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- Nikolas Martin
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2 2 Das Studienbuch besteht aus den Bänden Band 1 Grundlagen der Versicherungswirtschaft Band 2 Versicherungssparten Diese deutsche Fassung dient als Vorlage für die Übersetzung ins Englische. Herausgegeben vom Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e. V., München, im Auftrag des Osteuropa-Ausschusses des GDV (GDV e. V.), Berlin Verantwortliche Redakteure Dirk Czaya Petra Fleck Katharina Höhn Michael Theilmeier Autoren dieses Bands (alphabetisch) Wolfgang Bergzog Steve Blohm Marko Dankert Marcel Fiege Ingo Graefe Esther Grafwallner Werner Jäger Milan Jarosch Andreas Mauck Rupert Mittelstädt Nadja Trabert Astrid Westphal Gary Yoder 2012 Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urhebergesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Herausgebers. Satz: hgk:fotosatz Weingarten/Baden
3 Vorwort 3 Vorwort Dieses Studienbuch ist als Projekt des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entstanden. Die Autoren sind Experten aus der deutschen Versicherungswirtschaft, die die Kapitel ehrenamtlich geschrieben haben. Der GDV stellt das Studienbuch Partnerverbänden, Aufsichtsbehörden sowie weiteren zuständigen Institutionen aller interessierten Länder zur Verfügung. Das Studienbuch dient Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Versicherungsunternehmen dazu, sich grundlegendes Wissen über Versicherungszusammenhänge anzueignen. Komplexe Sachverhalte sind auch für Brancheneinsteiger anschaulich dargestellt. Mit dem Buch werden sowohl Mitarbeiter im Innendienst wie im Außendienst angesprochen. Die Sachverhalte beziehen sich auf Europäisches Recht und stellen die Umsetzung im deutschen Versicherungsrecht exemplarisch dar. Das Studienbuch, das in einer deutschen und einer englischen Fassung vorliegt, gliedert sich in die beiden Teile: Band 1 Grundlagen Band 2 Versicherungssparten Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viele Erkenntnisse beim Studieren dieser Lektüre und viel Erfolg bei der Umsetzung am Arbeitsplatz. Allen Autoren sind wir für ihren ehrenamtlichen Beitrag zu diesem Werk zu Dank verpflichtet. München und Berlin, im Sommer 2012
4 4 Inhalt Inhalt 1 Hausratversicherung Risikoanalyse und Risikobewältigung Umfang des Versicherungsschutzes nach den VHB Versicherungsort Wohnungswechsel und Prämienänderung 11 VHB Außenversicherung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Versicherungsfall Beitragsberechnung Entschädigungen Wohngebäudeversicherung Risikoanalyse und Risikobewältigung Standarddeckung nach VGB Umfang des Versicherungsschutzes nach den VGB Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Klauseln Versicherungswerte Tarif und Beitragsberechnung Entschädigungsberechnung in der Gleitenden Neuwertversicherung Internationale Aspekte der Wohngebäudeversicherung Haftpflichtrecht und Haftpflichtversicherung Grundlagen Haftpflichtrecht Haftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung Berufliche und Gewerbliche Versicherungen Kraftfahrzeug-Versicherung Einleitung Gesetzliche Grundlagen und Tarife Rechtsgrundlagen des Kfz-Vertrages Kfz-Haftpflichtversicherung Einschränkungen des Versicherungsschutzes Folgen bei Einschränkung des Versicherungsschutzes Kfz-Fahrzeugversicherung (Vollkasko-/Teilkaskoversicherung) Rechtsschutzversicherung Risikoanalyse Entwicklung der Rechtsschutzversicherung Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung Leistungsarten Geltungsbereich Vertragsarten Risikoausschlüsse Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Erfolgsaussichtenprüfung Vertragsbeendigung
