Lösungen der Fälle auf Blatt 3

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1 Lösungen der Fälle auf Blatt 3 Vorüberlegung: Wie erlischt ein Schuldverhältnis? vgl. zu allem Schlechtriem, SchR AT, Rn. 491ff. Der offensichtliche Grundfall des Erlöschens eines Schuldverhältnisses kommt in 362 I zum Ausdruck: Bewirkung der geschuldeten Leistung Nach der herrschenden Theorie der realen Leistungsbewirkung heißt das, dass es auf den Leistungserfolg ankommt. Subjektive Tatbestandsmerkmale sollen keine Rolle spielen. Die Leistungshandlung ist zwar erforderlich, jedoch reicht sie allein nicht aus. Voraussetzung dafür, dass der Leistungserfolg eintritt ist zusätzlich die Empfangszuständigkeit desjenigen, an den geleistet wird. Die Empfangszuständigkeit fehlt z.b. bei Minderjährigen (daraus folgt, dass der Mj. bspw. Eigentum erwerben kann lediglich rechtl. vorteilhaft, aber seinen Anspruch behält, weil ihm die Empfangszuständigkeit für die Erfüllungshandlung fehlt) Besonderheiten treten ein, wenn ein Dritter hinzutritt. Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Leistung durch einen Dritten ( 267) und der Leistung an einen Dritten ( 362 II). (vgl. zu den Einzelheiten Palandt/Heinrichs 267; ders. 382 Rn. 4) Abweichend vom Grundfall des Erlöschens durch Erfüllung sind noch andere Erlöschensgründe denkbar. Zum einen ist dies der Erlass der Schuld nach 397. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, in dem der Gläubiger entweder die Schuld erlässt oder anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht besteht (Abs. 2). Zum anderen die Konfusion. Sie tritt ein, wenn sich die Position des Schuldners und die des Gläubigers in einem Rechtssubjekt vereinigen Es ist aber auch ein Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Erfüllungssurrogate denkbar. Es werden verschiedene Erfüllungssurrogate unterschieden: 1. Die Leistung erfüllungshalber, diese Figur ist gesetzlich nicht geregelt und in 364 II nur angedeutet. Bei der Leistung erfüllungshalber liefert der Schuldner dem Gläubiger einen anderen als den geschuldeten Gegenstand aus, aus dem er sich befriedigen soll. Die ursprüngliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner bleibt dabei bestehen. Sie ist lediglich für den Zeitraum der versuchten Befriedigung gestundet. Der Gläubiger hat bei dem Versuch der Befriedigung die verkehrsübliche Sorgfalt zu beachten. Tut er dies nicht, so haftet er dem Schuldner für Verschlechterung oder Untergang des Gegenstandes. Wichtigstes Beispiel: Wechsel oder Scheck. Erst wenn der Scheck von der Bank eingelöst wird erlischt die Verbindlichkeit aus der ursprünglichen Forderung und der Scheckverbindlichkeit. 2. Die Leistung an Erfüllungs statt ist in 364 I gesetzlich geregelt. Im Ergebnis führt diese Regelung zu einer Ersetzungsbefugnis. D.h. unter Beibehaltung des ursprünglichen Rechtsgrundes willigt der Gläubiger in die Änderung der Schuld ein. Hierbei ist zu beachten, dass freilich nicht allein die Vereinbarung einer neuen Schuld zum Erlöschen des Schuldverhältnisses führt, sondern erst die Hingabe des nun geschuldeten Gegenstandes. 3. Die Nacherfüllung ist ein durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in ihrer Bedeutung gestiegener Rechtsbehelf. Die entsprechenden Regelungen finden sich in 439, 440, 437 Nr. 1, sowie in 635 ff., 634 Nr. 1. Der 326 I 2 nimmt darüber hinaus Bezug auf die Nacherfüllung. Bei dem Anspruch auf Nacherfüllung handelt es sich um einen modifizierten vertraglichen Erfüllungsanspruch. Modifiziert ist der Anspruch deshalb, weil der Schuldner seiner Pflicht aus dem Vertrag (z.b. 433 I 2) durch den gescheiterten Erfüllungsversuch noch nicht gerecht geworden ist, so dass der Erfüllungsanspruch fortbesteht, wobei die 437 ff. an die Stelle der allgemeinen Vorschriften treten. AG Unterlagen auch unter: 1

