Nr. 1 / September 2010 ING Absicherung bei Berufsunfähigkeit Versicherungsumfang bei Maschinenbauingenieuren

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1 Nr. 1 / September 2010 Freie Berufe Informationen für technisch-wissenschaftliche Berufe ING service Berufshaftpflicht- Versicherung: Honorareinbehalt was nun? Absicherung bei Berufsunfähigkeit Worauf muss ich als Freiberufler achten? Versicherungsumfang bei Maschinenbauingenieuren Das Wirtschaftlichkeitsrisiko bei Maschinenbauingenieuren Kfz-Versicherung für Architekten und Ingenieure Ein Wechsel lohnt sich! Faxantwort ausfüllen und ein ipad gewinnen!

2 2 INGservice September 2010 Editorial Inhalt Sehr geehrte Damen und Herren, seit Jahren schätzen Sie den INGLetter als wichtige und kompetente Informationsquelle für Ihren Berufsstand. Ab sofort ergänzen wir diese Fachinformation dreimal jährlich um den INGservice eine Beilage mit vielen Informationen, Tipps für die berufliche Praxis und interessanten Versicherungsthemen. In dieser ersten Ausgabe finden Sie neben den gewohnten Haftungsthemen, aktueller Rechtsprechung und Schadenfällen viel Neues, wie beispielsweise aktuelle Kurzmeldungen. Außerdem können Sie zukünftig auf Download-Material zugreifen, um weiterführende Informationen zu erhalten. Im Juni haben wir über die deutlich verbesserte Berufshaftpflicht-Versicherung inklusive eines Honorarschutzes von HDI- Gerling berichtet. Diesmal verknüpfen wir Theorie und Praxis und skizzieren ein Schadenereignis dazu. Nicht in allen Fällen kann das Haftungsrisiko des Ingenieurs, trotz aller Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, auf null reduziert werden. In unserem Bestreben, Ihnen mit wichtigen Informationen zur Seite zu stehen, weisen wir Sie als Maschinen- und Anlagenbauingenieur auf grundsätzliche Einschränkungen beim Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz hin und wie Sie in der Praxis darauf reagieren können. Daneben möchten wir Sie mit dieser Ausgabe für das Berufsunfähigkeitsrisiko sensibilisieren, auch für Architekten und Ingenieure ein wichtiges Thema. Was gilt es beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten? Wie kann ich als Kopfarbeiter überhaupt berufsunfähig werden? Fragen, die wir im INGservice beantworten. Dies und vieles mehr finden Sie auf den nächsten Seiten und nun viel Freude mit dem neuen INGservice. Seite 3 Absicherung bei Berufsunfähigkeit Worauf muss ich als Freiberufler achten? 4 Berufshaftpflicht-Versicherung Honorareinbehalt was nun? 5 Versicherungsumfang bei Maschinenbauingenieuren Das Wirtschaftlichkeitsrisiko bei Maschinenbauingenieuren 6 Kfz-Versicherung für Architekten und Ingenieure Ein Wechsel lohnt sich! 7 Kurzmeldungen Telefonische Rechtsberatung Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung Kindergeldretter Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Pensionszusagen Buchtipp Nicole Gustiné HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG Impressum Herausgeber: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG Marketing/Vertriebsmanagement Nicole Gustiné Riethorst Hannover Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. Für Fragen oder weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber. HDI-Gerling INGservice online Neu: die komplette Ausgabe als Onlinemagazin mit vielen Extras und Zusatzinfos im Internet.

