 2,7 Promille und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrauschs zum einen klarstellte, dass der Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalles im Falle eines Vollrauschs auch an einen vorherigen Zeitpunkt anknüpfen kann und, dass auch eine Kürzung bzw. Quotelung auf Null bei grober Fahrlässigkeit möglich sein muss. In Ausnahmefällen könne der Versicherer also auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls die Leistung vollständig versagen. 56 Um eine Leistungskürzung auf Null im Fall fahrlässigen Verhaltens annehmen zu können, müsse allerdings eine sorgfältige Abwägung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden, wobei dies insbesondere dann angenommen werden könne, wenn die Alkoho- 48 BGH, Urteil v IV ZR 8/08, VersR 2010, BGH, Urteil v IV ZR 8/08, VersR 2010, BGH, Urteil v IV ZR 287/10, VersR 2012, OLG Karlsruhe, Urteil v U 140/11, NJW-RR 2012, BGH, Urteil v IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549 = ZfS 2012, Das neue VVG ist für den Versicherungsnehmer insbesondere wegen des Wegfalls des Alles-oder-Nichts-Prinzips zugunsten von Quotenregelungen günstiger. 54 So auch OLG Celle, VersR 2012, 753; OLG Hamm, RuS 2012, Urteil vom , MDR 2011, So auch OLG Dresden, Urteil v U 466/10, VersR 2011, 205; OLG Stuttgart, r+s 2011, 280; LG Oldenburg, RuS 2010, 461; LG Münster, RuS 2010, NJ 5/2013

7 Die jüngste Rechtsprechung zum Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Kasko-Versicherungsrecht - Wagner Aufsatz lisierung die einzige Ursache des Unfalls war und entlastende Momente nicht ersichtlich seien. 57 Häufigen Entscheidungsbedarf gab es auch im Zusammenhang mit der Obliegenheitspflichtverletzung, die nunmehr ausdrücklich in Ziff. E.1.3. Satz 2 Halbs. 2 AKB 2008/2010 geregelt ist. Danach hat der Versicherer bis zur Feststellung seiner Person und der Umstände seiner Beteiligung an der Unfallstelle zu verbleiben. Während diese Verpflichtung früher durch Auslegung des 7 AKB a.f. begründet wurde, ist sie nunmehr in den AKB ausdrücklich aufgeführt. Der in den letzten Jahren in der Rechtsprechung der Instanzgerichte entwickelten Tendenz dahingehend, dass Arglist in Fällen des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle weitestgehend ohne weitere Voraussetzungen mit der Folge angenommen wurde, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt werden konnte, 58 ist der BGH 59 zuletzt entgegen getreten, als er entschied, dass ein Verstoß gegen 142 Abs. 2 StGB die nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht in jedem Fall zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten sei. Der BGH erteilte also dem Automatismus, dass bei Fahrerflucht gleichzeitig auch Leistungsfreiheit des Versicherers anzunehmen sei, eine Absage. Dem Aufklärungsinteresse des Versicherers sei trotz einer Verletzung von 142 Abs. 2 StGB in ausreichender Weise genüge getan, wenn der Versicherte zu einem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch unverzüglich im Sinne des 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, seinen Versicherer (oder dessen Agenten) informiert hat. Zu den Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall gehört nicht nur die Verpflichtung, an der Unfallstelle zu verbleiben, sondern auch diejenige, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollumfänglich über die Umstände des Versicherungsfalles zu informieren. 60 Nicht jede Falschangabe kann jedoch hier zu einer (teilweisen oder vollständigen) Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Gibt etwa der Versicherungsnehmer nach einem Diebstahl seines LKW an, er habe vier Schlüssel besessen, während es tatsächlich nur drei waren, liegt zwar eine objektiv falsche Angabe und somit eine Obliegenheitspflichtverletzung vor. Eine zu hohe Angabe vorhandener Schlüssel ist jedoch im Gegensatz zu der falschen Angabe einer zu niedrigen Anzahl von Schlüsseln generell nicht geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und führt daher nicht zu Leistungskürzungsrechten. 61 Bei der streitigen Frage, ob es im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises nach 28 Abs. 3 VVG auf eine lediglich abstrakt-generelle Kausalität 62 oder aber auf eine konkrete Kausalität 63 ankommt, hat sich das OLG Oldenburg 64 der herrschenden Meinung angeschlossen. Entscheidend sei, ob dem Versicherer durch die Obliegenheitspflichtverletzung des nicht arglistig handelnden Versicherungsnehmers im konkreten Fall ein messbarer Nachteil entstanden ist. Dies sei nicht der Fall, wenn der Versicherer noch vor Regulierung eines Kasko-Schadens durch Auslösung des Fahrzeugschlüssels bemerkt, dass die Laufleistung des PKW nicht bei , sondern bei Kilometer gelegen habe. Andererseits ist zu beachten, dass der Kausalitätsgegenbeweis nach 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr geführt werden kann, wenn nach einem Verkehrsunfall Feststellungen zum Fahrer des Fahrzeugs und zu seiner Alkoholisierung oder Drogenbeeinflussung aufgrund unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht mehr möglich sind. 65 Ist der Versicherer aufgrund einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherten leistungsfrei, bleibt er bei der Kfz-Haftpflichtversicherung den Geschädigten gegenüber jedoch gem. 117 VVG zur Leistung verpflichtet. Dies führt zu einem Regressanspruch nach 116 VVG, da der Versicherte im Innenverhältnis zum Versicherer allein haftet. Dieser Regressanspruch unterliegt den Regressbeschränkungen der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), und zwar im Hinblick auf Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall auf und im Hinblick auf Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall auf 2.500, in Fällen besonders schwerer vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- und Schadensminderungspflicht auf Geklärt werden konnte die bislang nicht völlig unstreitige Frage, ob und wann es zu einer Addition der Regresshöchstbeträge kommt. Bei Verletzung einer vor (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) und einer nach dem Versicherungsfall (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) zu erfüllenden Obliegenheit ist eine Addition der Regresshöchstbeträge (hier: 2 x ) vorzunehmen. 66 Bei Kollision der Regressbeschränkungen und der quotalen Kürzung nach grob fahrlässiger Obliegenheitspflichtverletzung ist so vorzugehen, dass die Begrenzung des Regresses auf gem. Ziff. D AKB bereits den Anspruch auf quotal gekürzte Entschädigung betrifft. Es ist also nicht die Regresshöchstgrenze in Höhe von quotal zu kürzen, sondern der quotal gekürzte Regressbetrag ist auf beschränkt BGH, Urteil v IV ZR 251/10, VersR 2012, 341 ff. 58 Vgl. etwa LG Saarbrücken, Urteil v S 75/10, NZV 2011, 255; LG Düsseldorf, ZfS 2010, 573; OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, BGH MDR 2013, Ziff. E.1.3. AKB. 61 BGH, Urteil v IV ZR 108/07, NJW 2011, So etwa Langheid, NJW 2007, 3665 m.w.n. 63 Ganz herrschende Meinung, siehe etwa LG Dortmund, Schaden-Praxis 2010, 332; siehe auch Meier, r+s 2007, 89; Marlow, VersR 2007, 43; so bereits Prölss, VersR 2003, OLG Oldenburg, Beschluss v U 27/11, VersR 2011, 1437 ff. 65 OLG Naumburg, ZfS 2012, OLG Celle, ZfS 2012, 571 ff. 67 LG Bochum, ZfS 2012, 573; so auch LG Saarbrücken, ZfS 2012, 628. NJ 5/

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