2 Die Wirkung der Nacherfüllung ist das Erlöschen des Primäranspruchs, wenn der Schuldner unverzüglich nachliefert und dem Gläubiger keine sonstigen Beeinträchtigungen an seinen Rechtsgütern entstehen. 4. Die in den 372 ff. geregelte Hinterlegung sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Sie ist nicht besonders klausurträchtig und die gesetzlichen Regelungen sind deutlich. 5. Die Aufrechnung ist das wohl praxis- und damit klausurrelevanteste Erfüllungssurrogat. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in den 387 ff. In 389 kommt die Rechtsfolge der Aufrechnung zum Ausdruck. Sie besteht in dem rückwirkenden Erlöschen der aufgerechneten Forderungen. Beachte 352. Die Aufrechnung hat folgende Voraussetzungen: a) Wechselseitigkeit der Forderungen, d.h. jede Partei ist zugleich Gläubiger und Schuldner der anderen. Ausnahme: 268 II Zu beachten auch: 406 f.; 417 I 2. Freilich können sich die Parteien einvernehmlich über das Erfordernis der Wechselseitigkeit hinwegsetzen. b) Gleichartigkeit des Forderungsinhaltes, d.h. die Forderungen müssen auf die gleiche Schuld gerichtet sein (wichtigstes Bsp. Geld). Insofern bei Gleichartigkeit Vorrang der Aufrechnung vor 273, weil 273 die Leistung nicht erlöschen lässt. c) Durchsetzbarkeit beider Forderungen, d.h. die Forderungen müssen einredefrei bestehen. Ausnahme: 215 d) Erfüllbarkeit der Haupt- bzw. Passivforderung, d.h. der Schuldner müsste die Forderung, gegen die er aufrechnen will auch erfüllen dürfen, z.b. 271 II. Erfüllbarkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn der Gläubiger durch Nichtannahme der Leistung in Gläubigerverzug käme. e) Nichtvorliegen von Aufrechnungsverboten Aufrechnungsverbote folgen aus dem Gesetz ( 387 ff. BGB; 422 II BGB; 19 II 2 GmbHG) oder aus Vereinbarungen der Parteien. Beachte ferner den 770 II BGB und den 129 III HGB, die ein Leistungsverweigerungsrecht einräumen f) Aufrechnungserklärung Lösung zu Fall 1a) Leistung an Erfüllungs statt V könnte von K den Kaufpreis verlangen, wenn er einen entsprechenden gültigen Anspruch hat, 433 II KV? Entsprechende WE? (+) KV (+) Anspruch (+) Anspruch erloschen? K hat gezahlt und sein Auto hingegeben. Hinsichtlich der Zahlung ist der Anspruch erloschen, 362 I Anspruch auch hinsichtlich des veranschlagten Wertes des Gebrauchtwagens erloschen? Leistung erfüllungshalber? (-) V wollte nicht die Forderung stunden, bis er den Wagen verkauft hätte. Leistung an Erfüllungs statt? Hat V dem K Ersetzungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Geldschuld eingeräumt? (+) Ist deshalb der Anspruch erloschen? Was hat K geschuldet? Die Übergabe und Übereignung eines gebrauchten Kfz, das die üblichen Gebrauchsspuren aufweist, nicht aber ein Unfallwagen K hat nicht geleistet, was er geschuldet hat, also ist der Anspruch nicht erloschen. Rechte des V? 365 gewährt ihm die Rechte eines Käufers, d.h. die 434 ff. sind anwendbar. Hier liegt ein Sachmangel i.s.d. 434 I 1 vor. Deshalb kann V nach 437 Nr. 2 i.v.m. 323 I vom Vertrag zurücktreten. Nach dem Rücktritt kann er dann den vollen Kaufpreis verlangen. Der Rücktritt ist auch nicht nach 323 V 2 ausgeschlossen, da es sich nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt. Freilich hat der V dem K den Wagen nach 346 I wieder herauszugeben. AG Unterlagen auch unter: 2