5 Inhalt 5 6 Lebensversicherung Vorsorgemöglichkeiten Motive und Kundengruppen Formen der Lebensversicherung Zustandekommen des Vertrages Verwendung der Versicherungsbeiträge Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung Betreuung des Lebensversicherungsvertrages Versicherungsfall Unfallversicherung Risikoanalyse und Risikobewältigung Formen der Unfallversicherung Umfang des Versicherungsschutzes Ausschluss Leistungsarten Gefahrengruppen/Tarif Auslandsreisekrankenversicherung Einleitung Wesen der Auslandsreisekrankenversicherung Vertragsschluss und Vertragsende Deckungsumfang Ausschlüsse Haftung bei Mehrfachversicherung Feuerversicherung / Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Sachen Versicherte Kosten Versicherungsort Versicherungswert Gefahrumstände und Gefahrerhöhung Prämienzahlung Entschädigungsberechnung und Unterversicherung Extended Coverage (EC-Deckung) Außenversicherung Versicherungsformen Betriebsunterbrechungs-Versicherung Technische Versicherungen Technische Versicherungen Bauleistungsversicherung Montageversicherung Verbundene Projektversicherung Maschinenversicherung Elektronikversicherung Betriebsunterbrechungsversicherungen
6 6 Inhalt 11 Transportversicherung, Verkehrshaftungsversicherung und Sonderzweige der Transportversicherung Internationale Lieferbedingungen (INCOTERMS) Risiken im Außenhandel Teilnehmer am Transportversicherungsmarkt Begriff und Wesen der Transportversicherung Versicherung von Kaskorisiken Havarie-Grosse Verkehrshaftung und Verkehrshaftungsversicherungen Sonderzweige der Transportversicherung Grundformen der Gefahrtragung in der Warenversicherung Notwendige Begrenzungen der Gefahrtragung Nicht ersatzpflichtige Schäden Besondere Fälle der eingeschränkten Deckung Vier Grundsätze für die Ausgestaltung einer Warenversicherung Versicherte Interessen im Überblick Hauptinteressen und Nebeninteressen in der Güter-(Waren)Versicherung Behandlung von Aufwendungen und Kosten Versicherungsnehmer und Versicherte Policenarten Wesentliche Inhalte der laufenden Versicherung (laufende Police) Beginn und Ende der Warenversicherung Ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung einer Warenversicherung Kreditversicherung Geschichte, Wesen und Bedeutung der Kreditversicherung Sparten der Kreditversicherung Gegenstand und Umfang der Kreditversicherung Versicherungsvertrag (Kreditversicherungspolice) Funktionsweise der Kreditversicherung Kreditprüfung (credit underwriting) Kreditüberwachung (Risk monitoring) Maßnahmen bei Bonitätsverschlechterung Ende der Versicherungsdeckung Versicherungsfall Geschichte, Wesen und Bedeutung der Versicherung des politischen Risikos Geschichte, Wesen und Bedeutung der Kautionsversicherung Geschichte, Wesen und Problematik der Finanzgarantien Assistance-Leistungen Einleitung Der Begriff Assistance Kurze Historie der Assistance in Deutschland Aktuell angebotene Leistungen im Rahmen von Assistance Wie funktioniert Assistance? Die Angebotsformen der Assistance Die Basis der Assistance Erwartungen an die Assistance beim Verbraucher und bei der Versicherungswirtschaft Beispiele für Assistance-Produkte
7 1 Hausratversicherung von Steve Blohm
8 8 Steve Blohm 1.1 Risikoanalyse und Risikobewältigung Peter Meier und Kathrin Holm wollen heiraten. Für die Wohnung, die sie vor kurzem angemietet haben, sind die Möbel bereits bestellt. Mit einem Freund, der bei einem Versicherungsunternehmen arbeitet, diskutieren sie, ob der Abschluss einer Hausratversicherung erforderlich ist. Der Freund zeigt ihnen auf, welche Gefahren drohen: Ein Feuer könnte die gesamte Wohnungseinrichtung vernichten. Auslaufendes Wasser aus dem Geschirrspüler würde Teppiche und Möbel beschädigen. Einbrecher könnten die Stereoanlage und andere wertvolle Sachen stehlen. Auch wenn Peter Meier und Kathrin Holm sehr gewissenhaft und umsichtig handeln, um Schäden möglichst