3 INGservice September Absicherung bei Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit ein unterschätztes Risiko auch für Architekten und Ingenieure Jeder fünfte Angestellte und jeder dritte Arbeiter scheiden heute vor dem Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben aus, weil sie berufs- oder erwerbsunfähig werden. Stress, Hektik und die ständige Zunahme des Leistungsdrucks erhöhen das Risiko von Krankheiten, die zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zwingen. Das Risiko, seine Arbeitskraft und damit seine wichtigste Einkommensquelle zu verlieren, wird jedoch von vielen unterschätzt oder schlichtweg verdrängt: Gerade einmal 33 Prozent aller Berufstätigen unter 42 Jahren haben bisher eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen, wie eine Studie des Münchener Forsa-Instituts ergab. Bei Frauen liegt die Zahl noch unter diesem Wert. Nicht nur Handwerker und Personen, die schwere körperliche Arbeit verrichten, sind gefährdet. Auch Menschen, die wie Architekten oder Ingenieure ihren Beruf vorwiegend am Schreibtisch ausüben, laufen Gefahr, früher oder später berufsunfähig zu werden. Unfälle sind nur in jedem zehnten Fall der Grund für den Ausfall. Die häufigsten Ursachen sind Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen sie sind für ein Drittel der Berufsunfähigkeitsfälle verantwortlich. Das unterschätzte Risiko Die staatlichen Leistungen reichen im Ernstfall bei Weitem nicht aus, um den Lebensstandard aufrechtzuerhalten. So ist die Arbeitskraft gesetzlich abgesichert: Arbeitsfähigkeit von weniger als 3 Stunden zwischen 3 und 6 Stunden von mehr als 6 Stunden Maximale staatliche Rente (Bei einem Bruttoeinkommen von EUR) volle Erwerbsminderungsrente ca. 760 EUR halbe Erwerbsminderungsrente ca. 380 EUR keine gesetzlichen Leistungen 38 % 19 % 0 % vom Bruttoeinkommen vom Bruttoeinkommen Besonders hart trifft es alle, die nach dem geboren sind: Sie genießen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht einmal mehr Berufsschutz. Das hat erhebliche Konsequenzen: Der Staat kann auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeiten verweisen. Auch weniger qualifizierte Tätigkeiten sind zumutbar. Außerdem reicht es sogar, auf einen fiktiven Job zu verweisen, er muss real nicht vorhanden sein. vom Bruttoeinkommen Vorteil Berufsständisches Versorgungswerk Architekten oder Ingenieure hingegen genießen häufig das Privileg, durch ihr berufsständisches Versorgungswerk gut abgesichert zu sein. Dieses legt seine Einnahmen wie Lebensversicherungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren an. Die Beiträge werden jedoch nicht wie in der gesetzlichen Rentenversicherung für die laufenden Rentenzahlungen verwendet, sondern die Versichertengemeinschaft spart für jedes Mitglied die Anwartschaft an. Daher sind die Rentenleistungen des Versorgungswerks im Falle einer Berufsunfähigkeit höher als die Leistungen der gesetzlichen Rentenkasse wenn auch nicht immer für die Ansprüche des Einzelnen ausreichend. Zudem sind die Leistungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Betroffene erhalten diese nur, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können. D. h. sie müssen deswegen ihre berufliche Tätigkeit in der Regel komplett einstellen und ihre Zulassung abgeben. Eine Rückkehr in den ursprünglichen Beruf ist durch diese Regelung zumindest solange eine BU-Rente gezahlt wird nicht mehr möglich und auch eine eingeschränkte Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur wird dadurch ausgeschlossen. Wer sich zusätzlich absichern will, ist daher gut beraten, neben der Absicherung über das Versorgungswerk eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Hier ist eine eingeschränkte Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur weiterhin möglich, sofern es der Gesundheitszustand zulässt. Private Berufsunfähigkeitsrenten werden je nach vertraglicher Vereinbarung ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit gezahlt. Auf folgende Bedingungen sollten Freiberufler Wert legen: Keine Meldefristen bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder Verbesserung des Gesundheitszustands nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit Verzicht auf jegliche Verweisung auf andere Berufe bei Eintritt des Versicherungsfalls Verzicht auf Berufswechselprüfung Rechtsverbindliche Aussagen zu konkreten Leistungsvoraussetzungen und -ansprüchen Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Gesundheitsprüfung möglich Von führenden Ratingagenturen empfohlen Angesichts Dutzender Versicherungsgesellschaften in Deutschland ist es keine einfache Entscheidung, die richtigen Anbieter zu finden. Eine gute Hilfestellung bieten sogenannte Produktratings. EGO classic die Berufsunfähigkeitsversicherung von HDI-Gerling ist eine hervorragende Wahl. Für unsere exzellente Qualität sind wir von führenden unabhängigen Experten mit Bestnoten ausgezeichnet worden und zählen zu den Top-Anbietern im Markt. Fazit: Statt eines neuen Berufs bzw. einer Rente erwartet Betroffene dann vielfach die Arbeitslosigkeit und der damit verbundene soziale Abstieg.