3 Die Literatur müsste den Fall anders lösen. Sie geht davon aus, dass es sich bei der Inzahlungnahme gebrauchter Sachen um einen Vertrag handelt, der aus kauf- und tauschrechtlichen Elementen zusammengesetzt ist. Daraus folgt, dass der ganze Vertrag rückgängig gemacht werden müsste. Um den Verkauf des Neuwagens aufrechtzuerhalten müsste der V als Rechtsfolge statt des Rücktritts die Minderung nach 441 wählen. Der K hätte dann nur den mangelbedingten Minderwert zu ersetzen und der V müsste den Gebrauchtwagen behalten. Für die Literatur spricht, dass sie dem Parteiwillen dann gerecht wird, wenn der Verkäufer weiterhin ein Interesse an der gebrauchten Sache hat, denn dann kann der Vertrag bestehen bleiben und nur der merkantile Minderwert ist zu ersetzen. Wenn die gebrauchte Sache aber für den Verkäufer nicht mehr von Interesse ist und er sie loswerden will, dann müsste er nach der Literatur den ganzen Vertrag aufgeben. Da der Verkäufer regelmäßig kein Interesse an der Sache mehr haben wird, ist die Lösung der Rspr. praxisnäher. Ergebnis: Der V kann den vollen Kaufpreis verlangen und muss dem K seinen Gebrauchtwagen zurückgeben. Lösung Fall 1 b) Aufrechnung S könnte die Bezahlung des Schmerzensgeldes verlangen, wenn er einen entsprechenden Anspruch hat, 823 I i.v.m. 253 II 1. Alt. Anspruch aus 823 I? G hat den S vorsätzlich am Körper beschädigt, ein Anspruch besteht daher. Grds. ist dieser Schaden jedoch nicht ersatzfähig, weil die 249 ff. nur Vermögensschäden kennen. Aber 253 II gibt die Möglichkeit, auch Schäden, die nicht Vermögensschäden sind durch eine billige Entschädigung in Geld abzugelten. Anspruch (+) Anspruch erloschen? G erklärt die Aufrechnung diese könnte nach 389 zum rückwirkenden Erlöschen der Forderung führen. Aufrechnung wirksam? a) Wechselseitigkeit? (+) S ist Schuldner des G für die ursprüngliche Forderung und Gläubiger hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung b) Gleichartigkeit? (+) Beides sind Geldschulden c) Durchsetzbarkeit? (+) Die Forderungen sind nicht einredebehaftet d) Erfüllbarkeit? (+) e) Erklärung der Aufrechnung? (+) f) Entgegenstehen von Aufrechnungsverboten? In Betracht kommt 393 G rechnet gegen die Forderung des S auf. Die Forderung des S dürfte also nicht aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammen. Dies ist aber der Fall Aufrechnung (-) Beachte: Der S selbst dürfte sehr wohl gegen die Forderung des G aufrechnen. 393 bestimmt nur, dass nicht gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung aufgerechnet werden darf, es darf aber mit einer solchen Forderung aufgerechnet werden. Ergebnis: Der S kann weiterhin die Zahlung der verlangen, denn die Aufrechnung des G ist nicht erfolgreich. Lösung Fall 1 c) Aufrechnung und Anrechnung M kann die Herausgabe der Möbel verlangen, wenn sie Eigentümerin ist, 985 M war Eigentümerin der Möbel. Sie hat die Möbel nicht übereignet, folglich ist sie noch immer Eigentümerin. Der Anspruch aus 985 besteht. Problem: Der V ist nur mittelbarer Besitzer der Möbel. Nach h.m. ist aber die Vindikation auch gegen den mittelbaren Besitzer zulässig. AG Unterlagen auch unter: 3