zu vermeiden; es gibt auch außerhalb der Wohnung Gefahren, die auftreten können und sich auf ihre Sachen auswirken, z. B.: Beim Nachbarn über ihnen platzt der Schlauch der Waschmaschine. Das Wasser dringt durch die Zimmerdecke und beschädigt ihren Hausrat. Blitzschlag verursacht einen Dachstuhlbrand; das Löschwasser läuft auch in ihre Wohnung. Sturm zerstört eine Fensterscheibe; Regen und Hagel richten Schäden an ihren Sachen an. Gemeinsam diskutieren sie verschiedene Möglichkeiten, das Risiko zu bewältigen: Risikotragung Peter und Kathrin können das Risiko selbst tragen in der Hoffnung, dass kein Schaden eintritt. Würde aber beispielsweise ein Feuer oder eine Explosion ihren Hausrat vernichten, könnten erhebliche finanzielle Schwierigkeiten auf sie zukommen. Eine andere Möglichkeit der Risikobewältigung ist die finanzielle Vorsorge durch Rücklagenbildung. Hierbei legt man zum Beispiel den Betrag, der als Versicherungsbeitrag aufzuwenden wäre, auf einem Sparkonto an. Auch hier ergibt sich das Problem, dass die Rücklagen vor allem in den ersten Jahren nicht ausreichen, um größere Schäden abzudecken Risikoverhütung bzw. Risikominderung Durch Sicherungs- und Vorsichtsmaßnahmen kann der Eintritt bestimmter Gefahren vermieden oder das Ausmaß des Schadens vermindert werden, z. B. durch den Einbau von einbruchhemmenden Sicherungen an der Wohnungstür und an Fenstern im Erdgeschoss mechanischen Schutzfiltern gegen Überspannungsschäden durch Blitz automatischen Wasserabschaltgeräten in Waschmaschinen und Geschirrspülern Rauch- und Hitzemeldern
9 Hausratversicherung 9 Damit wird aber nur ein Teil der Gefahren verhindert bzw. reduziert; ein erhebliches Risiko muss weiter getragen werden Risikoabwälzung auf Versicherung Wird für den Hausrat eine Versicherung abgeschlossen, so bezahlt das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall bis auf die Ausschlüsse und einige nicht versicherte Bereiche den Schaden. Der Umfang des Versicherungsschutzes kann über die Standarddeckung der Hausratversicherung hinaus durch den Einschluss von Klauseln, weiteren Elementarschäden und durch die Haushalt-Glasversicherung erweitert werden (vgl. Übersicht). Viele Versicherungsunternehmen bieten außerdem noch einen Haus- Service (sog. Assistance-Leistungen) an: im Schadenfall vermittelt oder beauftragt das Versicherungsunternehmen die benötigten Handwerker. Entscheidung Peter Meier und Kathrin Holm beschließen, eine Hausratversicherung abzuschließen. Da für sie der Beitrag doch recht hoch ist vor allem im Hinblick auf die großen Ausgaben für die Wohnungseinrichtung, fragen sie nach Möglichkeiten der Beitragsminderung. Der Freund schlägt ihnen vor: Klauseln nur einzuschließen, wenn ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben ist. Besitzt Peter Meier beispielsweise nur ein preiswertes Fahrrad aus dem Supermarkt, dann ist es wenig sinnvoll, die Klausel Fahrraddiebstahl einzuschließen, wenn die Summe der Beitragszuschläge in zwei oder drei Jahren genauso hoch ist wie der Kaufpreis des Fahrrades. weitere Elementarschäden nicht zu vereinbaren, wenn ein Schadeneintritt eher unwahrscheinlich ist. die Haushalt-Glasversicherung nur abzuschließen, wenn höhere Beiträge im Schadenfall fällig werden, z. B. wenn sie mehrere Glasvitrinen und ein Glaskeramik-Kochfeld haben. den Beitrag durch Rabatte zu senken, z. B. für: fünfjährige Laufzeit des Vertrages (meistens 10 % Dauerrabatt) Selbstbeteiligung im Schadenfall einbruchhemmende Sicherungen Ist der Jahresbeitrag immer noch zu hoch, so kann auch in Raten viertel-, halbjährlich oder monatlich gezahlt werden. Ist der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren vereinbart, bieten viele Versicherungsunternehmen ihren Kunden auch die Möglichkeit von monatlichen Raten.