4 4 INGservice September 2010 Berufshaftpflicht-Versicherung Honorareinbehalt was nun? Der willkürliche und vertraglich nicht vereinbarte Honorareinbehalt ist ein gleichermaßen aufseiten des Architekten oder des Ingenieurs gefürchtetes wie aufseiten des Auftraggebers beliebtes Mittel, um behauptete Gegenansprüche zwangsweise durchzusetzen. Die Motivlage des Auftraggebers kann dabei vielfältig sein. Dem einen geht es um die Beseitigung von tatsächlich vorliegenden Mängeln, der andere schiebt aufgrund von finanziellen Engpässen behauptete Mängel vor. Auf den Architekten oder Ingenieuren lastet gerade auch in Zeiten der Wirtschaftskrise deshalb ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Druck, wenn zusätzlich zu der eigentlichen technisch-wissenschaftlichen Arbeit eine Auseinandersetzung über das eigene Honorar zu führen ist. In der Haftpflichtversicherung ist die Verfolgung eigener Honoraransprüche grundsätzlich Sache des Architekten oder Ingenieurs. Etwas anderes gilt dann, wenn der Honorareinbehalt mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch begründet wird. Sofern der behauptete Schadensersatzanspruch unter den Versicherungsschutz fällt, hat der Versicherer die versicherungsvertraglich vereinbarte Pflicht, den behaupteten Anspruch abzuwehren oder, sofern der Anspruch begründet ist, in die Regulierung einzutreten (Freistellungsanspruch). Die Honorarforderung selbst ist dabei von diesem Freistellungsanspruch nicht umfasst. Eine Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der außergerichtlichen Durchsetzung seines Honoraranspruches ist deshalb ebenfalls nicht möglich. Lediglich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann der Versicherer wenn auch nur eingeschränkt in Ausübung seiner Abwehrfunktion aktiven Rechtsschutz für die Durchsetzung des Honoraranspruches gewähren. Dies ändert sich nun grundlegend im Interesse der Versicherten. Der Versicherungsnehmer ist künftig nicht mehr darauf angewiesen, wegen seines Honoraranspruches prozessieren zu müssen. HDI-Gerling stellt mit der Honorarschutz-Klausel ein neues Instrument zur Verfügung, das dem Versicherungsnehmer ermöglicht, seine Honorarforderung mit fachkundiger Unterstützung des Schadenbereiches bereits außergerichtlich geltend zu machen. Der Honorarschutz umfasst: Kostenschutz für die außergerichtliche Geltendmachung des Honorars (Rechtsanwaltskosten) Kostenschutz für die gerichtliche Geltendmachung des Honorars (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) Prüfung streitiger Honorarforderungen (Rechnungsprüfung) Voraussetzung ist, dass dem Honoraranspruch des Versicherungsnehmers potenzielle, unter den Versicherungsschutz fallende Schadensersatzansprüche entgegengehalten werden, die den Rechnungseinbehalt begründen. Die Vorteile des Honorarschutzes lassen sich an folgendem Fall verdeutlichen: Der Architekt A wird von dem Bauherrn B mit der Planung seines Einfamilienhauses beauftragt. Zugleich soll er die Bauaufsicht übernehmen (Leistungsphasen 1 8, 33 HOAI). Nach Fertigstellung und vor Abnahme des Objektes rügt der Bauherr Mängel an den im Erdgeschoss verlegten Bodenfliesen aufgrund von Rissen. Über die Ursache der Mängel sind sich die Parteien uneinig. Mögliche Ursache könnte gewesen sein, dass der Estrich bei Verlegung der Fliesen noch nicht hinreichend ausgetrocknet und infolgedessen noch nicht verlegereif war. Auch der Fliesenleger könnte den Mangel zu vertreten haben, bestreitet aber jegliche Verantwortung. Aufgrund der unklaren Rechtslage behält der Bauherr gegenüber den bauausführenden Firmen Werklohn ein. Dem Architekten A wirft er zudem Mängel bei der Durchführung der Bauaufsicht vor und verweigert die Zahlung des ihm in Rechnung gestellten Architektenhonorars. Der Architekt genießt zwar Versicherungsschutz für etwaige Fehler im Rahmen der Bauleitertätigkeit, denn zum Deckungsumfang gehört auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Beitreibung