4 Durchsetzbarkeit des Anspruchs? Der Besitzer kann nach 986 Einwendungen gegen den Anspruch aus 985 geltend machen. Hier kommt das Vermieterpfandrecht ( 562 I 1) als Recht in Frage, das den V zum Besitz berechtigt. Vermieterpfandrecht? Forderung aus dem Mietverhältnis? (+) Mietrückstand Möbel = eingebrachte Sachen? (+) Im Eigentum des Mieters? (+) Pfändbarkeit nach 811 ZPO? (+) Vermieterpfandrecht (+) Weiterbestehen des Vermieterpfandrechts? Vermieterpfandrecht = gesetzliches Pfandrecht nach 1257 gelten die Regeln des rechtsgeschäftlichen Pfandrechts 1252 das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es bestellt wurde Vermieterpfandrecht könnte erloschen sein, wenn die Mietzinsforderung erloschen ist. Erlöschen der Mietzinsforderung durch Aufrechnung? a) Wechselseitigkeit der Forderungen? Dem V steht die Forderung auf Mietzinszahlung gegen M zu. Gegenforderung? Anspruch auf Erlösherausgabe aus angemaßter Eigengeschäftsführung, 687 II; 681 II; 667? Dazu hätte der V positive Kenntnis davon haben müssen, dass er die Möbel nicht weiter benutzen darf. eher (-) Anspruch aus 987 auf Nutzungsherausgabe? (-) V hat Besitzrecht aus 986; 562 I 1 Anspruch aus 812 I 1 Alt.2? Erlangtes etwas? Gebrauch der Möbel In sonstiger Weise erlangt? (+) Auf Kosten der M? (+) Sie konnte die Möbel nicht nutzen, Ohne Rechtsgrund? V hat in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechtes eingegriffen. Er hatte ein Besitzrecht aus 562 I 1, aber aus 1257; 1213 folgt, dass er kein Recht zur Nutzung hatte. Dieses Recht war nur M zugewiesen. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 (+) Anspruchsinhalt? 818 II = Gegenforderung ist der Bereicherungsanspruch. Hier ist V Schuldner und M Gläubigerin Wechselseitigkeit (+) b) Gleichartigkeit? (+) c) Durchsetzbarkeit? (+) d) Erfüllbarkeit? (+) e) Erklärung der Aufrechnung? (+) f) Entgegenstehen von Aufrechnungsverboten? (-) Die erklärte Aufrechnung ist erfolgreich. Die Mietzinsforderung ist damit erloschen. Damit ist das Vermieterpfandrecht erloschen und damit wiederum das Recht zum Besitz für V. Ergebnis: Das Herausgabeverlangen der M wäre erfolgreich. Lösung der Abwandlung Die M hätte einen Anspruch auf Herausgabe der Möbel, wenn sie Eigentümerin wäre, 985. Wie oben Erlöschen der Mietzinsforderung? In Betracht kommt eine Anrechnung der Nutzungen nach 1214 II, der über 1257 anwendbar ist. Der 1214 II bestimmt, dass beim Nutzungspfand der Reinertrag der Nutzungen kraft Gesetzes auf die geschuldete Leistung angerechnet wird. Mietzinsforderung wäre erloschen. Aber: 1214 II bezieht sich auf 1214 I und so- AG Unterlagen auch unter: 4

5 mit auf den Pfandgläubiger, der berechtigt ist Nutzungen zu ziehen. V ist aber nicht berechtigt, Nutzungen zu ziehen. Allerdings ist zu beachten, dass wenn der Reinertrag der Nutzungen schon bei dem Pfandgläubiger, der zur Nutzung berechtigt ist kraft Gesetzes angerechnet wird, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn der Pfandgläubiger nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen. Mietzinsforderung ist erloschen Ergebnis: Die M kann erfolgreich die Herausgabe ihrer Möbel verlangen. Es ändert sich in diesem speziellen Fall also nichts, wenn die Aufrechnung nicht erklärt wird. AG Unterlagen auch unter: 5

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