10 10 Steve Blohm Versicherungsschutz für den privaten Haushalt: Standarddeckung nach VHB 2008 Brand Blitzschlag Explosion Absturz von Luftfahrzeugen Einbruchdiebstahl Raub Vandalismus Leitungswasser Rohrbruch, Frost Sturm Hagel Erweiterung des Versicherungsschutzes durch Klauseln Überspannungsschäden durch Blitz Fahrraddiebstahl Aquarien Wasserbetten Weitere Elementarschäden Überschwemmung Erdbeben Erdsenkung Erdrutsch Schneedruck Lawinen Haushalt-Glasversicherung nach AGlB 2008 Zerbrechen von Gebäude- und Mobiliarverglasung der Wohnung oder des Einfamilienhauses Weitere Versicherungsmöglichkeiten, z. B. Besondere Versicherungen für Schmuck und Pelze Besondere Versicherungen für Musikinstrumente Besondere Versicherungen für Jagd- und Sportwaffen Besondere Fahrrad- Versicherung Reisegepäcks- Versicherung Zusammenfassung Risikoanalyse und Risikobewältigung (Risk Management) Risikoanalyse Risikoerkennung Ursachenanalyse Risikoeinschätzung
11 Hausratversicherung 11 Risikobewältigung Handlungsmöglichkeiten Risikotragung Risikovermeidung bzw. -minderung Risikoabwälzung Entscheidung zum Abschluss der Hausratversicherung 1.2 Umfang des Versicherungsschutzes nach den VHB 2008 Beispiel: Fernsehgerät setzt Wohnung in Brand Durch ein defektes Fernsehgerät ist eine Mietwohnung in Brand geraten. Nach Angaben der Feuerwehr brannte das Wohnzimmer völlig aus. Das Löschwasser beschädigte auch Hausratsachen in der darunter liegenden Wohnung. Den gesamten Schaden beziffert die Polizei auf rund ,. Für die Schäden am Hausrat treten die jeweiligen Hausratversicherungen der beiden Mieter ein; die Gebäudeschäden, z. B. an Fußböden, Wänden und Decken, übernimmt die Gebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers. Schäden an von den Mietern auf eigene Kosten eingebrachten Laminatböden werden ebenfalls von der Hausratversicherung ersetzt. Besitzt der Nachbar in der unten liegenden Wohnung, dessen Hausratsachen durch das Löschwasser beschädigt wurden, keine Hausratversicherung, so muss er den Schaden selbst tragen. Die Hausratversicherung des Mieters, bei dem das Feuer ausbrach, zahlt nur für Sachen in der eigenen Wohnung, die nach seinem Vertrag versichert sind. Allerdings hat der Nachbar einen Schadenersatzanspruch gegen unseren Mieter, den unser Mieter z. B. über eine Privathaftpflichtversicherung (vgl. Kapitel 3.4) abdeckt/abdecken kann. Der Hausratversicherer ist ersatzpflichtig, wenn eine versicherte Sache (z. B. Möbel) durch eine versicherte Gefahr (z. B. Brand) oder als Folge einer versicherten Gefahr (z. B. Löschwasser) am Versicherungsort zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt. Es ist außerdem zu prüfen, ob für versicherte Kosten und eventuell im Rahmen der Außenversicherung zu leisten ist.