des Honorars ist und bleibt aber Sache des Versicherungsnehmers selbst. Bisher musste der Versicherungsnehmer abwarten, bis sich der Sachverhalt außergerichtlich oder auch prozessual geklärt hat, bevor er etwaige ihm zustehende Honoraransprüche im Zweifel im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen konnte. Die Einleitung von selbstständigen Beweisverfahren mit anschließenden langwierigen Prozessen ist die Regel. Hier können im Zweifel mehrere Jahre vergehen, bis der Instanzenweg erschöpft ist. Mit dem Honorarschutz gibt es nunmehr Kostenschutz auch für die außergerichtliche Durchsetzung des Honorars. Der Versicherer übernimmt damit die Kosten für die anwaltliche Begleitung des Versicherungsnehmers bereits in der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bauherrn. Der Versicherer unterstützt den Versicherungsnehmer darüber hinaus bei der Feststellung der Richtigkeit der Honorarrechnung dem Grunde und der Höhe nach. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass notleidende Bauvorhaben mit entsprechendem Komplexitätsgrad auch weiterhin über Jahre hinweg durch die Instanzen gehen. Der Honorarschutz eröffnet jedoch die Chance, die Klärung notleidender Bauvorhaben bereits außergerichtlich im Zusammenspiel mit den die Architekten vertretenden Rechtsanwälten sowie mit Unterstützung von Bausachverständigen Autor Rechtsanwalt Andreas Huth Fachaufsicht Planungshaftpflicht HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG Riethorst Hannover

5 INGservice September Versicherungsumfang bei Maschinenbauingenieuren Das Wirtschaftlichkeitsrisiko bei Maschinenbauingenieuren In versicherungsrechtlicher Hinsicht könnte man behaupten, die Maschinenbauingenieure haben es nicht leicht. Diese Aussage trifft auf die geltenden Bedingungen für Ingenieure im Maschinen- und Anlagenbau und der allgemeinen Elektrotechnik zu. Denn im Gegensatz zu dem Versicherungsumfang der Architekten und Bauingenieure sowie Geologen ist die Reichweite des Versicherungsschutzes bei Maschinenbauingenieuren erheblich eingeschränkt. Bei den Maschinen- und Anlagenbauingenieuren werden zusätzlich Besondere Vereinbarungen (BV) zum Versicherungs vertrag abgeschlossen, die eine Einengung des Versiche rungsschutzes bewirken. Bestimmte Risiken, wie zum Beispiel mangelnde Wirtschaftlichkeit und entgangener Gewinn, sind im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus unabschätzbar und deshalb generell nicht versicherbar. Die Besonderen Vereinbarungen sind bei allen Versicherern am Markt gleich und weitestgehend nicht abdingbar. So führt der Ausschluss der mangelnden Wirtschaftlichkeit unter Ziffer 2.1 der Besonderen Vereinbarungen für Ingenieure im Maschinen- und Anlagenbau und im Bereich der allgemeinen Elektrotechnik in der Praxis schnell zu hohen finanziellen Risiken für den Auftragnehmer. In diesen heißt es: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insoweit Ansprüche wegen Schäden, die über den unmittelbaren Mangel oder Schaden an Maschinen, Anlagen oder Teilen davon hinausgehen, wie z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall jeder Art, Stillstand, Minderleistung, unzureichende Qualität oder Quantität, Beschädigung oder Vernichtung der in der Produktion befindlichen Stoffe, unzureichende Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit, Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistungen, Kosten für den Rückruf von Produkten u. Ä.. Gerade dieser Ausschluss ist vielen Maschinen- und Anlagenbauingenieuren nicht bekannt, sollte aber bei der Vertragsgestaltung mit dem Auftraggeber Berücksichtigung finden. Als Beispiel sei folgender Fall genannt: Ein Ingenieurbüro entwickelte eine Energierückgewinnungsanlage. Der Anspruchsteller ist ein namhafter Hersteller von Konserven wie beispielsweise Dosensuppen. Zur Konservierung müssen die Konserven in verschiedenen Prozessen erhitzt und wieder abgekühlt werden. Hierzu sind erhebliche Mengen an Energie erforderlich. Hinzu kommt der haustechnische Wärmebedarf der Produktionsstätte für Heizung und Warmwasser. Die Energiekosten sollten deutlich reduziert werden. Der Versicherungsnehmer erhielt den Auftrag, die Aufheiz- und Abkühlprozesse sowie die Haustechnik energetisch miteinander zu vernetzen. Nach einer Bestandsaufnahme teilte das Ingenieurbüro mit, welche jährlichen Einsparungen sich erzielen lassen. Nachdem die geplanten Maßnahmen umgesetzt waren, stellte sich heraus, dass die garantierten Einsparungen nicht erzielt werden konnten. Die Gründe hierfür waren vielschichtig. Neben Mängeln in der Bestandsaufnahme durch das Ingenieurbüro spielten auch ein geändertes Nutzerverhalten und Prozessänderungen eine Rolle, die nicht im Einflussbereich des Ingenieurbüros lagen. Der Konservenhersteller berief sich auf den abgeschlossenen Werkvertrag und forderte Schadenersatz. Die Schadensersatzforderung setzte sich aus Umrüstungen der Anlage (ca Euro) und Kosten für die mangelnde Wirtschaftlichkeit und Rentabilität der Anlage ( Euro) zusammen. Ferner behauptete der Dosenhersteller entgangenen Gewinn in Höhe von Euro. Problematisch ist nun, dass bei Maschinen- und Anlagenbauingenieuren die Bedingungen Schadensersatzansprüche wegen jeglicher mangelnder Wirtschaftlichkeit und fehlender Rentabilität sowie entgangenem Gewinn ausschließen. Es ist lediglich die Nachrüstung an der Anlage selbst versichert. Die oben geforderten Umrüstungskosten der Anlage in Höhe von Euro wurden durch den Versicherer übernommen. Die restliche Forderung ist auch nicht im negativen Rechtsschutz also sprich in der Abwehrfunktion versichert. Dies ist für die Ingenieure zum Teil sehr negativ, weil sie einer oft sehr großen Forderung alleine gegenüberstehen. Bereits die Anwaltskosten können bei derartigen Summen schnell in die Höhe von Euro steigen. Diese sind zunächst durch das Ingenieurbüro vorzuschießen, selbst wenn man nachher ein klageabweisendes Urteil erstreitet. Von daher ist es unsere Empfehlung, konkret in die einzelnen Bedingungen der Berufshaftpflicht-Versicherung zu schauen und sodann mit etwaigen Auftraggebern die Haftung auf den Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung zu beschränken. Wichtig ist, dass dies durch einen Individualvertrag erfolgen muss, denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese Vorgehensweise unwirksam. In diesem Zusammenhang muss darauf geachtet werden, dass dem Vertragspartner bei dem Haftungsbeschränkungsvertrag die entsprechende Police nebst Bedingungen der Versicherung beigelegt wird. Sein Gegenüber muss erkennen können, worauf er sich konkret einlässt. Diese Handhabung ist notwendig, da es wie weiter oben beschrieben kaum möglich ist, mit der Versicherung eine Deckungserweiterung zu Autor Rechtsanwältin Claudia Pott, LL.M. Leiterin Abteilung Planungshaftpflicht-Schaden HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG Charles-de-Gaulle-Platz Köln

6 6 INGservice September 2010 Ein breites Leistungsspektrum, individuelle Beratung und maßgeschneiderte Angebote zeichnen die Kraftfahrtprodukte von HDI-Gerling aus. HDI-Gerling Kfz-Versicherung Ein Wechsel lohnt sich! Der Preis bleibt für viele Kunden nach wie vor ein entscheidendes Kriterium bei der Wahl einer Autoversicherung. Neben einem günstigen Beitrag zählen aber vor allem eine umfassende individuelle Beratung sowie ein maßgeschneidertes Versicherungsprodukt mit zahlreichen Zusatzleistungen. Weil umfassender Kfz-Schutz und Schadenservice für Architekten und Ingenieure unverzichtbar ist, hat HDI-Gerling den Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. So erhalten Sie als Freiberufler ein breites Spektrum an Leistungen, aus denen Sie wählen können: Versicherungssumme pro geschädigte Person bis zu 15 Mio. Euro (innerhalb der Pauschaldeckung in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht von 100 Mio. Euro) Bis zu 24 Monate Neuwertentschädigung bei Totalschaden für