12 12 Steve Blohm Versicherte Sachen Hausrat Beispiel: Der Versicherungsnehmer (VN) hat wertvolle antike Möbel und Schmuck geerbt. Er fragt, ob diese Sachen in der Hausratversicherung eingeschlossen sind oder ob er dafür eine besondere Versicherung abschließen muss. Nach 1 VHB ist der gesamte Hausrat versichert. Dazu gehören: Sachen, die im Haushalt der Errichtung, z. B. Möbel, Teppiche, Gardinen, Bilder dem Gebrauch, z. B. Geschirr, Bekleidung, Haushaltsgeräte dem Verbrauch dienen, z. B. Nahrungs- und Genussmittel außerdem Bargeld und Wertsachen, z. B. Schmuck, Edelsteine, Pelze, Antiquitäten (mit Entschädigungsgrenzen!) Die antiken Möbel sowie der Schmuck gehören damit zu den versicherten Sachen. Für den Schmuck bestehen allerdings Entschädigungsgrenzen nach 13 Abs. 2 VHB Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, die genannten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gegen einen Zusatzbeitrag zu erhöhen und damit eine Unterversicherung zu vermeiden. Wird in der Versicherung vom Begriff Gesamter Hausrat gesprochen, gehören dazu z. B. auch Haustiere, Pflanzen, Prothesen, Brillen sowie Musikinstrumente und technische Geräte, die dem Hobby des Versicherungsnehmers dienen. Die teuren alten Weine des Versicherungsnehmers im Keller sind ebenfalls versichert. Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die im Haushalt lediglich aufbewahrt und außerhalb der Wohnung genutzt werden, z. B. Campingausrüstung, Fahrräder, Sportgeräte, Fotoapparate, Videokameras, Jagd- und Sportwaffen Mitversicherte Sachen nach 6 VHB 2008 Die folgenden Sachen werden ausdrücklich in den Hausratversicherungsschutz einbezogen: Private Rundfunk- und Fernsehantennen sowie Markisen zur Wohnung des Versicherungsnehmers Zu den Antennen gehören auch Parabolantennen (Antennenschüssel). Für Antennen und Markisen besteht Versicherungsschutz am Gebäude sowie auf dem gesamten Grundstück, auf dem die Wohnung liegt.
13 Hausratversicherung 13 Beispiel: Ein Orkan zerreißt die Markise über dem Balkon zur Eigentumswohnung des Versicherungsnehmers. Es besteht Versicherungsschutz sowohl über die Hausrat- als auch über die Gebäudeversicherung. In diesem Fall teilen sich die Versicherungsunternehmen die Entschädigung. Über die Hausratversicherung nicht versichert sind: Gemeinschaftsantennen Antennen und Markisen zu gewerblich genutzten Räumen Funkantennen außerhalb der Wohnung Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter in das Gebäude eingefügt hat Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter sie auf seine Kosten beschafft oder (vom Vormieter) übernommen hat und die Gefahr dafür trägt (d. h. er zahlt die Kosten für die Reparatur bzw. für die Wiederbeschaffung). Dazu gehören z. B. besonders angefertigte Einbauküchen und -möbel, Teppich- und Parkettböden, Etagenheizung, Badewannen. Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeug Für diese Fahrzeuge kann üblicherweise keine Fahrzeugteil- oder Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen werden, so dass durch ihren Einschluss eine Deckungslücke geschlossen wird. Versicherungsschutz besteht z. B. auch für einen selbst fahrenden Rasenmäher, ein Kinderauto oder -motorrad mit Elektromotor. Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen Es besteht wie auch für die Fahrzeuge nach Abs. 2 c dd nur Versicherungsschutz am Versicherungsort (z. B. in der Garage oder im Kellerraum) oder im Rahmen der Außenversicherung. Befindet sich ein Ruderboot oder ein Flugdrachen ständig außerhalb des Versicherungsorts, so wird der Versicherer nicht leisten. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen Dazu gehören z. B. Büromaschinen Fachbücher Werkzeuge gewerbliche Maschinen