neue Pkw im Erstbesitz Bei Totalschaden bis zu 12 Monate nach Erwerb Kaufpreisentschädigung für gebrauchte Pkw Deckung bei Tierbiss (inklusive Folgeschäden bis Euro) Kostenübernahme für den Austausch von Schlössern nach Einbruch/Diebstahl oder Raub bis zu Euro Beitragsfreie Mitversicherung von Sonderausstattungen bis Euro Ersatz von Vignetten und Plaketten nach einem Glasbruch sowie Reinigung des Innenraums Auslandschadenschutz (Fahrzeugschäden werden nach deutschem Recht reguliert) Interessante Zusatzleistungen In beide Produktlinien können z. B. folgende Zusatzleistungen optional integriert werden: GAP-Versicherung für Pkw (Leasing-Differenz-Klausel: schließt die Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der Restschuld an den Leasinggeber) Haftpflicht-Plus: Schutzbrief für Pannenhilfe, Abschleppen und Bergen des Fahrzeugs Rabattschutz für Pkw und Lieferwagen ab Schadenfreiheitsklasse 4 Verkehrs-Rechtsschutz Top-Leistungen für Kasko-Schäden Im Schadenfall zahlt sich eine gute Versicherung aus. Mit dem Kasko-Service wird bei einem Schaden an Ihrem eigenen Pkw eine qualifizierte HDI-Gerling-Partnerwerkstatt ausgewählt. Neben einer erstklassigen Reparatur mit moderner Technik unter ständiger Qualitätskontrolle werden mindestens zwei Jahre Garantie auf alle Karosserie- und Lackarbeiten gewährt. Als Kasko-Service-Kunde profitieren Sie auch von einem besonders günstigen Beitrag. Aber auch als Kunde, der keinen Kasko-Service beantragt hat, können Sie das Werkstattkonzept optional in jedem Schadenfall in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann Zusatzleistungen wie z. B. Mobilitätsgarantie, kostenlosen Hol- und Bringservice, kostenlose Innen- und Außenreinigung. Wann Sie wechseln können Zum Vertragsablauf in der Regel ist der Stichtag für die Kündigung Beim Kauf eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs Wenn Ihr bisheriger Versicherer die Vertragsbedingungen ändert oder den Beitrag erhöht, können Sie innerhalb eines Monats ab Eingang dieser Mitteilung schriftlich kündigen. Exklusive Vorzugskonditionen als Mitglied einer unserer Kooperationspartner. Mit dem Kfz-Schutz von HDI-Gerling profitieren Sie von verlässlicher Sicherheit und weitreichendem Service. Neben den vielen Vorteilen profitieren Sie als Mitglied einer unserer Kooperationspartner wie z. B. einer Ingenieurkammer, des VDI, BDB, BVS oder BDIA von einem speziellen Tarif exklusiv für Mitglieder. i Service Testen Sie uns: Fordern Sie noch heute Ihr persönliches Angebot im Internet an unter Einfach den Kupon im Internet ausfüllen und faxen: 0221/ oder per verbaende@hdi-gerling.de

7 INGservice September Kurzmeldungen Fragen statt klagen für alle Fälle: telefonische Rechtsberatung Als Rechtsschutz-Kunde bei HDI-Gerling steht Ihnen eine telefonische Rechtsberatung zu allen Rechtsfragen des täglichen Lebens zur Verfügung. Unabhängig von einem konkreten Rechtsschutzfall oder der versicherten Leistung in Ihrem Rechtsschutzvertrag können Sie diesen Service nutzen. Ein Anruf genügt und Sie werden mit einem unabhängigen, kompetenten Rechtsanwalt verbunden. Der Anruf kostet Sie als unseren Rechtsschutz-Kunden nur die Telefongebühr. Das Anwaltstelefon ergänzt den vorhandenen Versicherungsschutz, es ist kein Ersatz. i Service Weitere Informationen finden Sie unter Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung tritt in Kraft! Insbesondere Freiberufler wie Architekten und Ingenieure müssen sich aktuell mit der neuen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beschäftigen, die am in Kraft getreten ist. Die neue Verordnung sieht umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. So sind z. B. folgende Angaben bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung in jedem Fall zur Verfügung zu stellen: Name und Anschrift des Versicherers Räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung i Service Die wesentlichen Inhalte und Anwendungsbereiche finden Sie in