14 14 Steve Blohm Versicherungsschutz besteht auch für geliehene oder gemietete Arbeitsgeräte, da nach Abs. 3 fremdes Eigentum mitversichert ist Fremdes Eigentum Die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Sachen sind auch versichert, wenn sie fremdes Eigentum sind, z. B. die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waschmaschine oder Sachen der volljährigen Tochter, die in der Wohnung der Eltern lebt, oder eine von Freunden geliehene Spielekonsole. Beispiel: Der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Fernsehapparat wird in der Wohnung des Versicherungsnehmers durch Feuer zerstört. Es gilt der Grundsatz Fremdversicherung leistet vor Außenversicherung, d. h. die Hausratversicherung des Versicherungsnehmers bezahlt das fremde Fernsehgerät. Die eventuell bestehende Außenversicherung des Verkäufers würde nur eintreten, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen ist Nicht versicherte Sachen Gebäudebestandteile außer Sachen nach Abs. 2 c aa cc Kfz und deren Anhänger außer Kfz nach Abs. 2 c dd Wasserfahrzeuge außer Boote nach Abs. 2 c ee Hausrat von Untermietern außer, wenn der VN dem Untermieter Hausratsgegenstände zum Gebrauch überlässt ( 6 Abs. 4 e VHB 2008) Schmucksachen und Pelze mit besonderer Versicherung
15 Hausratversicherung 15 Zusammenfassung Versicherte Sachen 6 VHB 2008 Gesamter Hausrat (Sachen zur Errichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch; Bargeld und Wertsachen mit Entschädigungsgrenzen) Abs. 1 Versichert sind auch: Private Rundfunk- und Fernsehantennen und Markisen zur Wohnung Abs. 2 c cc Kanus, Ruder-, Faltund Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen Abs. 2 c ee In das Gebäude eingefügte Sachen, die der VN als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt Abs. 2 c aa + bb Berufliche oder gewerbliche Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände des VN oder von Personen in häuslicher Gemeinschaft Abs. 2 c gg Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge Abs. 2c dd Diese Sachen sind auch als fremdes Eigentum versichert. Nicht versicherte Sachen: Gebäudebestandteile außer Sachen nach Abs. 2 a und b Kraftfahrzeuge und deren Anhänger außer Kfz nach Abs. 2 c Wasserfahrzeuge außer Boote nach Abs. 2 c ee Hausrat von Untermietern Schmuck und Pelze, wenn sie gesondert versichert sind
16 16 Steve Blohm Versicherte Kosten Beispiel: Nach einem Brandschaden fragt der Versicherungsnehmer, ob er für die Zeit, die er für das Ausräumen und die Reinigung der Wohnung sowie für den Abtransport der zerstörten Sachen zur Mülldeponie benötigte, eine Vergütung bekommt. Da nicht nur die Reparatur oder der Ersatz der versicherten Sachen, sondern auch die Kosten, die im oder nach dem Versicherungsfall anfallen, in der Hausratversicherung gedeckt sind, erhält der Versicherungsnehmer für seine aufgewendete Zeit eine entsprechende Bezahlung. Aufräumungskosten für versicherte Sachen Dazu gehören z. B.: eigener Zeitaufwand; Vergütung ca. 10, pro Stunde, Abtransport des zerstörten Hausrates zur Mülldeponie, eventuelle Entsorgung als Sondermüll, z. B. verursacht durch Kühlmittel aus der Klimaanlage (FCKW) oder durch Lacke oder Terpentin. Nicht versichert sind Aufräumungskosten für Gebäudebestandteile; diese sind durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Bewegungs- und Schutzkosten Diese Kosten werden ersetzt, wenn durch einen Versicherungsfall andere Sachen bewegt oder geschützt werden müssen, um die versicherte Sache wiederherstellen zu können. Beispiel: Um die durch einen Brand beschädigte Einbauküche des Versicherungsnehmers abnehmen und reparieren zu können, müssen eine Waschmaschine und eine Gastherme ausgebaut werden. Transport- und Lagerkosten Der Versicherer übernimmt diese Kosten, wenn durch einen Versicherungsfall die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Lagerung des Hausrates in einem noch benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten der Lagerung ersetzt der Versicherer längstens für 100 Tage. Beispiel: Durch einen Bruch der Hauptwasserleitung wird das Gebäudefundament unterspült. Das Haus senkt sich und die Mauern reißen. Damit der Hausrat bei der Reparatur des Gebäudes nicht beschädigt oder entwendet wird, muss er in ein Lagerhaus transportiert und dort für acht Wochen untergestellt werden.
17 Hausratversicherung 17 Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten Beispiele: 1. Der Versicherungsnehmer wirft eine Decke über den brennenden Fernsehapparat. Die zerstörte Decke wird ersetzt. 2. Mit einem Autofeuerlöscher versucht der Versicherungsnehmer, den brennenden Weihnachtsbaum zu löschen leider vergebens. Der Versicherer bezahlt die Füllung des Feuerlöschers, da auch Kosten für erfolglose Schadenminderungsversuche erstattet werden. Für Schadenabwendungskosten leistet der Versicherer auch, wenn der Schaden unmittelbar bevorsteht. Beispiel: Der Versicherungsnehmer löscht mit seinem Feuerlöscher vor seinem Haus aus einem Auto ausgelaufenes brennendes Benzin, damit das Feuer nicht auf seine Wohnung übergreift. Schlossänderungskosten Der Versicherer leistet, wenn durch einen Versicherungsfall Schlüssel für Türen der Wohnung abhandenkommen. Beispiele: 1. Der Versicherungsnehmer wird überfallen. Der Täter entwendet ihm mit Gewalt das Portemonnaie und die Schlüssel zur Wohnung. 2. Bei einem Leitungswasserschaden helfen auch fremde Personen, Möbel herauszutragen. Dabei kommen die Wohnungsschlüssel abhanden. Kein Versicherungsschutz besteht z. B. für: Schlossänderungskosten für die Haustür des Mehrfamilienhauses, in dem der Versicherungsnehmer wohnt. Die Haustür ist keine Tür zur Wohnung. Schlüsselverlust ohne Versicherungsfall. Es sind auch keine Schadenabwendungskosten, da noch kein Versicherungsfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hierfür ist allerdings der Einschluss einer Zusatzklausel in der Privathaftpflichtversicherung möglich. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen Der Versicherer bezahlt die Gebäudeschäden: im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Versuch einer solchen Tat (z. B. Tür zur Wohnung des Versicherungsnehmers im Mehrfamilienhaus, Eingangstür oder Fenster im Einfamilienhaus) oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch
18 18 Steve Blohm Beispiele: 1. Ein Einbrecher zerstört die Terrassentür zum Einfamilienhaus des Versicherungsnehmers. Da der Versicherungsnehmer aufwacht, flüchtet er ohne Beute. Die Hausratversicherung bezahlt diesen Gebäudeschaden auch wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer des Gebäudes ist. 1 Abs. 2 b VHB 92 braucht nicht erfüllt zu sein. (Die Gebäudeversicherung leistet nicht, da keine versicherte Gefahr vorliegt.) 2. Ein Täter bricht in die Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Da er nichts Wertvolles findet, bespritzt er die Zimmerdecke und die Tapeten mit Tomatenketchup. Auch in diesem Fall leistet die Hausratversicherung für Gebäudeschäden, da der Vandalismus nach einem Einbruch erfolgte. Kein Versicherungsschutz besteht: Ein Einbrecher bricht die Eingangstür des Mehrfamilienhauses auf, in dem der Versicherungsnehmer wohnt. Der Gebäudeschaden liegt nicht im Bereich der Wohnung. Ein Täter besprüht die Außenwand des Einfamilienhauses. Der Vandalismusschaden wird nicht nach einem Einbruch innerhalb der Wohnung ausgeübt. Reparaturkosten für gemietete Wohnungen Der Hausratversicherer übernimmt die Reparaturkosten in der gemieteten Wohnung nach einem Leitungswasserschaden für Bodenbeläge, Innenanstriche oder Tapeten Zu Bodenbelägen gehören Teppichboden, Kunststoffbeläge (z. B. PVC), Parkett und Fliesen. Tapeten rechnen grundsätzlich zum Gebäudebestandteil auch wenn der Mieter sie beispielsweise beim Einzug erneuert. Hotelkosten Der Versicherer übernimmt die Hotel- oder Pensionskosten, wenn die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden längstens für 100 Tage ersetzt; sie sind auf 1 der Versicherungssumme beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