unserer Anlage unter Kindergeldretter Mehr Cash für Azubis Als Arbeitgeber oder als Elternteil eines Auszubildenden sind Fragen rund um Kindergeld, Bafög, Verdienstgrenzen und die steuerlichen Auswirkungen von großem Interesse. Mit dem Start ins Berufsleben und dem ersten eigenen Gehalt verlieren viele Auszubildende den Anspruch auf Kindergeld. Doch gerade Jugendliche freuen sich über jeden Euro mehr und haben nichts zu verschenken schon gar nicht 184 Euro jeden Monat. Wer in der Ausbildung mehr als Euro zu versteuerndes Einkommen bezieht, sollte den Kindergeldretter einschalten und einen Teil seiner Vergütung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln. i Service Weitere Informationen finden Sie unter BilMoG und Pensionszusagen Alles gehört auf den Prüfstand Fakt ist, das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz kurz BilMoG ist am für alle Bilanzen verpflichtend in Kraft getreten und jedes bilanzierende Unternehmen muss rechtzeitig die Weichen stellen. Wer dies unterlässt, setzt sich potenziellen Gefahren aus, da BilMoG erhebliche Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote und die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens haben kann. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung entsteht vor allem bei Pensionszusagen Handlungsbedarf, die vielfach ohnehin längst überprüft werden Kontakt Unser Buchtipp Baulexikon Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens! Von Abbau bis Zylinderschale erläutert das Nachschlagewerk über Begriffe, die direkt oder indirekt mit dem Bauen zu tun haben. Den beiden Herausgebern, Prof. K.-J. Schneider und Prof. R. Wormuth, gelang dabei das Kunststück, Fachleute und Laien gleichermaßen informativ anzusprechen. Bei Begriffen, die ausschließlich zur Fachsprache hoch spezialisierter Fachleute gehören, steht die Genauigkeit der Definition im Vordergrund, bei solchen die der Alltagssprache zuzurechnen sind, eher die Anschaulichkeit. Die teilweise illustrierten Begriffe wurden von 22 Praktikern ohne Verlust an begrifflicher Tiefe kurz und bündig erläutert. Herausgeber: Prof. Rüdiger Wormuth und Prof. Klaus-Jürgen Schneider, 2., erweiterte Auflage 2009, 392 Seiten. Über Stichworte mit zahlreichen Abbildungen. 14,8 x 21,5 cm. Gebunden. 39, Weiterführende Informationen zum Thema BilMoG erhalten Sie bei Sandra Spiecker, Leiterin bav-konzepte, sandra.spiecker@hdi-gerling.de und Marzena Sierant, Steuerexpertin für bav, marzena.sierant@hdi-gerling.de und unter Kontakt Fachverlag Schiele & Schön GmbH, Markgrafenstr. 1, Berlin, Tel. 030 / , Fax 030 / , service@schiele-schoen.de,

8 INGservice September 2010 Infomaterial bestellen Fax: 0221 / oder per verbaende@hdi-gerling.de Wir beraten Sie unverbindlich und kostenfrei. Ich wünsche weitere Informationen zu folgenden Themen: Berufsunfähigkeits-Versicherung Berufshaftpflicht-Versicherung inkl. Honorarschutz Kfz-Versicherung Ich möchte an der ipad-verlosung teilnehmen* Keine Namensnennung bei Gewinn gewünscht Persönliche Angaben/Firmenstempel Titel Büro/Name, Vorname Straße / Nr. PLZ / Ort Telefon Mitgliedschaft bei Kammern/Verbänden Ingenieurkammer VDI BDB VDSI BDIA VDE VSI VWI BVS *Einsendeschluss für die Teilnahme am Gewinnspiel ist der 31. Oktober Der Gewinner wird schriftlich benachrichtigt und in der Dezemberausgabe des INGLetters bekannt gegeben. Mitarbeiter/-innen von HDI-Gerling und verbundener Unternehmen einschließlich ihrer Angehörigen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Online-Service HDI-Gerling INGLetter Das umfangreiche INGLetter-Archiv zum Nachlesen und eine Vorschau auf die aktuelle Ausgabe des INGLetters. HDI-Gerling INGservice Die komplette Ausgabe als Onlinemagazin und weiterführende Informationen zu den Themen aus dieser Ausgabe. HDI-Gerling Online-Newsletter Interessante Themen ausführlich und praxisnah beleuchtet einfach im Internet herunterladen.

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