19 Hausratversicherung 19 Zusammenfassung Versicherte Kosten 8 VHB 2008 Aufräumungskosten Abs. 1 a Bewegungs- und Schutzkosten Abs. 1 b Hotelkosten (begrenzt auf 1 der Versicherungssumme pro Tag und längstens für 100 Tage) Transport- und Lagerkosten (längstens für 100 Tage Lagerung) Abs. 1 d Abs. 1 c Abs. 1 e Schlossänderungskosten, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhandenkommen Bewachungskosten Abs. 1 f Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen: Abs. 1 g Reparaturkosten für Nässeschäden Abs. 1 h Kosten für provisorische Maßnahmen Abs. 1 i Nicht versicherte Kosten Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
20 20 Steve Blohm Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Gefahren und Schäden Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges Einbruchdiebstahl, Raub oder der Versuch einer solchen Tat Vandalismus nach einem Einbruch Leitungswasser, Rohrbruch, Frost Sturm, Hagel Nicht versicherte Schäden Schäden die der Versicherungsnehmer oder ein Repräsentant grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es aber auf den Grad des Verschuldens an. Mit der VVG-Novelle 2008 wurde hierfür ein Quotelungsverfahren eingeführt. durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Erdbeben. durch Kernenergie. Die versicherten Sachen können durch die Einwirkung der versicherten Gefahr zerstört werden (technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden). beschädigt werden (Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll). abhandenkommen (z. B. durch Einbruch oder nach einem Brand). Aber auch der Folgeschaden ist versichert, wenn nach der Einwirkung einer versicherten Gefahr weitere Schäden an versicherten Sachen entstehen.
21 Hausratversicherung 21 Beispiele: Schäden am Hausrat durch eindringendes Regenwasser, nachdem der Sturm die Fenster eingedrückt hat. Verderben des Inhaltes der Tiefkühltruhe, nachdem durch einen Kellerbrand das Elektrizitätsnetz des Hauses zerstört wurde. Hausratsachen kommen abhanden, die der Versicherungsnehmer nach einem Wohnungsbrand ins Treppenhaus stellte. Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es aber auf den Grad des Verschuldens an. Mit der VVG-Novelle 2008 wurde hierfür ein Quotelungsverfahren eingeführt. Ein Versicherer wird daher dann nicht leisten, wenn dem Versicherungsnehmer oder Repräsentanten grobe Fahrlässigkeit in besonders schwerem Maße nachzuweisen ist. Die Rechtsprechung legt den Repräsentantenbegriff sehr eng aus. Im Allgemeinen gilt selbst der Ehegatte nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers. Zu den Repräsentanten rechnen ebenfalls nicht auch wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben: Lebensgefährte volljährige Kinder sonstige Familienangehörige Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist beispielsweise gegeben: Rauchen im Bett Grillen mit offenem Feuer in der Wohnung Brennende Kerzen am Tannenbaum für längere Zeit ohne Beaufsichtigung Offenes Fenster im Erdgeschoß bei längerer Abwesenheit des Versicherungsnehmers Nicht abgesperrter Zulauf zur Waschmaschine bei Urlaubsantritt Schäden durch Krieg, innere Unruhen oder Erdbeben Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes die öffentliche Ruhe und Ordnung stören und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. Beispiel: Bei einer Massendemonstration mit mehreren Tausend Teilnehmern in einer Großstadt kommt es zu erheblichen Ausschreitungen. Geschäfte werden geplündert, Autos zerstört und Wohnungen mit Molotow-Cocktails in Brand gesetzt. Die Hausratversicherungen werden die Regulierung der Wohnungsschäden vermutlich wegen Ausschluss Innere Unruhe ablehnen.
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